Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260045/5/Gf/La

Linz, 14.05.1993

VwSen-260045/5/Gf/La Linz, am 14. Mai 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner und den Berichter Dr. Grof sowie den Beisitzer Dr. Schön als Stimmführer über die Berufung des Mag. G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Oktober 1992, Zl. 501/Wa-68/92c, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 65 und § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Oktober 1992, Zl. 501/Wa-68/92c, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH&CoKG zu verantworten habe, daß in der Zeit zwischen dem 1. Mai 1992 und dem 10. August 1992 dem wasserpolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Februar 1992, Zl. 501/Wa-5/92e, insofern nicht entsprochen worden sei, als die darin vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen - nämlich die Erstellung eines Sanierungskonzeptes, dessen Vorlage zur behördlichen Genehmigung und die nachfolgende Durchführung der Sanierung - nicht in Angriff genommen worden wären. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. e iVm § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 760/1992 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 6. November 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. November 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 501/Wa-68/92; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

3.1. Nach § 137 Abs. 3 lit. e iVm § 31 Abs. 3 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der den ihm erteilten Aufträgen der Wasserrechtsbehörde zuwiderhandelt.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß einerseits die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und daß andererseits die Identität der Tat (insbesondere nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. VwSlg 11466 A/1984). Diesem Gebot ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses zum einen die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch zum anderen geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11894 A/1985). Daß es bereits im Bescheidspruch selbst der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, bedarf, bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist (vgl. zB VwSlg 10521 A/1981; VwGH v. 25. September 1986, Zl. 86/02/0058); eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl. zB VwSlg 11069 A/1983).

3.2. Letzteren Anforderungen wird das mit der vorliegenden Berufung angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf den in ihm enthaltenen Tatvorwurf nicht gerecht.

In dessen Spruch wird nämlich lediglich der wasserpolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Februar 1992, Zl. 501/Wa-5/92e, wörtlich wiedergegeben und festgestellt, daß "keine der vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen wurde". Die belangte Behörde übersieht hiebei allerdings, daß die von ihr vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen derart gestaltet sind, daß diese in der Form eines stufenartigen Prozesses jeweils aufeinander aufbauen, daß also die Erfüllung einer in diesem Sinne "fortgeschritteneren" Sanierungsmaßnahme überhaupt erst dann möglich ist, wenn bereits zuvor eine im Stufenbau tieferstehende Sanierungsmaßnahme erfüllt wurde: Zuerst hätte der Berufungswerber nach dem in Rede stehenden behördlichen Auftrag eine hiezu befugte Person oder Institution mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes zu beauftragen gehabt; sodann wäre dieses Konzept der Behörde zur Genehmigung vorzulegen gewesen; und erst nach erfolgter Genehmigung hätte die Sanierung unverzüglich im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde durchgeführt werden müssen (begonnen werden dürfen).

Wenn die belangte Behörde dem Berufungswerber nun im angefochtenen Straferkenntnis undifferenziert vorhält, bislang keine der vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen zu haben, so wird dies dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG insofern nicht gerecht, als ein strafbares Verhalten des Berufungswerbers zum gegebenen Zeitpunkt lediglich darin erblickt werden kann, daß er der Behörde bislang kein von einer hiezu befugten Person oder Institution erstelltes Sanierungskonzept zur Genehmigung vorgelegt hat; hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Sanierung ist der Berufungswerber hingegen verhalten, zuvor eine entsprechende rechtskräftige Genehmigung der Wasserrechtsbehörde abzuwarten.

Indem das angefochtene Straferkenntnis die dargelegte Konkretisierung vermissen läßt, verstößt es aber gerade gegen den aus § 44a Z. 1 VStG resultierenden Schutzzweck im Hinblick auf das das Verwaltungsstrafverfahren dominierende Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 1 VStG. Da zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist (vgl. § 137 Abs. 9 WRG), kam eine Spruchkorrektur durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - ungeachtet der Frage, ob er hiezu als nach Art. 6 Abs. 1 MRK iVm Art. 129 B-VG bloß rechtsprechende und nicht zugleich auch strafverfolgende Institution von Verfassungs wegen überhaupt befugt wäre - von vornherein nicht in Betracht.

3.3. Es war daher schon aus diesen Gründen der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Berufungsvorbringen überhaupt eingegangen zu werden brauchte.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 und § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner 6

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