Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260050/2/Gf/La

Linz, 11.05.1993

VwSen-260050/2/Gf/La Linz, am 11. Mai 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. Jänner 1992, Zl. Wa96-1606/81992/St, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattgegeben, als die wegen der Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. f des Wasserrechtsgesetzes verhängte Geldstrafe von 2.500 S auf 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 31/2 Stunden) und die wegen der Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. d des Wasserrechtsgesetzes verhängte Geldstrafe von 3.000 S auf 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 31/2 Stunden) herabgesetzt wird; im übrigen wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von je 100 S, insgesamt also in Höhe von 200 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. Jänner 1993, Zl. Wa96-1606/8-1992/St, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) sowie eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil sie einerseits eine Eigentankanlage zur Dieselöllagerung ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet und betrieben und andererseits infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfaltspflicht eine Verunreinigung des Holzleitenbaches durch den unsachgemäßen Betrieb dieser konsenslosen Eigentankanlage verursacht habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. f iVm § 31a des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 760/1992 (im folgenden: WRG), einerseits und des § 137 Abs. 3 lit. d iVm § 31 Abs. 1 WRG andererseits begangen, weshalb sie zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 5. Jänner 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Jänner 1993 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, die sich lediglich gegen das Strafausmaß richtet.

2.1. Hinsichtlich der Strafhöhe führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin und der Umstand, daß sie in der Folge den konsenslosen Betrieb eingestellt habe, als strafmildernd sowie deren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden seien.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß die ihr zur Last gelegte Tat keine gravierenden Folgen nach sich gezogen hätte, die von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse insofern unzutreffend wären, als sie für fünf Kinder zu sorgen und Schulden in Höhe von über 1,8 Mio. S mit einem jährlichen Zinsendienst von über 220.000 S habe, und ihr Gatte aufgrund eines Rückenleidens überdies zu 20% erwerbsunfähig sei.

Aus diesen Gründen wird eine Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Wa96-1605-1992/St; von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG sind bei der Bemessung von Geldstrafen ua. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4.2. Von welchen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen die belangte Behörde bei der Strafbemessung konkret ausgegangen ist, geht aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervor. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß der belangten Behörde zwar die Sorgepflicht der Berufungswerberin für vier bzw. drei Kinder und der Umstand, daß diese eine Landwirtschaft besitzt (vgl. die Niederschrift der BH Schärding vom 6. März 1993, Zl. Wa96-1606/2-1992/St, und den Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Suben vom 23. Oktober 1992, Zl. P-669/92-Stein), nicht aber deren mit der gegenständlichen Berufung glaubhaft nachgewiesenen hohen Schulden bekannt war.

Bei dieser Sachlage findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, anstelle einer Geldstrafe von 2.500 S bzw. von 3.000 S jeweils eine solche in Höhe von 1.000 S zu verhängen.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die wegen der Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. f WRG verhängte Geldstrafe von 2.000 S auf 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 31/2 Stunden) und die wegen der Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. d WRG verhängte Geldstrafe von 2.500 S auf 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 31/2 Stunden) herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von jeweils 100 S, insgesamt also in Höhe von 200 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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