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VwSen-260054/4/Gf/La

Linz, 29.11.1993

VwSen-260054/4/Gf/La Linz, am 29.November 1993 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt sowie den Berichter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön aus Anlaß der Berufung des Dkfm. G W, vertreten durch RA Dr. W R, vom 29. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Jänner 1993, Zl. Wa/1002-1/1990-Ra, beschlossen:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 31 Abs. 3 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG. Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 1993, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 1. Februar 1993, hat der Rechts mittelwerber - rechtzeitig - Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Jänner 1992, Zl. Wa/1002-1/1990-Ra, womit über ihn eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 134 Stunden) verhängt wurde, weil er es als das nach außen vertretungsbefugte Organ einer GmbH zu verantworten habe, daß diese am 2. und 3. April 1990 eine bewilligungspflichtige Ableitung betrieblicher Abwässer aus ihrer Lederfabrik in die Ortskanalisationsanlage der Gemeinde Neumarkt bzw. in der Folge des Reinhaltungsverbandes Neumarkt und Umgebung vorgenommen hätte, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein und er dadurch eine Übertretung des § 137 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idF BGBl.Nr.

693/1988 begangen habe, weshalb er auch nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei, erhoben.

1.2. Diese Berufung wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Februar 1993, Zl. VwSen-260054/2/Gf/Hm, gemäß § 51b VStG zuständigkeitshalber zur Berufungsvorentscheidung übermittelt.

1.3. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. Februar 1993, Zl. Wa/1002-2/1990-Ra, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 19. Februar 1993, teilte die belangte Behörde mit, daß sie von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Abstand nimmt. Mit diesem Zeitpunkt war daher (erstmals) eine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, und zwar - da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - in Form einer Kammer (vgl. § 51c VStG), gegeben.

2. Nach § 31 Abs. 3 VStG darf dann, wenn seit dem Abschluß der strafbaren Tätigkeit drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis - auch in Form einer Berufungsentscheidung (vgl.

zB W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 870) nicht mehr gefällt werden.

Im angefochtenen Straferkenntnis ist als Tatzeitpunkt der 2.

und 3. April 1990 angeführt. Eine Berufungsentscheidung hätte daher spätestens am 3. April 1993 ergehen müssen. Da dem Oö. Verwaltungssenat somit nur mehr ein knappes Monat zur Verfügung stand, mußte schon angesichts der gesetzlichen Ladungsfristen (vgl. § 51e Abs. 4 VStG) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Kammerverhandlung - die sich aber, weil mit der vorliegenden Berufung der von der belangten Behörde zugrundegelegte Sachverhalt explizit bestritten wird, als unabdinglich erwiesen hätte - als illusorisch erscheinen (als frühestmöglicher Termin wäre übrigens aufgrund anderweitiger zeitlicher Verpflichtungen der Kammermitglieder und wegen sonstiger organisatorischer Bindungen tatsächlich erst der 18. Mai 1993 in Frage gekommen !), ganz abgesehen davon, daß eine Entscheidung innerhalb dieser Frist schon deshalb untunlich gewesen wäre, weil - wie auch der belangten Behörde bekannt war - der Rechtsmittelwerber zwischenzeitig in einem Parallelverfahren (nämlich zur h.

Zl. VwSen-260032, das einen späteren Tatzeitpunkt betraf, obwohl das dort angefochtene Straferkenntnis mehr als ein halbes Jahr vor dem nunmehr bekämpften ergangen war) bereits Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte.

3. Bei dieser Sachlage verblieb dem Oö. Verwaltungssenat daher nur, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zum Verfahren vor dem oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

Kanzlei:

1. Statistikblatt entnehmen; 2. MA lt. AV; 3. Akt nach Abfertigung zurück zu Dr. Grof.

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