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VwSen-260055/2/Gf/La

Linz, 18.11.1993

VwSen-260055/2/Gf/La Linz, am 18. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H L, vom 22. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Jänner 1993, Zl. Wa/1051-2/1992-Ra, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zum Verfahren des Oö.

Verwaltungssenates in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Jänner 1993, Zl. Wa/1051-2/1992-Ra, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt, weil sie im Juli 1992 bis zum 6. August 1992 zur Speisung ihrer Fischteichanlage Wasser aus dem Quellgerinne des Süßenbaches entnommen habe, ohne über die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen; dadurch habe sie eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. a des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959 idF BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb sie zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 12. Jänner 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22.

Jänner 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, in der lediglich die Höhe des Strafausspruches angefochten wird.

2.1. Zur Strafhöhe führt die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses aus, daß bei der Strafbemessung die zur Tatzeit herrschende Dürre, die die Schaffung einer Nutzwasserreserve erforderlich machte, als strafmildernd und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin entsprechend berücksichtigt worden seien. Als straferschwerend sei kein Umstand hervorgekommen. In dem Umstand, daß die Rechtsmittelwerberin trotz Kenntnis der Bewilligungspflichtigkeit dieser Maßnahme die Wasserentnahme ohne entsprechende Bewilligung vorgenommen habe, sei jedoch ein vorsätzliches Verhalten gelegen gewesen.

Aus diesen Gründen erweise sich die verhängte Geldstrafe als tatund schuldangemessen.

2.2. Dagegen bringt die Rechtsmittelwerberin vor, daß die entnommene Wassermenge insgesamt gering und wegen der herrschenden Hitze und Dürre notwendig gewesen sei, um das erforderliche Tränkwasser für das Vieh sowie die Milchkühlung zu sichern. Aus diesen Gründen wird beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen lediglich eine Ermahnung zu erteilen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Wa/1051-5/1992; von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. a iVm § 9 Abs. 1 und 2 WRG begeht ua.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Nach § 13 VStG ist - von Organstrafverfügungen abgesehen - mindestens eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; die Behörde kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinwies auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, soweit dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind darüber hinaus auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Außerdem ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Zuletzt sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Wie aus dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. November 1989, Zlen. Wa/211/1989 u. Wa/1559/1989-Ra, hervorgeht, wurde der Rechtdmittelwerberin eine wasserrechtliche Bewilligung explizit nur dafür erteilt, Wasser zur Befüllung ihres Fischteiches aus dem Quellgerinne des Süßenbaches zu entnehmen.

Wie sich aus dem Auflagenpunkt 3. zu diesem Bescheid ergibt, darf die Teichanlage hingegen keinen Zufluß aus dem Quellgerinne erhalten. Wenn nun die Berufungswerberin selbst eingesteht, eine Rohrleitung mit etwa 10 cm Durchmesser verlegt zu haben, um Wasser aus dem Quellgerinne des Süßenbaches entnehmen zu können, so hat sie damit offensichtlich vorsätzlich rechtswidrig gehandelt. Darin kann aber kein geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs. 1 VStG erblickt werden, weil sie aufgrund der Tatsache, daß dieser Bescheid erst zweieinhalb Jahre vor der Tatzeit ergangenen ist, von dessen Inhalt Kenntnis haben mußte. Lag damit aber eine unabdingbare Voraussetzung des § 21 Abs. 1 VStG nicht vor, so konnte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch nicht von der Verhängung einer Strafe absehen.

Wie aus § 9 Abs. 1 und 2 WRG bzw. der in dieser Bestimmung normierten Bewilligungspflicht - und dem dieser vorgelagerten umfangreichen Bewilligungsverfahren - deutlich wird, dient die Strafdrohung des § 137 Abs. 3 lit. a WRG in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung einer unsachgemäßen Wassernutzung. Gerade in Zeiten einer Dürreperiode kann es nicht angehen, daß die Wassernutzung ohne behördliche Kontrolle nur nach den selbstsüchtigen Motiven bezugsbedürftiger Interessenten erfolgt. Die Schädigung der durch die Strafdrohung des § 137 Abs.

3 lit. a geschützten öffentlichen Interessen kann daher im vorliegenden Fall keineswegs als gering angesehen werden.

Angesichts des hohen Unrechtsgehalts der Tat kann sohin im Ergebnis darin, daß die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen unter Berücksichtigung des Zweckes der Wasserentnahme (Schaf fung einer Nutzwasserreserve) als strafmildernd ohnedies nur zu einem Zweihundertstel ausgeschöpft hat, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Auf die in § 54b Abs. 3 VStG vorgesehene Möglichkeit, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu stellen, wenn ihr aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, wird die Rechtsmittelwerberin hingewiesen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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