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VwSen-260060/2/Gf/La

Linz, 22.11.1993

VwSen-260060/2/Gf/La Linz, am 22. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F W, vom 16. März 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 1. März 1993, Zl. Wa96/38/1992/Schw, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 400 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 1.

März 1993, Zl. Wa96/38/1992/Schw, wurde über den Rechtsmittelwerber als Bürgermeister und Vertreter einer Gemeinde eine Geldstrafe von jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 3 Stunden) verhängt, weil diese nach Ablauf der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung einerseits Thermalwasser insbesondere zur Fernwärmeversorgung entnommen und andererseits dieses in die M abgleitet habe; dadurch habe die Gemeinde eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. b iVm. § 10 Abs. 2 bzw. des § 137 Abs. 3 lit. g iVm § 32 Abs. 2 lit. b des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr.

215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden:

WRG), begangen, weshalb der zu ihrer Vertretung nach außen berufene Rechtsmittelwerber zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Wann dieses Straferkenntnis dem Rechtsmittelwerber zugestellt wurde, läßt sich mangels eines im Akt erliegenden Rückscheines nicht nachvollziehen. Schon aus diesem Grunde und auch, weil die belangte Behörde mit der Aktenvorlage auf diesen Umstand überhaupt nicht eingegangen ist, ist davon auszugehen, daß die vom Rechtsmittelwerber am 16. März 1993 bei der belangten Behörde mündlich erhobene Berufung auch rechtzeitig ist.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Gemeinde die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zur Thermalwasserentnahme und -ableitung lediglich auf die Dauer des Pumpversuches zeitlich befristet erteilt worden sei; darauf sei die Gemeinde in zwei Schreiben des Amtes der Oö.

Landesregierung auch ausdrücklich hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Übernahme des Amtes des Bürgermeisters durch den Rechtsmittelwerber sei nun dieser Pumpversuch schon lange abgeschlossen gewesen und eine weitere wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden.

Als strafmildernd sei das Handeln des Rechtsmittelwerbers im Interesse und zum Wohle der Gemeinde sowie dessen Bemühen um die Erstellung eines Reinjektionsprojektes zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber, der in seiner Berufung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ausdrücklich unbestritten läßt, vor, daß ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen könne, weil die verfahrensgegenständliche Anlage zur Thermalwasserentnahme und Fernwärmeversorgung im Zeitpunkt seiner Amtsübernahme am 19. Oktober 1991 bereits in Betrieb gewesen und von dieser ca. 350 Haushalte und alle öffentlichen Gebäude versorgt worden seien. Eine Einstellung des Betriebes zur Zeit der Heizperiode sei daher unvertretbar gewesen. Außerdem sei er bereits an das Amt der Oö. Landesregierung zwecks Lösung dieses Problemes herangetreten, doch könne die von der Behörde im Vorfeld der Bewilligungserteilung geforderte Reinjektionsanlage mit voraussichtlichen Kosten zwischen 20 und 25 Mio. S derzeit von der Gemeinde nicht finanziert werden.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens bzw. ein Absehen von der Strafe und stattdessen der Ausspruch einer Ermahnung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl.

Wa96/38/1992; von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte - da mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet wird bzw. sich diese nur gegen die Höhe der Strafe richtet - gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit b iVm § 10 Abs. 2 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Grundwasser benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift oder hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.

Nach § 137 Abs. 3 lit. g iVm § 32 Abs. 2 lit. b WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist.

4.2. Wie aus der Berufung des Rechtsmittelwerbers hervorgeht, wird im vorliegenden Fall die Tatbestandsmäßigkeit des Handels - die ohnehin evident ist - nicht bestritten. Daran, daß dieser schuldhaft, nämlich die Anlage im Wissen um die fehlende Genehmigung betrieben und damit sogar vorsätzlich gehandelt hat, kann ebenfalls kein Zweifel bestehen.

Der Rechtsmittelwerber macht aber entschuldigenden Notstand insofern geltend, als die wegen der fehlenden Bewilligung gebotene Einstellung der Anlage einerseits dazu geführt hätte, daß 350 Haushalte und sämtliche öffentlichen Gebäude während der Heizperiode ohne Wärmeversorgung geblieben und der Gemeinde überdies ein finanzieller Schaden in Millionenhöhe erwachsen wäre.

Zu letzerem Vorbringen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß in der bloßen Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht ist, kein Notstand iSd § 6 VStG gesehen werden kann (vgl. zB VwGH v. 23. September 1985, Zl.

85/18/301, sowie die weiteren Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 736). Die Abwendung einer wirtschaftlichen Schädigung durch ein strafbares Verhalten erfolgt daher regelmäßig auf das Risiko desjenigen, der die strafbare Handlung zu vertreten hat: Dieser muß, wenn er sich für einen derartigen Weg zur Abwendung einer wirtschaftlichen Schädigung entscheidet, konsequenterweise auch die nachteiligen Folgen eines Verwaltungsstrafverfahrens in Kauf nehmen.

Aber auch mit seinem weiteren Vorbringen verkennt der Rechtsmittelwerber die Rechtslage. Die Konsequenz der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung liegt nämlich nicht unmittelbar darin, den Betrieb der Anlage zur Fernwärmeversorgung einzustellen. Zumindest der Rechtsmittelwerber befand sich faktisch keineswegs in der Situation, gleichsam "sofort" über die Einstellung bzw. den Weiterbetrieb der Fernwärmeversorgungsanlage entscheiden zu müssen. Vielmehr war der Gemeinde von Anfang an bekannt, daß die erteilte Bewilliung bloß zeitlich befristet war und diese schon längere Zeit, nämlich mehr als ein Jahr vor dem Tatzeitpunkt, abgelaufen ist und daher rechtlich von ihr lediglich gefordert war, von Anfang an, d.h. seit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Pumpversuches am 14. Juli 1987, um eine Verlängerung bzw. unbefristete Erteilung dieser Bewilligung nachzusuchen. Daß ein derartiges Unterfangen im übrigen nicht von vornherein völlig aussichtslos ist, gesteht der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen auch selbst implizit ein, wenn er dartut, daß seitens des Landeshauptmannes von Oö. als Wasserrechtsbehörde im Zuge der Bewilligungserteilung entweder eine "Reinjektion" oder eine Modifikation des Antrages der Gemeinde dahingehend, daß eine Reduktion der Wasserentnahme von 70 l/sek auf 15 l/sek vorgesehen wird, fordert. Über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hinweg aber bloß "Expertengespräche" und "Verhandlungen" geführt zu haben, ohne gleichzeitig auch ein einigermaßen konkretes Ergebnis zu erzielen, muß nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates jedoch letzlich dazu führen, daß sich die Gemeinde ihre "Notlage" selbst zuzuschreiben hat.

Liegt angesichts dieser von vornherein absehbaren Entwicklung aber auch kein geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs. 1 VStG vor, konnte somit schon aus diesem Grund von der in dieser Bestimmung verankerten Möglichkeit der bloßen Erteilung einer Ermahnung kein Gebrauch gemacht werden.

Da die belangte Behörde im übrigen bei der Strafbemessung offensichtlich auch die Kriterien des § 19 VStG beachtet hat, ist das angefochtene Straferkenntnis im Ergebnis somit nicht als mit Rechtswidrigkeit behaftet anzusehen.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. jeweils 200 S, insgesamt also in Höhe von 400 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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