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VwSen-260062/4/Gf/La

Linz, 22.11.1993

VwSen-260062/4/Gf/La Linz, am 22. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J D, vom 14.

April 1993 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. März 1993, Zl. 501/Wa-178/91a, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Fakten 2), 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 81/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 250 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 16 Abs. 2 VstG; § 64 Abs.1 und 2 VStG; §65 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9.

März 1993, Zl. 501/Wa-178/91a, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er in der Zeit zwischen dem 7. September 1991 und dem 18. Oktober 1991 einem ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag nicht zur Gänze Folge geleistet und dadurch eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. e iVm § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, idF BGBl.Nr. BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden:

WRG), begangen habe.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 1. April 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. April 1993 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz gemäß § 31 Abs. 3 WRG aufgetragen worden sei, auf seinem Lagerplatz das - wie anläßlich eines Lokalaugenscheines am 23. August 1990 festgestellt worden sei - mit Mineralölen verunreinigte Schottermaterial bis in eine Tiefe, in der sinnlich keine Verunreinigungen mehr feststellbar sind, auszuheben; daß diese Aushubstellen erst nach Kontrolle durch einen Sachverständigen wieder mit einwandfreiem Schottermaterial befüllt werden dürften; daß der Behörde eine schriftliche Bestätigung über die ordnungsgemäße Entsorgung des kontaminierten Schottermaterials vorzulegen ist; und daß durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen ist, daß unbefugten Personen der Zutritt zum Lagerplatz verunmöglicht wird, um Manipulationen an den dort abgestellten Postautobussen, die zum Austritt wassergefährdender Flüssigkeiten führen, zu verhindern. Zur Erfüllung dieser Maßnahmen sei dem Rechtsmittelwerber eine Frist bis zum 30. November 1990 gewährt worden. Anläßlich einer am 18. Oktober 1991 durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, daß der Rechtsmittelwerber diesem Auftrag nur insofern entsprochen habe, als bei den Postbussen unter den Motoren abgeschnittene, von der Größe her allerdings ungeeignete PVC-Gebinde aufgestellt gewesen seien. Erst bei einer Kontrolle am 2.

Juli 1992 habe die Behörde feststellen können, daß der Rechtsmit telwerber den bescheidmäßigen Auftrag erfüllt habe.

Da dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall vorsätzliches Handeln zur Last zu legen und zwei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen seien, sei unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers sowie auf dessen (zwischenzeitige) Bereitschaft, dem wasserpolizeilichen Auftrag Folge zu leisten, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er wegen dieses Verhaltens bereits zuvor rechtskräftig bestraft worden sei. Außerdem habe sich bei einem Lokalaugenschein am 10. September 1992 ergeben, daß lediglich bei einem Autobus der Motor ausgebaut und abtransportiert war, wobei sich die Plastikölwanne an der Stelle befunden habe, wo zuvor der Motor gewesen sei; die anderen fünf Autobusse seien hingegen intakt gewesen und Verunreinigungen des Erdreiches durch diese hätten nicht festgestellt werden können.

Außerdem sei das Tor zum Lagerplatz durch Dritte immer wieder mutwillig aufgebrochen worden, woran den Rechtsmittelwerber kein Verschulden treffe. Überdies sei das Strafausmaß als überhöht anzusehen.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl.

501/WA-178/91; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. e WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der den ihm zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erteilten Aufträgen zuwiderhandelt.

4.2. Der dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Oktober 1990, Zl. 501/Wa, erteilte wasserpolizeiliche Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 98 WRG legte folgende Anforderungen fest:

"1) Das auf dem Lagerplatz ..... mit Mineralölen verunreinigte Schottermaterial ist bis in einer Tiefe, in der sinnlich keine Verunreinigungen mehr feststellbar sind, auszuheben.

2) Die Aushubstellen dürfen erst nach Kontrolle durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit einwandfreiem Schottermaterial wieder befüllt werden.

3) Über die ordnungsgemäße Entsorgung des kontaminierten Schottermaterials ist der Wasserrechtsbehörde eine schriftliche Bestätigung in Form eines Begleitschreiben vorzulegen.

4) Unter jenen Bereichen der Postbusse, an denen durch Undichtheiten bereits Mineralöle ausgetreten sind, sind ausreichend große Auffangwannen aufzustellen.

5) Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Versperren des Lagerplatzes, ist sicherzustellen, daß unbefugten Personen der Zutritt auf den Lagerplatz verwehrt wird, um ausschließen zu können, daß an den Postautobussen Manipulationen vorgenommen werden, die zum Austritt wassergefährdender Flüssigkeiten führen.

6) Für die Erfüllung dieser unter Punkt 1) - 5) angeführten Maßnahmen wird eine Frist bis 30.11.1990 gewährt." Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Rechtsmittelwerber im Ergebnis zur Last gelegt, diesem Auftrag "insofern nicht zur Gänze Folge geleistet" zu haben, "als die unten angeführten Maßnahmen" - diesbezüglich werden im Spruch die Punkte 1), 2), 3) und 5) lediglich wörtlich wiedergegeben - "nicht erfüllt wurden".

4.2.1. Dem angesprochenen wasserpolizeilichen Auftrag vom 18.

Oktober 1990 liegt seinem Spruch zufolge unzweideutig ein stufenartiges Konzept zum Schutz des Grundwassers insofern zugrunde, als zuerst das kontaminierte Schottermaterial auszuheben ist (Punkt 1); hierauf ist dieses Material ordnungsgemäß zu entsorgen (Punkt 2), die Aushubstelle durch einen Sachverständigen zu kontrollieren und diese wieder - wenn der Sachverständige keine Einwände erhebt - mit einwandfreiem Schottermaterial zu befüllen (Punkt 3). Durch bloße, nicht näher konkretisierte Untätigkeit des Rechtsmittelwerbers - wie sie ihm durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen wird - konnte daher zunächst nur der erste Schritt in dieser Handlungskette, nämlich das Ausheben des kontaminierten Schottermaterials, nicht erfüllt werden. Jede weitere Verletzung des wasserpolizeilichen Auftrages hätte dem Rechtsmittelwerber hingegen unter Anführung dieser Kausalkette und konkret gebotener, pflichtwidrig aber unterlassener Handlungsweisen schon im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt werden müssen, um so den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an das in § 44a Z. 1 VStG normierte Bestimmheitsgebot stellt, zu entsprechen. Dazu gehört nämlich insbesondere, daß die Tat hinsichtlich aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, angeführt wird; hingegen reicht hiefür eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes - bzw. hier: des Spruches des wasserpolizeilichen Auftrages - nicht aus (vgl. zB die bei W.

Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, inbes. 939, wiedergegebene Judikatur des VwGH sowie VwSen260045 v. 14. Mai 1993).

4.2.2. Gleiches gilt hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Punkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses: Hier findet sich schon im Spruch des wasserpolizeilichen Auftrages abstrakt eine Möglichkeit angeführt, wie diesem Auflagenpunkt auch de facto entsprochen werden könnte, nämlich durch Versperren des Lagerplatzes. Eine entsprechende Konkretisierung der Tathandlung fehlt jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides.

4.3. Eine Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat hatte schon im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung zu unterbleiben. Es ist sohin davon auszugehen, daß im Ergebnis lediglich der unter Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatvorwurf (gerade noch) den dargestellten gesetzlichen Anforderungen genügt.

Diesbezüglich ist die Tatbestandsmäßigkeit des Handels des Rechtsmittelwerbers - wie anläßlich einer Überprüfung durch einen Sachverständigen am 18. Oktober 1991 festgestellt wurde - unbestritten und auch an seinem Verschulden - nämlich bedingtem Vorsatz - kann kein Zweifel bestehen: Denn der Rechtsmittelwerber wurde seitens der belangten Behörde, wie diese in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend ausführt, aktenkundig mehrfach aufgefordert, dem wasserpolizeilichen Auftrag zu entsprechen, und er ist dieser Aufforderung sohin objektiv besehen wider besseres Wissen bewußt nicht nachgekommen.

Die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers ist daher gegeben.

4.4. Im Zuge der Strafbemessung hatte der Oö. Verwaltungssenat neben den von der belangten Behörde zutreffend angeführten Umständen zu berücksichtigen, daß dem Rechtsmittelwerber drei von insgesamt vier Delikten im Ergebnis zu Unrecht zur Last gelegt wurden.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Fakten 2) bis 4) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben, die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 81/2 Stunden (§ 16 Abs. 2 VStG) und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 250 S herabgesetzt werden; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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