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VwSen-260064/2/Gf/La

Linz, 23.11.1993

VwSen-260064/2/Gf/La Linz, am 23. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. H W, vertreten durch RA Dr. E B, M, vom 8. April 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 29. März 1993, Zl. Wa96-68/07-1992/Sch/Ra, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 31/2 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 100 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 16 Abs. 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 29. März 1993, Zl. Wa-68/07-1992/Sch/Ra, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortli cher einer AG die Ableitung betrieblicher Abwässer in den Traunfluß in einem solchen Umfang veranlaßt habe, daß dadurch das bescheidmäßig eingeräumte Maß der Wasserbenutzung in qualitativer Hinsicht, nämlich deshalb erheblich überschritten worden sei, weil im Jahr 1992 die mit 35 Grad C festgelegte Ablauftemperatur an 21 Tagen des Monates Juli übertroffen worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g iVm § 32 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959 idF BGBl.Nr.

252/1990 (im folgenden: WRG) begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 30. März 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. April 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers durch entsprechende Erhebungen der Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung als erwiesen anzusehen sei und von diesem auch nicht bestritten werde. Da Temperatur und Wärmefrachten von Abwässern und Kühlwässern in engem Zusammenhang mit Produktionsprozessen stünden, würden diese auch nicht - wie vom Beschuldigten behauptet - mit witterungsbedingten Umständen korrelieren.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß lediglich bei einer, nämlich bei der Einleitstelle "C" geringfügige, ausschließlich auf die außergewöhnliche Hitzeperiode zurückzuführende Temperaturüberschreitungen festgestellt worden seien; die Temperaturerhöhung beim Vorfluter, der eine wesentlich größere Bedeutung zukäme, sei überdies stets unter dem vorgeschriebenen Grenzwert von 0,85 Grad C gelegen. Schließlich habe die AG des Rechtsmittelwerbers bei der Wasserrechtsbehörde bereits ein Sanierungskonzept eingereicht, bei dem eine schrittweise Reduktion der Außentemperatur auf 30 Grad C vorgesehen sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl.

Wa96-68/90-1992; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der gegenständlichen Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. g iVm § 32 WRG begeht ua.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der durch Temperaturänderung entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

4.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 28.

April 1988, Zl. Wa-270/9-1988/Spi, wurde der AG des Rechtsmittelwerbers die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Traun ua. unter der Auflage erteilt, daß die Ablauftemperatur an der Einleitungsstelle 35 Grad C nicht überschreiten darf (Auflagepunkt 3.2.6.).

Aus einem von der AG dem Amt der Oö. Landesregierung vorschriftsgemäß vorgelegten Eigenüberwachungsprotokoll ("Monatsbericht/Meßstelle: Ablauf-Kläranlage") geht hervor, daß die Ablauftemperatur im Juli 1992 an 29 von 31 Tagen über dem bescheidmäßig vorgegebenen Wert von 35 Grad C, davon an 22 Tagen über 36 Grad C, lag, wobei sich insgesamt ein Monatsmittelwert von 36,5 Grad ergab.

Die Tatbestandsmäßigkeit des Rechtsmittelwerbers ist damit erwiesen und wird von diesem auch nicht bestritten. Eine Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses, mit dem ihm eine Grenzwertüberschreitung lediglich an 21 Tagen zur Last gelegt wird, kam jedoch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung (§ 137 Abs. 9 WRG) dennoch von vornherein nicht in Betracht.

4.3. Wenn der Rechtsmittelwerber hinsichtlich des Verschuldens einwendet, daß die Temperaturerhöhung durch höhere Gewalt, nämlich durch die zur Tatzeit herrschende Hitzeperiode, bedingt und daher von ihm nicht beeinflußbar gewesen sei, ist er diesbezüglich auf die zu dieser Frage bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ergangene Äußerung des Amtssachverständigen für Biologie vom 8. Februar 1993, Zl.

U-GS-320071/54-1993/Meis/Pi, - der der Rechtsmittelwerber mit der vorliegenden Berufung nicht entgegentritt - zu verweisen, wonach Temperatur und Wärmefrachten von Abwässern und Kühlwässern in engem Zusammenhang mit Produktionsprozes sen stehen, in deren Folge Wärme als "Schadstoff" anfällt.

Die diesbezüglichen Werte korrelieren daher immer mit Produktionsvorgängen und nicht mit witterungsbedingten Umständen, wobei die Papierproduktion der AG als weitgehend witterungsunabhängig anzusehen ist. Daher war der Rechtsmittelwerber primär verpflichtet, innerbetriebliche Maßnahmen - wie zB Drosselung des Zulaufes, Veränderungen in der Produktion, etc. - zu setzen, um eine Überschreitung hintanzuhalten, sobald ihm das Erreichen der kritischen Grenzwerte bzw.

deren Überschreiten bekannt war.

Indem der Rechtsmittelwerber jedoch keinerlei zweckentsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, hat er sohin jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers ist daher gegeben.

4.4. Bei der Strafbemessung war jedoch neben den vom Rechtsmittelwerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Nettoeinkommen 30.000 S; Sorgepflicht für ein außereheliches Kind in Höhe von 3.700 S pro Monat) sowie der Tatsache, daß dieser durch Vorlage eines Sanierungskonzeptes ein gewisses Maß an Einsichtigkeit ziegte, auch der Umstand zu berücksichtigen, daß nach der oa. Äußerung des Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die zur Tatzeit herrschende Hitzeperiode nicht doch einen - wenngleich im Grunde vernachlässigbaren Einfluß auf die Temperaturhöhe des Abwassers hatte, wenn in dieser Äußerung ua. die Rede davon ist, daß die Papierproduktion der AG als (bloß) "weitgehend" (und daher nicht gänzlich) "witterungsunabhängig" anzusehen ist und der Betreiber einer Abwasserbeseitigungsanlage (bloß) "primär" verpflich tet ist, innerbetriebliche Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Überschreitung zu setzen.

Vor diesem Hintergrund erachtet es daher der Oö. Verwaltungssenat - nachdem sich diese Frage aus heutiger Sicht offebar ex post nicht mehr exakt klären läßt - im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers für geboten, die Strafhöhe entsprechend herabzusetzen.

4.5. Aus allen diesen Gründen war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und demgemäß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 31/2 Stunden (§ 16 Abs. 2 VStG) herabzusetzen war; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgese hen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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