Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260067/2/Wei/Fb

Linz, 24.06.1993

VwSen - 260067/2/Wei/Fb Linz, am 24. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Weiß über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. März 1993, GZ: 501/Wa/120/92g, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt die Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat der Bürgermeister von Linz dem Berufungswerber als persönlich haftendem Gesellschafter (§ 9 Abs.1 VStG) der "K" vorgeworfen, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Jänner 1989, Wa-425/2-1989/Hz, wasserrechtlich bewilligten Kompensationsbaggerungen von der "K in der Form durchgeführt worden wären, daß bei Strom-km 2.134,50 die Kompensationsbaggerungen mittels eines hydraulisch betriebenen Tieflöffelbaggers erfolgten, obwohl die mit dem bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich gemäß § 9 WRG 1959 erteilte wasserrechtliche Bewilligung im Auflagenpunkt 1) beinhalte, daß die Baggerarbeiten einschließlich des Abtransportes und der Verbringung des Baggergutes projektgemäß unter Berücksichtigung der Beschreibung im Befund durchzuführen sind, und obwohl in dem zugrundeliegenden Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung - was auch im Befund anläßlich der Verhandlung vom 16. Jänner 1989 ausdrücklich beschrieben sei - enthalten wäre, daß die Baggerarbeiten mittels des Arbeits- und Transportschiffes "Drei Gebrüder" durchgeführt werden, welches über einen Greifer von 4 m3 Korbinhalt für Naßbaggerungen verfügt. Der Berufungswerber habe dadurch den Tatbestand des § 137 Abs.3 lit.a WRG 1959 (BGBl. 1959/215 idF BGBl. 1990/252) iVm § 9 WRG 1959 begangen. Er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "K" zu vertreten, daß die der Benützung eines Tagwassers, nämlich der Donau, dienenden Anlagen in bewilligungspflichtiger Weise dadurch geändert worden wären, daß für die Kompensationsbaggerungen statt eines Greifers ein hydraulisch betriebener Tieflöffelbagger eingesetzt wurde. Dadurch sei am 19. Oktober 1992 entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung die der Wasserbenutzung dienende Anlage in geänderter Form betrieben und somit entgegen der gemäß § 9 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein Tagwasser benutzt worden.

Wegen der bezeichneten Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen festgelegt. Gemäß § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG wurde der Berufungswerber verpflichtet als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, zu leisten. Im übrigen wurde auf die allfälligen Kosten des strafvollzuges (1 Tag Arrest = 81 S) hingewiesen, die gemäß § 54d Abs.2 VStG nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid vorzuschreiben sind.

1.2. Gegen dieses Straferkenntis hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter Dr. P, fristgerecht die Berufung vom 13. April 1993 eingebracht.

2.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus, daß sich aus der wasserrechtlichen Bewilligung des eingereichten Projekts eindeutig ergebe, daß die Baggerarbeiten nur mit dem Arbeits- und Transportschiff "Drei Gebrüder" durchgeführt hätten werden dürfen. Der Bescheid des Landeshauptmannes vom 20.1.1989 habe die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter nur auf der Grundlage des Auflagenpunktes 1 in Verbindung mit dem Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und den Einreichunterlagen erteilt. Zunächst sei dieser Bescheidauflage auch entsprochen worden, erst ab Mai 1992 wäre das Arbeits- und Transportschiff "Drei Gebrüder", welches über einen Greifer verfügt, durch das Arbeitsschiff "Barbara Brandner", welches über einen hydraulischen Tieflöffelbagger verfügt, ersetzt worden. Da gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung als zur Benutzung der Gewässer dienende Anlage das Arbeits- und Transportschiff "Drei Gebrüder" zu benutzen gewesen wäre, stellte die Auswechslung dieses Arbeitsschiffes jedenfalls eine Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen dar. Da für diese Änderung keine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes eingeholt worden ist, wären die Kompensationsbaggerungen jedenfalls am 19.10.1992 entgegen der gemäß § 9 WRG erteilten Bewilligung zur Benutzung eines Tagwassers erfolgt.

Der Beschuldigte sei als Komplementär der "Kieswerke Brandner & Co KG" gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist. Mit seiner Rechtfertigung hätte der Berufungswerber kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen können. Denn nach dem vorgelegten Schreiben wäre gerade von der "Kieswerke Brandner & Co KG" ausdrücklich angeordnet worden, daß die Baggerungen entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung mittels der Baggerschiffe "L" oder "B" mit einem Tieflöffelbagger durchzuführen sind. Einer Haftungsübernahme durch die "Gebrüder B GesmbH" komme im Verwaltungsstrafverfahren keine Relevanz zu.

2.2. Die Berufung wendet sich gegen die erstbehördliche Ansicht, daß nur das Arbeits- und Transportschiff "Drei Gebrüder" eingesetzt hätte werden dürfen, nicht aber das Stelzenbaggerschiff "B". Jeder Bagger arbeite mit Hydraulik, auch der auf "Drei Gebrüder" befindliche Seilzugbagger. Es hätten ebenso bei diesem Seilzugbagger Hydraulikschläuche platzen und ca. 50 l Öl in die Donau fließen können. Insofern werde auf das rechtmäßige Alternativverhalten verwiesen.

Das Stelzenbaggerschiff "B" sei laut Schiffspatent vom 28.7.1976 samt Beiblatt mit dem im Straferkenntnis erwähnten Tieflöffelbagger auf der Donau und ihren schiffbaren Nebenflüssen zugelassen. Einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe es daher genausowenig, wie für das Übersetzen eines LKW's über die Donau mittels einer Fähre. Für den Fall einer gegenteiligen Rechtsansicht werde vorsichtsweise entschuldbarer Rechtsirrtum geltend gemacht, weil der Berufungswerber im ganzen die Donauschiffahrt betreffenden Berufsleben noch nie beanstandet worden sei, daß ein ohnedies zum Verkehr zugelassenes Schiff mit Bagger einer zusätzlichen wasserrechtlichen Bewilligung für das konkret eingesetzte Gerät bedürfe.

Die Berufung rügt weiters, daß der Befund in der Verhandlungsschrift vom 16.1.1989 unvollständig ausgewertet worden ist. Die Aussage, wonach der Konsenswerber in einem ausreichenden Maße über ergänzende Arbeitsschiffe verfüge, sei nicht berücksichtigt worden. Es gehe hier nicht nur um eine allgemeine im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unerhebliche Beschreibung des Betriebsumfanges, sondern um eine Aufzählung jener Geräte, die zum Einsatz gelangen sollen. Im Zusammenhang mit der gewünschten zügigen Durchführung der Baggerarbeiten sei dies auch verständlich. Der Begriff "Arbeitsschiffe" werde gezielt in der Mehrzahl erwähnt.

Ergänzend legt der Berufungswerber die Projektbeschreibung vom 12. Oktober 1988 in Kopie vor, und verweist auf einen Satz auf der Seite 2, wonach geplant war, die Baggerarbeiten mittels einer leistungsfähigen Schute mit Hydraulikbagger als Naßbaggerung durchzuführen. Weil der Hydraulikbagger ausdrücklich im Projekt erwähnt wurde, sei sein Einsatz auch vom Spruch des Bescheides gedeckt.

Zum technischen Amtsbericht vom 20.10.1992 führt die Berufung aus, daß es technisch völlig unerheblich sei, ob ein Seilzugbagger oder eine andere Baggertype verwendet werde, weil die größere Gefahr nicht von dem in beiden Fällen vorhandenen Hydrauliköl, sondern von den Betriebsmitteln ausgehe. Der Schlußsatz des Amtsberichtes gehe am Kern des Problems vorbei, weil im Störfall mit keiner Baggertype eine Gewässerverunreinigung ausgeschlossen werden könne. Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Baggerfahrers ergebe sich auch eindeutig, daß der konkrete Störfall nicht vorhersehbar gewesen sei.

Im Hinblick darauf, daß die Gebrüder Brandner GmbH als ausführendes Unternehmen die Kieswerke B vereinbarungsgemäß schad- und klaglos zu halten hatten, werde hilfsweise gelten gemacht, daß hier die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG vorläge.

2.3. Die belangte Behörde hat dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung samt Beilagen und den Strafakt zur Entscheidung vorgelegt und eine Gegenäußerung erstattet, in der beantragt wird, die Berufung abzuweisen und das Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Die belangte Behörde bekräftigt ihren bereits im Straferkenntnis eingenommenen Standpunkt. Ergänzend wird angemerkt, daß mit den im Befund angeführten ergänzenden Arbeitsschiffen keineswegs Ersatzschiffe gemeint sein können. Die Projektbeschreibung unterstütze die Ansicht des Berufungswerbers keineswegs, weil es keinen Einzelfall darstelle, daß im Bewilligungsverfahren gegenüber den Projektsdarstellungen Änderungen vorgeschrieben werden. Gerade die Beschreibung im Befund weise im Gegenteil darauf hin, daß bewußt von der Behörde nur der Einsatz des Arbeits- und Transportschiffes "Drei Gebrüder" gestattet werden sollte, weil dieses Schiff mit einem Seilgreifbagger und nicht mit einem Hydrauliktieflöffelbagger ausgestattet war.

Im übrigen übersehe der Beschuldigte, daß ihm nicht die Gewässerverunreinigung der Donau im Sinne des § 31 Abs.1 WRG, sondern die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.3 lit.a WRG zur Last gelegt wurde. Ob der gegenständliche Störfall und die eingetretene Gewässerverunreinigung vorhersehbar waren oder nicht, sei für das gegenständliche Strafverfahren völlig ohne Belang.

3.1. Für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war bereits aus der Aktenlage ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Es konnte daher entgegen dem Berufungsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufungsschrift ergibt sich demnach folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid, Wa-425/2-1989/Hz, vom 20. Jänner 1989 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich der B KG in Wallsee aufgrund der Bestimmungen der §§ 9, 11 bis 15, 21, 99, 105, 111 und 112 des WRG 1959 und aufgrund von schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen "nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte wasserrechtliche und schiffahrtsbehördliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus der Donau zwischen Strom-km 2.131,8 und 2.132,6 bzw. zwischen Strom-km 2.133,6 und 2.135,0 im Gemeindegebiet von Linz unter nachstehenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt:

1. Die Baggerarbeiten einschließlich des Abtransportes und der Verbringung des Baggergutes sind projektsgemäß unter Berücksichtigung der Beschreibung im vorstehenden Befund durchzuführen.

Die dazu in den folgenden Punkten gemachten Ergänzungen sind zu beachten und zu befolgen.

2. .....

3. Für alle Tätigkeiten der Arbeitsschiffe sind die Bestimmungen des Schiffahrtspolizeigesetzes, der Wasserstraßenverkehrsordnung und der jeweiligen Schiffszulassung, der Schiffsführerverordnung und der anderen für die Wasserstraße maßgeblichen Bestimmungen strikte einzuhalten.

4. bis 12. .....

13. Mit den Baggerarbeiten ist spätestens am 1. August 1989 zu beginnen.

14. Bis spätestens 31. Juli 1991 ist die im Projekt vorgesehene Schotterentnahme von 350.000 m3 abzuschließen. Weitere Schottereinträge im Sinne des Vorbringens der Vertreter der Wasserstraßendirektion und der Stadt Linz und des Vorschreibungspunktes B) 9 des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21.4.1978, Zl. 14.870/04-I 4/78 sind bis spätestens 31. Juli 1996 zu entfernen.

Bei dieser Baggerung weiterer Schottereinträge in dem allfälligen Zeitraum 1991 bis 1996 ist den vorstehenden Auflagen und Bedingungen analog zu entsprechen und sind die im Projekt vorgesehenen Sohllagen verbindlich.

15. .....

16. Die wasserrechtliche und schiffahrtsbehördliche Bewilligung wird bis zum 31. Juli 1996 befristet erteilt." In der Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 1989 wird unter A) Befund ua ausgeführt, daß das gegenständliche Projekt Kompensationsbaggerungen über eine derzeit errechnete Schottermenge von 350.000 m3 auf zwei Strecken im unteren Stadtbereich von Linz vorsieht. Diese Kompensationsbaggerungen dienen zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit und haben auch günstige Auswirkungen für die Schiffahrt, da vorbeugend die Flottwassertiefe erhöht wird und ungünstige Wirbelströmungen und Querströmungen beseitigt werden. In weiterer Folge werden die Mindestsohllagen festgestellt, dh daß alle Sohllagen über dieser Mindesthöhe abgebaggert werden sollen. Auf Seite 4 der Verhandlungsschrift heißt es dann im letzten entscheidungswesentlichen Absatz:

"Die Baggerarbeiten sollen zügig in einem erfolgen, der Konsenswerber versteht darunter, daß er bei einer Tagesleistung von 1.300 bis 1.400 m3 Schotter innerhalb von 2 Jahren unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erfordernisse und natürlicher Gegebenheiten diese Schottermenge schafft. Zum Einsatz vorgesehen ist das Arbeits- und Transportschiff "Drei Gebrüder", welches 3.400 t Tragfähigkeit hat und über einen Greifer von 4 m3 Korbinhalt für Naßbaggerungen verfügt. Der Konsenswerber verfügt in einem ausreichenden Maße über ergänzende Arbeitsschiffe, ein Siloschiff mit schwenkbarer und weitreichender Ausbringevorrichtung, Steinschuten, Schubschiffe und sonstige Arbeitsschiffe." Am 19. Oktober 1992 wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde von der Berufsfeuerwehr der Stadt Linz über einen Ölaustritt auf der Donau informiert. Die Ermittlungen des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dirmhirn an Ort und Stelle ergaben, daß im Zuge der Schotterbaggerungen aus der Donau bei Strom-km 2.134,5 ein hydraulisch betriebener Tieflöffelbagger eingesetzt worden war, dessen Hydraulikschlauch platzte. Dadurch gelangten nach Angaben des Baggerführers ca. 50 l Hydrauliköl in die Donau.

Die Kompensationsbaggerungen wurden ursprünglich mit einem Greifbagger begonnen. Erst in den letzten Monaten ist ein hydraulisch betriebener Tieflöffelbagger eingesetzt worden, der nach Meinung des Amtssachverständigen bei Naßbaggerungen - wie der Schadensfall eindeutig gezeigt hätte - geeignet wäre, eine nachteilige Einwirkung auf Gewässer herbeizuführen. Er müsse daher umgehend durch einen für Naßbaggerungen geeigneten Greifbagger ersetzt werden, um so die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausschließen zu können (vgl. techn. Amtsbericht vom 20.10.1992).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 1993 des Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen wird der relevante Unterschied zwischen Seilgreifbagger und Hydrauliktieflöffelbagger bezüglich Naßbaggerungen damit erklärt, daß der Greifer nur mittels Seilen bewegt werde und somit keine Hydraulikölleitungen im Zuge der Baggerung unter die Wasserspiegeloberfläche gelangen. Da der Ölaustritt in die Donau infolge eines geplatzten Hydraulikölschlauches am Tieflöffel unter Wasser eingetreten ist, hätte eine derartige Gewässerverunreinigung beim Einsatz eines Seilgreifbaggers nicht erfolgen können.

In ihrem Schreiben vom 18. November 1992 an die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung teilte die Kieswerke Brandner & Co KG als Grund für den Austausch des ursprünglich verwendeten Seilbaggers gegen einen Hydrauliktieflöffelbagger mit, daß im Bereich des Donaustrom-km 2.134,5 eine härtere Flußsohle vorhanden wäre. Außerdem würden solche Hydraulikbagger überall für derartige Arbeiten verwendet.

Unbestritten ist auch, daß das Stelzenbaggerschiff "Barbara Brandner" als Baggerträger mit allen seinen Einrichtungen, insbesondere einem Tieflöffelbagger am Heck, laut Schiffspatent Nr. 4.644 vom 28. Juli 1976 samt Beiblatt zum Schiffspatent durch den Landeshauptmann als Schiffahrtsbehörde auf der Donau und ihren schiffbaren Nebenflüssen zum Verkehr zugelassen und auch die Fahrtüchtigkeit des Baggerträgerschiffes "Barbara Brandner" regelmäßig überprüft worden ist. Diesbezügliche Mängel sind im erstinstanzlichen Verfahren nicht festgestellt worden.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs.3 lit.a WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne die gemäß § 9 Abs.1 oder Abs.2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Insofern hat die Erstbehörde richtig angenommen, daß es sich hier um ein sog Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 2 VStG handelt. Erschöpft sich der Tatbestand in der Vornahme eines verbotenen Tuns (= schlichtes Tätigkeitsdelikt) oder in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns (= schlichtes Unterlassungsdelikt), dann liegt jeweils ein Fall des § 5 Abs.1 Satz 2 VStG vor, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist und der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Berufungseinwände des rechtmäßigen Alternativverhaltens und der Unvorhersehbarkeit des Störfalles sind deshalb nicht zielführend, weil die belangte Strafbehörde nicht die Ölverunreinigung der Donau, sondern ein schlichtes Verhalten vorgeworfen hat, das nach Ansicht der Erstbehörde dem wasser- und schiffahrtsbehördlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vom 20. Jänner 1989 widerspricht. Erfolgsbezogene Argumente gehen bei einem schlichten Tätigkeitsdelikt, das gerade den Eintritt eines konkreten Erfolges nicht erfordert, von vornherein ins Leere.

Der Erstbehörde ist auch zuzustimmen, daß das vorgelegte Auftragsschreiben vom 23. April 1992 der "K" an die "G" betreffend Baggerarbeiten im Raum Linz nicht der Entlastung vom Vorwurf nach § 137 Abs.3 lit.a WRG dienen kann, zumal dort die "Baggerung mittels Baggerschiffen 'L' oder 'B' mit Tieflöffelbagger Inhalt 4,7 m3 und die für den reibungslosen Baggerungsablauf erforderliche Anzahl der Klappschuten" angeordnet worden ist. Ebensowenig kommt einer Verpflichtung der "G GesmbH", die "Kieswerke B & Co KG" für die im Zuge ihrer Tätigkeit verursachten Schäden schad- und klaglos zu halten, im Verwaltungsstrafverfahren Relevanz zu. Abgesehen davon, daß bei der getroffenen Vereinbarung schon rein sprachlich von der Bestellung eines verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 keine Rede sein kann, kommt nach dem unverkennbaren Zweck des § 9 Abs.2 iVm Abs.4 VStG als verantwortlicher Beauftragter nur eine strafrechtlich verfolgbare physische Person mit Wohnsitz im Inland in Betracht.

4.2. Gemäß § 9 Abs.1 WRG bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Aus § 8 Abs.1 WRG ergibt sich, daß ua als Gemeingebrauch nur die Gewinnung von Erde, Sand, Schotter oder Steinen ohne besondere Vorrichtungen angenommen werden kann. Unter besonderen Vorrichtungen ist dabei der Einsatz von stationären Anlagen oder auch von Großgeräten wie Baggern, Schubraupen etc. anzusehen (vgl. Grabmayr/Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht, 1978, 2. Auflage, 55f Anm10 zu § 9). Ergänzend zur Vermeidung von Lücken ordnet § 31c Abs.1 WRG 1959 idF BGBl. 1990/252 (früher: § 31a Abs.2 idF BGBl. 1969/207) an, daß unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.

Die Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs.1 WRG 1959 in bezug auf Schotterentnahmen kann nur auf die Gewinnung mit besonderen Vorrichtungen bezogen werden. Eine mit der Entnahme verbundene Wasserverschmutzung wäre nach § 32 WRG bewilligungspflichtig (vgl. Grabmayr/Rossmann, Wasserrechtsgesetz, E 11 zu § 9). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß die Verwendung von schiffahrtsbehördlich zum Verkehr zugelassenen und für fahrtüchtig befundenen Arbeitsschiffen samt der dazugehörigen Ausrüstung (sog schwimmendes Gerät, das nach der Legaldefinition des § 2 Z5 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. 1989/87, eine schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen ist, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist - zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran) grundsätzlich keiner gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, weil ansonsten das schiffahrtsbehördliche Zulassungsverfahren seinen Zweck verfehlen würde. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde kann daher ein Baggerschiff nicht als eine bewilligungspflichtige Anlage im Sinne des § 9 Abs.1 WRG angesehen werden. Da jedoch gemäß § 11 Abs.1 WRG jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung in der Bewilligung zu bestimmen sind, kann im Einzelfall zur Wahrung der öffentlichen Interessen (vgl. § 12 Abs.1 iVm § 105 WRG) auch der Einsatz eines bestimmten schwimmenden Gerätes zur Schotterentnahme vorgeschrieben werden.

4.3. Die eigentliche rechtliche Kernfrage, ob dem vorliegenden Bewilligungsbescheid vom 20. Jänner 1989 die Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten Baggertyps entnommen werden kann, wurde von der belangten Behörde bedenkenlos bejaht. Zur Begründung wird vor allem auf den Auflagenpunkt 1. verwiesen, wonach die Baggerarbeiten "projektsgemäß unter Berücksichtigung der Beschreibung im vorstehenden Befund" durchzuführen sind. Die belangte Behörde leitet die ausschließliche Verpflichtung zum Einsatz des Arbeits- und Transportschiffs "Drei G" aus folgendem in der Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 1989 im Befund wiedergegebenen Satz ab:

"Zum Einsatz vorgesehen ist das Arbeits- und Transportschiff 'Drei Gebrüder', welches 3.400 t Tragfähigkeit hat und über einen Greifer von 4 m3 Korbinhalt für Naßbaggerungen verfügt." Der unabhängige Verwaltungssenat vermag sich dieser Meinung der belangten Behörde nicht anzuschließen. Schon die im Befund gewählte Formulierung läßt erhebliche Zweifel darüber aufkommen, ob lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung des Projektwerbers wiedergegeben wird oder ob damit ein verbindliches Gebot zum Ausdruck kommen soll. Diese Zweifel werden noch verstärkt, wenn man den Kontext, in dem dieser Satz auf Seite 4 der Verhandlungsschrift zu lesen ist, mitberücksichtigt (vgl. dazu die Feststellungen unter Punkt 3.2.). Vor dem herausgegriffenen Satz ist nämlich die Rede davon, daß die Baggerarbeiten zügig in einem erfolgen sollen, wobei von einer Tagesleistung von 1.300 m3 bis 1.400 m3 Schotter ausgegangen wird. Nach dem zitierten Satz wird festgehalten, daß der Konsenswerber in einem ausreichenden Maße über ergänzende Arbeitsschiffe etc. verfügt. In diesem Zusammenhang läßt sich durchaus vertreten, daß es im Bewilligungsverfahren nicht auf den Einsatz eines bestimmten Arbeits- und Transportschiffes ankam, sondern auf den Einsatz solcher Arbeitsschiffe, die geeignet erschienen, die errechnete Gesamtschottermenge des Projekts Kompensationsbaggerungen innerhalb von 2 Jahren zu bewältigen. Jedenfalls kann entgegen der Darstellung der belangten Behörde in ihrer Gegenäußerung überhaupt keine Rede davon sein, daß aus der befundmäßigen Beschreibung abzuleiten wäre, die Behörde hätte bewußt nur das Arbeits- und Transportschiff "Drei Gebrüder" zugelassen, weil dieses Schiff mit einem Seilgreifbagger und nicht mit einem Hydrauliktieflöffelbagger ausgestattet ist. Welcher Bagger Verwendung finden sollte, war offensichtlich überhaupt kein Thema im wasserrechtlichen Verfahren. In der vom Berufungswerber in Kopie vorgelegten Projektsbeschreibung wird sogar ausdrücklich auf "Baggerarbeiten mittels einer leistungsfähigen Schute mit Hydraulikbagger als Naßbaggerung" hingewiesen. Daß davon abweichend wegen der unter Wasser befindlichen Hydraulikölleitungen eines Tieflöffelbaggers ein Seilgreifbagger ausdrücklich vorgeschrieben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Eine solche Differenzierung erscheint auch entgegen der Meinung des Amtssachverständigen der belangten Behörde nicht naheliegend und sinnvoll, zumal der hydraulische Tieflöffelbagger eben schiffahrtsbehördlich zugelassen und damit an sich für Naßbaggerungen genehmigt ist.

Die belangte Behörde verkennt aber auch, daß nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, ein Bescheid nur dann als Grundlage eines Straftatbestandes herangezogen werden darf, wenn er mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm enthält, die den Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennen läßt (vgl. etwa VfSlg 6762/1972; VwSlg 8316 A/1972; VwSlg 9087 A/1976; VwSlg 9979 A/1979; vgl. ferner die strenge Judikatur zur Konkretisierungspflicht von Bescheidauflagen zitiert bei Wendl, Zulässige und unzulässige Auflagen, in Stolzlechner/Wendl/Zitta (Hrsg.), Gewerbliche Betriebsanlage, 1991, 2. Auflage, Rz 272). Auch in jüngster Zeit hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß Auflagen und Aufträge in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden, die als Gebot oder Verbot Teil eines Straftatbestandes werden, so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0119; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164).

Der durch die genannte Judikatur vorgegebene Bestimmtheitsmaßstab wird im gegebenen Fall bei weitem verfehlt. Eine Bescheidauflage, wonach Baggerarbeiten "projektgemäß unter Berücksichtigung der Beschreibung im vorstehenden Befund" durchzuführen sind, enthält keine bestimmten Gebote oder Verbote und ist daher als Grundlage einer Strafnorm unzureichend. Es geht nicht an, den pauschalen Hinweis auf Projektsunterlagen, Verhandlungsschrift bzw. Beschreibungen im Befund als strafbewehrte Sollensanforderungen zu deuten. Bestehen daher - wie beim gegebenen Sachverhalt - berechtigte Zweifel des Rechtsunterworfenen in bezug auf das im Bescheid vorgeschriebene Verhalten, so muß im Hinblick auf den Grundsatz nullum crimen sine lege davon ausgegangen werden, daß es bereits am objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung mangelt. Dieser Grundsatz trifft auch auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.3 lit.a WRG zu, weil diese durch den Verweis auf die gemäß § 9 Abs.1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ganz wesentlich in ihrem Unrechtsgehalt von den im Bewilligungsbescheid enthaltenen Geboten oder Verboten abhängt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG sowohl die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde als auch des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Dr. W e i ß

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