Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260085/8/Wei/Bk

Linz, 09.09.1994

VwSen-260085/8/Wei/Bk Linz, am 9. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Baumeisters Ing. A K, B S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. September 1993, Zl. Wa-96/17/1992-We, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit h) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 27. September 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 22. September 1992 in S eine bewilligungspflichtige Einleitung von Betriebsabwässern aus dem Bereich des Waschplatzes, der Werkstätten und der freien Flächen der Tankstelle in die Ortskanalisation ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen." Die belangte Behörde erachtete dadurch § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 als verletzt und verhängte nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag von S 200,-- festgesetzt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 4. Oktober 1993 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung vom 14. Oktober 1993, die am 15. Oktober 1993 und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte.

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Befund bzw Überprüfungsbericht vom 30. September 1992 des Amtssachverständigen Ing. B vom Amt der o.ö.

Landesregierung, Abteilung Wasserbau, zugrunde. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt entsprechend den berichteten Wahrnehmungen des Amtssachverständigen anläßlich des Lokalaugenscheines vom 22. September 1992 festgestellt.

Danach werden die betrieblichen Abwässer über zwei Kanalsysteme gesammelt und in die Ortskanalisation abgeleitet. Ein Kanalsystem betrifft den Waschplatz und den Werkstättenbereich. Das zweite Entwässerungssystem betrifft die freien Flächen im Bereich der Tankstelle sowie des angrenzenden Materiallagers, wobei diese Flächen durch oberflächlichen Abfluß in den Straßengraben in einen Einlaufschacht entwässern. In bezug auf vorhandene Mineralölabscheider hat der Sachverständige feine Schlammablagerungen festgestellt und einen ordnungsgemäßen Betrieb ausgeschlossen. Die Abwassersituation des Betriebes entspricht nicht dem Stand der Technik. Dies gilt für die Zusammenleitung der Abwässer und die Ableitung der Werkstättenwässer schlechthin. Darüber hinaus besteht ein erhebliches Defizit der Reinigungsleistung der vorhandenen Reinigungsanlagen gegenüber dem Stand der Technik. Es fehlen selbsttätige Sicherungen (Abschlüsse) gegen Abfluß beim Überstauen sowie die erforderlichen Restreinigungsanlagen, die zur Erreichung des Ablaufgrenzwertes von 15 mg/l an gesamten Kohlenwasserstoffen erforderlich sind. Aufgrund der Anlagenkonstellation erscheinen auch die Abscheideranlagen unterdimensioniert.

2.2. In der Berufung wird die vom Amtssachverständigen festgestellte Situation am Betriebsgelände des Bw nicht wesentlich bestritten. Lediglich in bezug auf einen Mineralölabscheider neben einer Montagegrube im Kellergeschoß des Werkstättenbereiches bestreitet der Bw die auf Wahrnehmungen des Amtssachverständigen beruhende Feststellung, daß eine mächtige Ölschicht und ein nicht ordnungsgemäßer Wartungszustand gegeben war. Es sei nur eine kleine Ölschicht von 1/2 cm vorhanden gewesen, die sofort entfernt worden wäre. Hinsichtlich der sonstigen technischen Mängel gesteht die Berufung zu, daß "manche Einrichtungen aus heutiger Sicht nicht mehr dem letzten Stand der Technik entsprechen". Dies sei schon mit den zuständigen Sachbearbeitern besprochen und aufgrund entsprechender Beratung ein Projekt eingereicht worden, welches nunmehr den Vorstellungen der Behörde entspreche.

2.3. Im übrigen bringt die Berufung vor, daß die Kanalisation im Ortsgebiet von St. Peter am Wimberg vor ca 20 Jahren errichtet worden sei. Damals sei auch der vom Vater des Bw geführte Betrieb angeschlossen und die bestehende Senkgrube stillgelegt worden. Die Hauskanalisation sei genau nach Vorschreibung ausgeführt und auch überprüft worden. Das gelte auch für die gesamte Abwasser- und Ölsituation. Der Betrieb hätte damals über ca 10 LKW, 5 Autobusse, eine öffentliche Tankstelle und eine Werkstätte mit 4 Mechanikern verfügt.

In all den Jahren seit Bestehen des Betriebes hätten laufend gewerbliche Betriebsüberprüfungen durch die belangte Behörde und das Land Oberösterreich stattgefunden. Niemals sei beanstandet worden, daß der Betrieb über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügte bzw daß um eine solche angesucht werden müßte. Daher hätte man annehmen können, daß kein Mangel bestanden hat. Aus betrieblicher Sicht war nicht bekannt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig gewesen wäre.

Der Bw, der den Betrieb im Jahr 1989 von seinem Vater übernommen habe, lehnt es entschieden ab, für einen Mangel verantwortlich gemacht und zur Rechenschaft gezogen zu werden, der behördlicherseits schon vor über 20 Jahren hätte aufgegriffen werden können. Als Jungunternehmer könne er diese Vorgangsweise nicht nachvollziehen und sei er der Meinung, daß ihn in dieser Angelegenheit keinerlei Schuld treffe und er für derart weit zurückliegende Vorkommnisse nicht bestraft werden könne.

Nach der Betriebsübernahme habe der Bw sofort wesentliche Änderungen im Betriebszweck vorgenommen. Er habe sich auf die Errichtung eines Planungsbüros konzentriert und den LKW-Bestand infolge Unrentabilität des Transportgewerbes auf 2 LKW reduziert, die auf Wechselkennzeichen angemeldet seien. Ein weiterer LKW werde ausschließlich für einen Industriebetrieb in Linz verwendet und auch dort gewartet.

Die Tankstelle, die man bereits vor 10 Jahren in eine Haustankstelle umgebaut habe, diene nur dem Eigenbedarf.

Außerdem werde auch kein Mechaniker mehr beschäftigt, weil Reparaturen grundsätzlich außer Haus durchgeführt werden.

Heute falle gegenüber früher nur ein Bruchteil von Abwässern an, weshalb auch die vorgesehenen Abwassereinrichtungen auf keinen Fall zu klein sein können.

2.4. Zum geschätzten monatlichen Einkommen von S 30.000,-teilt der Bw mit, daß er seinerzeit den Betrieb seines Vaters mit beträchtlichen Schulden übernommen und große Investitionen für den Ausbau in ein CAD-Planungsbüro, das mittlerweile in Fachkreisen als einzigartig gelte, hätte vornehmen müssen. Deshalb sei er von einem Einkommen in der geschätzten Höhe noch weit entfernt. Als selbständiger Unternehmer und Besitzer einer Einzelfirma könne er lediglich auf den Einkommenssteuerbescheid verweisen, der auf Verlangen vorgelegt werden könne.

2.5. Die belangte Behörde hat die Berufung und ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß ergänzende Erhebungen zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlich erscheinen. Dem Bw wurde im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen und die nachträglich geschaffene Übergangsbestimmung des § 33g Abs 3 WRG 1959 idF BGBl Nr. 185/1993 Parteiengehör eingeräumt. Zur Überprüfung seiner Stellungnahme vom 20. Juli 1994 hat der erkennende Verwaltungssenat im Rechtshilfeweg über die Gemeinde St.

Peter am Wimberg die historische Entwicklung zur Frage der Abwasserbeseitigung des Unternehmens erhoben und bezughabende Aktenteile beigeschafft. Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse war der Berufung zumindest teilweise Folge zu geben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil sie keine weiteren Aufklärungen hätte erwarten lassen.

3.1. In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 1994 berichtete der Bw, daß der Altbürgermeister von St. Peter am Wimberg Herrn K seinerzeit persönlich beauftragte die bestehende Kläranlage stillzulegen und den verpflichtenden Anschluß an die errichtete Ortskanalisation zu vollziehen.

Auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung sei nie hingewiesen worden.

Im Jahr 1991 habe Dipl.Ing. T vom Amt der o.ö.

Landesregierung im Zuge einer unangemeldeten Betriebsbesichtigung diverse Mängel festgestellt und zur Sanierung eine Frist von 4 Wochen vorgeschrieben. Die Mängel seien fristgerecht mit einem Kostenaufwand von S 300.000,- behoben worden und Dipl.Ing. T habe bei der Kontrolle wörtlich "alles in Ordnung, ohne Mängel" befunden.

Nach einer weiteren Besichtigung durch Herrn Ing. B sei die Aufforderung zur Erstellung eines GesamtAbwasserprojektes ergangen. Dagegen habe man sich zunächst verständlicherweise im Hinblick auf die bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen gewehrt. Ing. B beanstandete, daß im Ölabscheider der Tankstelle Sand bzw Splittmaterial in größeren Mengen vorhanden war. Dazu erklärt der Bw, daß im Jahre 1975 im Zuge der Verbreiterung der vorbeiführenden Bezirksstraße Grund abgetreten und die Abflußverhältnisse, ohne um Erlaubnis zu fragen, verändert worden wären, wodurch ein wesentlicher Teil der Straßenabwässer in den Ölabscheider eingeleitet werden. Der Streusplitt komme mit dem Straßenüberlauf in den Ölabscheider. Diese Tatsache hätte man schon mehrmals gegenüber der Gemeinde und der Straßenverwaltung vergeblich beanstandet, damit die Fehlleitung in Ordnung gebracht und der Splitt aus dem Ölabscheider entfernt werde.

3.2. Die Gemeinde St. Peter am Wimberg hat mit Schreiben vom 26. August 1994 dem O.ö. Verwaltungssenat zum Gegenstand berichtet. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich in Verbindung mit der Aktenlage der folgende weitere S a c h v e r h a l t :

3.2.1. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1972 wurde Herrn A K der Anschluß der Wohn- und Betriebsgebäude an das Kanalnetz der Gemeinde St. Peter vorgeschrieben und die vom Gemeinderat beschlossene Kanalordnung vom 9. Dezember 1969 als wesentlicher Bestandteil der Vorschreibung zur genauen Beachtung beigeschlossen. Damals bestanden schon Ölabscheider, deren Einbau im Zuge von baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgeschrieben wurden. Dazu wurden folgende Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde St.

Peter/Wbg vorgelegt:

Bescheid vom 25. September 1957 betreffend den Bau einer Autogarage mit Magazin Bescheid vom 21. Dezember 1962 betreffend den Bau einer Wasch- und Schmierbox Bescheid vom 27. Februar 1964 betreffend die Errichtung eines Montage- und Werkraumes und Kohlenlagers Bescheid vom 24. Juni 1971 betreffend die Errichtung einer Betriebshalle Diesen Unterlagen ist weiters zu entnehmen, daß ab dem Jahr 1965 wasserrechtliche Verfahren betreffend die Beseitigung der im Wohnhaus und Gewerbebetrieb anfallenden Abwässer anhängig waren. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Dezember 1965, Zl. Wa-25/7-1965, wurde gemäß § 122 WRG 1959 im Wege einer einstweiligen Verfügung u.a. angeordnet, daß die öl- bzw treibstoffverschmutzten Abwässer über ausreichend dimensionierte Leichtstoffabscheider mit vorgeschaltetem Schlammfang abzuleiten sind. Am 6. März 1967 führte die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung eine wasserrechtliche Verhandlung an Ort und Stelle zum Gegenstand Abwasserbeseitigung und Mineralöllagerung der Tankstelle A K, S, durch, wobei die Abwassersituation beanstandet und die Vorlage eines mit wasserbautechnischen Fragen bewanderten Fachmannes verlangt wurde. Zu einer bescheidmäßigen Erledigung kam es offenbar in weiterer Folge auch wegen des Anschlusses an die Ortskanalisation nicht mehr.

3.2.2. Die Gemeinde St. Peter am Wimberg teilt mit, daß aufgrund der vorhandenen Ölabscheider die Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation mit Wissen und Zustimmung der Gemeinde erfolgt ist, weil gewährleistet erschien, daß eine schädliche Beeinträchtigung des Kanalnetzes nicht gegeben ist. Nach der wasserrechtlichen Überprüfung der Ortskanalisation am 13. Oktober 1975 hat die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 23. April 1976, Zl. Wa-681/3-1976/Ta, der Gemeinde St. Peter/Wbg vorgeschrieben beim Gewerbebetrieb K zu überprüfen, ob sämtliche zeitweilig mit Benzin oder Öl verunreinigten Abwässer bzw. Niederschlagswässer über die vorhandenen Leichtstoffabscheider geführt werden. Über den Kanalverlauf waren entsprechende Skizzen anzufertigen. Außerdem war noch zu überprüfen, ob tatsächlich sämtliche Abwässer ohne zwischengeschaltete Senkgruben in die Kanalisation eingeleitet werden. Vorhandene Senkgruben waren auszuschalten. Herr K sen. legte damals eine Lageskizze vor und der Bürgermeister stellte seinerzeit fest, daß die mit Öl und Benzin verunreinigten Abwässer über die vorhandenen Leichtstoffabscheider geführt wurden und die Senkgrube ausgeschaltet war.

3.2.3. In den Jahren 1989 bis 1991 beschwerten sich Nachbarn des Gewerbebetriebs K mehrmals wegen Ölgeruchs bei bestimmten Wetterlagen. Im Frühjahr 1991 ersuchte die Gemeinde schließlich die Gewässerschutzabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung um Überprüfung.

Am 15. April 1991 überprüfte der technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. T die Tankstelle des Betriebs K und berichtete von einem desolaten Allgemeinzustand, der einen Weiterbetrieb untragbar erscheinen läßt. Am 3. Juni 1991 erfolgte aufgrund von Anrainerbeschwerden eine Überprüfung des gesamten Betriebes im Beisein des "Firmeninhabers" durch denselben Amtssachverständigen. Dabei wurden auch offenkundige Wartungsmängel festgestellt. Die Abwasserbeseitigung des Freiwaschplatzes erfolgt über die Vorreinigungsanlage eines Schlammfanges und Ölabscheiders der Größe 2. Der Amtssachverständige bemängelte, daß der Schlammfang mit Absetzstoffen überbeaufschlagt und der Ölabscheider vollkommen mit Mineralölprodukten gefüllt war, wodurch die Möglichkeit bestand, daß Mineralöle in die Ortskanalisation gelangen. Der Aufforderung des Amtssachverständigen zur Räumung des Ölabscheiders und zum Auffüllen mit Reinwasser wurde dann unverzüglich entsprochen. Im Heizraum war der Boden trotz vorhandener Tropftasse mit Heizöl verunreinigt, der Abstellplatz zur Zwischenlagerung bot keine Sicherheit gegen allenfalls ablaufende Öle. Die Betriebstankstelle wurde nachkontrolliert. Die Abscheideranlage entsprach nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht mehr dem Stand der Technik und sollte zumindest durch eine Restölabscheideranlage ergänzt werden. Auch die Säuberung eines Raumes unter einer Bodenabdeckung im Tankwartraum wurde durch den Amtssachverständigen veranlaßt.

Zusammenfassend war dieser der Ansicht, daß seit dem Bestehen des Betriebes keine Sanierungen und Verbesserungen durchgeführt worden sind und die bestehenden Anlagen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Deshalb wäre unter Vorlage eines von einem befugten Zivilingenieur ausgearbeiteten Projektes, welches die Abwassersituation des gesamten Betriebes darlegt, um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.

In einer Stellungnahme vom 25. Juni 1991 wies Herr A K darauf hin, daß neue Zapfsäulen wegen eines schon länger geplanten Austausches bereits vorhanden waren und mittlerweile montiert wurden und daß die schadhafte Manipulationsfläche zur Gänze erneuert wurde. Die Abscheideranlage weise keine technischen Mängel auf und sei voll funktionsfähig. Außerdem seien sämtliche Mängel behoben und der im Hof der Betriebsanlage befindliche Waschplatz vollkommen erneuert worden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1991, Zl. Wa-302238/3-1991/Fo/Mül, wurde Herrn A K, S, gemäß § 138 WRG 1959 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch einen wasserpolizeilichen Alternativauftrag aufgetragen, wonach entweder ein entsprechendes Abwasserprojekt vorzulegen oder die Ableitung von verunreinigten Abwässern einzustellen und jegliche anderweitige Abwassereinleitung zu unterbinden ist.

Mit Schreiben vom 14. August 1991 erhob Herr A K Berufung und teilte zunächst mit, daß nicht er sondern sein Sohn Baumeister Ing. A K seit 2 Jahren Betriebsinhaber sei. Er bemängelt die Vorgangsweise des Amtssachverständigen und nahm zu dessen Berichten näher Stellung. Dabei bestritt er, daß die Tankstelle nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und wies darauf hin, daß sämtliche Mängel binnen der vom Amtssachverständigen gesetzten Frist behoben worden wären und auch der Tankstellenbeton auf einer Fläche von 110 m2 und der Waschplatz durch neuen Dichtbeton erneuert worden wäre.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Dezember 1991, Zl. 512.853/02-I5/91, wurde die Berufung abgewiesen und die Vorlage bzw Einstellungsfrist mit 15. April 1992 neu festgesetzt.

3.2.4. Am 10. Oktober 1991 führte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Gewerbebehörde im Hinblick auf die Berichte des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. T vom 16. April und 13. Juni 1991 eine kommissionelle Überprüfung der gesamten Betriebsanlage durch. Dabei wurde festgestellt, daß sich die Eigentankstellenanlage und der Waschplatz samt Abscheideanlage augenscheinlich in einem sanierten und gereinigten Zustand befinden. Über die Entsorgung der Sonderabfälle lagen Nachweise auf.

Am 22. September 1992 führte der Amtssachverständige Ing.

B eine unangekündigte Überprüfung der Betriebsanlage durch und erstattete darüber den Bericht vom 30. September 1992, der Grundlage des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde ist. Dieser Amtssachverständige bemängelte den Wartungszustand des Mineralölabscheiders für den Waschplatz ebenso wie jenen im Tankstellenbereich, dessen ordnungsgemäßen Betrieb er verneinte. Die Abwassersituation entspreche nicht dem Stand der Technik.

Am 10. Februar 1994 führte das Amt der o.ö. Landesregierung die wasserrechtliche mündliche Verhandlung über das Ansuchen von A K und sen. um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung betrieblicher Abwässer in die Ortskanalisation der Gemeinde St. Peter am Wimberg an Ort und Stelle durch. Dabei wurde wiederum festgestellt, daß die Anlagen nicht ordnungsgemäß gewartet und funktionsfähig sind. Der Mineralölabscheider im Tankstellenbereich wies weit über das zulässige Maß hinausgehende Schlamm- und Splittablagerungen auf. Außerdem wurde im Befund festgehalten, daß die Niederschlagsmenge von mindestens 70 l/s der befestigten Flächen des Betriebsgeländes eindeutig über dem Konsens der Ortskanalisation liegt.

Mit Bescheid vom 9. Mai 1994, Zl. Wa-600261/20/Hol/Has, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den Herren A K und ... die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung mineralölverunreinigter und vorgereinigter Wasch-, Manipulations- und Niederschlagswässer des Waschplatzes und der Manipulationsflächen der Eigentankstelle sowie der Füllschächte der Lagertanks ihres T in S in die Anlagen der systematischen Ortskanalisation der Gemeinde St. Peter am Wimberg im Rahmen des der Gemeinde St. Peter am Wimberg konsentierten Maßes der Wasserbenutzung sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs 4 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bedarf nach dem ersten Satz des Absatz 4 bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind.

Die mit Novelle BGBl Nr. 185/1993 rückwirkend eingeführte Übergangsbestimmung des § 33g WRG 1959 will Erleichterungen schaffen und gewisse Härten vermeiden, die durch die verschärften Bewilligungs- und Sanierungsvorschriften der Wasserrechtsnovelle 1990 entstanden sind. Der gegenständlich einschlägige § 33g Abs 3 WRG 1959 lautet:

"Indirekteinleiter (§ 32 Abs 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. § 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs 2 sowie die nach § 33c Abs 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002." Mit der Verschärfung des § 32 Abs 4 WRG 1959 durch die Wasserrechtsnovelle 1990 wurde eine Bewilligungspflicht nachträglich eingeführt. Die Vorläuferbestimmung des § 32 Abs 4 WRG 1959 erklärte noch lapidar:

"Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, bedarf für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung." Dazu wurde in der früheren Kommentarliteratur (vgl näher Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A [1978], 207 f Anm 17 und 18 zu § 32 WRG) ausgeführt, daß der Anschluß an eine bewilligte Kanalisationsanlage in der Regel Sache des Kanalisationsunternehmers sei. Einschränkende Bedingungen können in dessen wasserrechtlicher Bewilligung vorgesehen sein. Einbringungen in eine Kanalisation unterlagen sonst nur den landesgesetzlichen Vorschriften und gemeindlichen Regelungen. Nach älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1959 und 1961 (vgl Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 185 E 39 zu § 32 Abs 4 WRG) bedurften Anschlußkanäle an sich keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Eine gesonderte Bewilligung kam nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher Einfluß auf den Vorfluter ausgeübt und hiedurch der wasserrechtliche Konsens an diesem überschritten wurde. In VwSlg 6816 A/1965 wurde die Verantwortlichkeit des Kanalisationsunternehmers für die Einhaltung seiner wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter betont und klargestellt, daß es sich bei einer Kanalisationsanlage um kein Gewässer im Sinne des § 32 Abs 1 WRG 1959 handelt.

4.2. Aufgrund des ergänzend festgestellten Sachverhalts geht der erkennende Verwaltungssenat davon aus, daß bereits Herr K mit Wissen und Zustimmung der Gemeinde St. Peter am Wimberg die mineralölverunreinigten und über bestehende Abscheider vorgereinigten betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation eingeleitet hat und die Bedingungen des wasserrechtlichen Konsenses für die Kanalisation grundsätzlich erfüllt waren. Entgegenstehende Ermittlungsergebnisse liegen jedenfalls nicht vor. Die wasserrechtliche Überprüfung der Kanalisation vom 13. Oktober 1975 und die darauffolgende Kontrolle des Betriebes K durch den Bürgermeister von St. Peter am Wimberg ergaben, daß die Ortskanalisation konsensgemäß betrieben wurde. Davon konnte Herr K ausgehen, auch wenn nunmehr in der Verhandlung vom 14. Februar 1994 (erstmals) durch den Amtssachverständigen festgestellt wurde, daß die Niederschlagsmenge eindeutig den wasserrechtlichen Konsens der Kanalisation überschreite.

Die nach der früheren Rechtslage nicht klar und zufriedenstellend gelöste Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht von Indirekteinleitungen stellte sich für den Betrieb K angesichts der festgestellten Tatsachen überhaupt nicht. Vielmehr war mit der Gemeinde St.

Peter am Wimberg davon auszugehen, daß nach dem damaligen Stand der Technik keine so schädlichen Einbringungen erfolgten, die einen wasserrechtlichen Konsens erfordert hätten. Durch die Wasserrechtsnovelle 1990 mit ihrem neugefaßten § 32 Abs 4 WRG 1959 wurde nachträglich eine Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter gemessen am heutigen Stand der Technik ohne Übergangsbestimmung eingeführt. Diese verfassungsrechtlich problematische Vorgangsweise hat der Gesetzgeber durch die mit Novelle BGBl Nr. 185/1993 eingeführte Bestimmung des § 33g WRG 1959 über bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter rückwirkend saniert, indem er auf die Neueinführung einer Bewilligungspflicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserrechtsnovelle 1990 abstellt (vgl dazu Rossmann, Kommentar zum Wasserrecht, 2. A [1993], 150 f; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 7 f zu § 33g WRG).

Diese Vorschrift sieht auch eine Anpassungspflicht entsprechend dem § 33c WRG 1959 über die Sanierung von Altanlagen vor.

4.3. § 33g Abs 3 WRG 1959 fingiert eine Bewilligung iSd § 32 Abs 4 WRG 1959 nur dann, wenn die Indirekteinleitungen gemäß den für sie sonst geltenden Vorschriften betrieben werden.

Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die wiederholt festgestellten Wartungsmängel in den Jahren 1991 bis 1994 durch zwei verschiedene Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde nicht erfüllt. Daß die Abwasseranlagen erwartungsgemäß nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprachen, hindert hingegen die gesetzliche Bewilligungsfiktion des § 33g WRG 1959 nicht. Aber die Zustimmung der Gemeinde St. Peter am Wimberg zur Einleitung von betrieblichen Abwässern in ihre systematische Ortskanalisation war nicht bedingungslos, sondern nur bei Einhaltung der Kanalordnung (vgl Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter am Wimberg vom 9. Dezember 1969) erteilt. Gemäß § 5 Abs 1 dieser Verordnung bestehen Einleitungsverbote für Abwässer und Flüssigkeiten, die eine schädliche Wirkung auf die Kanalisation haben.

Ausdrücklich genannt werden u.a. auch benzin- und ölhältige Flüssigkeiten. Nach § 5 Abs 2 kann bei geeigneten Vorrichtungen und Anlagen eine Ausnahme durch den Bürgermeister gewährt werden. Insofern ist bei vernünftiger Auslegung auch anzunehmen, daß eine solcherart gewährte Ausnahmegenehmigung stillschweigend immer nur so lange wirksam ist, als die für geeignet befundenen Abwasseranlagen dem damaligen Stand der Technik entsprechend betrieben werden. Dies kann angesichts der wiederholt festgestellten nicht unerheblichen Wartungsmängel, die die Funktionsfähigkeit der Ölabscheideranlagen zumindest beeinträchtigt haben, nicht mehr behauptet werden. Der Hinweis des Bw auf die nachteiligen Veränderungen im Tankstellenbereich im Zuge der Verbreiterung der Bezirksstraße vermag allenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Straßenerhalter zu begründen, nicht aber von der Verantwortlichkeit für die Funktionsfähigkeit der Leichtstoffabscheideranlage gegenüber der Gemeinde St. Peter am Wimberg als Kanalisationsbetreiber zu entbinden.

Überhaupt kann man sich seiner öffentlichrechtlichen Verpflichtungen durch privatrechtliche Beziehungen nicht entledigen (vgl dazu VwGH 4.4.1989, 88/07/0134 = ZfVB 1990/1/307 und VwGH 25.6.1991, 91/07/0033).

4.4. Allerdings ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, daß die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG vorliegen, weil das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs 1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

Die belangte Behörde hat die bewilligungspflichtige Einleitung von betrieblichen Abwässern nur punktuell für den 22. September 1992, den Tag der Überprüfung durch den Amtssachverständigen Ing. B, angelastet, obwohl grundsätzlich von einem fortgesetzten Delikt über einen längeren Zeitraum auszugehen gewesen wäre. Schon deshalb sind der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auf der Grundlage der spruchmäßigen Anlastung eher nicht bedeutend.

Ein geringes Unrecht kann schon denknotwendig keine besondere Tatschuld begründen, weil Schuld im strafrechtlichen Sinne immmer nur die Vorwerfbarkeit des konkret verwirklichten Unrechts bedeutet.

Außerdem war für den Bw das Unrecht des Ungehorsamsdelikts der bewilligungspflichtigen Einleitung in eine bewilligte Kanalisation nach § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 relativ schwer erkennbar. Dies ergibt sich einerseits aus der ziemlich komplizierten Rechtslage und andererseits aus dem erhobenen historischen Sachverhalt zur Ableitung der betrieblichen Abwässer des Bau- und Transportunternehmens K, der auch behördliche Vollzugsdefizite erkennen läßt. Seit dem Anschluß an die Kanalisation erfolgten aktenkundige wasserrechtsbehördliche Beanstandungen der Abwassersituation erst anläßlich der Überprüfungen im Jahr 1991. Zuvor konnten weder der Bw noch sein Vater eine allfällige wasserrechtliche Bewilligungspflicht in Betracht ziehen.

Im übrigen hat der Bw die Beanstandungen des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. T ernst genommen und die aufgezeigten Wartungsmängel mit erheblichem Kostenaufwand zumindest so weitgehend saniert, daß augenscheinlich keine Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers bestand und auch die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlagen gewährleistet erschien. Dies ergab jedenfalls die gewerberechtliche Überprüfung der gesamten Betriebsanlage vom 10. Oktober 1991 durch die belangte Behörde. Die dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Überprüfung vom 22. September 1992 hat abgesehen vom Schlammfang des Abscheiders im Tankstellenbereich eher nur geringfügige Wartungsmängel aufgezeigt. Was die Ablaufverhältnisse und die Abscheideranlage der Tankstelle betrifft ist zwar grundsätzlich an der Verantwortlichkeit des Bw nicht zu zweifeln, jedoch müssen die eigenmächtigen Veränderungen durch die Straßenverwaltung als schuldmindernd gewertet werden.

4.5. Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates, daß das tatbildmäßige Verhalten des Bw deutlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unwert- und Schuldgehalt zurückbleibt. Die mildernden Umstände überwiegen bei weitem und Folgen der angelasteten Tat sind nicht bekannt geworden.

Eine bescheidmäßige Ermahnung, um den Bw in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, erschien dem erkennenden Verwaltungssenat im Hinblick auf die zahlreichen behördlichen Überprüfungen und die mittlerweile auch erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich.

5. Bei diesem Ergebnis sind dem Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG keine Beiträge zu Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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