Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260090/7/Wei/Bk

Linz, 24.10.1994

VwSen-260090/7/Wei/Bk Linz, am 24. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des Dkfm. G W, vertreten durch Dr. W R, Rechtsanwalt in L vom 18. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. November 1993, Zl. Wa/1000-2/1993-Ra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit e) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben, die Geldstrafe auf S 10.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich auf S 1.000,--. Im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG. 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2. November 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig befunden und bestraft:

"Die G W Ges.m.b.H., N hat es unterlassen, in der Zeit vom 7.5.1992 bis 18.1.1993 die Stapelsilos B und F bei der Betriebskläranlage, die Belebungsbecken I und II sowie die Äschergrube Ost und die Äschergrube Bahnhof und 3 Absetzsilos an der Nordseite des Betriebsgebäudes der Lederfabrik in N auf ihre Dichtheit zu überprüfen und die Prüfprotokolle bis 31.8.1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, obwohl ihr dies in Ziffer 9 des Bescheides des Landeshauptmannes von OÖ. vom 6.11.1990, Wa-300054/43-1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991 Zl. 512.311/07-I5/91 aufgetragen wurde.

Sie haben dadurch als das nach außen vertretungsbefugte Organ der G W Ges.m.b.H. in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.2 lit.e Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 6.11.1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991 sowie § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 begangen." Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 12.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 4. November 1993 zugestellt worden ist, richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter am 18. November 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung vom 18. November 1993, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten, seine Aufhebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Begründung des Straferkenntnisses verweist die belangte Behörde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990, Zl. Wa-300054/42-1990, mit dem der G W Ges.m.b.H. in N gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 u.a. als letztmalige Vorkehrung aufgetragen wurde, sämtliche Behälter, Becken und Schächte der betriebseigenen Abwasserbeseitigungsanlage von einer befugten Person überprüfen zu lassen und das Ergebnis der Überprüfungen in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen (Spruchabschnitt I Z 9). Für die Auftragserfüllung wurde eine Frist bis 31. März 1991 eingeräumt. Mit dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991, Zl.

512.311/07-I5/91, wurde der Auflagepunkt Z 8 im Spruchabschnitt I aufgehoben und im übrigen die Berufung abgewiesen. Zur Erfüllung der Auflage im relevanten Spruchabschnitt I Z 9 wurde die Frist bis 31. August 1991 verlängert bzw neu bestimmt.

Die Strafbehörde stellte weiters fest, daß bisher Dichtheitsatteste der Firma R aus A vom 18. Oktober 1990 betreffend die beiden Nachklärbecken bei der Betriebskläranlage sowie Dichtheitsatteste dieser Firma betreffend die Stapelsilos A, C, D und E bei der Betriebskläranlage mit Schreiben vom 22. Mai 1992 vorgelegt worden sind. Nachweise betreffend die Dichtheitsprüfung der übrigen Becken und Behälter (Belebungsbecken I und II, Stapelsilos B und F, 2 Äschergruben, Absetzsilos) der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage seien nicht beigebracht worden. Daß die Dichtheitsprüfungen an diesen Anlagenteilen vorgenommen worden wären, wurde auch nicht behauptet.

Die Strafbehörde ging davon aus, daß die Vornahme dieser Prüfungen im verstrichenen langen Zeitraum ohne weiteres möglich gewesen wäre, da die im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführte Räumung der Behälter und Becken am 7.

September 1991 und die Reinigungsarbeiten Ende Oktober 1991 abgeschlossen gewesen wären.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Jänner 1993, zugestellt am 25. Jänner 1993, hat die belangte Behörde dem Bw die Tat im Sinne des Spruches des Straferkenntnisses vorgeworfen und ihn zur Angabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert, widrigenfalls von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 40.000,-- und fehlenden Sorgepflichten ausgegangen werde. Eine Stellungnahme hat der Bw im erstbehördlichen Strafverfahren nicht erstattet.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde die äußerst säumige Haltung des Bw sowie eine Vorstrafe in Höhe von S 10.000,-- wegen nicht bewilligter Ableitung der Betriebsabwässer in die Ortskanalisation zur Zahl Wa/1007/1991 (vgl dazu die schuldigsprechenden h. Erk. vom 4.12.1992 und vom 6.6.1994 = Ersatzbescheid nach Erk. des VwGH vom 18.3.1994, Zl. 93/07/0011-8, - im Akt VwSen-260032/1992) als erschwerend. Als mildernd erachtete die Strafbehörde keinen Umstand.

2.2. In der Berufung wird unter Hinweis auf einen vorzulegenden Grundbuchsauszug behauptet, daß Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft die Kommanditgesellschaft G W Leder und Extrakte sei. Die Benutzungsberechtigung der Kläranlage durch die G W Ges.m.b.H. sei ausgelaufen.

Dieser sei es daher nicht möglich, die auf der Liegenschaft der Kommanditgesellschaft befindlichen Stapelsilos B und F bei der Betriebskläranlage, die Belebungsbecken I und II, die Äschergrube Ost und die Äschergrube Bahnhof und drei Absetzsilos an der Nordseite des Betriebsgebäudes der Lederfabrik in N auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Eine Ermächtigung für derlei Untersuchungen liege nicht vor.

Dies bedeute, daß die Durchführung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6.11.1990, Wa-300054/42-1990, in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991, Zl. 512.311/07-I5/91, rechtlich unmöglich sei.

Strafbestimmungen könnten nicht den Zweck haben, rechtskräftige aber rechtlich unzulässige Verhaltensweisen durchzusetzen, indem der Bescheidadressat durch zahlreiche Straferkenntnisse solange "bearbeitet" werde, bis er schließlich eine rechtswidrige Handlung des Privatrechtes begehen müsse.

Da der Bw zu einem rechtlich unmöglichen Verhalten verpflichtet wäre, sei der gegenständliche Bescheid infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Unterlassung des Bw sei daher gerechtfertigt und entschuldigt. Überdies sei die angedrohte Strafe bei weitem überhöht.

2.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit Schreiben vom 10. Dezember 1993 vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Berufungsvorbringen entgegentritt und dessen Relevanz für den Tatzeitraum bestreitet, weil die G W Ges.m.b.H. bis vor kurzem grundbücherliche Eigentümerin gewesen und lediglich die beabsichtigte Veräußerung angemerkt worden sei. Eine amtswegige Einsicht in das Grundbuch habe vor kurzem ergeben, daß die maßgeblichen Liegenschaften an andere "W" (Fontana Finanzierungs-Ges.m.b.H., W Lagerhaus Ges.m.b.H., W Leder & Extrakte KG) veräußert worden sind. Die belangte Behörde weist darauf hin, daß sie als Vollstreckungsbehörde im Jahr 1993 ein Verfahren zur Ersatzvornahme wegen Nichtbeibringung von Dichtheitsattesten betreffend ein Abwassersammelbecken durchgeführt hat, in dem von der G W Ges.m.b.H in keiner Weise die Veräußerung von Liegenschaften eingewendet worden sei.

Zur Strafbemessung erklärt die Strafbehörde ergänzend, daß von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 40.000,-- und Sorgepflichten für 2 unversorgte erwachsene Kinder ausgegangen worden sei. Auch auf das inzwischen abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren zur h. Zl.

VwSen-260053 wird hingewiesen.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und kurzen ergänzenden Erhebungen festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Da im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich.

3.2. Zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse hat die belangte Behörde dem O.ö. Verwaltungssenat bezughabende Grundbuchsauszüge und einen Lageplan betreffend die Katastralgemeinde N mit ergänzenden Hinweisen übermittelt. Danach ergibt sich folgende Situation:

In der Katastralgemeinde N befinden sich die Belebungsbecken auf den Grundstücken (EZ ) und (EZ ), die Stapelsilos (u.a. der Mischreaktor) je teilweise auf den Grundstücken (EZ ), (EZ ) und (EZ ), die Äschergrube Ost (= Äschergrube M) auf Grundstück (EZ ), die Äschergrube Bahnhof auf Grundstück (EZ ) und die drei Absetzsilos auf Grundstück (EZ ) oder wegen ihrer Nähe zum Betriebsgebäude der Lederfabrik auf den Baugrundstücken, die Teile der gleichen Liegenschaft EZ sind.

Die Einsicht in die vorgelegten Grundbuchsauszüge ergibt folgendes Bild:

Die EZ KG N gehört schon seit Jahrzehnten der prot. Firma W G, Leder und Extrakte (vgl Abfrage vom 20. Juni 1991).

Die EZ KG N gehörte bis mindestens 31. Juli 1992 (Abfragedatum) der G W Gesellschaft mbH. Zur TZ 1924/1992 wurde das Eigentumsrecht für die Firma G W Leder und Extrakte, in BLNr. 1c im Rang der TZ 2061/1991 (Rangordnung für die Veräußerung bis 19. Juli 1992, Kaufvertrag vom 10. Juli 1992) vorgemerkt und zur TZ 2910/1992 die Rechtfertigung dieses bedingten Eigentumserwerbes in BLNr. 1e angemerkt. Der Eigentumserwerb erfolgte höchstwahrscheinlich erst im letzten Viertel des Jahres 1992.

Eigentümerin der EZ KG N bis mindestens 11.

November 1993 (Abfragedatum) war die G W Gesellschaft mbH. Zur TZ 2061/1991 ist in BLNr. 1b eine Rangordnung für die Veräußerung bis 19. Juli 1992 und zur TZ 1927/1992 in BLNr. 1d eine Rangordnung für die Veräußerung bis 17. Juli 1993 angemerkt gewesen. Die Abweisung eines Einverleibungsgesuches der Firma G W, Leder und Extrakte, ist in BLNr. 1c zur TZ 1924/1992 angemerkt worden.

Zur TZ 2472/1993 ist in BLNr. 1e eine Rangordnung für die Veräußerung bis 29. Juli 1994 angemerkt.

Die EZ KG N gehörte mindestens bis 31. Juli 1992 (Abfragedatum) der G W Gesellschaft mbH. Zur TZ 1925/1992 wurde das Eigentumsrecht für die Gustav Wurm, Lagerhaus-Gesellschaft mbH, im Rang 2061/1991 (Rangordnung für die Veräußerung bis 19. Juli 1992, Kaufvertrag 10. Juli 1992) in BLNr. 1c vorgemerkt und zur TZ 2607/1992 die Rechtfertigung dieses bedingten Eigentumserwerbes in BLNr.

1e angemerkt. Zur TZ 1927/1992 wurde in BLNr. 1d eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 17. Juli 1993 angemerkt. Der Eigentumserwerb erfolgte höchstwahrscheinlich erst im letzten Viertel des Jahres 1992.

Im Ergebnis ist den vorliegenden Grundbuchsauszügen zu entnehmen, daß der Titel für die Veräußerungen offenbar durch Kaufverträge vom 10. Juli 1992 geschaffen worden ist, wobei eine jeweils bis 19. Juli 1992 wirksame Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung aus dem Jahre 1991 für die EZ und die EZ durch Vormerkung des Eigentumsrechtes und darauffolgende Rechtfertigung genutzt werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz des Abs 2 mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer die ihm gemäß § 29 Abs 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt.

Nach § 29 Abs 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Solche letztmaligen Vorkehrungen sind der G W Ges.m.b.H.

mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. September 1990 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 15. April 1991 im Zusammenhang mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zur Ableitung von Betriebsabwässern in die Dürre Aschach rechtskräftig aufgetragen worden. Hinsichtlich der Nachklärbecken und der Stapelsilos A, C, D und E wurden Dichtheitsatteste vorgelegt. Die weiteren im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend dem Auflagepunkt I Z 9 des Bescheides gemäß § 29 Abs 1 WRG konkretisierten Vorkehrungen hat die G W Ges.m.b.H.

im Tatzeitraum nicht getroffen. Unbestritten ist auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw iSd § 9 Abs 1 VStG in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

4.2. Zum Berufungseinwand der rechtlichen Unmöglichkeit der Pflichterfüllung infolge Veräußerung der Liegenschaften und Erwerb des Eigentums durch die G W Leder und Extrakte KG:

Aus den Feststellungen zu Punkt 3.2. ergibt sich, daß die EZ KG N nie der G W Gesellschaft m.b.H.

gehörte, die EZ und EZ je KG N mit Kaufverträgen je vom 10. Juli 1992 an die G W Leder und Extrakte und an die G W Lagerhaus Gesellschaft m.b.H. veräußert wurden und das grundbücherliche Eigentum letztlich im Range der bis 19. Juli 1992 wirksamen Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung TZ 2061/1991 erworben worden ist. Hinsichtlich der vierten Liegenschaft EZ KG N war die G W Gesellschaft m.b.H. noch am 11.

November 1993 als grundbücherliche Eigentümerin ausgewiesen.

Ein Einverleibungsgesuch der Firma G W, Leder und Extrakte, ist abgewiesen und dieser Umstand zur TZ 1924/1992 angemerkt worden.

Demnach ist anzunehmen, daß die G W Gesellschaft m.b.H.

jedenfalls vom Zeitpunkt der Rechtskraft der gegenständlichen Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen bis zum August des Jahres 1992 - mit Ausnahme des Grundstückes (EZ ) - Eigentümerin sämtlicher Grundstücke war, auf denen sich die verfahrensgegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlagen befinden. Auf dem Grundstück in der EZ KG N sind teilweise die Belebungsbecken situiert. Dieses Grundstück, das zwar der Firma G W, Leder und Extrakte gehört, wurde aber von der G W Gesellschaft m.b.H. stets für ihre Abwasseranlage verwendet.

Es muß angenommen werden, daß dies aufgrund gültiger zivilrechtlicher Vereinbarungen erfolgte. Soweit die Berufung eine Änderung (Kündigung) dieser Vereinbarung trotz rechtskräftiger wasserpolizeilicher Aufträge behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Zweck einer solchen Vorgangsweise offenbar allein in der Vereitelung der Durchsetzung wasserpolizeilicher Aufträge liegt, was sie inhaltlich sittenwidrig und damit im Sinne des § 879 ABGB nichtig erscheinen läßt. Abgesehen davon sieht § 72 Abs 1 WRG 1959 u.a. auch eine umfassende öffentlichrechtliche Duldungsverpflichtung von anderen Grundstückseigentümern zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen vor. Diese müssen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke u.a. zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen dulden, können aber Ersatzansprüche wegen der hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile bei der Wasserrechtsbehörde geltend machen, soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung bestand.

Auch im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 7. Mai 1992 bis 18.

Jänner 1993 war die G W Ges.m.b.H. teilweise noch grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften, auf der die Lederfabrik und die Kläranlagen betrieben wurden (vgl dazu die Feststellungen in Punkt 3.2.). Die Vormerkungen des Eigentumsrechtes in der EZ und EZ aufgrund der Kaufverträge vom 10. Juli 1992 führten zu einem Rechtserwerb gemäß § 40 GBG unter der aufschiebenden Bedingung und im Umfang der späteren Rechtfertigung. Die Rechtfertigungen erfolgten erst deutlich später (vermutlich erst im letzten Viertel des Jahres 1992) zur TZ 2910/1992 (EZ ) und zur TZ 2607/1992 (EZ ). Mit der Vormerkung wird der grundbücherliche Rang gewahrt. Die Rechtsänderung tritt erst ein, wenn eine Rechtfertigung der Vormerkung mit der Wirkung erfolgt, daß das bedingte Recht zum unbedingten wird (vgl Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, 9. A [1991], 104).

Die Anmerkungen der Rangordnungen für die beabsichtigte Veräußerung dienten dem Zweck, eine bücherliche Rangordnung für den künftigen Erwerber zu begründen bzw für ein Jahr zu sichern (vgl § 55 GBG), schafften aber keineswegs das Recht selbst. Das im angemerkten Rang eingetragene Recht entsteht nicht rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Anmerkung (vgl Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht, 4. A [1991], E 20 ff zu § 53 GBG). Die Ranganmerkung kann daher nichts an der tatsächlichen Verfügungsgewalt der G W Ges.m.b.H.

geändert haben.

Schon aus diesen Gründen trifft die pauschale Berufungsbehauptung, wonach die Benützungsberechtigung der Kläranlage für die G W Gesellschaft m.b.H.

schlechthin ausgelaufen sei und eine Pflichterfüllung an der Zivilrechtsordnung scheitere, nicht zu.

4.3. Im übrigen ist der Bw darauf zu verweisen, daß sich der wasserrechtlich Verpflichtete durch rechtsgeschäftliche Verfügungen wie etwa die nachträgliche Veräußerung der Betriebsanlage oder Liegenschaft nicht seinen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen entziehen kann (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 110 Rz 6 zu § 29, 127 f Rz 15 und 16). Wasserpolizeiliche Aufträge (wie etwa die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen) können dem verpflichteten Adressaten vielmehr unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt vorgeschrieben werden (vgl dazu VwGH 25.6.1991, 91/07/0033; VwGH 4.4.1989, 88/07/0134 = ZfVB 1990/1/307; VwGH 8.10.1987, 87/07/0091; VwSlg 5385 A/1960;). Denn gemäß § 72 Abs 1 lit c) WRG 1959 trifft die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten ohnehin eine umfassende Verpflichtung zur Duldung der Durchführung letztmaliger Vorkehrungen.

Schließlich ist dem Berufungsvorbringen auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, ganz allgemein eine Verpflichtung zur Duldung von wasserpolizeilichen Aufträgen trifft (vgl VwGH 4.4.1989, 88/07/0134 = ZfVB 1990/1/307; VwGH 27.9.1988, 84/07/0047, 0048 = ZfVB 1989/3/1030).

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung war von der unwidersprochen gebliebenen erstbehördlichen Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von S 40.000,-- und von Sorgepflichten für zwei unversorgte großjährige Kinder auszugehen, wie sich aus dem Vorakt der belangten Behörde Wa/1007/1991 (= VwSen-260032/1992) ergibt.

Die Strafbehörde hat die äußerst säumige Haltung sowie die rechtskräftige Vorstrafe zu Wa/1007/1991 wegen konsensloser Ableitung der Betriebsabwässer in die Ortskanalisation als erschwerend gewertet. Beide Erschwerungsgründe treffen nicht zu. Zur Vorstrafe ist anzumerken, daß diese nicht schon deshalb, weil sie eine Verwaltungsübertretung des § 137 WRG 1959 betrifft, als einschlägig bezeichnet werden kann. Die konsenslose Ableitung von Betriebsabwässern und die Nichtvornahme letztmaliger Vorkehrungen bzw die Nichtbefolgung wasserpolizeilicher Aufträge sind völlig verschiedene Tatbilder mit unterschiedlicher Schutzrichtung.

Auch den von der Strafbehörde sinngemäß herangezogenen Erschwerungsgrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit iSd § 33 Z 1 StGB kann die erkennende Kammer nicht finden. Der vorgeworfene Tatzeitraum erstreckt sich über rund 8,5 Monate. Damit ist nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die G W Ges.m.b.H. den aufgetragenen Dichtheitsprüfungen in den Jahren 1991 und 1992 wenigstens teilweise nachgekommen ist, noch keine so qualifizierte Fortsetzung durch längere Zeit anzunehmen, die sogar die Annahme eines besonderen Erschwerungsgrundes erfordert.

Allerdings ist der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens insgesamt nicht unbeträchtlich.

Mittlerweile ist auch ein einschlägiges Straferkenntnis, das zur Zahl Wa/1038-5/1992-Ra (= VwSen-260053-1993) ergangen ist, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 25. November 1993 rechtskräftig geworden. Dieser Umstand fällt erschwerend ins Gewicht. Mildernde Umstände sind weder hervorgekommen noch behauptet worden. Für den Tatzeitraum vom 21. Jänner 1992 bis 4. März 1992 wurde damals eine Geldstrafe von S 4.000,-- verhängt. Nunmehr erscheint dem O.ö. Verwaltungssenat beim gegebenen Strafrahmen bis S 30.000,-- die deutliche höhere Geldstrafe von S 10.000,-erforderlich, um den Bw in Hinkunft zu rechtstreuem Verhalten zu bewegen. Die Ausschöpfung des Strafrahmens zu einem Drittel ist auch tat- und schuldangemessen. Bei den günstigen Einkommensverhältnissen des Bw bestehen auch hinsichtlich der Strafhöhe keinerlei Bedenken. Die gemäß § 6 Abs 2 VStG in Relation zum Primärstrafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe war auf 112 Stunden zu reduzieren.

5. Bei diesem Ergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG auf S 1.000,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe. Im Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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