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des Landes Oberösterreich
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VwSen-260092/2/Wei/Bk

Linz, 28.10.1994

VwSen-260092/2/Wei/Bk Linz, am 28. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J M, vom 23. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. September 1993, Zl. Wa 96-44-1992, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 30. September 1993 hat die belangte Strafbehörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie leiten zumindest seit 1.8.1992 die anfallenden Manipulationswässer der Betriebstankstelle auf dem Standort F über einen Rohrkanal, der für die Ableitung der Straßenabwässer errichtet wurde, ab, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung für diese Abwassereinleitung zu sein." Die Strafbehörde erachtete dadurch § 32 Abs 1 iVm § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 verletzt und verhängte eine Geldstrafe von S 3.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden.

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag von S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 10. November 1993 zugestellt worden ist, richtet sich die am 24. November 1993 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung vom 23. November 1993, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

2.1. In der Begründung ihres Straferkenntnisses hat die belangte Behörde zum angenommenen Sachverhalt ausgeführt, daß der Bw der Behörde am 10. Dezember 1991 die Inbetriebnahme einer Haustankstelle angezeigt hätte. Die hierauf am 20. Februar 1992 durchgeführte mündliche Verhandlung hätte ergeben, daß die bestehende Anlage nicht dem Stand der Technik entspräche. Deshalb sei dem Bw aufgetragen worden, eine von verschiedenen Verbesserungsmöglichkeiten durchzuführen und bis 1. Juli 1992 mitzuteilen, für welches Projekt er sich entschieden habe. Der Bw hätte jedoch immer wieder um Fristaufschub ersucht. Am 29. April 1993 sei ihm eine letztmalige Fristverlängerung bis 30. Juli 1993 gewährt worden.

Mit Schreiben vom 5. August 1993 wurde der Bw unter Belehrung über die Säumnisfolgen zur Rechtfertigung bis längstens 18. August 1993 aufgefordert. In weiterer Folge erging das Straferkenntnis ohne Anhörung des Bw.

Zur Strafbemessung erklärte die belangte Behörde, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht hätten berücksichtigt werden können, weil der Bw dazu keine Angaben machte. Im übrigen nahm die belangte Behörde weder straferschwerende noch strafmildernde Umstände an.

2.2. In der Berufung gesteht der Bw zunächst zu, daß ihm von der Wasserrechtsbehörde eine letztmalige Fristverlängerung bis 30. Juli 1993 zur Mitteilung der gewählten Verbesserungsmöglichkeit gesetzt worden war. Er hätte sich schon für die Variante "Überdachung der Haustankstelle" entschieden und die Projektsausarbeitung bei der Firma W in F in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 8. Juni 1993 hätte er auch von der Gewerbebehörde eine Aufforderung zur Projektseinreichung mit einer Nachfrist bis 15. August 1993 erhalten. Das Schreiben vom 5. August 1993 bezüglich Rechtfertigung wäre ihm unerklärlich gewesen, weil er am 6. August 1993 das Projekt beim Gemeindeamt zur Vervollständigung deponiert hätte und der Annahme gewesen wäre, daß Wasserrechts- und Gewerbebehörde in seiner Sache voneinander wissen. Deshalb reagierte er nicht. Am 24. August 1993 hätte er schließlich bei der Gewerbebehörde ein Gesamtprojekt für die Genehmigung der Haustankstelle samt Überdachung eingereicht.

2.3. Die belangte Strafbehörde hat mit Schreiben vom 2. Dezember 1993, eingelangt am 13. Dezember 1993, die Berufung und ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Akten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs 1 VStG nicht anzuberaumen.

3.2. Ergänzend wird aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde festgestellt:

Der Bw hat mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 der belangten Behörde mitgeteilt, daß er als Betreiber einer Haustankstelle gemäß § 31d (vermutlich WRG 1959) den Standort eines D, Fassungsvermögen 7.000 Liter, in F, Liegenschaft EZ , KG F, melde. Die Haustankstelle sei Eigentum der Firma K & Co KG in L.

Eine Kopie dieser zur Zahl Wa-44-1992 erfaßten Meldung hat die Wasserrechtsabteilung der belangten Behörde an die Gewerbeabteilung unter Hinweis auf § 31a Abs 7 WRG 1959 weitergeleitet (vgl Aktenvermerk vom 20.01.1992).

Am 20. Februar 1992 führte die Wasserrechtsabteilung der belangten Behörde einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen und der Parteien zum Gegenstand "M Transporte, F; Betrieb einer Haustankstelle auf dem Standort F - Anpassung an den Stand der Technik " durch.

Im Befund des Amtssachverständigen wird zunächst festgehalten, daß die Haustankstelle für Dieseltreibstoff einen abgegrenzten Manipulationsbereich besitze und die Reinigung der anfallenden Abwässer in einem Benzinabscheider mit einer Leistung von 1 - 2 l/s erfolge. Die Abwässer gelangten in einen Rohrkanal, der für die Ableitung der anfallenden Straßenabwässer errichtet worden war.

Im Gutachten erklärte der Sachverständige, daß die Anlage auf keinen Fall dem Stand der Technik entspreche. Zur Anpassung bestehe die Möglichkeit, der ÖNorm entsprechende Reinigungsanlagen (Schlammfang, Leichtstoffabscheider mit Restölfilter) zu errichten. Dabei wäre zu prüfen, ob der bestehende Rohrkanal (Zustand, Dichtheit) die anfallenden Abwässer aufnehmen könne. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit, den Manipulationsbereich weiter einzugrenzen (Zapfschlauchlänge plus mindestens 1 m), ihn großzügig zu überdachen und die Abwässer in einem flüssigkeitsdichten Behälter zu sammeln und schadlos zu entsorgen. Welche der Möglichkeiten ergriffen wird, sei der Wasserrechtsbehörde bis längstens 1. Juli 1992 mitzuteilen, wobei im Falle der Ableitung ein Projekt bis zu diesem Termin einzureichen sei.

Der Amtssachverständige machte darauf aufmerksam, daß bei Errichtung eines Flugdaches voraussichtlich eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sein werde.

Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 25. Juni 1992, teilte der Bw mit, daß er sich für die Errichtung eines Flugdaches entschieden hätte und dazu genaue Anweisungen erwarte. Mit Schreiben vom 8. Juli 1992 antwortete die belangte Behörde, indem sie auf das Gutachten des Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 20.

Februar 1992 verwies und dessen Vorgaben als "Auflagen" wiederholte. Nach Durchführung werde eine kurze Berichterstattung erwartet.

In weiterer Folge verlangte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 einen Bericht bis 20. November 1992. Mit Antwortschreiben vom 16. November 1992 berichtete der Bw nunmehr von für das Frühjahr 1993 geplanten Umbaumaßnahmen wie unterirdische Anbringung des Dieseltanks, Überdachung der Tankvorrichtungen und Vergrößerung des LKW-Waschplatzes, weshalb er ersuchte zuzuwarten. Mit Schreiben vom 30. März 1993 urgierte die belangte Behörde abermals, worauf Frau M M, offenbar eine Angestellte des Bw, am 29. April 1993 erschien und mitteilte, daß die Tankstelle vielleicht auf einen anderen Standort verlegt werde. Es wurde eine letztmalige Fristverlängerung bis 30. Juli 1993 gewährt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz des Abs 3 mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

§ 32 Abs 1 WRG 1959 bestimmt, daß Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Einer Bewilligung bedürfen nach § 32 Abs 2 lit a) und c) WRG 1959 jedenfalls Einbringungen (Einleitungen) in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen und Maßnahmen, die eine Grundwasserverunreinigung durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden zur Folge haben.

4.2. Gegenständlich geht es zunächst um die Vorfrage, ob und inwieweit der Bw als Betreiber einer Betriebstankstelle eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt.

Der Bw hat unter Hinweis auf § 31d WRG 1959 den Betrieb der Haustankstelle gemeldet. § 31d WRG 1959 idFd Wasserrechtsnovelle 1990 enthält eine Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen und Maßnahmen, für die mit den §§ 31a oder 31c WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt worden ist. Der Akteninhalt ist insofern lückenhaft und läßt nicht genau erkennen, ob und inwieweit die Übergangsbestimmung relevant sein könnte und ob eine alte Bewilligung vorliegt.

Gemäß § 31a Abs 3 WRG 1959 in Verbindung mit einer Verordnung des BMfLW bedarf die Lagerung, Leitung und der Umschlag von in dieser Verordnung bezeichneten wassergefährdenden Stoffen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Dies gilt derzeit noch nach der Verordnung BGBl Nr. 275/1969 für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn der Stockpunkt unter plus 25 Grad Celsius liegt und die Menge (Nutzinhalt, Fassungsvermögen) 1000 l übersteigt.

Gemäß § 31a Abs 7 WRG 1959 entfällt (aus prozeßökonomischen Gründen) eine gesonderte Bewilligung bei der Errichtung und Änderung von genannten Anlagen außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete, die einer Genehmigung nach dem Gewerberecht (gewerbliche Betriebsanlage; vgl § 74 GewO 1994) bedürfen. Eine solche Situation liegt gegenständlich nach dem Vorbringen des Bw (Haustankstelle für seinen Transportgewerbebetrieb) vor, weshalb auch die Meldung des Bw der Gewerbeabteilung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Diese ist in weiterer Folge - wie der Berufung zu entnehmen ist - auch im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens tätig geworden. Trotz dieser Zuständigkeit der Gewerbeabteilung hat auch die Wasserrechtsabteilung einen Lokalaugenschein zwecks Überprüfung und Anpassung der Haustankstelle an den Stand der Technik durchgeführt. Allerdings wurden keine verbindlichen, strafbewehrten (vgl § 137 Abs 2 lit x) und Abs 4 lit i) WRG 1959) wasserpolizeilichen Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß dem § 138 WRG 1959 mit Bescheid vorgeschrieben. Das Administrativverfahren beschränkte sich vielmehr auf einen wenig ergiebigen Schriftverkehr unter Hinweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen anläßlich des Lokalaugenscheines.

Nach der seit 1. Jänner 1991 geltenden Fassung des § 31a Abs 7 WRG 1959 ist die Gewerbebehörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 a zuständig. Sie hat im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens die materiellrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die in einem gesonderten wasserrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 31a Abs 1 bis 5 WRG 1959 anzuwenden wären (vgl dazu näher Janda, Konkurrierende gewerbe- und wasserrechtliche Genehmigung, ecolex 1991, 817 f; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 139 Rz 11 zu § 31a WRG).

Gemäß § 31a Abs 7 letzter Satz gilt die Genehmigung der Gewerbebehörde als Bewilligung iSd Abs 1 bis 5.

Da die Gewerbebehörde nach der Systematik des Gesetzes im Fall des § 31a Abs 7 WRG 1959 eine nach § 31a Abs 1 bis 5 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt, fallen die konsenslose oder konsenswidrige Errichtung bzw ein solcher Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Leitung oder zum Umschlag von wassergefährdenden Stoffen unter den Straftatbestand des § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959, weil "eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Anlage" vorliegt (vgl auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 564). An diese Verwaltungsübertretung hat die belangte Strafbehörde überhaupt nicht gedacht.

4.3. Das angefochtene Straferkenntnis ist überdies nicht hinreichend konkretisiert im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschrift des § 44a Z 1 VStG (vgl dazu näher mit Judikaturnachweisen Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 937 ff). Es leidet unter erheblichen Feststellungsmängeln und läßt auch keine eindeutige und unverwechselbare Zuordnung des angelasteten Tatverhaltens zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 zu. Nach den erstbehördlichen Feststellungen und der Aktenlage ist offen geblieben, auf Grund welcher erwiesener Tatsachen die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis von einer Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 und damit von einem Verstoß gegen den Straftatbestand des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 ausgegangen ist. Es wird nur lapidar von den Manipulationswässern der Betriebstankstelle gesprochen, die über einen Rohrkanal für die Straßenabwässer ohne wasserrechtliche Bewilligung geleitet werden. Damit ist freilich überhaupt nichts zur entscheidungswesentlichen Frage der nicht bloß geringfügigen Einwirkungen (arg § 32 Abs 1 WRG 1959) auf Gewässer ausgesagt. Der Manipulationsbereich der Betriebstankstelle war abgegrenzt und die Abwässer wurden immerhin über einen Benzinabscheider (Leichtstoffabscheider) vorgereinigt (vgl Befund laut Niederschrift vom 20.02.1992). Daß diese Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entsprach, ist nur ein Indiz aber noch kein konkreter Beweis für die Annahme schädlicher Einwirkungen. Anhaltspunkte für eine Einbringung in Gewässer (eine Kanalisation ist kein Gewässer !) oder für ein Versickern in unbefestigtem Boden liegen nicht vor! Außerdem sprechen die Umstände eher für einen Fall einer Indirekteinleitung der Manipulationsabwässer in eine bewilligte Kanalisation iSd § 32 Abs 4 WRG 1959. Der korrespondierende Straftatbestand des § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 wurde aber übersehen und daher nicht vorgeworfen.

4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage weder die für die Frage der Bewilligungspflicht erforderlichen Tatsachen erhoben und festgestellt noch die bezughabenden Straftatbestände und ihr Verhältnis zueinander erfaßt hat. Das von der Strafbehörde angelastete Verhalten stellt schon mangels Subsumierbarkeit unter einem Straftatbestand keine Verwaltungsübertretung dar. Das Strafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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