Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260093/2/Wei/Bk

Linz, 04.11.1994

VwSen-260093/2/Wei/Bk Linz, am 4. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K H, vom 11.

November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. Oktober 1993, Zl. Wa/1022-2/1993-Ra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr.

215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 29.

Oktober 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Eigentümer des Gebäudes Haus Nr., Gemeinde M in diesem Gebäude eine bewilligungspflichtige Anlage zur Lagerung von Heizöl errichtet und in Betrieb genommen sowie diese Anlage bis zum 26.4.1993 ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben, somit eine gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Anlage ohne die wasserrechtliche Bewilligung errichtet und betrieben." Dadurch erachtete die Strafbehörde den § 137 Abs 3 lit f WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von S 100,-vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 3. November 1993 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung vom 11. November 1993, die am 12. November 1993 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingebracht worden ist.

2.1. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, daß der Bw in seinem Haus eine Anlage zur Lagerung von Heizöl (Erdtank) mit einer Lagermenge von mehr als 1.000 l Heizöl habe errichten lassen, ohne daß dafür eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 31a WRG 1959 des Bürgermeisters von M vorläge. Im Einspruch gegen die Strafverfügung sei dieser Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten worden. Die Anlage sei vor ca. 20 Jahren errichtet worden.

Im übrigen befänden sich im Gebäude Haus Nr. mehrere Heizmöglichkeiten, der Einbau einer Hackschnitzelheizung sei noch geplant. Im Zuge der Einbringung des Einspruches habe der Bw auch gegenüber dem Organ der belangten Behörde zugegeben, den Tank befüllt und die Anlage benützt zu haben.

Nach Darstellung des § 31a WRG 1959 iVm § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 stellte die Strafbehörde fest, daß der Bw keinerlei zielführende Entschuldigungsgründe vorgebracht hätte. Durch das Ermittlungsverfahren sei vielmehr eindeutig sowohl die Errichtung als auch der Betrieb der Anlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwiesen.

2.2. Die Berufung führt dagegen aus, daß der Bw in seinem Einspruch vom 7. Mai 1993 eine Frist bis Jahresende vorgeschlagen hätte. Die notwendige Bauverhandlung sei laut Auskunft des Gemeindeamtes für Anfang Dezember 1993 (wahrscheinlich den 7.12.1993) geplant. Sämtliche Pläne und Bauansuchen befänden sich bereits beim Gemeindeamt.

Aus diesen Gründen bat der Bw noch um etwas Geduld und von der Strafe abzusehen.

2.3. Die belangte Behörde hat die Berufung und ihren Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. November 1993, eingelangt am 21. Dezember 1993, vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung ebenso wie von einer Gegenschrift abgesehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ist und lediglich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer eine gemäß §§ 31a, 31b, oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt.

Nach § 31a Abs 3 WRG 1959 bedarf die Lagerung, Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen iSd § 31a Abs 1 WRG 1959, die in einer Verordnung des BWfLW nach Art und Menge näher zu bezeichnen sind, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht ergibt sich derzeit noch in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr. 275/1969 für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn der Stockpunkt unter plus 25 Grad Celsius liegt und die Menge (Nutzinhalt, Fassungsvermögen) 1000 l übersteigt.

Nach § 31a Abs 5 lit b) Z 2 WRG 1959 ist für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden, soweit sie nicht dem Eisenbahnrecht, Luftreinhalterecht oder Rohrleitungsrecht unterliegen, der Bürgermeister die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Behörde außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete.

4.2. Zunächst ist klarzustellen, daß die Errichtung einer bewilligungspflichtigen Anlage iSd § 31a WRG 1959 als Vorbereitungshandlung zum Betrieb dieser Anlage nur selbständig strafbar ist, wenn es nicht zum Betrieb gekommen ist. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Scheinkonkurrenz in der Variante der materiellen (stillschweigenden) Subsidiarität (vgl dazu näher Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], Rz 63 ff zu § 28; Kienapfel, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. A [1994], Rz 28 f zur E 8). Im übrigen liegt die Errichtung der gegenständlichen Anlage rund 20 Jahre zurück, weshalb diesbezüglich längst Verjährung eingetreten wäre. Die spruchmäßige Anführung der Begehungsvariante "Errichtung" ist somit verfehlt. Allerdings hat die belangte Behörde ohnehin nur eine einzige strafbare Handlung angenommen, die sie offenbar - ohne sich mit dem Problem auseinanderzusetzen - in Form eines Dauerdelikts oder zumindest eines fortgesetzten Delikts als verwirklicht ansah.

4.3. Abgesehen davon, daß auch auf Tatsachenebene erhebliche Zweifel bezüglich der eher pauschalen erstbehördlichen Annahmen zur Tatzeit in der Weise bleiben, ob und inwieweit der Bw die Anlage seit ihrer Errichtung ununterbrochen oder doch in einem solchen zeitlichen Naheverhältnis regelmäßig betrieben hat, daß überhaupt von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann, entspricht jedenfalls die Umschreibung " Sie haben ....... diese Anlage bis zum 26.4.1993 ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben ....." nicht den Erfordernissen der Konkretisierung des Spruchs nach § 44a Z 1 VStG. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl bei einem Dauerdelikt als auch einem fortgesetzten Delikt der Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen und damit der Tatzeitraum präzise einzugrenzen.

Es ist eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich (vgl dazu VwGH 8.9.1981, 81/05/0052; VwGH 10.6.1983, 82/04/0192; VwGH 20.6.1983, 82/10/0047; VwGH 18.11.1983, 82/04/0156; VwGH 21.11.1983, 82/10/0129; VwGH 28.2.1986, 86/18/0034, 0045; VwGH 11.4.1986, 86/18/0051, 0052; VwGH 27.6.1989, 89/04/0002; VwGH 29.9.1989, 86/18/0044; VwGH 10.9.1991, 91/04/0104; VwGH 19.5.1992, 92/04/0035; VwGH 22.9.1992, 92/06/0087; VwGH 21.10.1992, 92/02/0165 u.v.a.) Diesen strengen Anforderungen entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht. Es genügte keinesfalls, bloß in der Begründung des Straferkenntnisses darauf hinzuweisen, daß die Anlage vor ca. 20 Jahren errichtet worden wäre. Der Aktenlage kann auch keine taugliche strafbehördliche Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 137 Abs 9 Satz 1 WRG 1959 entnommen werden. Da der Gegenstand der erstbehördlichen Entscheidung und damit die Identität der Tat nicht unverwechselbar feststeht (vgl dazu verst Sen v 13.6.1984 VwSlg 11466 A/1984), hat der unabhängige Verwaltungssenat diese inhaltliche Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen und das Verwaltungsstrafverfahren nach dem § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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