Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260094/2/Wei/Bk

Linz, 07.11.1994

VwSen-260094/2/Wei/Bk Linz, am 7. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F P, vom 10. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Oktober 1993, Zl. Wa/1021-7/1993-Ra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit x) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 600,-- zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 28.

Oktober 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es in der Zeit vom 1.10.1992 bis 13.4.1993 als Eigentümer und Betriebsführer des Fleischhauereibetriebes in P unterlassen, dem Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.7.1992 in der Fassung des Bescheides vom 13.1.1993 Wa-302532/3-1992 bzw.

Wa-302532/7-1993 Folge zu leisten, die Ableitung der betrieblichen Abwässer von diesem Fleischhauereibetrieb in die Ortskanalisation der Marktgemeinde P bis zum 30.9.1993 einzustellen oder bis zu diesem Zeitpunkt für diese Abwasserableitung um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen." Dadurch erachtete die Strafbehörde § 137 Abs 2 lit x) WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1992 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 13.1.1993 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 2. November 1993 mit RSb-Brief zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende Berufung vom 10. November 1993, die am 12.

November 1993 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte.

2.1. In der Begründung ihres Straferkenntnisses führt die belangte Behörde zum maßgeblichen Sachverhalt an, daß dem Bw mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. Juli 1992, Zl. Wa-302532/3-1992, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 13. Jänner 1993, Zl.

Wa-302532/7-1993, gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 der Auftrag erteilt worden ist, bis zum 30. September 1992 die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus seinem Fleischhauereibetrieb in die Ortskanalisation der Marktgemeinde P einzustellen oder bis zu diesem Zeitpunkt um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Nach den Mitteilungen des Amtes der Landesregierung vom 5. Jänner und 13. April 1993 habe der Bw den Auftrag nicht erfüllt.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19. April 1993 beantragte der Bw die Einstellung des Strafverfahrens unter Hinweis auf geringfügiges Verschulden. Er kündigte den Nachweis an, daß er Herrn Dipl.Ing. E mit der Projektserstellung beauftragt hat und versicherte ihn zu drängen, die notwendigen Unterlagen innerhalb der nächsten 4 Wochen fertigzustellen, widrigenfalls er einen anderen Zivilingenieur mit der Planung beauftragen wollte.

Die Strafbehörde sah darin keine anerkennungswürdigen Gründe, die die Fristversäumnis entschuldigen könnten. Unter Hinweis auf den Umstand, daß keinerlei Aktivitäten in Richtung Auftragserfüllung erfolgten, bewertete die belangte Behörde das Verhalten des Bw als ein das Ausmaß der Geringfügigkeit bei weitem übersteigendes Verschulden.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, daß das Strafmaß unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse als schuldangemessen festgesetzt erscheine. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend kein besonderer Umstand gewertet. Außerdem bemerkte die Strafbehörde abschließend, daß der Bw entgegen seiner Zusage bis zum Datum des Straferkenntnisses weder das für eine Projektserstellung erforderliche Gespräch mit dem Zivilingenieur gesucht noch sonstige zielführende Schritte zur Erfüllung des behördlichen Auftrages eingeleitet habe.

2.2. In der Berufung bringt der Bw vor, daß er aufgrund der Schreiben der Strafbehörde aus 1993 Herrn Dipl. Ing. E mit dem Auftrag betraute, ein Projekt über das Kanalsystem seiner Fleischhauerei zu erstellen. Die Auftragsbestätigung des Zivilingenieurs liege bei. Da der Bw einen Sachverständigen zur Erfüllung der Aufträge beigezogen hat, dieser es jedoch verabsäumt habe, seine Obliegenheiten zu erfüllen, sehe er sich außerstande, eine Pflichtverletzung zu erkennen. Da das Büro Dipl. Ing. E dem Auftrag offensichtlich nicht nachkomme, habe er mittlerweile von dieser Beauftragung Abstand genommen und das Büro Dipl. Ing.

M mit der Erstellung der eingeforderten Pläne betraut. Aus diesen Gründen sei er sich keinerlei Schuld bewußt. Darüber hinaus habe er sofort nach Einlangen des "o.a. Schreibens" (gemeint offenbar: Straferkenntnis vom 28.10.1993) Schritte in die Wege geleitet, das ihm unterstellte Versäumnis ehebaldigst zu korrigieren.

Er ersuche daher, vom Straferkenntnis Abstand zu nehmen und um Einstellung des Verfahrens.

2.3. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung werde nicht getroffen, zumal wegen der beharrlichen Säumigkeit des Bw keine Abänderung des Straferkenntnisses gerechtfertigt erscheine.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß der unbestrittene entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint und der Sache nach nur Rechtsfragen zu beurteilen sind. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3.2. Die vorgelegte Auftragsbestätigung des Dipl. Ing. F J E vom 24. Juni 1993 lautet wie folgt:

"AUFTRAGSBESTÄTIGUNG Sehr geehrter Herr P! Ich bedanke mich für die Erteilung des Auftrages zur Erstellung eines Projektes über das Kanalsystem der Fleischhauerei und bestätige dies hiermit schriftlich.

- Erfassung des Istzustandes - Erstellung des Neuprojektes - Einreichunterlagen - Bewilligungsverfahren Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand zu den Sätzen der Ziviltechniker-Gebührenordnung abzüglich einem Rabatt von 10 % und bis zu einer Obergrenze von ÖS 50.000.- +MWSt.

Mit freundlichen Grüßen Dipl.Ing. F J E" Am 1. Juli 1993 gab Dipl. Ing. E der belangten Behörde bekannt, daß das Projekt "P" voraussichtlich bis September 1993 fertiggestellt sein werde. Dem Aktenvermerk vom 19. Oktober 1993 betreffend eine Rücksprache der Strafbehörde mit dem Zivilingenieur Dipl. Ing. E ist zu entnehmen, daß es der Bw vereinbarungswidrig unterlassen hat, sich mit Dipl. Ing. E wegen Details der Projekterstellung in Verbindung zu setzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit x) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis S 30.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 2 erteilten Auftrag nicht nachkommt.

Einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hat der Landeshauptmann von Oberösterreich als für den Betrieb des Bw zuständige Wasserrechtsbehörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 29. Juli 1992 in der hinsichtlich der Betriebsadresse berichtigten Fassung vom 13. Jänner 1993 erteilt. Dem Bw wurde eine Frist bis 31. September 1992 zur Einreichung der Projektsunterlagen gesetzt, die er ungenützt verstreichen ließ.

Erst nachdem ihm die Strafverfügung der belangten Behörde vom 19. April 1993 zugegangen war, wurde der Bw auf seine Säumnis aufmerksam und versprach im Einspruch die Unterlagen innerhalb der nächsten 4 Wochen fertigstellen zu lassen.

Sowohl im Einspruch als auch in der Berufung versuchte der Bw die Schuld am fruchtlosen Verstreichen der Zeit auf den angeblich säumigen Zivilingenieur zu schieben. Diesbezüglich brachte er aber keine Argumente vor, die für seine Entlastung geeignet gewesen wären.

Schon die Auftragsbestätigung des Dipl. Ing. E vom 23.

Juni 1993 läßt darauf schließen, daß der Bw den Auftrag zur Projektserstellung erst im Juni 1993 erteilt hat. Dieser Umstand wird durch die Rücksprachen der Strafbehörde mit dem Zivilingenieur erhärtet. Nach dessen Angaben hat der Bw nicht an der Ausarbeitung des Projekts mitgewirkt, weshalb auch am 19. Oktober 1993 noch kein Projekt erstellt war.

Damit liegt der Schluß nahe, daß sich der Bw nur eine Alibibestätigung eines Zivilingenieurs zur Vorlage im Strafverfahren besorgen wollte. Jedenfalls steht eindeutig fest, daß der Bw erst nach Zustellung der Strafverfügung am 29. April 1993 (vgl RSa- Zustellnachweis) und damit viele Monate nach Ablauf der gesetzten Frist zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages überhaupt tätig geworden ist.

Der belangten Strafbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dieser Tatsachen eine durch den Bw verschuldete Säumnis als erwiesen ansah. Es trifft auch die erstbehördliche Einschätzung zu, daß von einem geringfügigen Verschulden des Bw keine Rede sein konnte.

Dieser hätte bereits im Jahr 1992 die notwendigen Aktivitäten setzen müssen. Seine unrichtige Behauptung der Säumnis des beauftragten Zivilingenieurs, die nach der Aktenlage klar widerlegt wird, grenzt an mutwilliges Vorbringen von unrichtigen Angaben. Auch der erstbehördlich angenommene Tatzeitraum begegnet keinen Bedenken. Er ist nach dem bisher Gesagten eher zu kurz als zu lang bemessen.

4.2. Zur Strafbemessung ist einem Aktenvermerk zu entnehmen, daß die Strafbehörde das Monatseinkommen des Bw als Inhaber eines gut gehenden Fleischhauerei- und Gasthausbetriebes mit einem Betrag von ca S 25.000,-- geschätzt und keine Sorgepflichten angenommen hat. Dazu ist verfahrensrechtlich zu bemängeln, daß die belangte Behörde dem Bw ihre Schätzung nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage von Einkommensnachweisen gegeben hat. Außerdem ist es stets erforderlich, die tatsächlichen Grundlagen der Strafzumessung in der Begründung des Straferkenntnisses darzustellen. Dieser Verfahrensmangel konnte sich gegenständlich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Bw auswirken, zumal sich die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- nur im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens bewegte (lediglich 10 %) und schon aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit des Bw nicht davon auszugehen war, daß er nur ein Mindesteinkommen erzielt. Es bestehen daher angesichts der geringen Geldstrafe keine Bedenken bezüglich der persönlichen Leistungsfähigkeit des Bw.

Im übrigen ist die Schuld des Bw schon im Hinblick auf sein uneinsichtiges Verhalten und mit Rücksicht auf den angelasteten Tatzeitraum von rund 6,5 Monaten nicht unerheblich. Es bedurfte jedenfalls auch in spezialpräventiver Hinsicht der verhängten Geldstrafe, um den Bw in Hinkunft zu einem rechtstreuen Verhalten zu veranlassen. Auch die strafbehördlich festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, die gemäß § 16 Abs 2 VStG zu bemessen war, begegnet keinen Bedenken.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 2 VStG für das Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 600,--, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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