Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260095/2/Wei/Bk

Linz, 09.11.1994

VwSen-260095/2/Wei/Bk Linz, am 9. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H K, vom 1. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. November 1993, Zl. Wa 96-19/09-1991/Sch/Ot, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 2 lit s) und lit l) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 9.

November 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Geschäftsführer der Wasserkraftwerke - Betriebsgesellschaft m.b.H., L, am 25. und 26. Februar 1991 beim Kraftwerk R an der A im Gemeindegebiet V a) die maschinelle Entnahme von Schotter oberhalb der Wehranlage in einer Menge von mindestens 500 m3 b) die Ablagerung dieses Materials am linken Ufer im Hochwasserabflußbereich, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein, veranlaßt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

a) § 137 Abs. 2 lit. s) in Verbindung mit § 50 Abs. 8, b) § 137 Abs. 2 lit. l) in Verbindung mit § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung" Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 je eine Geldstrafe von S 3.000,-- (zusammen S 6.000,--) und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden fest. Als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren wurden je 10 % der Strafe, insgesamt daher ein Betrag in Höhe von S 600,-vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung am 24. November 1993 zugestellt worden ist, richtet sich die inhaltlich den Schuldspruch bekämpfende Berufung vom 1. Dezember 1993, die am 2. Dezember 1993 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte.

2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14. Dezember 1993, eingelangt am 22. Dezember 1993, die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das gegenständliche Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war daher nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 3 erster Satz iVm § 31 Abs 2 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind. Ist ein tatbestandsmäßiger Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 137 Abs 9 zweiter Satz WRG 1959 idF BGBl Nr.

252/1990 (früher § 137 Abs 4 WRG 1959) beginnt bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Nach der Kommentarliteratur wird dadurch eine von der Regelung der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 und 2 VStG abweichende Regelung getroffen (vgl Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A [1978], 646 Anm 8 zu § 137 Abs 4 WRG; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 569 Rz 14 zu § 137 WRG). Im gegenständlichen Fall geht es nicht um die Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage, weshalb die Frage offenbleiben kann, ob § 137 Abs 9 WRG 1959 auch eine abweichende Regelung von der Strafbarkeitsverjährung nach § 32 Abs 3 VStG enthält.

Wie dem Spruch des Straferkenntnisses zu entnehmen ist, datieren die gegenständlichen Vorfälle vom 24. und 25.

Februar 1991. Ein erst später eingetretener Erfolg ist nicht aktenkundig. Die für die Strafbarkeitsverjährung des § 32 Abs 3 erster Satz VStG maßgebliche Frist von drei Jahren ist bereits im Februar 1994 abgelaufen. Die gegenständlichen Strafverfahren waren daher schon wegen dieses Strafaufhebungsgrundes gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, ohne daß es einer näheren inhaltlichen Behandlung der Berufung bedurfte.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß der Ausfertigung:

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