Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260096/5/Wei/Bk

Linz, 23.12.1994

VwSen-260096/5/Wei/Bk Linz, am 23. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Ing. A Z, vertreten durch Dr. P W, vom 21. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. November 1993, Zl. 501/Wa-98/92m-Str, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit f) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 1.000,-- zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 29. November 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Herr Ing. A Z, wohnhaft L hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der 'A. Z Bau- und Transporte Gesellschaft m.b.H.' mit dem Sitz in U und damit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der 'A. Z Bau- und Transporte Gesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in U zu vertreten, daß von der 'A. Z Bau- und Transporte Gesellschaft m.b.H." in der Zeit zwischen 27.7.1992 und 16.9.1992 bei der Kanalbaustelle in L, im Bereich B/K, auf dem Grdst. Nr.

KG U, auf einer Rasenfläche ein 2.800 l fassender, doppelwandiger Diesellagerbehälter mit mehr als 1.000 l Dieselkraftstoff aufgestellt und betrieben wurde, welcher zur Betankung der Baumaschinen der 'A. Zaussinger Bau- und Transporte Gesellschaft m.b.H.' diente, ohne daß die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag, obwohl gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr.

215/1959 i.d.g.F., in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15.7.1969, für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag von mehr als 1.000 l flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist." Durch diese Lagerung von mehr als 1.000 l Dieselkraftstoff ohne wasserrechtliche Bewilligung erachtete die Strafbehörde die Verwaltungsübertretung des § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 als erfüllt und verhängte nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 5.000,--. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden und 48 Minuten festgelegt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die Strafbehörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG den Betrag von S 500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 9. Dezember 1993 zugestellt worden ist, richtet sich die am 21. Dezember 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung vom 21. Dezember 1993, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit beantragt wird.

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde lag der folgende unbestrittene Sachverhalt zugrunde:

Die A. Z Bau- und Transporte Gesellschaft m.b.H., die seit dem 27. Juli 1992 eine Kanalbaustelle im Bereich B/K in L betrieb, ließ ab diesem Zeitpunkt zur Betankung ihrer Baumaschinen einen 2800 l fassenden, doppelwandigen Diesellagerbehälter auf einer unbefestigten Schotter- bzw. Rasenfläche des Grundstückes Nr. der KG U aufstellen. Die Baustelle sollte über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren betrieben, der Tank maximal bis Ende 1992 aufgestellt bleiben. Welche Menge Dieselkraftstoff sich am 27. Juli 1992 im Diesellagerbehälter befand, war nicht mehr feststellbar. Am 3. August 1992 füllte Herr F H, ein Bediensteter der Fa H H GesmbH, 1450 l Dieselkraftstoff in den Tank ein.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige des Tiefbauamtes stellte am 10. August 1992 Verunreinigungen des unbefestigten Bodens im Bereich des Lagerbehälters fest, deren genaue Ursache die belangte Behörde nicht feststellen konnte. Die Verunreinigungen waren entweder aus häufigen Betankungen oder durch Austritt von Dieselkraftstoff infolge Hitzeausdehnung zu erklären.

Mit Bescheid vom 18. September 1992, Zl. 501/Wa-70/92b, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Wasserrechtsbehörde der Z A Erdbewegungen und Transporte Ges.m.b.H. den wasserpolizeilichen Auftrag, das kontaminierte Erdreich abzutragen und nachweislich zu entsorgen. Diesem Auftrag wurde laut Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen über eine Nachschau am 21. September 1992 ordnungsgemäß entsprochen (Aktblatt 15a). Der Polier A F (Aktblatt 64) gab an, daß nach seiner Erinnerung das ölverunreinigte Erdreich am 17. September 1992 abgetragen und zur Entsorgung abtransportiert wurde.

Der Diesellagertank wäre unmittelbar danach entfernt worden.

Dieser war ein fixer Bestandteil der Baustelleneinrichtung, weshalb die Aufstellung nicht separat angeordnet worden ist.

Hinsichtlich einer dem Bw ursprünglich angelasteten weiteren Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit f) iVm § 31 Abs 2 WRG 1959 stellte die Strafbehörde das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ein (vgl Straferkenntnis, Seite 8).

2.2. In rechtlicher Hinsicht nahm die belangte Strafbehörde eine bewilligungspflichtige Anlage gemäß § 31a Abs 3 WRG 1959 iVm der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft (BGBl Nr. 275/1969) betreffend die Bewilligungspflicht der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis an. Dabei setzte sich die Strafbehörde mit dem Begriff der Anlage iSd WRG 1959 auseinander, verwies zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bw auf § 9 Abs 1 VStG und darauf, daß ihm die Entlastung vom vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht gelungen sei.

2.3. Die Berufung rügt zunächst Mangelhaftigkeit des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des § 44a lit b (gemeint Z 2) VStG ein, da die Verordnung vom 15.07.1969, BGBl Nr. 275/1969 nicht im Spruch, sondern nur in der Begründung angeführt worden wäre.

Weiters wird der Tatzeitraum als unrichtig festgesetzt bekämpft und zur Begründung auf den Sinn der Verordnung hingewiesen, wonach bei Mengen unter 1.000 l keine Gefährdung für Gewässer anzunehmen sei. Deshalb habe die Bewilligungspflicht am 27. Juli 1992 nicht bestanden. Durch leere Behältnisse könne eine Verunreinigung von Gewässern nicht verursacht werden. Wenn überhaupt hätte eine Bewilligungspflicht frühestens ab 3. August 1992 begonnen.

Im übrigen bestreitet die Berufung auch die Bewilligungspflicht schlechthin. Aus dem Begriff "Betreiben einer Anlage" im § 31a WRG ergebe sich, daß der Gesetzgeber eine gewisse Dauer der Aufstellung der Anlage im Auge gehabt hätte. Wie dies auch bei Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung der Fall sei, liege das Wesen einer Anlage in einer stabilen Errichtung oder in einer örtlich gebundenen Einrichtung. Die Genehmigungspflicht sei erst dann gegeben, wenn sie bestimmt ist, der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen. Dazu verweist die Berufung auf Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 2. A, Rz 156 und 157.

Dem erstbehördlichen Akt sei zu entnehmen, daß der Tankbehälter nur vorübergehend aufgestellt gewesen sei. Das Betreiben einer Anlage setze definitionsgemäß eine gewisse Regelmäßigkeit voraus. Eine Bewilligung für den Umschlag von Gebinden oder mittels mobiler Anlagen sei nach wasserrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich, weil ansonsten jeder Betankungsvorgang von einem Tankfahrzeug der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen würde.

Diese Annahme sei durch den Sinn des § 31a WRG nicht gedeckt.

Schließlich verlangt die Berufung die Anwendung des § 21 VStG und begründet das im wesentlichen damit, daß bei gegebenem Sachverhalt von einer konkreten Gefährdung eines Gewässers keine Rede sein könne, zumal das kontaminierte Erdreich fachgerecht entsorgt worden ist. Dies rechtfertige die Anwendung des § 21 VStG. Verunreinigungen des Erdreichs seien nicht vom Schutzzweck des §§ 30 ff WRG erfaßt.

Insbesondere sei nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe eine Verwaltungsübertretung dann nicht erwünscht, wenn nur geringfügige Mengen die geschützten Gewässer verunreinigen können. Wenn es bloß zur Verunreinigung von Erdreich kommt, sei die Anwendung des § 21 VStG geboten.

2.4. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ihr Straferkenntnis verteidigt und im wesentlichen auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Verwaltungsakten und die eingebrachte Berufung festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ist und schon nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Da nur strittige Rechtsfragen zu beurteilen waren, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer eine gemäß §§ 31a, 31b, oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt.

Nach § 31a Abs 3 WRG 1959 bedarf die Lagerung, Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen iSd § 31a Abs 1 WRG 1959, die in einer Verordnung des BWfLW nach Art und Menge näher zu bezeichnen sind, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht ergibt sich derzeit noch in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juli 1969, BGBl Nr.

275/1969, für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn der Stockpunkt unter plus 25 Grad Celsius liegt und die Menge (Nutzinhalt, Fassungsvermögen) 1000 l übersteigt.

Zunächst ist klarzustellen, daß die Errichtung einer bewilligungspflichtigen Anlage iSd § 31a WRG 1959 als Vorbereitungshandlung zum Betrieb dieser Anlage nur selbständig strafbar ist, wenn es nicht zum Betrieb gekommen ist (unrichtig Raschauer, Kommentar zum WRG [1993], 564 Rz 8 zu § 137, der ein umgekehrtes Verhältnis annimmt). Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Scheinkonkurrenz in der Variante der materiellen (stillschweigenden) Subsidiarität (vgl dazu näher Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], Rz 63 ff zu § 28; Kienapfel, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. A [1994], Rz 28 f zur E 8). Davon ging die belangte Behörde, die gegenständlich nur eine Strafe für eine Verwaltungsübertretung verhängt hat, der Sache nach aus.

Die Behauptung, daß die Strafbehörde die Verordnung des Bundesministers im Spruch nicht berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Sie wird vielmehr in vollständiger Bezeichnung und mit ihrem wesentlichen Inhalt schon im ersten Absatz des Spruchs zitiert. Diese Rüge geht somit ins Leere.

4.2. Auch die weiteren Rechtsfragen sind in der Berufung unrichtig dargestellt. Nach seiner ratio will § 31a WRG 1959 Fälle erfassen, die nicht mit einer (planmäßigen) Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 32 WRG 1959 verbunden sind. Dem Gesetzgeber ging es angesichts der potentiellen Gefahren bei Manipulationen mit wassergefährdenden Stoffen vielmehr um eine präventive Bewilligungspflicht (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum WRG, Rz 1 ff zu § 31a). Durch diese Bewilligungspflicht sollte ein Signal zur besonderen Vorsicht gesetzt werden (vgl Erl zur RV Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, 1152 BlgNR 17. GP, 28).

Nach der gesetzlichen Konstruktion hängt allerdings die Bewilligungspflicht vom Bestand einer Verordnung nach § 31a Abs 3 WRG 1959 ab, der insofern konstitutive Wirkung zukommt. Die Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen unterliegt solange und insoweit nicht den Regeln des § 31a WRG, als dies nicht verordnungsförmig festgesetzt wurde (vgl Raschauer, Kommentar zum WRG, Rz 2 zu § 31a). Die derzeit noch immer geltende Verordnung BGBl Nr. 275/1969 findet auch in der neuen Fassung des § 31a WRG 1959 eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Die Regelung des § 31a WRG stellt nicht auf tatsächliche konkrete Gefahren ab, sondern will schon den abstrakten Gefahren im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen begegnen.

Aus rechtspolitischen Gründen wird es dem Verordnungsgeber überlassen, die Stoffe und Mengenschwellen zu bezeichnen, für die die gesetzlich näher umschriebene, vorbeugende Bewilligungspflicht gelten soll. Nach § 2 Abs 2 der Verordnung BGBl. Nr. 275/1969 kommt es für die Grenzmenge von 1.000 l nicht auf eine tatsächlich vorhandene Menge, sondern im Fall der Lagerung auf den Nutzinhalt der Anlage oder auf das Fassungsvermögen der Leitung an. Es genügt demnach, daß die Anlage nach ihrer Kapazität eine potentielle Überschreitung der Grenzmenge ermöglicht. Schon in diesem Fall besteht die Bewilligungspflicht, es sei denn, das Überschreiten der Grenzmenge wäre nach den Umständen von vornherein ausgeschlossen. Dies hat aber das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben. Die Einwendungen der Berufung zum Tatzeitraum und zur Bewilligungspflicht sind aus den angeführten Gründen unbeachtlich.

4.3. Auch die Ausführungen der Berufung zum Begriff "Betreiben einer Anlage" sind im Ergebnis unzutreffend. Der § 31a Abs 3 WRG 1959 stellt im Gegensatz zur früheren Fassung des § 31a Abs 1 WRG 1959 vor der Wasserrechtsnovelle 1990 für die Bewilligungspflicht nicht ausdrücklich auf Anlagen ab. Allerdings verwendet diese Vorschrift in den Absätzen 5 bis 11 den Begriff der Anlage, weshalb er nicht ganz unbeachtlich sein kann. Außerdem stellt auch die für die Anwendbarkeit des § 31a Abs 3 WRG 1959 konstitutive Verordnung, BGBl Nr. 275/1969, nach wie vor auf den Begriff der Anlage ab. Der Durchführungserlaß zur WRG-Novelle 1990 (wiedergegeben bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 92 f Anm 5 zu § 31a) behauptet ohne nähere Begründung, daß die gesetzliche Bezugnahme auf Anlagen auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückgehe und will damit belegen, daß der § 31a Abs 3 WRG 1959 auch auf nicht ortsfeste Anlagen anzuwenden sei. Diese Darstellung ist zumindest erklärungsbedürftig, weshalb auf den Anlagenbegriff jedenfalls einzugehen ist.

Eine Anlage besteht ihrem Wesen nach in einer stabilen Einrichtung (vgl dazu näher Kinscher, Der Begriff der Betriebsanlage, in Stolzlechner/Wendl/Zitta [Hrsg], Gewerbliche Betriebsanlage, 2. A [1991], 70 Pkt 3.1, Rz 156; Pauger, Gewerberecht [1993], 100; ders, Gewerbliche Erwerbstätigkeit, in Wenger [Hrsg], Wirtschaftsrecht II [1990], 37 Rz 116 ff)). Das Gewerberecht verlangt in der Begriffsbestimmung des § 74 Abs 1 GewO ausdrücklich die örtliche Gebundenheit und die regelmäßige (ortsgebundene) Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können auch mobile Anlagen Betriebsanlagen sein, wenn sie ausschließlich oder überwiegend und für längere Zeit in einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen (vgl VwGH 24.6.1992, 91/12/0097; VwSlg 11771 A/1985). Dies geht auch aus der von der Berufung zitierten Literatur hervor (vgl Kinscher, Betriebsanlage, in Stolzlechner ua, 71 Pkte 3.3 und 3.4, Rz 156). Das zeitlich-organisatorische Begriffsmerkmal erfordert, daß die Organisation der Tätigkeit am Ort der Anlage regelmäßig geplant wird (vgl Pauger, Gewerberecht, 101). Die regelmäßige Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit muß sich auf die örtlich gebundene Einrichtung beziehen (vgl dazu mit Judikaturnachweisen Mache/Kinscher, Kommentar zur Gewerbeordnung, 5. A [1982], Anm 9 zu § 74). Deshalb kommt es auch darauf an, daß die örtliche Einrichtung nicht nur vorübergehend, sondern der regelmäßigen Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Diese Abgrenzung ist bei Baustellen, die grundsätzlich keine gewerblichen Betriebsanlagen sind, problematisch, wenn es sich um größere Dimensionen handelt.

Baustellen fehlt eher nicht das Merkmal der örtlich gebundenen Einrichtung, sondern das zeitlich organisatorische Element der Entfaltung regelmäßiger gewerblicher Tätigkeit am Ort der Anlage (idS Pauger, Gewerberecht, 102; anders Kinscher, Betriebsanlage, in Stolzlechner ua, 70 Pkt 3.1, Rz 156). Baustelleneinrichtungen sind grundsätzlich keine Betriebsanlagen. Wird eine Baumaschine auf unbestimmte Zeit für eine unbestimmte Zahl von Bauführungen aufgestellt und betrieben, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine gewerbliche Betriebsanlage vor (vgl VwSlg 5681/1961).

4.4. Im Wasserrecht kommt es auf die spezifischen Begriffsmerkmale der gewerblichen Betriebsanlage nicht an.

Wenn auch für den Bereich des WRG 1959 davon auszugehen sein wird, daß eine Anlage eine stabile Einrichtung ist, muß eine solche örtliche Gebundenheit wie bei der gewerblichen Betriebsanlage nicht unbedingt vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer sehr weitläufigen Definition der Anlage iSd WRG 1959 aus, wonach darunter alles verstanden werden müsse, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird (vgl bereits VwSlg 5070/1959; VwGH 11.6.1991, 90/07/0107). Das Wasserrechtsgesetz vermeidet überdies Lücken, indem es die Bewilligungspflicht häufig alternativ auf Anlagen oder Maßnahmen bezieht (vgl etwa §§ 31 ff, 38 WRG 1959).

Bei der gegenständlichen Anlage handelte es sich um einen 2.800 l fassenden Diesellagerbehälter, der nach den Angaben des Poliers Teil der Baustelleneinrichtung und in dem Sinne mobil war, daß er mittels eines Lastkraftwagens wegbefördert werden konnte (vgl das Farbfoto auf Aktblatt 4). Dieser Tank diente der Treibstoffversorgung der eingesetzten Baumaschinen und sollte längstens bis Ende des Jahres 1992, also immerhin 5 Monate, an Ort und Stelle verbleiben (Zeugenaussage des Poliers A F, Aktblatt 64).

Bei dieser Zweckbestimmung als eine Art Betriebstankstelle kann jedenfalls im Sinne des wasserrechtlichen Anlagenbegriffs die hinreichende örtliche Gebundenheit des Lagertanks nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht zweifelhaft sein. Die Strafbehörde ging daher zu Recht vom Betrieb einer ortsgebundenen Anlage zur Lagerung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis aus, der jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte. Daran kann der Hinweis der Berufung auf die nur vorübergehende Aufstellung für die Zwecke dieser Baustelle nichts ändern. Der Vergleich mit dem Betanken durch einen Tankwagen hinkt, weil es insofern an jeder Ortsgebundenheit mangelt und überdies ein behördlich zum Verkehr zugelassener Tankwagen strengen kraftfahrrechtlichen Sondervorschriften unterliegt. Diese Umstände lassen es gerechtfertigt erscheinen, das bestimmungsgemäße Verwenden von Tankfahrzeugen nicht als den Betrieb einer Anlage aufzufassen.

Im Ergebnis ist die belangte Strafbehörde zu Recht von einer Pflicht zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs des Diesellagerbehälters ausgegangen.

4.4. Zur Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG:

Das Verschulden des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs 1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG kam entgegen der Berufungsansicht nicht in Betracht, da es schon am Erfordernis der geringen Schuld mangelt. Es kann angesichts der bedenkenlosen Aufstellung und Verwendung des Diesellagerbehälters als Baustellentankstelle auf einer unbefestigten Grünfläche, wo sie ohne irgendwelche Sicherheitsvorkehrung gegen das Versickern von Dieselkraftstoff in den Boden betrieben worden war, sowie der Dauer der geplanten und der tatsächlichen Verwendung im vorgeworfenen Tatzeitraum überhaupt keine Rede von geringer Schuld sein, die hinter den typischen Fällen weit zurückbliebe. Die Berufung hat auch keine schuldmindernden Faktoren vorgebracht. Im Gegenteil! Daß Verunreinigungen des unbefestigten Bodens entstanden sind, die abgetragen und entsorgt werden mußten, beweist wie notwendig Sicherheitsvorkehrungen - etwa eine Überdachung sowie eine mineralölundurchlässige Wanne - gewesen wären.

Unhaltbar ist auch die Einlassung, daß die Anwendung des § 21 VStG geboten gewesen sei, weil eine konkrete Gefahr für Gewässer nicht nachweisbar war und das kontaminierte Erdreich fachgerecht entsorgt wurde. Diese Ausführungen verkennen, daß § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 in Verbindung mit § 31a Abs 3 WRG 1959 und der Verordnung BGBl Nr. 275/1969 ein Ungehorsamsdelikt darstellt, das schon abstrakte Gefahren für Gewässer und/oder das Grundwasser vermeiden will. Auf konkrete Gefahren oder konkret gefährdende Verhaltensweisen kommt es überhaupt nicht an. Vielmehr handelt es sich gegenständlich um eine vorbeugende Bewilligungspflicht des Umgangs mit schon abstrakt wassergefährdenden Stoffen iSd § 31a Abs 1 WRG 1959.

4.5. Im übrigen hat die Berufung gegen die erstbehördliche Strafzumessung nichts vorgebracht. Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht erkennen, daß die Strafbehörde ihr Ermessen unrichtig gehandhabt hätte. Vor allem lagen keine mildernden Umstände vor. Der Bw ist auch nicht unbescholten. Die festgesetzte Geldstrafe von S 5.000,-schöpft den Strafrahmen lediglich zu 5 % aus und bewegt sich daher ohnehin im untersten Bereich. Auch die geschätzten persönlichen Verhältnisse (S 20.000,-- netto, keine Sorgepflichten) durfte die Strafbehörde ihrem Straferkenntnis zugrundelegen, weil der Bw keine Richtigstellung unter Vorlage geeigneter Beweismittel verlangt hat.

Schließlich wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe, für die gemäß § 16 Abs 2 VStG ein Strafrahmen von höchstens 2 Wochen in Betracht kam, in angemessener Relation zur verhängten primären Geldstrafe festgesetzt. Es war daher auch der Strafausspruch vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 64 Abs 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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