Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260101/2/Wei/Bk

Linz, 20.01.1995

VwSen-260101/2/Wei/Bk Linz, am 20. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des I K, vom 15. Jänner 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. Jänner 1994, Zl. Wa 96/54/1991, betreffend die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 14. Februar 1992 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 11. Jänner 1994 hat die belangte Behörde den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 14. Februar 1992, Zl.

Wa-579/1991, im Grunde des § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Nach dem aktenkundigen Zustellnachweis hat der Bw die mit RSa-Brief abgefertigte Strafverfügung vom 14. Februar 1992 am 19. Februar 1992 eigenhändig übernommen. Daraufhin erhob er den Einspruch vom 1. März 1992, mit dem er eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Steyr über die Zurücklegung der Strafanzeige wegen des Vergehens der fahrlässigen Umweltbeeinträchtigung vorlegte und ersuchte von einer Bestrafung wegen höherer Gewalt abzusehen. Dieser Einspruch langte erst am 6. März 1992 bei der belangten Behörde ein. Nach dem Poststempel hat der Bw seinen Einspruch am 5. März 1992 aufgegeben.

1.2. Gegen den unter Angabe der Aktenzahl und des Datums bezeichneten Zurückweisungsbescheid vom 11. Jänner 1994 brachte der Bw bei der belangten Behörde ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben vom 15. Jänner 1994 ein, das als Berufung angesehen werden kann. Diese Berufung langte am 18.

Jänner 1994 und damit rechtzeitig ein.

2.1. In der Berufung wird "gegen die Ungerechtigkeit schärfstens Einspruch" erhoben. Der Bw verweist auf einige Punkte, die seiner Ansicht nach eine Bestrafung von vornherein ausschließen. Zum Unglücksfall sei es nur durch ein Naturereignis gekommen, wofür niemand verantwortlich gemacht werden könne. Es sei nicht der geringste Schaden entstanden, weder am Fischbestand noch sonstwie. Die Staatsanwaltschaft habe logischerweise von vornherein von einer Strafverfolgung abgesehen, da kein Anlaß dafür bestehe. Es wundere den Bw nicht sonderlich, daß trotzdem noch an eine Bestrafung gedacht werde. Er sehe sich für den Fall, daß seine Bestrafung weiterhin betrieben wird, veranlaßt, eine Vorsprache beim Landeshauptmann vorzunehmen, um Abhilfe gegen diese Ungerechtigkeit zu erreichen.

2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung und ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint. Die Anberaumung einer Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens kann nur die Frage sein, ob die belangte Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. Februar 1992 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht. Zu diesem Verfahrensgegenstand ist nach der Aktenlage eindeutig erwiesen, daß dem Bw die Strafverfügung am 19. Februar 1992, ein Mittwoch, eigenhändig zugestellt worden ist und daß er erst am 5. März 1992 seinen Einspruch zur Post gegeben hat.

Der Bw hat diese Tatsachen nicht bestritten.

Gemäß § 49 Abs 1 VStG war der Einspruch gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung einzubringen. Gemäß § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Der Bw hätte seinen Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am Mittwoch, den 4. März 1992, bei der belangten Behörde einbringen bzw zur Post geben müssen. Da er dies nicht getan hat und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, hat die belangte Behörde den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Strafverfügung vom 14. Februar 1992 ist in Rechtskraft erwachsen und war gemäß § 49 Abs 3 VStG zu vollstrecken.

Daß die belangte Behörde ihren Zurückweisungsbescheid erst im Jahr 1994 erlassen hat, konnte dem Bw nicht zum Nachteil gereichen. Wegen der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 64 Abs 1 VStG war nicht zu treffen, weil der unabhängige Verwaltungssenat mit der gegenständlichen Entscheidung kein Straferkenntnis bestätigt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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