Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260104/5/Wei/Bk

Linz, 13.03.1995

VwSen-260104/5/Wei/Bk Linz, am 13. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dkfm. G W, vertreten durch Dr. W R, Rechtsanwalt in L vom 31. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Jänner 1994, Zl. Wa/1008-7/1992-Ra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit e) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 13.

Jänner 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Die G W Ges.m.b.H., N hat es in der Zeit vom 1.9.1991 bis 23.1.1992 unterlassen, das Erdreich im Bereich des Mischreaktors und der Äschersilos bei der Betriebskläranlage, soweit dieses mit Abwasser kontaminiert ist, auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen, obwohl ihr dies gemäß § 29 Abs.1 WRG.1959 in Ziffer 11 des Bescheides des LH. von Oö. vom 6.11.1990, Wa-300054/43/1990 i.d.F. des Bescheides des BM für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991, Zl. 512.311/07-I5/91 bis zum 31.8.1991 aufgetragen wurde.

Die G W Ges.m.b.H. hat somit ihr gemäß § 29 Abs.1 WRG 1959 aufgetragene Vorkehrungen unterlassen.

Sie haben dadurch als das nach außen vertretungsbefugte Organ der G W Ges.m.b.H. in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.2 lit.e Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 6.11.1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991 sowie § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 begangen." Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Strafbehörde nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 18. Jänner 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die am 2. Februar 1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangte Berufung vom 31. Jänner 1994, die am 1. Februar 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben worden ist. Die Berufung wendet sich erkennbar gegen den Schuldspruch und beantragt die Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

2. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ihr Straferkenntnis gegen das Berufungsvorbringen verteidigt und die Abweisung anstrebt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung aufzuheben ist. Es erübrigte sich daher eine nähere Darstellung der Begründung des Straferkenntnisses und der Berufung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 3 erster Satz iVm § 31 Abs 2 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Nach dem angelasteten Tatzeitraum ist diese Dreijahresfrist bereits am 23. Jänner 1995 abgelaufen. Deshalb ist Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 eingetreten und war das Strafverfahren wegen dieses Strafaufhebungsgrundes gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Der unabhängige Verwaltungssenat ist im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 4 AVG (§ 24 VStG) an die durch den Abspruch des Straferkenntnisses bestimmte Sache gebunden und nicht befugt, die Tat auszuwechseln. Er darf daher auch zur Beurteilung der Frage der Strafbarkeitsverjährung von keinem anderen als dem vorgeworfenen Tatzeitraum ausgehen.

Der erkennende Verwaltungssenat, der die ungünstige Erledigung der Strafsache durch die Strafbehörde nicht zu vertreten hat, konnte wegen zahlreicher anderer Geschäftsfälle nicht vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährung entscheiden. Auf das Berufungsvorbringen war nicht mehr einzugehen.

5. Da das Strafverfahren einzustellen war, entfällt für den Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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