Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260105/3/Wei/Bk

Linz, 01.03.1995

VwSen-260105/3/Wei/Bk Linz, am 1. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des E B, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt in L, vom 28. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Jänner 1994, Zl. Wa 96/193/1993/Me, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit d) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 11.

Jänner 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Am 3.5.1993 gegen 19.30 Uhr wurde festgestellt, daß aus Ihrem Schlachtbetrieb in P, stark mit Blut vermischtes Reinigungswasser in den zwischen den Anwesen E Nr. und E Nr. gelegenen Gießgraben abgeleitet wurde, wodurch es zu einer verbotenen Gewässerverunreinigung gekommen ist. Sie haben somit in Ihrem Schlachtbetrieb nicht jene Sorgfalt aufgebracht, die geboten ist, um eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 31 Abs. 1 iVm. § 137 Abs. 3 lit. d Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 idF. BGBl.Nr. 252/1990" Wegen der so beschriebenen Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gemäß § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde ein Betrag von S 3.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsvertreter des Bw am 14. Jänner 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die am 28. Jänner 1994 zur Post gegebene - und damit rechtzeitige - Berufung vom 28. Jänner 1994, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten, seine Aufhebung und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

2.1. In der Begründung ihres Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus, daß die Verwaltungsübertretung durch die Erhebung des Gendarmeriepostenkommandos Mattighofen, die angefertigte Lichtbilddokumentation, die Analyse der gezogenen Wasserprobe durch den Amtssachverständigen für Chemie und die zeugenschaftlichen Angaben von Herrn F B erwiesen sei. Es stehe demnach fest, daß Abwässer aus dem Schlachtbetrieb des Bw am 3.5.1993 in den Gießgraben abgeflossen sind.

Der Rechtfertigung des Bw vom 13. Juli 1993, in der die Ableitung von Abwässern bestritten und auf die Sammlung in einer aus drei Kammern bestehenden Senkgrube hingewiesen wird, hielt die belangte Behörde die Aussagen der erhebenden Gendarmeriebeamten entgegen. Weiters bestätige auch die Analyse der gezogenen Wasserprobe, daß diese stark organisch belastet war (Ammonium NH4-N 56 mg/l, CSB 740 mg/l und BSB5 620 mg/l). Die entsprechenden Grenzwerte für Abwässeremissionen aus Schlacht- und fleischverarbeitenden Betrieben (BGBl Nr. 82/1991) betrügen 10,90 bzw. 20 mg/l der vorangeführten Parameter. Eine Ableitung derart belasteter Abwässer sei somit nicht gestattet.

Zur Verantwortlichkeit des Bw führte die belangte Strafbehörde aus, daß wohl für den Schlachtvorgang ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden wäre, daß sich der Verantwortungsbereich des Betriebsleiters Eng laut vorliegender Bestellungsurkunde vom 4. Dezember 1989 lediglich auf die Schlächterei und Fleischzerlegung beschränke und damit die Belange der Abwasserbeseitigung nicht von dieser Person zu vertreten seien.

Da es bereits früher zu ähnlichen Verunreinigungen des Gießgrabens gekommen wäre (zB 2.1.1991, 21.8.1991, 4.9.1991, 23.12.1991 und 24.3.1993), hätte dem Bw das Problem der Abwasserbeseitigung bekannt sein müssen. Er habe offenkundig nicht ausreichend vorgesorgt, daß Abwässer nicht abfließen und eine Verunreinigung des Gießgrabens herbeiführen können.

Dies zeige auch die Häufigkeit der Verunreinigungen, wobei den Angaben der Nachbarn, daß es viel häufiger zu Ableitungen und Verunreinigungen gekommen sei, besondere Bedeutung zukomme. Der Bw habe damit wenigstens fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte die Strafbehörde einschlägige Vormerkungen und meinte, daß offenbar auch empfindliche Geldstrafen den Bw nicht zu mehr Sorgfalt bei der Abwasserbehandlung bewegen können. Es bedürfe daher einer noch strengeren Bestrafung, um ihn zu einem rechtmäßigen Verhalten zu bringen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß es zu einer erheblichen Verunreinigung des Gießgrabens gekommen und die öffentlichen Interessen des Gewässerschutzes stark beeinträchtigt worden wären. Der Strafrahmen bis S 100.000,-- sei entsprechend auszuschöpfen.

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Bw ging die belangte Behörde von der in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 1993 bekanntgegebenen und unwidersprochen gebliebenen Schätzung aus. Danach legte sie ihrer Entscheidung zugrunde: ca. S 20.000,-Monatseinkommen, Besitzer eines Schlachtbetriebes und einer Landwirtschaft, Sorgepflicht für Gattin und vier Kinder.

2.2. In der Berufung wird dem Straferkenntnis entgegengehalten, daß die Verunreinigung in einem Tümpel festgestellt worden sei, der sich zwischen 200 und 300 Meter vom Schlachthausbetrieb des Bw entfernt auf dem Grundstück des Anzeigers F B und jenseits einer öffentlichen Straße befunden hätte, die in unmittelbarer Nähe des Tümpels vorbeiführt. Da die belangte Behörde die Durchführung eines Lokalaugenscheines verweigerte, sei der angefochtene Bescheid schon nicht haltbar. Hätte sich die Behörde an Ort und Stelle von der Situation überzeugt, wären bereits aufgrund der Gegebenheiten Zweifel darüber aufgekommen, daß die Gewässerverunreinigung tatsächlich vom Betrieb des Bw stammte. Die starke organische Belastung lasse keinesfalls zwingend den Schluß auf Ableitung in den Gießgraben zu, der kein ständiges Gerinne sei und über eine Rinder- und Pferdeweide führe, wo durch Mistablagerungen eine ebenso starke organische Belastung des Gießgrabenwassers bewirkt werden könnte. Für einen einwandfreien Schuldnachweis hätte ein wissenschaftlicher Blutnachweis durch die sogenannte Bily-Rubin-Probe durchgeführt werden müssen, der auch ausdrücklich beantragt werde. Die braunrote Färbung könnte angeblich auch von eisen- oder manganhaltigen Stoffen stammen.

Daß zur behaupteten Tatzeit am 3.5.1993 gegen 19.00 Uhr kein mit Blut vermischtes Reinigungswasser den Gießgraben hinabgeflossen sein konnte, hätte der beantragte Zeuge E E, Betriebsleiter des Bw, bestätigen können. Am Montag nach einem Feiertagswochenende, dem 3.5.1993, seien gar keine Schlachtungen durchgeführt worden. Ansonsten fänden diese nur am Morgen statt, wobei die Reinigungsarbeiten spätestens am frühen Nachmittag beendet wären. Am Abend um 19.30 Uhr hätte daher keine Verunreinigung stattfinden können. Die belangte Behörde hätte daher den Zeugen E E einvernehmen müssen.

Diese Zeugeneinvernahme hätte auch zum weiters geltend gemachten Rechtfertigungsgrund erfolgen müssen, wonach den Bw kein Verschulden treffe, weil er Herrn E E als verantwortlichen Betriebsleiter angestellt hat, der für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Vorschriften zu sorgen hatte. Der Argumentation der Strafbehörde, daß er laut Bestellungsurkunde vom 4. Dezember 1989 lediglich für die Schlächterei, nicht aber für Belange der Abwasserbeseitigung zuständig sei, müsse entgegengehalten werden, daß die Ableitung von mit Blut verunreinigtem Reinigungswasser unmittelbar mit dem Schlachtvorgang zusammenhänge. Es gehe nicht an, daß sich die belangte Behörde ohne entsprechende Aktengrundlage auf mehr oder weniger vage Angaben eines amtsbekannterweise mit dem Bw verfeindeten Nachbarn bezieht.

Für den Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens habe die belangte Behörde weder einen überzeugenden noch hinreichenden Grund angeführt. Die Ableitung der Abwässer des Schlachtbetriebes in die zwischen Schlachthaus und Gießgraben gelegene Senkgrube entspreche dem Bewilligungsbescheid der Anlage und könne somit nicht beanstandet werden. Durch die Bestellung eines für die Schlächterei zuständigen Betriebsleiters habe der Bw wohl in jeder erdenklichen Weise ausreichende Vorkehrungen getroffen, daß Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.

Irgendeine Fahrlässigkeit könne ihm in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden.

Aus all diesen Gründen beantragt der Bw, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

2.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 1. Februar 1994 ihren Verwaltungsstrafakt mit der Berufungsschrift zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde abgesehen. Auch eine Gegenschrift hat die Strafbehörde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 strengerer Strafe unterliegt, und ist gemäß Abs 3 mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.

Nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 oder zutreffendenfalls des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Der Gießgraben ist als ein Gewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzusehen. Der Begriff Gewässer umfaßt bei Tagwässern die Wasserwelle, das Ufer und das Bett des Gewässers (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 6 zu § 1 WRG). Für die Annahme der Gewässereigenschaft genügt es, wenn eine Geländevertiefung bloß fallweise (jahreszeitlich) durchflossen wird (vgl VwGH 28.1.1992, 90/07/0138). Deshalb ist der Gießgraben bzw die Abflußmulde über die Weide des Bw ein Gewässer, auch wenn dieser Graben nur fallweise Wasser führt.

4.2. Der erkennenden Kammer ist aufgrund früherer Berufungsverfahren die bedenkliche Abwassersituation des Schlachtbetriebes des Bw sowie der Umstand bekannt, daß in der Vergangenheit betriebliche Schlachtabwässer vermischt mit Fäkalabwässern über ein eigenes Abflußrohr wiederholt in den Gießgraben gelangt sind (vgl die h. Erk vom 30. August 1994, Zlen. VwSen-260086 und 260087). Geeignete Feststellungen in diese Richtung hat die belangte Strafbehörde aber im gegenständlichen Strafverfahren nicht getroffen. Sie hat weder zur Örtlichkeit noch zur Art des fahrlässigen Fehlverhaltens, das sie dem Bw anlasten möchte, eine präzise und nachvollziehbare Tatsachengrundlage angenommen. Ihr Ermittlungsverfahren beschränkte sich auf die Verwertung der Anzeige des Gendarmeriepostens Mattighofen vom 24. Mai 1993, Zl. P 1060/93-Erk, der auch der Analysenbericht des Amtssachverständigen für Chemie über die gezogene Wasserprobe angeschlossen war. Darüber hinaus wurden keinerlei Erhebungen und auch keine Zeugeneinvernahmen durchgeführt, obwohl dies aufgrund der schriftlichen Rechtfertigung vom 13. Juli 1993, die der Rechtsvertreter des Bw eingebracht hatte, notwendig gewesen wäre. Nicht einmal ihre früheren Erfahrungen aus den eigenen Vorakten hat die belangte Strafbehörde in das gegenständliche Strafverfahren einfließen lassen.

4.3. Diese wesentlichen Verfahrensmängel haben in weiterer Folge auch dazu geführt, daß der erhobene Tatvorwurf völlig unzureichend substantiiert geblieben ist. Er erschöpfte sich im wesentlichen darin, daß am 3. Mai 1993 mit Blut vermischtes Reinigungswasser in den Gießgraben gelangt wäre, was man gegen 19.30 Uhr festgestellt hätte. Damit hat die Behörde nicht einmal die Tatzeit festgestellt.

Schon der im Spruch behauptete Zusammenhang, daß es dadurch zu einer verbotenen Gewässerverunreinigung gekommen sei, ist mangels näherer Konkretisierung der Beschaffenheit des Abwassers nicht nachvollziehbar. Der bloße Hinweis auf Blut genügt dafür keineswegs, und zwar auch dann nicht, wenn von stark mit Blut vermischtem Reinigungswasser die Rede ist.

Dadurch wird der eher lapidare Eindruck erweckt, daß an sich sauberes Wasser mit Blut vermischt und abgeleitet worden ist. Damit ist noch nichts über das spezifische Ausmaß der organischen Belastung und die Auswirkungen auf die Wassergüte des Gießgrabens ausgesagt.

Zur entscheidungswesentlichen Frage der Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht beschränkt sich das Straferkenntnis auf die Behauptung, daß der Bw in seinem Schlachtbetrieb nicht jene Sorgfalt aufgebracht hätte, die geboten wäre, um eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden.

Damit wird aber kein taugliches Tatsachensubstrat angegeben.

Es fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte über Sorgfaltsmängel im Zuge von betrieblichen Abläufen. Es wurde auch nicht dargelegt, wie die Abwässer in den Gießgraben gelangt sein konnten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und die Begründung lassen keine eindeutige und unverwechselbare Zuordnung des angelasteten Tatverhaltens zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen des Fahrlässigkeitsdelikts des § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 zu.

Das Straferkenntnis leidet unter so gravierenden Feststellungsmängeln, daß eine rechtsrichtige Subsumtion von vornherein ausgeschlossen ist. Durch die fehlende Konkretisierung im Sinne des § 44a Z 1 VStG (vgl dazu näher mit Nachw Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 937 ff) liegt gegenständlich eine unheilbare inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.

Gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG ist lediglich bei sog Ungehorsamsdelikten im Falle eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot Fahrlässigkeit zu vermuten. Für das gegenständlich angelastete fahrlässige Erfolgsdelikt der Gewässerverunreinigung gemäß § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 gilt diese Beweislastumkehr nicht. Es wäre daher die Pflicht der belangten Strafbehörde gewesen, alle für den Fahrlässigkeitsvorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht notwendigen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich veranlaßt, einmal mehr zu betonen, daß er als verfassungsrechtlich eingerichtetes Organ der Rechtskontrolle nicht die Aufgabe haben kann, substantielle Versäumnisse der Strafbehörde auszugleichen und an ihrer Stelle erstmals den subsumtionsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und vorzuwerfen, weil dies dem Anklageprinzip in seiner vom Verfassungsgerichtshof anerkannten materiellen Bedeutung ebenso wie dem Gebot des fair trial gemäß Art 6 EMRK widerspräche (idS UVS , 10.6.1994, VwSen-200151/2/Gf/Km; UVS , 16.12.1994, VwSen-220794/2/Ga/La).

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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