Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260107/2/Wei/Bk

Linz, 08.03.1995

VwSen-260107/2/Wei/Bk Linz, am 8. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des G K V, vertreten durch Herrn M V, vom 26. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Jänner 1994, Zl. Wa 96/138/1993/Me, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

G K V ist schuldig, er hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Gesellschaft m.b.H. (Glashütte U) und damit als vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 7. Juni 1993 bis 23. Juli 1993 im Standort ihres Glaserzeugungs- und Glasverarbeitungsbetriebes U, die anfallenden betrieblichen und häuslichen Abwässer über eine Faulanlage in den W wiederholt abgeleitet hat, ohne für diese fortgesetzten Einwirkungen auf Gewässer über die gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu verfügen.

G K V hat dadurch die Verwaltungsübertretung des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begangen.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 bemessene Geldstrafe auf S 2.500,-- sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7,5 Stunden herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich auf S 250,--. Im Berufungsverfahren ist kein weiterer Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 4. Jänner 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Anläßlich eines Lokalaugenscheines am 7.6.1993 durch Amtssachverständige für Chemie des Amtes der O.Ö.

Landesregierung wurde festgestellt, daß die beim Betrieb der Firma M-Hütte U, Atelier Hütte der K-Glas-Kunst-Ges.m.b.H., U anfallenden Abwässer nach wie vor über die Faulanlage im Bereich der Hütte geleitet und in weiterer Folge in den Vorfluter W abgeleitet werden.

Für diese Form der Ableitung, welche eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 darstellt, lag jedenfalls im Zeitraum vom 7.6.1993 bis 23.7.1993 keine wasserrechtliche Bewilligung vor.

Als handelsrechtlicher Verantwortlicher dieser Firma sind Sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich." Dadurch erachtete die Strafbehörde § 32 Abs 1 und 2 lit a) iVm § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von S 500,-vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 14. Jänner 1994 zu Handen seines Vertreters zugestellt worden ist, richtet sich die am 26. Jänner 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung vom 26. Jänner 1994, die am 28.

Jänner 1994 bei der belangten Behörde einlangte. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

2.1. In der Begründung des Straferkenntnisses wird festgestellt, daß die angelastete Verwaltungsübertretung durch die Anzeige des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 23.

Juli 1993, Wa-100382/25/Spi/Wab, in Verbindung mit der Äußerung der Amtssachverständigen für Chemie vom 13. Juli 1993 als erwiesen anzusehen sei.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 1993 habe der Bw angeführt, daß er im Jahr 1988 die ehemalige Kristallglas Ges.m.b.H.

U aus der Konkursmasse erworben habe. Im Zuge dieses Erwerbs hätten auch zahlreiche Gespräche mit dem Konkursverwalter, dem Bürgermeister der Marktgemeinde H-U sowie der Handelskammer bezüglich allfälliger Altlasten stattgefunden. Der Bw gab an, er sei nie darauf aufmerksam gemacht worden, daß für die Abwasserbeseitigung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Die Glashütte wäre bereits 8 Jahre unter drei verschiedenen Inhabern in Betrieb gewesen, ohne daß eine Beanstandung der Abwasserbeseitigung erfolgt wäre.

Weiters liege auch eine Genehmigung der Gewerbebehörde vor.

Die belangte Strafbehörde verwies nach Darstellung des § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 darauf, daß die konsenslose Ableitung der durch die Wiederaufnahme des Produktionsbetriebes anfallenden Abwässer aus dem Betrieb in Uttendorf in den Vorfluter nicht bestritten wurde. Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung hätte dem Bw bereits aus dem früheren Verfahren bekannt sein müssen, in dem die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 7.

September 1992, Zl. Wa 96/56/1992, wegen einer Übertretung des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 eine Geldstrafe von S 4.000,-- verhängt hatte.

Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen. Das Strafmaß bewege sich ohnehin im untersten Bereich und erscheine dem Unrechtsgehalt angepaßt und schuldangemessen.

2.2. Dagegen bringt die Berufung vor, daß in der Begründung des Straferkenntnisses nichts Neues vorkomme und die besonderen geschichtlichen Umstände der Hütte leider nicht gewürdigt werden. Außerdem sei die Anerkennung des letzten Straferkenntnisses keine Voraussetzung für eine automatische Anerkennung dieses Straferkenntnisses. In der Vergangenheit hätte man die Strafe nur akzeptiert, weil die in Linz eingereichten Projektunterlagen nicht vollständig gewesen und daher nicht anerkannt worden wären. Da man für ein und denselben Tatbestand normalerweise nicht mehrmals bestraft werden könne, habe sich die belangte Behörde terminlich begrenzte Vergehen einfallen lassen und bestrafe nun regelmäßig alle sechs Wochen. Wie die Behörde wisse, laufe ein Projekt über den Sachverständigen Dr. B, welches im November 1993 in Linz eingereicht worden wäre.

Der Bw sei nicht handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-Hütte U, Atelier Hütte der K-Glas-Kunst-Ges.m.b.H. Ein derartiges Rechtsgebilde existiere nicht. Auf das öffentliche Handelsregister werde verwiesen.

2.3. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der Bw den von der Strafbehörde angenommenen Sachverhalt nicht bestritten hat.

Er fühlt sich unter Hinweis auf seine unternehmerischen Leistungen ungerecht behandelt. Insofern waren aber nur Rechtsfragen und Fragen der Strafzumessung zu beurteilen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2 WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8 WRG) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8 WRG), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Der Bewilligung im Sinne des § 32 Abs 1 WRG 1959 bedürfen nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen.

4.2. Die Berufung hat den maßgeblichen Sachverhalt nicht bestritten. Nach den Beweisergebnissen, insbesondere den unbestrittenen Ausführungen der Amtssachverständigen für Chemie, steht fest, daß die im angelasteten Tatzeitraum zwischen 6. Juni 1993 und 23. Juli 1993 nach dem Stand der Technik in einer Faulanlage nur unzureichend vorgereinigten betrieblichen und häuslichen Abwässer in den W als Vorfluter abgeleitet werden, obwohl für diese fortgesetzten Einwirkungen auf die genannten Gewässer keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Die untersuchte Abwasserprobe im Absetzbereich nach der Schleiferei hat einen nicht unwesentlichen Bleigehalt von 1,25 mg/l ergeben.

Das Schwermetall Blei ist ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff, für den der bewilligungsfähige Grenzwert nach der Anlage A der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung - AAEV (vgl BGBl Nr. 179/1991) nur 0,5 mg/l beträgt. Nach Ansicht der Amtssachverständigen könnte es zum Austrag von Schlamm bzw Schleifstaub kommen, weshalb entsprechende Verhinderungsmaßnahmen zu setzen sind.

Die belangte Strafbehörde hat den qualifizierten Tatbestand des § 137 Abs 5 lit d) WRG 1959, wonach mit Geldstrafe bis zu S 500.000,-- zu bestrafen ist, wer ohne die gemäß §§ 32 und 33b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt, nicht vorgeworfen. Der Grund dafür liegt wohl darin, daß die Einbringung des Schwermetalles Blei in den Vorfluter konkret nicht nachgewiesen werden kann. Soweit bleihältiger Schlamm vom Abwasserstrom weiterbefördert wird, käme er zunächst in die Faulanlage, wo er sich auch wieder absetzen kann. Es kann jedenfalls kein Zweifel bestehen, daß die Einleitung der aus der Glaserzeugung stammenden Abwässer in den Weishofbach einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, weil die Art dieser Abwässer die Wassergüte des Weishofbaches beeinträchtigt. Eine Faulanlage entspricht überdies nicht dem heutigen Stand der Reinigungstechnik.

4.3. Der Einwand betreffend die Firmenbezeichnung des Glaserzeugungsunternehmens ist berechtigt. Aus dem im Akt befindlichen Handelsregisterauszug geht hervor, daß die Firma M Gesellschaft m.b.H. lautet und daß der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Auch in dem für die Berufung verwendeten Briefpapier wird die M-Ges.m.b.H., U genannt. Der Zusatz Glashütte U ist offenbar nicht Bestandteil der Firmenbezeichnung. Es war daher die Firmenbezeichnung zu korrigieren und ferner die genaue Funktion des Bw anzugeben.

Die bloße Bezeichnung als handelsrechtlicher Verantwortlicher iSd § 9 Abs 1 VStG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzureichend (vgl dazu die Nachw aus der Judikatur bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 968 E 160 ff zu § 44a VStG; VwGH 26.9.1994, 92/10/0148 und VwGH 25.10.1994, 94/05/0143). Diese Richtigstellungen sind auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig (vgl verst Sen VwSlg 12375 A/1987; VwGH 27.1.1995, 94/02/0407).

Unberechtigt ist die Rüge, daß sich die Behörde terminlich begrenzte Vergehen hätte einfallen lassen, um mehrfach bestrafen zu können. Beim gegenständlichen Vorwurf der konsenslosen Ableitung betrieblicher Abwässer in ein Gewässer handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt, das nach der herrschenden Judikatur zwingend einer genauen Eingrenzung durch Angabe eines Begehungszeitraumes bedarf.

Damit soll gerade der Grundsatz "ne bis in idem" sichergestellt werden. Wann innerhalb des angeführten Zeitraumes die konsenslosen Einbringungen in den Vorfluter genau stattfanden, kann häufig und braucht auch nicht genau erhoben werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus Anlaß der Berufung eine präzisere Formulierung des Spruches auf der Grundlage des erstbehördlich festgestellten Sachverhalts und bei Wahrung der Identität der Tat vorgenommen.

4.4. Bei der Strafbemessung hat die belangte Strafbehörde keine konkreten Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getroffen. Dieser Mangel wirkt sich gegenständlich nicht aus, da nur eine Strafe in Höhe von 5 % des primären Geldstrafrahmens verhängt worden ist. Aus dem Akt geht schon nach dem Vorbringen des Bw hervor, daß er wohlhabend sein dürfte, weil er Millionen in Österreich investieren konnte. Als Unternehmensberater in der Schweiz dürfte er überdies ein eher überdurchschnittliches Einkommen erzielen, weshalb an seiner Leistungsfähigkeit kein Zweifel bestehen kann.

Erschwerend ist eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe.

Als mildernd ist die Einreichung eines Projekts an die Wasserrechtsbehörde und besonders der Umstand zu werten, daß dem Bw der Mangel einer wasserrechtlichen Bewilligung bis zum ersten Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt war. Zum einen hatte man ihn offenbar beim Unternehmenserwerb nicht ausreichend informiert und zum anderen konnte er damals annehmen, daß für die zuvor schon 8 Jahre am gleichen Standort ohne behördliche Beanstandung betriebene Glashütte alle erforderlichen Bewilligungen voliegen. Durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 und die nachfolgenden Durchführungsverordnungen wurden die Abwasservorschriften im Interesse des Umweltschutzes wesentlich verschärft, wodurch auch ein neuer Handlungsbedarf für die Wasserrechtsbehörden entstand. Einen entschuldbaren Rechtsirrtum hat die belangte Strafbehörde aber mit Recht nicht angenommen, weil der Bw spätestens seit dem vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren die Bewilligungspflicht kennen mußte. Wie auch aus der Äußerung der Amtssachverständigen hervorgeht, handelte es sich gegenständlich um eine wiederholte Überprüfung der Abwassersituation des Betriebes. Dennoch liegt ein gewichtiger Milderungsgrund vor, weil die betrieblichen Anpassungen an die wasserrechtlich vorgegebenen Maßstäbe Schwierigkeiten bereiten und nicht ohne weiteres möglich sind. Wie die Amtssachverständigen berichtet haben, sollte die Bleikristallerzeugung auch eingestellt werden.

Nachteilige Folgen der Tat iSd § 19 Abs 1 VStG sind nicht aktenkundig. Der angelastete Tatzeitraum betrifft nur die relativ kurze Zeitspanne von 6 bis 7 Wochen. Da der unabhängige Verwaltungssenat auch kein bedeutendes Ausmaß des Verschuldens erkennen kann, sieht er sich veranlaßt, die Geldstrafe auf das ihm schuldangemessen und unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ausreichend erscheinende Maß von S 2.500,-- herabzusetzen.

Für die Ersatzfreiheitsstrafe ist im konkreten Fall gemäß dem § 16 Abs 2 VStG ein Strafrahmen von höchstens 2 Wochen vorgesehen. Die Strafbehörde hat ohne jede Begründung die kraß überhöhte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festgesetzt, obwohl sie den primären Geldstrafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 nur mit 5 % ausgeschöpft hatte. Dies widerspricht eklatant der ständigen Judikatur des O.ö.

Verwaltungssenates, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 (BGBl Nr.

684/1988) grundsätzlich in Relation zu der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist, wobei das Verhältnis der höchstmöglichen Geldstrafe zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist. Nur mit besonderer Begründung darf davon abweichend aus Rücksicht auf die schlechten persönlichen Verhältnisse des Täters eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe bemessen werden, die aber noch im Rahmen der Schuld des Täters vertretbar erscheinen muß.

Mit Rücksicht auf die Herabsetzung der Geldstrafe war die Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin neu festzusetzen. In Relation zur verhängten Geldstrafe von 2,5 % des Strafrahmens war die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7,5 Stunden zu bemessen.

5. Bei diesem Ergebnis war der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG auf S 250,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, zu reduzieren.

Im Berufungsverfahren hat der Bw gemäß § 65 VStG keinen weiteren Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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