Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260109/3/Wei/Bk

Linz, 21.03.1995

VwSen-260109/3/Wei/Bk Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des A G vertreten durch M G, wohnhaft vom 7. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Jänner 1994, Zl.

Wa 96/126/1992, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die Strafverfahren im Spruchpunkt 1.) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG und im Spruchpunkt 2.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 20.

Jänner 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"1.) Sie haben die Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Wa-64-1989 vom 10.4.1989 aufgelegte Verpflichtung, und zwar die Entfernung der widerrechtlich vorgenommenen Verrohrung bis 31.12.1989 und die Wiederherstellung des früheren Gerinnes bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt.

2.) Weiters haben Sie in den Jahren 1988 - 1990 im Sterbauergraben wasserbauliche Maßnahmen (Vornahme einer Verrohrung, Veränderung des früheren Grabenverlaufes) vorgenommen, obwohl Sie hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung besitzen." Durch die so umschriebenen Taten erachtete die belangte Behörde zu 1.) § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 und zu 2.) § 137 Abs 2 lit o) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften. Sie verhängte - ohne die in Betracht kommenden Strafrahmen genau zu bezeichnen - je eine Geldstrafe von S 15.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren wurde der einheitliche Betrag von S 3.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 2. Februar 1994 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die offensichtlich von der Tochter des Bw in dessen Vertretung verfaßte Berufung vom 7. Februar 1994, die am 10. Februar 1994 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte.

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt folgender aktenkundige Sachverhalt zugrunde:

Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Attergau und Innviertel, teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. März 1989 mit, daß anläßlich eines Lokalaugenscheins am 28. Februar 1989 der Sterbauerngraben auf eine Länge von ca 220 m bis zur G verrohrt vorgefunden wurde, wobei sich die Verrohrung ca 50 m weiter westlich befunden habe und das alte Bachbett des Sterbauerngrabens bereits zur Hälfte zugeschüttet und planiert worden wäre.

Am 13. März 1989 hat die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde eine Verhandlung an Ort und Stelle aus Anlaß eines Antrags von A und M G auf Bewilligung der Verrohrung des Sterbauerngrabens auf den Grundstücken und , KG S, auf eine Länge von 60 m durchgeführt. Bei diesem Lokalaugenschein wurde eine ca 200 m lange Verrohrung beginnend beim Haus G, in gerader Linie zur F vorgefunden, wobei knapp oberhalb eines Güterweges ein Einlaufschacht vorgesehen und die übrige Strecke schachtlos geführt wurde.

Diese Verrohrung wurde abweichend vom eingereichten Projekt und ohne wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Genehmigung ausgeführt. Sie wurde mit Betonfalzrohren im Durchmesser von 60 cm über die gesamte Strecke vorgenommen.

Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen war die ausgeführte Verrohrung nicht bewilligungsfähig. Da das eingereichte Projekt zurückgezogen wurde, wäre nach Ansicht des Sachverständigen das offene Gerinne in der früheren Art und im früheren Verlauf wiederherzustellen gewesen (vgl Verhandlungsschrift vom 13.3.1989).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.

April 1989, Zl. Wa-64-1989, wurde den Ehegatten A und M G gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen aufgetragen, die ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Grundstücken und KG S vorgenommene Verrohrung zu entfernen und den früheren Zustand des offenen Gerinnes wiederherzustellen. Die Berufung hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 3. August 1989, Zl.

Wa-3354/1-1989/Spi/Ort, abgewiesen und in der Hauptsache bestätigt. Lediglich Spruchpunkt 7, wonach die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen vorbehalten wurde, hatte zu entfallen und der mit 31. Mai 1989 erstbehördlich festgelegte Endtermin der Durchführung wurde bis 31.12.1989 verlängert.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.

Februar 1991, Zl. Wa-64-1989/Ke, wurde A und M G die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines offenen Gerinnes anstatt des früheren Sterbauerngrabens auf den Grundstücken und KG S, auf eine Länge von ca 240 m und für die Verrohrung des früheren Sterbauerngrabens als Hochwasserentlastungsgerinne unter weiteren Vorschreibungen erteilt. Diese Bewilligung hat der Bw nicht konsumiert. Als Termin für die Fertigstellung des Baues war nach dem Spruchpunkt 9. der 30. April 1992 vorgesehen. In der Begründung dieses Bewilligungsbescheides wird klargestellt, daß bei Errichtung des bewilligten Ersatzgerinnes unter Einhaltung der Vorschreibungen eine Vollstreckung des mit Bescheid vom 10. April 1989 erteilten wasserpolizeilichen Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrages nicht erforderlich erscheint. Eine Aufhebung dieses wasserpolizeilichen Auftrages hat die belangte Behörde nach Abschluß des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens in Aussicht gestellt. Wie die Strafbehörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses betont, stellte der Bewilligungsbescheid nur eine mögliche Alternative zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes dar.

Der Bw hat die konsenslose Errichtung der Verrohrung nicht bestritten. Die belangte Behörde hat seine Verantwortung, daß sich die Verrohrung als positiv erwiesen habe, keine Verklausungsgefahr und keine negativen ökologischen Auswirkungen bestünden und er bereit wäre, ein Biotop zu errichten, als für das Strafverfahren unmaßgeblich angesehen. Die fachliche Beurteilung hätte ein Amtssachverständiger vorzunehmen. Insofern dürfe auf die Befunde in den Verhandlungsschriften verwiesen werden.

2.2. In rechtlicher Hinsicht erachtete die Strafbehörde die Tatbilder der Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 2 lit o) WRG 1959 und nach § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 als erfüllt. Gemäß § 137 Abs 9 WRG 1959 beginne die Verjährung bei Wasseranlagen erst nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Weil dieser bisher nicht hergestellt wurde, wäre es der Strafbehörde möglich gewesen auch noch nach 5 Jahren ein Strafverfahren einzuleiten.

Straferschwerend sei gewesen, daß der Beschuldigte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit war, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, und wenn schon nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig gehandelt hätte. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet. Die Strafhöhe sei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepaßt. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Errichtung eines Gebäudes über einem Wildbach eine schwerwiegende Übertretung des Wasserrechtsgesetzes darstelle.

2.3. In der Berufung betont der Bw, daß er und seine Frau seit 30 Jahren den Sterbauerngraben ohne jegliche Unterstützung der Wildbachverbauung oder Gemeinde betreut haben. Die Behörden hätten immer behauptet, daß es sich um keinen Wildbach handelte. Der Sterbauerngraben habe jetzt eine viel bessere Funktion als vorher. Es sei keine Säuberung notwendig und es könne zu keiner Verklausung mehr kommen, da Sperren eingebaut worden wären. Auch für die Landwirtschaft hätte sich durch die Verrohrung wesentliche Arbeitserleichterungen ergeben. Er hätte schon mehrfach auf seine Bereitschaft, ein Biotop zu errichten, hingewiesen.

Diese Vorteile seien für ihn eine wichtige Grundlage, die von den Behörden nicht einfach unbeachtet bleiben dürften.

Er habe bereits S 17.000,-- Strafe bezahlt und sei nicht bereit weitere S 33.000,-- zu begleichen. Jedoch sei er gewillt, die Kosten für die Wiederherstellung des Grabens zu übernehmen. Im November 1993 habe er die gesamte Liegenschaft seiner Tochter mit allen Rechten und Pflichten übergeben. Er habe somit kein zusätzliches Einkommen neben seiner Rente, um eine so hohe Strafe zu bezahlen.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung abgesehen. Auch eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem gegenständlich relevanten § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

4.2. Die belangte Strafbehörde lastet die Nichterfüllung ihres mit Bescheid vom 10. April 1989, Zl. Wa-64-1989, erteilten wasserpolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wie folgt an:

"..., und zwar die Entfernung der widerrechtlich vorgenommenen Verrohrung bis 31.12.1989 und die Wiederherstellung des früheren Gerinnes bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt." Diese Umschreibung des wasserpolizeilichen Auftrages im angefochtenen Straferkenntnis ist unzureichend geblieben und daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat keine den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechende Tatanlastung vorgenommen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Tat so weit zu konkretisieren, daß eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verstärkter Senate VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine konkrete Umschreibung lediglich in der Begründung reicht nicht aus (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 939 f).

Diese sachlichen Anforderungen verfehlt die Strafbehörde insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Das bloße Anführen des den wasserpolizeilichen Auftrag betreffenden Bescheides genügt nie. Es hätte auch einer eindeutigen sachlichen und örtlichen Zuordnung in der Weise bedurft, daß aus dem Spruch des Straferkenntnisses hervorgeht, welche Verrohrung auf welchen Grundstücken zu entfernen und wie die Wiederherstellung des früheren Gerinnes zu bewerkstelligen ist. Im Spruchpunkt 1.) erwähnt die Behörde nicht einmal, daß es sich um den ehemaligen Sterbauerngraben handelt, dessen Bett nicht nur verrohrt, sondern auch verlegt worden ist. Auch ein unverwechselbarer Tatzeitraum, in dem es der Bw unterlassen habe, dem behördlichen Auftrag nachzukommen, wurde entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht angegeben.

Die aktenkundige Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.

September 1993, Zl. Wa-126-1992, ist in gleicher Weise unpräzise als der Spruch des Straferkenntnisses. Außerdem fällt bei Betrachtung der im Strafakt befindlichen Kopie der Erledigung auf, daß die Strafbehörde hinsichtlich der bezughabenden Entfernungs- und Wiederherstellungsverpflichtung unrichtigerweise auf den Bescheid vom 7.

Februar 1991, mit dem nachträglich eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, und nicht auf den wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 vom 10.4.1989 Bezug genommen hat. Die nachträgliche Ausbesserung des Bescheiddatums mit Bleistift erfolgte nicht auf dem im Akt fehlenden Erledigungsentwurf, sondern auf einer Kopie der Erledigung und damit offensichtlich verspätet.

Schließlich war die Tatanlastung auch insoweit unzureichend als es die Strafbehörde verabsäumt hat, den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. August 1989, Zl.

Wa-3354/1-1989/Spi/Ort, im Spruch zu erwähnen, weil sich die Leistungsfrist bis 31. Dezember 1989 erst aus diesem Berufungsbescheid ergibt.

4.3. Im Ergebnis ist festzustellen, daß die Strafbehörde entgegen den Bestimmtheitsanforderungen des § 44a Z 1 VStG weder den im § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 verwiesenen Auftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 noch das Zuwiderhandeln hinreichend konkretisiert und bestimmt dargestellt hat.

Spruchpunkt 1) war deshalb aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen, ohne daß auf die Berufung eingegangen werden mußte. Aus prozeßökonomischen Gründen sieht sich die erkennende Kammer veranlaßt darauf hinzuweisen, daß das Berufungsvorbringen nicht stichhaltig ist und die belangte Behörde dem Grunde nach zu Recht an die Verwaltungsübertretung des § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 wegen andauernder Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages gedacht hat.

4.4. Gemäß § 137 Abs 2 lit o) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 41 Abs 1 und 2) errichtet.

§ 41 Abs 1 WRG 1959 schreibt die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für alle Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr. , vor, soweit sie nicht unter die Sonderbestimmung des § 127 WRG 1959 über Eisenbahnanlagen fallen. Bei Privatgewässern ist eine solche Bewilligung nach § 41 Abs 2 WRG 1959 dann erforderlich, wenn eine Einwirkung auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern entstehen kann.

Der Sterbauerngraben hat zumindest nach der Rechtsvermutung gemäß § 2 lit c) WRG 1959 im Zweifel als öffentliches Gewässer zu gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob er auch als Wildbach (Gebirgsbach) anzusehen ist oder nicht. Deshalb besteht gegenständlich eine Bewilligungspflicht nach § 41 Abs 1 WRG 1959 für den vom Bw eigenmächtig vorgenommenen Regulierungswasserbau. Diese Bewilligung der Wasserrechtsbehörde hätte der Bw selbstverständlich vor Ausführung des Baues einholen müssen.

Dennoch kann der Bw auch nicht wegen der im Spruchpunkt 2.) umschriebenen Tat, die ebenfalls völlig unzureichend konkretisiert worden ist, bestraft werden. Die Strafbehörde hätte zum einen eine genaue örtliche Beschreibung und zum anderen auch eine genauere zeitliche Eingrenzung vornehmen müssen. Der Hinweis auf wasserbauliche Maßnahmen in den Jahren 1988 bis 1990 genügt nicht, wenn und weil es sich um Baumaßnahmen handelt, die wenigstens innerhalb von Monaten wenn nicht sogar von Tagen - durchgeführt werden konnten und die wahrscheinlich auch innerhalb wesentlich kürzerer Zeit als der angelasteten tatsächlich ausgeführt worden sind.

4.5. Zur Verjährungsfrage:

Gemäß § 137 Abs 9 Satz 2 WRG 1959 beginnt die Verjährung bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Nach dem Satz 1 des § 137 Abs 9 leg cit ist die Verfolgung einer Person abweichend von der für die Verfolgungsverjährung geltenden Regelfrist des § 31 Abs 2 VStG unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Diese Jahresfrist beginnt demnach bei konsenslos errichteten Wasseranlagen erst mit Beseitigung des konsenslosen Zustandes, dh etwa mit nachträglich erteilter Bewilligung oder mit nachträglichem Wegfall der Bewilligungspflicht, zu laufen.

Schon § 137 Abs 4 WRG 1959 idF vor der Wasserrechtsnovelle 1990 sah eine vergleichbare Verjährungsvorschrift vor. Wie im Kommentar von Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A [1978], 646 Anm 8 zu § 137 WRG, berichtet wird, wurde diese Bestimmung durch die Wasserrechtsnovelle 1945 erstmals eingeführt, weil bei unbefugter Errichtung oder Änderung von Wasseranlagen selten oder fast nie innerhalb der damals noch dreimonatigen Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung vorgenommen und damit die Verjährung unterbrochen werden konnte. Ausschlaggebend war die Rechtsprechung des BGH (Slg 1033/1936), wonach die Verjährung der konsenslosen Errichtung mit Vollendung der Wasseranlage begann. Deshalb sollte in Abweichung von der üblichen Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG auch beim Zustandsdelikt der bewilligungslosen Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage die Verjährung - ähnlich wie bei einem Dauerdelikt - erst nach Beendigung des konsenslosen Zustandes in Lauf gesetzt werden, obwohl die Aufrechterhaltung dieses Zustands an sich nicht von der Strafnorm erfaßt wird. Lediglich der strafbare Betrieb einer konsenslosen Anlage wäre als Dauerdelikt anzusehen.

Diese von der allgemeinen Vorschrift des § 31 Abs 1 und 2 VStG abweichende Regelung betrifft demnach nur die Frage der Verfolgungsverjährung (vgl idS auch die Systematik bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II [1992], 280 f Anm 6 ff zu § 31 VStG). Dies ergibt schon der systematische Zusammenhang. Die Strafbarkeitsverjährung des § 31 Abs 3 Satz 1 VStG wird dadurch nicht berührt. Sie beginnt auch bei Wasseranlagen ab dem verwiesenen Zeitpunkt des § 31 Abs 2 VStG, dh mit Abschluß der strafbaren Tätigkeit oder mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges zu laufen.

Andernfalls könnte die konsenslose Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage praktisch überhaupt nicht verjähren.

Derart weitreichende Folgen, die auch unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebots des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen, hätte der Gesetzgeber zumindest ausdrücklich regeln müssen. Die oben dargestellten Motive des Gesetzgebers für die Einführung eines von der allgemeinen Regelung des VStG abweichenden Verjährungsbeginns bei Wasseranlagen gelten aber nicht für die Strafbarkeitsverjährung, die auch als absolute Verjährung bezeichnet wird (vgl etwa bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II [1992], 288 E 43). Eine sachliche Rechtfertigung für die Anwendung des § 137 Abs 9 Satz 2 WRG 1959 auf die Strafbarkeitsverjährung ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer vom VStG abweichenden Regelung gemäß Art 11 Abs 2 B-VG nicht erkennbar. Dementsprechend spricht auch die gebotene verfassungskonforme Interpretation gegen ein solches Ergebnis.

4.6. Die belangte Strafbehörde hat in Verkennung dieser Rechtslage angenommen, daß sie auch noch nach 5 Jahren wegen des Zustandsdelikts der konsenslosen Errichtung eines Schutz- und Regulierungswasserbaus (Wasseranlage) nach § 137 Abs 2 lit o) WRG 1959 ein Straferkenntnis erlassen dürfe.

Entgegen § 31 Abs 3 Satz 1 VStG ist Spruchpunkt 2) daher mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, die nur zu seiner Aufhebung und zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG führen konnte.

5. Bei diesen Ergebnissen hatte der Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG keine Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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