Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260112/6/Wei/Bk

Linz, 28.04.1995

VwSen-260112/6/Wei/Bk Linz, am 28. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des Dkfm. G W vertreten durch Dr.W R, vo 3. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Februar 1994, Zl. Wa 96-1047-4-1993-Ra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit e) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben, die Geldstrafe auf S 8.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich auf S 850,--. Im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein weiterer Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG. 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 15. Februar 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig befunden und bestraft:

"Die G W Ges.m.b.H., N hat es vorsätzlich unterlassen, in der Zeit vom 24.12.1993 bis 31.1.1994 die Stapelsilos B und F bei der Betriebskläranlage, die Belebungsbecken I und II sowie die Äschergrube Bahnhof und 3 Absetzsilos an der Nordseite des Betriebsgebäudes der Lederfabrik in N auf ihre Dichtheit zu überprüfen und die Prüfprotokolle bis 31.8.1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, obwohl ihr dies gemäß § 29 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 in Ziffer 9 des Bescheides des Landeshauptmannes von OÖ. vom 6.11.1990, Wa-300054/43-1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991 Zl. 512.311/07-I5/91 aufgetragen wurde.

Die G W es.m.b.H. hat somit ihr gemäß § 29 Abs.1 WRG 1959 aufgetragene Vorkehrungen vorsätzlich unterlassen.

Sie haben dadurch als das nach außen vertretungsbefugte Organ der G W Ges.m.b.H. in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.2 lit.e Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 6.11.1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991 sowie § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 begangen." Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 30.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 3.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 18. Februar 1994 mit RSb zugestellt worden ist, richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter am 7. März 1994 eingebrachte Berufung vom 3. März 1994, die am 4. März 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben wurde und mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten, seine Aufhebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt folgender S a c h v e r h a l t zugrunde:

In der Begründung des Straferkenntnisses verweist die belangte Behörde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990, Zl. Wa-300054/43-1990, mit dem der G W Ges.m.b.H. in N gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 u.a. als letztmalige Vorkehrung aufgetragen wurde, sämtliche Behälter, Becken und Schächte der betriebseigenen Abwasserbeseitigungsanlage von einer befugten Person überprüfen zu lassen und das Ergebnis der Überprüfungen in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen (Spruchabschnitt I Z 9). Für die Auftragserfüllung wurde eine Frist bis 31. März 1991 eingeräumt. Mit dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91, wurde der Auflagepunkt Z 8 im Spruchabschnitt I aufgehoben und im übrigen die Berufung abgewiesen. Zur Erfüllung der Auflage im relevanten Spruchabschnitt I Z 9 wurde die Frist bis 31. August 1991 verlängert bzw neu bestimmt.

Die Strafbehörde stellte weiters fest, daß bisher Dichtheitsatteste der Firma R aus A vom 18. Oktober 1990 betreffend die beiden Nachklärbecken bei der Betriebskläranlage sowie Dichtheitsatteste dieser Firma betreffend die Stapelsilos A, C, D und E bei der Betriebskläranlage mit Schreiben vom 22. Mai 1992 vorgelegt worden sind. Nachweise betreffend die Dichtheitsprüfung der übrigen Becken und Behälter (Belebungsbecken I und II, Stapelsilos B und F, 2 Äschergruben, Absetzsilos) der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage seien nicht beigebracht worden, obwohl wegen dieser Säumnis bereits mehrere Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wären.

Daß die Dichtheitsprüfungen an diesen Anlagenteilen vorgenommen worden wären, wurde auch nicht behauptet. Am Abwassersammelbecken "Äschergrube M" habe die belangte Behörde in der Zwischenzeit die Dichtheitsprobe im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 teilte die belangte Behörde dem Bw als Geschäftsführer der G W Ges.m.b.H. im Vollstreckungsverfahren zur Zahl Wa/1539/1991-Ra den Sachverhalt mit und lud ihn ein bekanntzugeben, ob bzw innerhalb welcher Frist beabsichtigt sei, die verfahrensgegenständlichen Dichtheitsnachweise im Sinne des wasserpolizeilichen Auftrags zu erbringen. Eine Reaktion auf diese Einladung erfolgte nicht.

Die Strafbehörde ging davon aus, daß die Vornahme der aufgetragenen Prüfungen im verstrichenen langen Zeitraum ohne weiteres möglich gewesen wäre, da die im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführte Räumung der Behälter und Becken am 7. September 1991 und die Reinigungsarbeiten an diesen Anlagenteilen Ende Oktober 1991 abgeschlossen gewesen wären.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31. Jänner 1994, zugestellt am 1. Februar 1994, hat die belangte Behörde dem Bw die Tat im Sinne des Spruches des Straferkenntnisses vorgeworfen und ihn zur Angabe seiner Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse aufgefordert, widrigenfalls von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 100.000,-und Sorgepflichten für zwei unversorgte volljährige Kinder ausgegangen werden werde. Eine Stellungnahme hat der Bw im erstbehördlichen Strafverfahren nicht erstattet.

2.2. In rechtlicher Hinsicht lastete die belangte Strafbehörde dem Bw das Unterlassen der gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 aufgetragenen Vorkehrungen nach dem Straftatbestand des § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959 iVm § 9 Abs 1 VStG an und wies darauf hin, daß der Bw von der eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G W Ges.m.b.H. blieb ebenfalls unbestritten.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem im Strafverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zur Zahl Ge-96-1174/93 geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 100.000,-- aus, das der Bw als Geschäftsführer bzw.

Beteiligter bei der G W Ges.m.b.H., der Fontana Finanzierungsgesellschaft m.b.H., der G W Lagerhaus Ges.m.b.H. sowie der G W Leder- und Extrakte KG verdiente. Außerdem sei die im Verfahren Wa/1007/1991 angegebene Sorgepflicht für zwei volljährige Kinder berücksichtigt worden.

Als erschwerend berücksichtigte die Strafbehörde die permanente, äußerst säumige Haltung des Bw sowohl bei der Erfüllung des wasserrechtlichen Auftrags vom 6.11.1990 als auch ähnlicher Aufträge der Gewerbebehörde zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen vom 31.7.1991 Ge/785/1990 und vom 9.7.1992 Ge/742/1992. Bezeichnend für die Haltung, beharrliche Weigerung und Säumnis bei der Erfüllung behördlicher Aufträge sei - und das sei der wesentlichste erschwerende Umstand - vor allem, daß auch der Auftrag zur Entleerung der Abwassersammelbecken wegen Gefahr im Verzug (gefährliche Betriebsabwässer versickerten infolge undichter Abwassersammelbecken) im Rahmen einer Ersatzvornahme durchgeführt werden hätte müssen und daß die dabei aufgelaufenen Kosten von ca. 23 Millionen Schilling nicht ersetzt worden wären.

Schließlich sei auch der Auftrag zur Entfernung des kontaminierten Erdreiches im Bereich des Mischreaktors und der Äschersilos bei der Betriebskläranlage nach Z 11 des Titelbescheides vom 11. November 1990 nicht befolgt worden, was Gegenstand weiterer Verwaltungsstrafverfahren ist. Die Erfüllung dieses Auftrags werde nun gleichfalls im Wege der Ersatzvornahme veranlaßt werden müssen, da eine Gewässerverunreinigung nicht auszuschließen sei. Das vorsätzliche Mißachten der Aufträge im erwähnten Titelbescheid werde auch durch die Nichtbeantwortung der schriftlichen Einladung vom 9. Dezember 1993 bestätigt.

Als einschlägig und erschwerend wertete die Strafbehörde weiter Vorstrafen zu Wa/1007/1991 (S 10.000,--) und zu Wa/1002/1990 (Geldstrafe S 12.000,--) wegen nicht bewilligter Ableitung der Betriebsabwässer in die Ortskanalisation (vgl dazu die schuldigsprechenden h. Erk.

vom 4.12.1992 und vom 6.6.1994 = Ersatzbescheid nach Erk.

des VwGH vom 18.3.1994, Zl. 93/07/0011-8, - im Akt VwSen-260032/1992) und die Vorstrafe im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren zu Wa/1038/1992 (S 4.000,--) wegen Nichtbeibringung von Attesten (vgl h. Erk vom 25.11.1993 zu VwSen-260053/1993) .

Die weiteren noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zu Wa/1000/1993 und Wa/1038/1993, die die Nichterfüllung des Auftrags der Z 9 des Bescheides vom 6. November 1990 betreffen, bekräftigten die grundsätzliche Haltung des Bw (vorsätzliche Weigerung) zum gegenständlichen behördlichen Auftrag. All diese Umstände, das zuletzt angesprochene Strafverfahren zu Wa/1038/1992 und die Nichtbeantwortung des Schreibens vom 9. Dezember 1993 seien signifikant für die Einstellung des Bw zu behördlichen Aufträgen und bestätigen die geradezu vorsätzliche Weigerung der Auftragserfüllung. Diesen Umständen habe die belangte Behörde entsprechend Rechnung getragen, was die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe rechtfertige. Als mildernd erachtete die Strafbehörde keinen Umstand.

2.3. Dagegen wird in der Berufung auf das in einem früheren Verwaltungsstrafverfahren ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. April 1992, Zl. Wa/1003-2/1992-Ra, hingewiesen, das mit h. Erkenntnis vom 23. Juli 1992, VwSen-260026/13/Gf/Hm, (idF des Berichtigungsbescheids vom 29. Juli 1992, VwSen-260026/14/Gf/Hm) aufgehoben worden ist.

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis werde dem Bw derselbe Vorwurf gemacht. Ein Unterschied liege nur darin, daß nicht mehr sämtliche, sondern konkret genannte Behälter und Becken der Abwasserbeseitigungsanlage auf ihre Dichtheit zu überprüfen gewesen wären.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Dezember 1993, Wa/1038-2/1993-Ra, gegen das Berufung vom 10. Jänner 1994 erhoben worden ist, werde dem Bw derselbe Strafvorwurf gemacht, wie im gegenständlichen Straferkenntnis. Der einzige Unterschied bestehe im Zeitraum, ansonsten handle es sich exakt um den gleichen Bescheid.

Schon das seinerzeitige aufgehobene Straferkenntnis, nach dem sämtliche Behälter, Becken und Schächte der betriebseigenen Abwasserbeseitigungsanlage auf ihre Dichtheit zu überprüfen gewesen wären, habe sich auf den Zeitraum vom 1. September 1991 bis zum 20. Jänner 1992 bezogen.

Da in der Sache eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, wozu auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zähle, sei es der Behörde verwehrt gewesen, in derselben Sache eine weitere Entscheidung zu fällen. Der Grundsatz "ne bis in idem" schließe eine weitere Strafverfolgung des Bw aus, da sich am Sachverhalt nichts geändert habe. Schon aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Zu diesem Vorbringen verweist die Berufung auf die Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 13. Dezember 1993 und 15. Februar 1994 und auf Mag. C W als Zeugen.

Weiters sei der Bw der Ansicht, daß die ihm vorgeworfene Tat bereits verjährt sei.

Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß der Betrieb stillgelegt sei. Die Überprüfung der Dichtheit sei daher sinnlos. Damit entfalle aber auch die Strafbarkeit.

Zu den von der Strafbehörde vorgebrachten erschwerenden Umständen führt die Berufung aus, daß es Aufgabe des Bw als Geschäftsführer sei, den Betrieb zu führen. Die belangte Behörde versuche seit drei Jahren durch unzählige Bescheide und Straferkenntnisse den Betrieb der G W Ges.m.b.H.

auf rechtswidrige Weise zum Stillstand zu bringen. Dabei werde schon etwas "hängen bleiben", wenn sie nur genug Bescheide bzw. Straferkenntnisse, etwa 30 bis 40 im Jahr, erläßt. Der Bw habe zu Beginn des von der Behörde eingeleiteten "Schließungsverfahrens" zahlreiche Stellungnahmen abgegeben. Die belangte Behörde habe diese aber nie beachtet und ihre Entscheidungen ohne Rücksicht auf den tatsächlich gegebenen Sachverhalt gefällt.

2.4. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Berufungsvorbringen entgegentritt und ihr Straferkenntnis verteidigt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der in den vorangegangenen h. Verfahren VwSen-260090/1993 und VwSen-260100/1994 ergangenen Erkenntnisse vom 24.

Oktober 1994 und vom 6. Februar 1995 festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt gleichartig ist und hinreichend geklärt erscheint. Der Sinn der begehrten Einvernahme des Zeugen Mag. C W zur Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vorliegt, ist völlig unerfindlich. Da nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

3.2. In den oben bezeichneten vorangegangenen Verfahren wurde noch behauptet, daß es der Firma G W Ges.m.b.H. zum behaupteten Tatzeitraum nicht möglich gewesen wäre, die geforderten Dichtheitsprüfungen durchzuführen, da sich die fraglichen Becken überwiegend auf einer der Firma G W, Leder und Extrakte, gehörigen Liegenschaft befänden und diese nach Schließung der Kläranlage von der Firma G W zurückgestellt hätte werden müssen. Die G W Ges.m.b.H. habe keine Berechtigung mehr, die Kläranlage zu benützen oder dort Handlungen vorzunehmen. Dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Firma G W Ges.m.b.H. könne daher das behauptete Verwaltungsdelikt nicht vorgeworfen werden.

Zu diesem Berufungseinwand der Unmöglichkeit der Pflichterfüllung wegen Veräußerung der betroffenen Liegenschaften, hat der O.ö. Verwaltungssenat in den vorangegangenen Berufungsverfahren die Eigentumsverhältnisse durch Einsicht in bezughabende Grundbuchsauszüge und einen Lageplan betreffend die Katastralgemeinde N mit ergänzenden Hinweisen der belangten Behörde eingehend überprüft. Im Ergebnis hat sich dieser Einwand sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen als unbegründet erwiesen. Im einzelnen wird dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten vorangegangenen h. Kammerentscheidungen verwiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz des Abs 2 mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer die ihm gemäß § 29 Abs 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt.

Nach § 29 Abs 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Solche letztmaligen Vorkehrungen sind der G W Ges.m.b.H. mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. September 1990 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 15. April 1991 im Zusammenhang mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zur Ableitung von Betriebsabwässern in die Dürre Aschach rechtskräftig aufgetragen worden. Hinsichtlich der Nachklärbecken und der Stapelsilos A, C, D und E wurden Dichtheitsatteste vorgelegt. Die weiteren im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend dem Auflage punkt I Z 9 des Bescheides gemäß § 29 Abs 1 WRG konkretisierten Vorkehrungen hat die G W Ges.m.b.H. im Tatzeitraum nicht getroffen. Unbestritten ist auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw iSd § 9 Abs 1 VStG in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

4.2. Das Berufungsvorbringen zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" ist nicht zielführend. Zum einen ist festzustellen, daß mit dem h. Erkenntnis vom 23.

Juli 1992, VwSen-260026/13/Gf/Hm, eine bloße verfahrensrechtliche Aufhebung wegen mangelnder Spruchkonkretisierung intendiert war und daß im zweiten Rechtsgang mit dem Erkenntnis vom 8. März 1993, VwSen-260046/8/Gf/Hm, die Aufhebung des mittlerweile strafbehördlich konkretisierten Spruches verbunden mit der Einstellung des Strafverfahrens nur im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt ist, wonach eine Aufhebung für sich allein nicht möglich sei, diese vielmehr in ihrer Wirkung auch einer Einstellung des Strafverfahrens gleichkomme (vgl VwGH 4.9.1992, 92/18/0353).

Diese Problematik hat mit der Unwiederholbarkeit gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache nur am Rande zu tun.

Die Berufung führt selbst an, daß den angeführten Straferkenntnissen verschiedene Tatzeiträume zugrundeliegen.

Schon deshalb kann im Verhältnis zum gegenständlichen Tatvorwurf nicht dieselbe Sache vorliegen. Der Bw verkennt die Deliktsnatur des Unterlassens der aufgetragenen Vorkehrungen nach § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959. Es handelt sich dabei um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts, bei dem das strafbare Verhalten erst aufhört, sobald die Unterlassung beendet ist und der Verpflichtete den aufgetragenen Handlungspflichten nachgekommen ist oder diese aus anderen Gründen wegfallen. Es ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendig, bei einem Dauerdelikt einen bestimmten Tatzeitraum anzugeben, um den Beschuldigten vor wiederholter Bestrafung wegen desselben Zeitraumes zu schützen. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Unterlassung zu laufen (vgl dazu etwa VwGH 19.10.1988, 88/02/0103; VwGH 22.6.1988, 87/02/0103; VwGH 22.10.1987, 86/09/0184; VwGH 30.6.1987, 87/04/0008).

Der ohne nähere Begründung vorgebrachte Einwand der Verjährung ist daher unzutreffend.

4.3. Mit dem Hinweis, daß der Betrieb stillgelegt worden sei, können die aufgetragenen Dichtheitsprüfungen keineswegs als sinnlos betrachtet werden. Im Gegenteil! Die letztmaligen Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 werden aus Anlaß des Erlöschens der Wasserberechtigung dem bisher Berechtigten erteilt. Dabei ist von vornherein davon auszugehen, daß jener Betrieb einzustellen ist, für den das Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Die (zumindest teilweise) Stillegung des Betriebes ist demnach der dem wasserpolizeilichen Auftrag zugrundeliegende Normalfall. Die Wasserrechtsbehörde hat die aus öffentlichen Rücksichten (vgl §§ 17 und 105 WRG 1959) oder im Interesse von Anrainern durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen vorzuschreiben. Dabei kann es sich um Entfernungs- oder Beseitigungsmaßnahmen oder um sonstige Vorkehrungen wie die im gegenständlichen Titelbescheid des Landeshauptmannes vom 6. November 1990 vorgeschriebenen handeln. Solange die Gefahr weiterer Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden kann, sind Dichtheitsprüfungen zur Beurteilung der künftig noch notwendigen Sanierungsmaßnahmen am Betriebsgelände geboten.

4.4. Die erstbehördliche Strafbemessung hatte der unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1987 von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls die Strafe neu festzusetzen (vgl näher VwSlg 12489 A/1987).

Im Rahmen der Strafbemessung war nicht von der unwidersprochen gebliebenen erstbehördlichen Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von S 100.000,-auszugehen. Denn nach der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, die eine Neueinschätzung des Einkommens des Bw noch dazu im Ausmaß des Zweieinhalbfachen rechtfertigen. Die Strafbehörde darf nicht willkürlich das Einkommen oder die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bw annehmen, sondern hat eine realistische Schätzung auf der Grundlage der ihr bekannten Umstände vorzunehmen, wenn der Beschuldigte an der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mitwirkt. Die Strafbehörde hat keine neuen Tatsachen ermittelt, die eine wesentlich höhere Einschätzung des monatlichen Einkommens des Bw nahelegen. Ihre Vorgangsweise war daher nach Ansicht der erkennenden Kammer unvertretbar.

Dies gilt umso mehr als amtsbekannt ist, daß die G W Ges.m.b.H. mittlerweile Konkurs angemeldet hat. Wie in den vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren (vgl etwa Wa/1007/1991 = VwSen 260032/1992) geht der unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf die Beteiligung des Bw an verschiedenen Unternehmen von der jedenfalls nicht überhöhten und unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens von S 40.000,-- aus.

4.5. Die Strafbehörde hat die permanente (wiederholte), äußerst säumige Haltung bei der Erfüllung behördlicher Aufträge schlechthin (auch gewerbebehördliche und abfallwirtschaftsrechtliche Aufträge), die rechtskräftigen Vorstrafen zu Wa/1007/1991 und zu Wa/1002/1990 wegen konsensloser Ableitung der Betriebsabwässer in die Ortskanalisation und den Umstand, daß dem Auftrag vom 6. November 1990 zur Entleerung des Abwassersammelbeckens nicht Folge geleistet und daher die Ersatzvornahme mit einem nicht ersetzten Kostenaufwand von 23 Millionen Schilling erforderlich wurde, als erschwerend gewertet. Diese Gesichtspunkte können jedenfalls in dieser Form nicht als Erschwerungsgründe gelten. Die belangte Strafbehörde stellt teilweise auf Umstände ab, die das gegenständliche Strafverfahren entweder gar nicht betreffen oder nicht einschlägig sind.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat (!) verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat (!) sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Eine von der Tat des jeweiligen Strafverfahrens losgelöste Berücksichtigung von Umständen ist nicht zulässig.

Im ordentlichen Verfahren sind außerdem gemäß § 19 Abs 2 VStG die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Mit dem Hinweis auf die wiederholte Säumnis des Bw bezüglich der Erfüllung behördlicher Aufträge wird der Sache nach wenn auch sehr unbestimmt und pauschal - auf den Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB (mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art) reflektiert.

Dieser Erschwerungsgrund ist aber wegen der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf das Kumulationsprinzip des § 22 VStG unanwendbar. Auch die an sich anwendbare Variante des § 33 Z 1 StGB der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit kann bei einem Tatzeitraum von 9 Monaten noch nicht angenommen werden.

Die konsenslose Ableitung von Betriebsabwässern in die Ortskanalisation bildet keine einschlägige Vorstrafe, weil sich dieser Tatbestand von der gegenständlichen Nichtvornahme letztmaliger Vorkehrungen wesensmäßig unterscheidet. Die Nichtentleerung des Abwassersammelbeckens entgegen Punkt I 1. des Bescheides vom 6. November 1990 und die geschilderten Weiterungen sind nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens. Da diesbezüglich nach der Aktenlage keine rechtskräftige Verurteilung bekannt ist, durfte auch kein Erschwerungsgrund angenommen werden.

4.6. Allerdings hat der Bw bereits einschlägige rechtskräftige Vorstrafen wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen gemäß § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959.

Es handelt sich um das Straferkenntnis vom 7. Jänner 1993, Wa/1038-5/1992-Ra, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 25. November 1993, VwSen-260053/4/Gf/La (Strafe S 4.000,--), das Straferkenntnis vom 2. November 1993, Wa/1000-2/1993-Ra, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 24. Oktober 1994, VwSen-260090/7/Wei/Bk (Strafe S 10.000,--), das Straferkenntnis vom 13. Dezember 1993, Zl.

Wa/1038-2/1993-Ra, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 6. Februar 1995, VwSen-260100/6/Wei/Bk (Strafe S 15.000,--) und das Straferkenntnis vom 2. März 1994, Zl. Wa 96-1-2-1994-Ra, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 15. März 1995, VwSen-260114/7/Wei/Bk (Strafe S 1.500,--).

Mit Rücksicht auf diese einschlägigen Strafverfahren kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein vorsätzliches Mißachten der Handlungspflichten aus den wasserpolizeilich aufgetragenen Vorkehrungen angenommen hat. Was den Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens betrifft, hat die erkennende Kammer aber vom vorgeworfenen kurzen Tatzeitraum im Ausmaß von lediglich 5 Wochen und 4 Tagen auszugehen. Schon im Hinblick darauf kann der Unrechtsgehalt nicht allzu bedeutend sein. Andererseits muß angesichts der völlig gleichgelagerten Vorstrafen von einer ablehnenden oder zumindest gleichgültigen Einstellung des Bw gegenüber den rechtlich geschützten Werten ausgegangen werden. Insofern ist der Strafbehörde zuzubilligen, daß offenbar ein beharrliches, vorsätzliches Unterlassen vorliegt, das die Schuld des Bw im Lichte der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung iSd § 32 Abs 2 StGB relativ groß erscheinen läßt. Dennoch wird die Schuld durch das konkret angelastete Unrecht begrenzt. Dieser Konnex folgt zwingend aus dem Umstand, daß strafrechtliche Schuld als Einzeltatschuld immer nur Vorwerfbarkeit des verwirklichten Unrechts sein kann (vgl Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. A [1994], Z 13 Rz 5; näher mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 32 Rz 6 f und Triffterer, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. A [1994], 248 Rz 5 und 7 ff mwN). Auch durch die Strafzumessungsrichtlinien des § 32 Abs 3 StGB wird die Abhängigkeit der Schuld vom konkret verwirklichten Unrecht bestätigt.

Mildernde Umstände sind weder hervorgekommen noch behauptet worden. Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren hält die erkennende Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 verhängte Höchststrafe von S 30.000,-für unvertretbar. Die Ausschöpfung des Strafrahmens kann bei einem Unterlassungsvorwurf von wenigen Wochen keine angemessene Reaktion sein. Auch wenn man die vorsätzliche Weigerung und den sicherlich hohen Gehalt an Täterschuld in Rechnung stellt, erscheint in Relation zu der nach dem verwirklichten Unrecht eher geringen Tatschuld nur eine Strafe im Bereich von etwa 28 % des Strafrahmens für vertretbar. Die Geldstrafe wird daher auf die tat- und schuldangemessene Höhe von S 8.500,-- herabgesetzt. Die günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw erfordern keine Abstriche.

Für die Ersatzfreiheitsstrafe steht gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG ein Strafrahmen von höchstens 2 Wochen zur Verfügung.

Die gemäß dem § 16 Abs 2 VStG in Relation zur Primärstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe war dementsprechend auf 4 Tage zu reduzieren.

5. Bei diesem Ergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG auf S 850,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe. Im Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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