Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260114/7/Wei/Bk

Linz, 15.03.1995

VwSen-260114/7/Wei/Bk Linz, am 15. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des Dkfm. G W, vertreten durch Dr. W R, Rechtsanwalt in L eingelangt am 18. März 1994, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. März 1994, Zl. Wa 96-1-2-1994-Ra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit e) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben, die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 zu bemessende Geldstrafe auf S 1.500,-- und die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 4,5 Stunden herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich auf S 150,--. Im Berufungsverfahren ist kein weiterer Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 2. März 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Die G W Ges.m.b.H., N hat es in der Zeit vom 19.1.1994 bis 1.2.1994 unterlassen, das Erdreich im Bereich des Mischreaktors und der Äschersilos bei der Betriebskläranlage, soweit dieses mit Abwasser kontaminiert ist, auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen, obwohl ihr dies gemäß § 29 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 in Ziffer 11 des Bescheides des LH. von OÖ. vom 6.11.1990, Wa-300054/43/1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991, Zl.512.311/07-I5/91, bis zum 31.8.1991 aufgetragen wurde.

Die G W Ges.m.b.H. hat somit ihr gemäß § 29 Abs.1 WRG 1959 aufgetragene Vorkehrungen unterlassen.

Sie haben dadurch als das nach außen vertretungsbefugte Organ der G W Ges.m.b.H. in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.2 lit.e Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 6.11.1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15.4.1991 sowie § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 begangen." Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Strafbehörde nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 15.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 3. März 1994 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die am 18.

März 1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangte Berufung, die offenbar irrtümlich mit 31. Jänner 1994 datiert wurde. Sie wurde am 17. März 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben. Die Berufung wendet sich erkennbar gegen den Schuldspruch und beantragt die Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt folgender S a c h v e r h a l t zugrunde:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6.

November 1990, Zl. Wa-300054/43-1990/Fo/Mül, wurden anläßlich der Feststellung des Erlöschens des Rechts zur Ableitung der Abwässer aus der Lederfabrik in die Dürre Aschach mit Ablauf des Jahres 1985 der G W Ges.m.b.H.

letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen. Mit der Auflage im Spruchabschnitt I Z 11 wurde aufgetragen, das Erdreich im Bereich des Mischreaktors und der Äschersilos, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen. Für die Auftragserfüllung wurde eine Frist bis 31. März 1991 eingeräumt. Mit dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91, wurde der Auflagepunkt Z 8 im Spruchabschnitt I aufgehoben und im übrigen die Berufung abgewiesen. Zur Erfüllung der Auflage im relevanten Spruchabschnitt I Z 11 wurde die Frist bis 31. August 1991 neu bestimmt.

Im Zuge der dem Bescheid des Landeshauptmannes vorangegangenen Ermittlungen sei bereits festgestellt worden, daß der Mischreaktor und andere Stapelsilos (= Äschersilos) während des Betriebs undicht waren und stark verunreinigte Betriebsabwässer durch Risse an diesen Behälter aussickerten. Unter Hinweis auf im einzelnen angeführte aktenkundige Unterlagen stellte die Strafbehörde fest, daß diese betrieblichen Abwässer teilweise im unbefestigten Boden und teilweise durch die Fugen des vorhandenen Kopfsteinpflasters versickerten. Am 27. Juli 1992 fanden Probegrabungen (vgl Aktenvermerk vom 27. Juli 1992) statt, welche die tatsächliche Notwendigkeit der Entsorgung des mit den genannten Abwässern kontaminierten Bodenmaterials bestätigten (vgl die Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie vom 1. September 1992 und für Hydrogeologie vom 18. Mai 1993).

Die G W Ges.m.b.H. habe trotz Kenntnis vom Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen das verunreinigte Bodenmaterial im Bereich des Mischreaktors und der Äschersilos nicht ausgehoben und entsorgt. Die Vornahme dieser Arbeiten wäre ohne weiteres möglich gewesen.

Der Bw sei alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der G W Ges.m.b.H. und damit das einzige zur Vertretung nach außen berufene Organ.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Februar 1994, dem Bw eigenhändig zugestellt am 3. Februar 1994, hat die belangte Strafbehörde die Tat im Sinne des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen und den Bw gleichzeitig zur Angabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert, widrigenfalls die Behörde ankündigte, von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von S 100.000,-- und Sorgepflichten für 2 unversorgte großjährige Kinder auszugehen. Eine Stellungnahme des Bw im erstinstanzlichen Strafverfahren erfolgte weder zur Schuldfrage noch zu seinen persönlichen Verhältnissen.

In rechtlicher Hinsicht erachtete die Strafbehörde den Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959 als erfüllt. Der Bw habe die Verwaltungsübertretung im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten.

2.2. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von dem auch im strafbehördlichen Verfahren zur Zahl Ge-96-1174-1993 geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 100.000,-- aus, das der Bw als Geschäftsführer bzw. Beteiligter bei der G W Ges.m.b.H., der F Finanzierungsgesellschaft m.b.H., der G W Lagerhaus Ges.m.b.H. sowie der G W Leder- und Extrakte KG verdiente. Außerdem sei die im Verfahren Wa/1007/1991 angegebene Sorgepflicht für zwei volljährige Kinder berücksichtigt worden.

Erschwerend wertete die Behörde zunächst den Umstand, daß beim Mischreaktor schon über längere Zeit Abwässer ausgeflossen und in den Boden versickert wären und in Kenntnis dessen - der undichte Behälter wurde von der G W Ges.m.b.H. mit Eisenmanschetten provisorisch gesichert - keinerlei Maßnahmen zur Erfüllung des behördlichen Auftrages in Z 11 des Bescheides vom 6. November 1990 getroffen worden waren.

Als erschwerend berücksichtigte die Strafbehörde weiters die permanente, äußerst säumige Haltung des Bw sowohl bei der Erfüllung des wasserrechtlichen Auftrags vom 6.11.1990 als auch ähnlicher Aufträge der Gewerbebehörde zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen vom 31.7.1991 Ge/785/1990 und vom 9.7.1992 Ge/742/1992. Bezeichnend für die Haltung, beharrliche Weigerung und Säumnis bei der Erfüllung behördlicher Aufträge sei - und das sei der wesentlichste erschwerende Umstand - vor allem, daß auch der Auftrag zur Entleerung der Abwassersammelbecken wegen Gefahr im Verzug (gefährliche Betriebsabwässer versickerten infolge undichter Abwassersammelbecken) im Rahmen einer Ersatzvornahme durchgeführt werden hätte müssen und daß die dabei aufgelaufenen Kosten von ca. 23 Millionen Schilling nicht ersetzt worden wären. Die Frist zur Auftragserfüllung sei nun schon 2 1/2 Jahre überschritten.

Als einschlägig und erschwerend wertete die Strafbehörde weiter eine Vorstrafe zu Wa/1007/1991 (S 10.000,--) und zu Wa/1002/1990 (S 12.000,--) wegen nicht bewilligter Ableitungen der Betriebsabwässer in die Ortskanalisation (vgl dazu die schuldigsprechenden h. Erk. vom 4.12.1992 und vom 6.6.1994 = Ersatzbescheid nach Erk. des VwGH vom 18.3.1994, Zl. 93/07/0011-8, - im Akt VwSen-260032/1992) und die Vorstrafe im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren zu Wa/1038/1992 (S 4.000,--) ebenfalls wegen der Unterlassung von Dichtheitsproben (vgl h. Erk vom 25.11.1993 zu VwSen-260053/1993). Schließlich habe der Bw trotz des einschlägigen Straferkenntnisses vom 13. Jänner 1994 noch immer keine Anstalten zur Erfüllung des Auftrags zur Beseitigung von Bodenmaterial bei den Stapelsilos getroffen.

Diese Umstände seien signifikant für die Einstellung des Bw und bestätigten seine geradezu vorsätzliche Weigerung, die behördlichen Aufträge zu erfüllen. Als mildernd erachtete die Strafbehörde keinen Umstand.

2.3. Die Berufung bekämpft das Straferkenntnis "zur Gänze" und beantragt dessen Aufhebung und die Einstellung des Strafverfahrens.

Im Punkt 1 wird Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG eingewendet und sinngemäß behauptet, daß bereits drei Jahre vom Tatzeitpunkt vergangen seien, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben sei.

Nach Punkt 2 der Berufung sei das Straferkenntnis aber auch mangels objektiver Tatbestandsmäßigkeit aufzuheben. Zur Begründung wird behauptet, daß es kein kontaminiertes Erdreich im Bereich des Mischreaktors und der Äschersilos gebe, weshalb der Tatvorwurf ins Leere gehe. Durch die Formulierung "soweit das Erdreich mit Abwasser kontaminiert ist" werde dem Bw aufgetragen, kontaminiertes Erdreich zu suchen. Damit treffe ihn in verfassungswidriger Weise die Beweislast.

Wenn im Tatzeitraum überhaupt kontaminiertes Erdreich gefunden worden sei bzw noch gefunden werden werde, so könne dies dem Bw nicht vorgeworfen werden, weil diese Kontaminierung durch die Ersatzvornahme der Firma E im Auftrag der belangten Behörde verursacht worden sei. Infolge äußerster Unachtsamkeit von Arbeitern der Firma E sei bei Entsorgungsarbeiten ein Schlauch geplatzt. Die Strafbarkeit des Bw sei daher wegen mangelnder Kausalität nicht gegeben.

Durch die Formulierung "soweit das Erdreich mit Abwasser kontaminiert ist" werde deutlich, daß die Behörde mit allen Mitteln versuche, dem Bw möglichst viele Verwaltungsdelikte anzulasten, um vielleicht doch eine Verwaltungsübertretung anlasten zu können.

Im Punkt 3 wird betont, daß dem Bw in subjektiver Hinsicht die Unterlassung der Entsorgung eines angeblich kontaminierten Erdreiches nicht vorgeworfen werden könne, weil eine allfällige Kontaminierung von der Firma E verursacht worden sei. Sie wäre daher vom tatsächlichen Verursacher zu beseitigen.

Punkt 4 der Berufung verweist darauf, daß die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl.

Wa/1008-7/1992-Ra, den identen Sachverhalt zum Gegenstand eines Straferkenntnisses gemacht habe. Auch aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig.

2.4. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ihr Straferkenntnis gegen das Berufungsvorbringen verteidigt und die Abweisung anstrebt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Die Nichterfüllung des behördlichen Auftrages wurde nicht bestritten. Da im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Zu der in der Berufung ohne konkrete Angaben behaupteten Kontaminierung des Erdreiches durch die Firma E anläßlich von Entsorgungsarbeiten im Wege einer Ersatzvornahme hat die belangte Behörde im Parallelverfahren VwSen-260104/1994 den Gendarmeriebericht vom 15. Juli 1991 sowie einen Lageplan vorgelegt, in dem die Unfallstelle (die Kupplung eines Abwasserschlauches in der Klärhalle = Düngemittelhalle öffnete sich infolge Überdrucks) und der Bereich um den Mischreaktor und die Äschersilos eingezeichnet sind. Aus diesen Unterlagen geht eindeutig hervor, daß sich der ausgetretene Klärschlamm schon wegen der örtlichen Verhältnisse hangabwärts in ganz anderer Richtung ausbreitete und daß die oberflächlichen Verunreinigungen von der Entsorgungsfirma überdies unverzüglich beseitigt wurden.

Das bezughabende Berufungsvorbringen ist daher von vornherein als unbeachtliche Schutzbehauptung anzusehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz des Abs 2 mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer die ihm gemäß § 29 Abs 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt.

Nach § 29 Abs 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Solche letztmaligen Vorkehrungen sind der Gustav Wurm Ges.m.b.H. mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. September 1990 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 15. April 1991 im Zusammenhang mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zur Ableitung von Betriebsabwässern in die Dürre Aschach rechtskräftig aufgetragen worden.

Es steht unbestritten fest, daß die G W Ges.m.b.H.

die gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 aufgetragenen Vorkehrungen entsprechend dem Auflagepunkt I Z 11 des Bescheides des Landeshauptmannes weder im angelasteten Tatzeitraum noch davor getroffen hat. Aus den aktenkundigen Erhebungsergebnissen aus dem Jahr 1990 ergibt sich, daß der Mischreaktor und die Äschersilos als undicht und das Vorliegen von Bodenkontaminationen als erwiesen angesehen worden ist. Spätere Untersuchungen ergaben Bodenkontaminationen mit versickerten sulfid- und salzbelasteten Äscherabwässern im Nahbereich der Äschersilos und des Mischreaktors (vgl Gutachten des chemischen Amtssachverständigen vom 1.9.1992, Seite 3, und das Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 18.5.1993, Seite 4 f). Die pauschale Berufungsbehauptung, daß es kein kontaminiertes Erdreich in diesem Bereich gebe, wird schon durch den Akteninhalt eindeutig widerlegt. Diese Frage war außerdem Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Administrativverfahrens betreffend die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen (= wasserpolizeiliche Aufträge) gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959. Der Einwand, daß allfällige Verunreinigungen des Bodens von der Entsorgungsfirma E im Zuge der behördlich angeordneten Ersatzvornahme verursacht worden wären, hat sich als unhaltbare Schutzbehauptung erwiesen.

4.2. Zu den weiteren Einwendungen der Berufung:

Durch die Formulierung, "soweit das Erdreich mit Abwasser kontaminiert ist", soll nicht die Beweislast auf den Bw verlagert, sondern der Umfang der Verpflichtung aus dem wasserpolizeilichen Auftrag konkretisiert und begrenzt werden. Der Boden muß im Nahbereich der bezeichneten Behälter nicht generell bis zu einer bestimmten Tiefe abgetragen und entsorgt werden, sondern nur soweit sichtbare Verunreinigungen feststellbar sind.

Daß mit dem Straferkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl.

Wa/1008-7/1992-Ra, ein (völlig) identer Sachverhalt angelastet worden wäre, trifft schon im Hinblick auf den verschiedenen Tatzeitraum nicht zu. Da der gegenständlich vorgeworfene Tatzeitraum im Jahr 1994 liegt, ist Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG nicht eingetreten. Verfolgungsverjährung ist deshalb nicht möglich, weil die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959 ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts darstellt, bei dem das strafbare Verhalten erst aufhört, sobald die Unterlassung beendet ist, weil der Verpflichtete seinen Handlungspflichten nachgekommen ist. Nach herrschender Judikatur beginnt die Verfolgungsverjährung erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Unterlassung zu laufen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 867 und 873 f mit Nachw). Dieser Fall ist noch nicht eingetreten, weil die G W Ges.m.b.H. bisher den wasserpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des kontaminierten Erdreiches nicht befolgt hat.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw iSd § 9 Abs 1 VStG in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer wurde nie in Frage gestellt.

4.3. Obwohl in der Berufung Ausführungen zur Strafbemessung fehlen, hatte der unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1987 auch die Strafzumessung zu überprüfen und gegebenenfalls die Strafe neu festzusetzen (vgl näher VwSlg 12489 A/1987).

Im Rahmen der Strafbemessung war nicht von der unwidersprochen gebliebenen erstbehördlichen Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von S 100.000,-auszugehen. Denn nach der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, die eine Neueinschätzung des Einkommens des Bw noch dazu im Ausmaß des Zweieinhalbfachen rechtfertigen. Die Strafbehörde darf nicht willkürlich das Einkommen oder die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bw annehmen, sondern hat eine realistische Schätzung auf der Grundlage der ihr bekannten Umstände vorzunehmen, wenn der Beschuldigte an der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mitwirkt. Die Strafbehörde hat keine neuen Tatsachen ermittelt, die eine wesentlich höhere Einschätzung des monatlichen Einkommens des Bw nahelegen. Ihre Vorgangsweise war daher nach Ansicht der erkennenden Kammer unvertretbar.

Dies gilt umso mehr als amtsbekannt ist, daß die Gustav Wurm Ges.m.b.H. Konkurs angemeldet hat. Wie in den vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren geht der unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf die Beteiligung des Bw an verschiedenen Unternehmen von der jedenfalls nicht überhöhten Einschätzung des monatlichen Nettoeinkommens von S 40.000,- aus.

4.4. Die Strafbehörde hat die permanente (wiederholte), äußerst säumige Haltung bei der Erfüllung behördlicher Aufträge schlechthin (auch gewerbebehördliche und abfallwirtschaftsrechtliche Aufträge), die rechtskräftigen Vorstrafen zu Wa/1007/1991 und Wa/1002/1990 wegen konsensloser Ableitung der Betriebsabwässer in die Ortskanalisation und den Umstand, daß dem Auftrag vom 6.

November 1990 zur Entleerung des Abwassersammelbeckens nicht Folge geleistet und daher die Ersatzvornahme mit einem nicht ersetzten Kostenaufwand von 23 Millionen Schilling erforderlich wurde, als erschwerend gewertet. Diese Gesichtspunkte können jedenfalls in dieser Form nicht als Erschwerungsgründe gelten. Die belangte Strafbehörde stellt teilweise auf Umstände ab, die das gegenständliche Strafverfahren entweder gar nicht betreffen oder nicht einschlägig sind.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat (!) verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat (!) sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Eine von der Tat des jeweiligen Strafverfahrens losgelöste Berücksichtigung von Umständen ist nicht zulässig.

Im ordentlichen Verfahren sind außerdem gemäß § 19 Abs 2 VStG die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Mit dem Hinweis auf die wiederholte Säumnis des Bw bezüglich der Erfüllung behördlicher Aufträge wird der Sache nach wenn auch sehr unbestimmt und pauschal - auf den Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB (mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art) abgestellt.

Dieser Erschwerungsgrund ist aber wegen der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf das Kumulationsprinzip des § 22 VStG unanwendbar. Die konsenslosen Ableitungen von Betriebsabwässern in die Ortskanalisation bilden keine einschlägigen Vorstrafen, weil sich dieser Tatbestand von der gegenständlichen Nichtvornahme letztmaliger Vorkehrungen wesensmäßig unterscheidet. Die Nichtentleerung des Abwassersammelbeckens entgegen Punkt I 1. des Bescheides vom 6. November 1990 und die geschilderten Weiterungen sind nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens. Da diesbezüglich nach der Aktenlage keine rechtskräftige Verurteilung bekannt ist, durfte auch kein Erschwerungsgrund angenommen werden. Das von der belangten Behörde erwähnte einschlägige Straferkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. Wa/1008-7/1992-Ra, mußte im Hinblick auf den lange zurückliegenden Tatzeitraum wegen Strafbarkeitsverjährung aufgehoben werden (vgl h. Erk vom 13.3.1995, VwSen-260104/5/Wei/Bk).

4.5. Allerdings hat der Bw bereits einschlägige rechtskräftige Vorstrafen wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen gemäß § 137 Abs 2 lit e) WRG 1959.

Es handelt sich um das Straferkenntnis vom 7. Jänner 1993, Wa/1038-5/1992-Ra, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 25. November 1993, VwSen-260053/4/Gf/La (Strafe S 4.000,--), das Straferkenntnis vom 2. November 1993, Wa/1000-2/1993-Ra, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 24. Oktober 1994, VwSen-260090/7/Wei/Bk (Strafe S 10.000,--) und das Straferkenntnis vom 13. Dezember 1993, Zl.

Wa/1038-2/1993-Ra, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 6. Februar 1995, VwSen-260100/6/Wei/Bk.

Was den Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens betrifft, ist die erkennende Kammer an den vorgeworfenen kurzen Tatzeitraum von lediglich 12 Tagen gebunden. Schon im Hinblick darauf kann er nur gering sein.

Andererseits muß angesichts der völlig gleichgelagerten Vorstrafen von einer ablehnenden oder zumindest gleichgültigen Einstellung des Bw gegenüber den rechtlich geschützten Werten ausgegangen werden. Insofern ist der Strafbehörde zuzubilligen, daß offenbar ein beharrliches, vorsätzliches Unterlassen vorliegt, das die Schuld des Bw im Lichte der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung iSd § 32 Abs 2 StGB relativ groß erscheinen läßt. Dennoch wird die Schuld durch das konkret angelastete Unrecht begrenzt.

Dieser Konnex folgt zwingend aus dem Umstand, daß strafrechtliche Schuld als Einzeltatschuld immer nur Vorwerfbarkeit des verwirklichten Unrechts sein kann (vgl Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. A [1994], Z 13 Rz 5; näher mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 32 Rz 6 f und Triffterer, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. A [1994], 248 Rz 5 und 7 ff mwN). Auch durch die Strafzumessungsrichtlinien des § 32 Abs 3 StGB wird die Abhängigkeit der Schuld vom konkret verwirklichten Unrecht bestätigt.

Mildernde Umstände sind weder hervorgekommen noch behauptet worden. Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren hält die erkennende Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates die verhängte Geldstrafe von S 15.000,-- angesichts des geringfügigen Tatzeitraumes, den die Strafbehörde - aus welchen Gründen immer - spruchmäßig nur angelastet hat, beim gegebenen Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 bis zu S 30.000,-- für kraß unvertretbar. Die Ausschöpfung des Strafrahmens zur Hälfte kann bei bloßen 12 Tagen Unterlassungsvorwurf nicht angemessen sein. Auch wenn man den relativ hohen Gehalt an Täterschuld in Rechnung stellt, erscheint in Relation zur ganz geringfügigen Tatschuld nur eine Strafe bis zu S 1.500,-- für angemessen und vertretbar.

Für die Ersatzfreiheitsstrafe steht gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG ein Strafrahmen von höchstens 2 Wochen zur Verfügung.

Die gemäß dem § 16 Abs 2 VStG in Relation zur Primärstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe war dementsprechend auf 4,5 Stunden zu reduzieren.

5. Bei diesem Ergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG auf S 150,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe. Im Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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