Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260146/5/Wei/Bk

Linz, 21.11.1995

VwSen-260146/5/Wei/Bk Linz, am 21. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des G W, vom 9. November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. November 1994, Zl. Wa 96-1626/10-1993/St, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 5 lit e) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1992) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in der Schuldfrage teilweise mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der Spruch zu lauten hat:

G W ist schuldig, er hat es als der gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der P Fleisch Ges.m.b.H. vorsätzlich zugelassen, daß in der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 3. März 1994 im Fleischhauereibetrieb dieser juristischen Person in Wernstein am Inn Nr. 102 ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fortgesetzte Einwirkungen auf Gewässer vorgenommen wurden, indem die im Produktionsprozeß anfallenden betrieblichen Abwässer über ein Gerinne, das im Volksmund als "Blutbachl" bezeichnet wird, wiederholt in den Inn eingeleitet worden sind.

G W hat dadurch eine fortgesetzte Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begangen.

II. Aus Anlaß der Berufung wird der Strafausspruch abgeändert, die verhängte Strafe aufgehoben und nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden festgesetzt.

III. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 300,--, ds. 10 % der verhängten Strafe, zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 3.

November 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Geschäftsführer der P Fleisch Ges.m.b.H.

seit Oktober 1993 betriebliche Abwässer von der Fleischhauerei P in ein unbenanntes Gerinne, das in den Inn mündet, eingeleitet, obwohl dazu keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 5 lit e) iVm § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte gemäß § 137 leg.cit.

(richtig: § 137 Abs 5 Einleitungssatz) eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde eine Betrag von S 1.600,--, ds. 10 % der Geldstrafe, vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 8. November 1994 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt worden war, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 9.

November 1994, die am 14. November 1994 bei der Strafbehörde einlangte. Der Bw strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bw der nachstehende entscheidungswesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 erstattete der Bürgermeister von Wernstein am Inn Anzeige an die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung gegen die P Fleisch Ges.m.b.H. unter Bezugnahme auf die ergangenen wasserrechtlichen Bescheide, die mit folgendem Relativsatz, "mit welchen die wasserrechtliche Bewilligung für die P-Fleisch Ges.m.b.H., W bis 30. November 1993 befristet erteilt wurde", beschrieben werden. Trotz Ablaufs dieser Bewilligungsfrist erfolge der Betrieb und die Ableitung ungeklärter Abwässer in der Firma P unter Mißachtung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. Die Gemeinde ersuchte um Abstellung der gesetzwidrigen und unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen und schloß fünf Fotos zur Verdeutlichung der Schwere der Einleitungen an. Eine Kopie erging an die belangte Behörde.

Mit Schreiben vom 4. Jänner 1994 informierte die Wasserrechtsabteilung die belangte Behörde vom gesamten Aktenvorgang und wies darauf hin, daß auch die Staatsanwaltschaft Ried i.I. in Kenntnis gesetzt worden ist.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Jänner 1994 hat die belangte Strafbehörde dem Bw zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der P Fleisch Ges.m.b.H., W, seit 19. Oktober 1993 betriebliche Abwässer aus dem o.a. Fleischverarbeitungsbetrieb ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung in den Inn abgeleitet und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer verursacht.

Mit Eingabe vom 8. Februar 1994 gab der Bw eine Stellungnahme, in der er vor allem kritisierte, daß er als neuer Geschäftsführer, der die Mißstände auszuräumen und die Produktion bis Ende Februar 1994 stillzulegen beabsichtige, wegen des übernommenen sanierungsbedürftigen Zustandes der Abwasserbeseitigung verfolgt werde, während vorher jahrelang trotz Kenntnis der Behörde und der Gemeinde W nichts geschehen wäre. Seit er Geschäftsführer sei, wären im Betrieb keine Schlachtungen mehr durchgeführt worden. Da im Gemeindeamt keine Schlachtungsaufzeichnungen aus November 1993 vorhanden waren, könnten die angeblich am 4. November 1993 aufgenommenen Fotos, die eine Rotfärbung des Rinnsales zeigen, das im Volksmund als Blutbach bezeichnet werde, nicht auf Blutabfälle der Firma P zurückgeführt werden.

Früher wären die betrieblichen Abwässer in eine Senkgrube geleitet worden, welche aber 1990 bei Kanalgrabungsarbeiten beschädigt und zugeschüttet wurde. Gleichzeitig habe man eine Umgehungsleitung in den Altmannsgraben (=Blutbach) verlegt, was den Behörden bekannt sei. Seit dem Jahr 1991 liefen Genehmigungsverfahren, wobei vorgesehen war, die betrieblichen Abwässer in das örtliche Kanalnetz zu leiten.

Wegen der enormen Kosten für die dafür erforderlichen Baumaßnahmen habe er sich entschlossen die Produktion stillzulegen.

2.3. Mit Strafanzeige des Gendarmeriepostens S vom 3. Mai 1994, GZ P 154/94, an die Staatsanwaltschaft Ried i. I. wurde der Bw wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 StGB angezeigt. Dabei wurde auf die ergangenen Bescheide und die Bauvollendungsfrist verwiesen, deren Verlängerung bis 30.

November 1993, nicht aber abermals bis 31. Dezember 1993 bewilligt worden wäre. In der angeführten Zeit wäre von der Firma P Fleisch Ges.m.b.H. "trotz Ablauf der Bewilligungsfrist unter Mißachtung der im Bewilligungsbescheid festgehaltenen Auflagen und Bedingungen" weiter produziert und die Abwässer ungeklärt in ein öffentliches Gewässer geleitet worden.

Nach den Gendarmerieerhebungen hat die Firma P Fleisch Ges.m.b.H. immer wieder ungeklärte Abwässer über das sog.

"Blutbachl" in den Inn eingeleitet. Bis Jahresende 1993 habe das Unternehmen trotz des nicht vorhandenen Kanalanschlusses produziert und die Abwässer in den Inn geleitet. Seit Ende 1993 habe der geschäftsführende Bw die Hälfte der Produktion und mit Ende Februar 1994 die gesamte Produktion abgezogen und nach Traun verlegt. In W werde seit dieser Zeit nur mehr das Fleisch portioniert, wobei keine Abwässer entstünden. Bei mehrmaligen Überprüfungen hätte die Gendarmerie weder eine Ableitung noch eine Bautätigkeit zur Errichtung eines Kanalanschlusses feststellen können.

Nach Auskunft der Gemeinde W wurden in der ersten Hälfte des Jahres 1993 wiederholt Kälber geschlachtet, was durch Aufstellungen über die Fleischbeschaugebühren dokumentiert ist.

Zur Einleitung von ungeklärten Abwässern in ein unbenanntes Gerinne (umgangssprachlich "Blutbachl") durch die P Fleisch Ges.m.b.H. wurden vom Gemeindeamt W zwei Zollwachebeamte am 22. März 1994 niederschriftlich über ihre Wahrnehmungen im Rahmen ihres unregelmäßigen Streifendienstes einvernommen. Folgende persönliche Wahrnehmungen wurden protokolliert:

1. Am 16. Juli 1993 wurde um 13.30 Uhr und 18.30 Uhr die Einleitung von Blut festgestellt.

2. Am 4. November 1993 wurde um 12.52 Uhr ebenfalls die Einleitung von Blut (beiliegende Fotos) festgestellt.

3. Am 24. Dezember 1993 wurde um 9.50 Uhr die Verunreinigung des Baches mit rotbraunen und schaumbildenden Abwässern im größeren Ausmaß festgestellt.

4. Am 8. Februar 1994 wurde um 10.30 Uhr ebenfalls die Einleitung von ungereinigten und schaumbildenden Abwässern festgestellt. Der hinzugekommene Angestellte der Firma P, Herr J P, erklärte hiezu, daß es sich bei diesen Einleitungen um die Abwässer und die Reinigungsmittel der Selche handelt.

Abschließend wird ausdrücklich festgehalten, daß nicht bezeugt werden könne, ob zusätzliche weitere Einleitungen erfolgt sind.

2.4. In seiner Stellungnahme vom 15. März 1994 an die Staatsanwaltschaft Ried i. I. in der Sache Kanalanschluß gab der Bw zu den Fotos mit Rotfärbung des Altmannsgraben (gemeint Blutbach) an, daß es sich dabei nicht um Blut, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um das biologisch abbaubare und ungefährliche Reinigungsmittel der Selche handelte. Da keine Schlachtungen durchgeführt würden, gäbe es keine Blutabfälle im Produktionsablauf. Die sonstigen Abwässer seien Schwemmwässer, die nur gering verschmutzt wären. Von einer Gefährdung der Umwelt könne nicht gesprochen werden. Ein direkter Kanalanschluß wäre aufgrund der aufwendigen Vorreinigungsanlagen (Fettabscheidung) bisher nicht möglich gewesen. Der Fertigstellungstermin 31. Mai 1993 hätte nicht eingehalten werden können, da die Gemeinde W auf die Erteilung der Baugenehmigung schlichtweg vergessen hätte. Dem Fristverlängerungsansuchen bis 30. November 1993 wäre daher stattgegeben worden. Da seine Vorgänger die Zeit nutzlos verstreichen hätten lassen und im September 1993 eine existenzbedrohende Unternehmenskrise entstanden wäre, sei die ehemalige Geschäftsführung abgetreten und der Bw per 19.

Oktober 1993 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden.

Da es nicht möglich gewesen wäre, alles gleichzeitig zu bewerkstelligen, wäre der Fertigstellungstermin 30. November 1993 nicht erfüllbar gewesen. Der Bw schildert in der Folge, daß nach zwei Konkursen der Inhaber der Fleischhauerei P die P Fleisch Ges.m.b.H. im Februar 1990 gegründet worden ist, die aber im April 1991 wiederum konkursreif gewesen wäre. Nach Sanierung im Sommer 1991 wären die entsprechenden Anträge zur Änderung und Vergrößerung des Betriebes eingereicht worden. Insgesamt seien fast fünf Jahre verstrichen, ohne daß behördliche Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die ergangenen (wasserrechtlichen) Bescheide wären höchst irreführend gewesen, weil von Fertigstellungsterminen, nicht aber davon gesprochen worden ist, daß in der Zwischenzeit nicht abgeleitet werden dürfe. Wäre die zwischenzeitige Ableitung bis zur rechtskräftigen Verfristung des Fertigstellungstermines nicht erlaubt, hätte es nach Ansicht des Bw entweder keines Fertigstellungstermines bedurft, da die Ableitung ohnehin erst nach Fertigstellung erlaubt wäre, oder es hätte die Ableitung ausdrücklich untersagt werden müssen. Der Betrieb hätte dann stillgelegt werden müssen.

All diese Konsequenzen samt zwangsweisem Anschluß wären jahrelang unterlassen und der Zustand von den Behörden toleriert worden. Nunmehr sollte die neue Geschäftsführung mit den neuen Eigentümern innerhalb von drei Monaten ausbaden, was Jahre zuvor von wem immer verschlampt wurde.

Der Bw brachte zu seiner Verteidigung vor, daß er den Betrieb in den letzten Monaten auf einen höchst ordentlichen Zustand gebracht und per 4. März 1994 die Produktion am Standort eingestellt hätte. Erst nach Herstellung des Kanalanschlusses werde die Produktion wieder zurückgeholt werden. Da außer den biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln der Selche nur Schwemmwässer abgeleitet worden wären, die den Verschmutzungsgrad des Inns nicht erreichten, wäre er sich keiner Schuld bewußt. Es könne nicht sein, daß die neue Geschäftsführung, die den Zustand saniert hat, bestraft wird, während sich die eigentlichen Verursacher aus der Verantwortung gezogen hätten.

Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 teilte die Staatsanwaltschaft Ried i.I. der belangten Strafbehörde mit, daß die gegen den Bw erstattete Strafanzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt wurde.

2.5. Die Einsicht in das ADV-Firmenbuch durch den unabhängigen Verwaltungssenat per 15. November 1995 hat ergeben, daß die unter FN 115252 p beim Landesgericht Ried i. I. registrierte P Fleisch Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in W mit Gesellschaftsvertrag vom 26.

Jänner 1990 gegründet worden ist. Mit Beschluß der Generalversammlung vom 11. Oktober 1993 wurde der Gesellschaftsvertrag zuletzt geändert. Nunmehr wird die Gesellschaft durch den Bw als Geschäftsführer seit 11.

Oktober 1993 vertreten. Der Bw ist Gesellschafter mit einer Stammeinlage von S 25.000,--. Zweite Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von S 475.000,-- ist die S Beteiligungsgesellschaft m.b.H. .

2.6. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Im Nachhang wurde noch eine Kopie des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15.

November 1994, Wa-302437/26/Ga/Schw, übermittelt. Mit diesem Bescheid erging der wasserpolizeiliche Auftrag gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959, der P-Fleisch GesmbH, Wernstein/Inn Nr. 102, werde aufgetragen, die Ableitung betrieblicher Abwässer aus dem Fleischhauereibetrieb in ein unbenanntes Gerinne (sog. "Blutbachl") sofort einzustellen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen.

2.7. In seiner weitläufigen Berufung führt der Bw zunächst selbst aus, daß er ab 4. Mai 1991 als "Einsteiger" bei der P Fleisch Ges.m.b.H. mitgewirkt habe und dem zufolge ab diesem Zeitpunkt exakt informiert gewesen wäre. Er beklagt sich in der Folge über die komplizierten Bewilligungsverfahren. Aus einem Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 24. Juli 1992, Zl. Wa-302437/5, wonach die Vorprüfung ergab, daß die Einreichunterlagen zu ergänzen sind, und in dem ersucht wurde, die Termine einzuhalten, weil die derzeit geübte Abwasserbeseitigung den Intentionen des Gewässerschutzes massiv zuwiderliefen und eine Bereinigung des Zustandes umgehend herbeizuführen wäre, leitet der Bw ab, daß der auch im Bestrafungszeitpunkt relevante Zustand behördlich akzeptiert worden sei. Es sei lediglich angedroht gewesen, daß mangels fristgerechter Vorlage das Ansuchen als zurückgezogen zu betrachten und ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Einstellung der Ableitung die Folge wäre. Daraus habe er gutgläubig gefolgert, daß lediglich bei Nichteinhalten der Fristen Straffolgen zu gewärtigen gewesen wären. Da der Wasserrechtsbescheid ähnliche Formulierungen enthalte, hätte er sich bisher in einem Rechtsirrtum befunden, der nicht von ihm herbeigeführt worden wäre. Die weiteren Ausführungen werfen der Gemeinde W Versäumnisse vor.

In der wasserrechtlichen Bewilligung vom 3. November 1993, Zl. Wa 302437/11, wäre eine Bauvollendungsfrist bis 31. Mai 1993 vorgeschrieben worden. Die Gemeinde W hätte aber die erforderliche Baubewilligung für den Kanalanschluß nicht rechtzeitig, sondern erst nach Ablauf der Bauvollendungsfrist mit Bescheid vom 1. Juni 1993, Zl.

131-9/E-62/93, zugestellt am 17. Juni 1993, erteilt. Einem Fristverlängerungsansuchen (bis 30. November 1993) habe die Wasserrechtsbehörde daher stattgegeben.

Die Formulierungen im Bescheid, in dem die Rede vom Fertigstellungstermin war, um den derzeitigen Zustand zu beenden, wären höchst irreführend gewesen. In weiterer Folge argumentiert der Bw wie in der oben dargestellten Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Ried i. I., auf die der Bw schließlich auch verweist.

Sehr ausführlich versucht der Bw darzulegen, daß die Bauvollendung "stets innerhalb offener Frist war". Vor Ablauf der Befristung bis 30. November 1993 wäre wegen der beabsichtigten Produktionseinstellung eine weitere Fristverlängerung beantragt worden, die allerdings abgelehnt wurde. Dagegen hätte man rechtzeitig Berufung an den BMLF eingebracht, die erst mit Schreiben vom 25. Mai 1994 zurückgezogen worden wäre. Der Fertigstellungstermin wäre aus formalrechtlicher Sicht daher niemals verfristet gewesen. Aus dem Gesamtzusammenhang wäre bei rechtem Verständnis die Annahme eines nicht strafbaren Zustandes der Abwasserbeseitigung über den Altmannsgraben ("Blutbachl") zulässig gewesen. Der Bw hätte innerhalb weniger Wochen den Zustand beendet, was seine Vorgänger nahezu ein Jahrzehnt nicht getan hätten. Zum besseren Verständnis schildert der Bw noch die Probleme im Zusammenhang mit den verschiedenen Verwaltungsverfahren anläßlich der Erweiterung des Betriebes. Ende Juni 1993 drohte dem Unternehmen die Schließung. Da Veräußerungsbemühungen scheiterten, sei man übereingekommen, daß der Bw ab Oktober 1993 das Unternehmen mit der Maßgabe übernehme, den Produktionsstandort Wernstein aufzugeben und in einen Handelsbetrieb umzuwandeln. Mit 3.

März 1994 wäre die Aufgabe des Produktionsstandortes Wernstein abgeschlossen gewesen.

Im Ergebnis bestreitet der Bw eine Rechtsverletzung, weil den Behörden und Organen der Zustand jahrelang bekannt war und die jahrzehntelange Einleitung der Abwässer in den Altmannsgraben, der kein unbekanntes Gerinne sei, innerhalb offener Fristen nie untersagt worden wäre. Den Bestrebungen zur Beendigung des Zustandes der geübten Abwasserbeseitigung wäre (nur) durch Setzung von Fristen Ausdruck verliehen worden, woraus der Bw schließen hätte können, daß innerhalb dieser Fristen die Rechtmäßigkeit bestand. Er wertete daher die Einleitung in den Altmannsgraben bis zum Verfall der Herstellungsfristen als befristet genehmigt. Einen anderen Schluß lasse die Aktenlage für ihn nicht zu.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt als unbestritten anzusehen ist. Er folgt der Sachverhaltsdarstellung des Bw, die durchaus in den wesentlichen Zügen mit den Feststellungen der Strafbehörde im Einklang steht und darüber hinaus Ergänzungen enthält, die dem besseren Verständnis der Zusammenhänge dienen. Da letztlich nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Berufungsverhandlung entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vorauszuschicken ist, daß entgegen der Ansicht der belangten Strafbehörde bei gegebenem Sachverhalt von vornherein kein Anlaß besteht, das erfolgsqualifizierte Delikt des § 137 Abs 5 lit e) WRG 1959 anzuwenden, weil aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden kann, daß eine erhebliche Verunreinigung von Gewässern bewirkt worden wäre.

Eine solche Verunreinigung, die doch von gewisser Schwere und Dauer sein müßte, könnte nur durch chemische Analyse der Abwässer im Verhältnis zur Beschaffenheit des verunreinigten Gewässers nachgewiesen werden. Gegenständlich ist nicht einmal zweifelsfrei erwiesen, ob die P Fleisch Ges.m.b.H. Blutabfälle abgeleitet hat oder ob es sich nicht doch nur um das Reinigungsmittel der Selche handelte, wie der Bw behauptete. Aber auch Blutabfälle müssen noch nicht ausreichen, um die Qualifikation zu erfüllen. Schon in tatsächlicher Hinsicht kann daher das Merkmal "erhebliche Verunreinigung" nicht angenommen werden.

4.2. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen jedenfalls der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Nach der Aktenlage und der Einlassung des Bw ist erwiesen, daß die P Fleisch Ges.m.b.H. die betrieblichen Abwässer schon jahrelang - seit Herstellung der Umgehungsleitung nach Bruch der Senkgrube im Jahre 1990 - über ein Gerinne, das nach dem Bw als Altmannsgraben bzw im Volksmund als sog "Blutbachl" bezeichnet wird, in den Inn eingeleitet hat.

Laut Firmenbuch vertritt der Bw die P Fleisch Ges.m.b.H.

seit 11. Oktober 1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er ist daher gemäß § 9 Abs 1 VStG seit diesem Zeitpunkt für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese juristische Person verantwortlich.

Der Bw, der den aus wasserrechtlicher Sicht sanierungsbedürftigen Zustand der Abwasserbeseitigung nicht geleugnet hat, vertritt zusammengefaßt den Standpunkt, daß die den Behörden schon lange bekannte und von ihnen geduldete Abwassereinleitung mangels ausdrücklicher Untersagung durch die Wasserrechtsbehörde und wegen der irreführenden Formulierungen in den erlassenen Bescheiden bis zum Ablauf der Bauvollendungsfrist als bewilligt anzusehen wäre. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum.

4.3. Folgende wesentliche Umstände ergeben sich aus den ergangenen wasserrechtlichen Bescheiden:

Mit Bescheid vom 3. November 1992, Wa-302437/11-1992/Fo/Ga, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der P Fleisch Ges.m.b.H. die Bewilligung für die Einleitung der beim Fleischhauereibetrieb in W anfallenden betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation und weiters die Bewilligung für die Einleitung der anfallenden Niederschlagswässer in ein unbenanntes Gerinne (gemeint: das sog. "Blutbachl") sowie für die Errichtung und den Betrieb der hiefür vorgesehenen Anlagen. Das Maß der zulässigen Einleitung wird im Spruchpunkt I. A) in quantitativer und qualitativer Hinsicht Begrenzungen unterworfen. Die Bewilligung wurde befristet und umfangreichen Nebenbestimmungen unterworfen. Für die Bauvollendung räumte der Bescheid eine Frist bis 31. Mai 1993 ein, wobei auch auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Wasserrechts gemäß § 27 Abs 1 lit f) WRG 1959 bei (ungenütztem) Fristablauf hingewiesen worden ist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. Oktober 1993 Wa-302437/16-1993/Fo/Ga, wurde die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bauvollendungsfrist über rechtzeitigen Antrag der P Fleisch Ges.m.b.H. bis zum 30. November 1993 verlängert. In der Begründung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allfällige weitere Verlängerungsansuchen abschlägig beschieden werden müßten, "da die Bereinigung der betrieblichen Abwassersituation im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung von höchster Dringlichkeit und nicht mehr weiter aufschiebbar ist".

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. November 1993, Wa-302437/17-1993/Fo, wurde das Ansuchen der P Fleisch Ges.m.b.H. um neuerliche Verlängerung des Bauvollendungstermines bis 31. Dezember 1993 für die betriebliche Abwasserbeseitigung abgewiesen. Dabei hat die Wasserrechtsbehörde begründend auf ihre Ankündigung im vorangegangenen Bescheid und darauf verwiesen, daß das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung von höchster Dringlichkeit und nicht mehr weiter aufschiebbar sei. Auch auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes wäre hingewiesen worden. Die geltend gemachten innerbetrieblichen Probleme wurden nicht als triftige Gründe für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959 angesehen. Gegen diesen Bescheid brachte die P Fleisch Ges.m.b.H. die Berufung vom 16.

Dezember 1993 ein, die nach den Angaben des Bw am 25. Mai 1994 und damit nach Einstellung der Ableitung betrieblicher Abwässer zurückgezogen worden war.

4.4. Aus dem Vorbringen des Bw ergibt sich in Verbindung mit den dargestellten Bescheiden, daß die P Fleisch Ges.m.b.H. die notwendigen Anlagen zur Inanspruchnahme der wasserrechtlichen Bewilligung vom 3. November 1992 nicht errichtet hat. Die bis 30. November 1993 verlängerte Bauvollendungsfrist ist fruchtlos verstrichen, was mangels weiterer Verlängerung gemäß § 27 Abs 1 lit f) iVm § 32 Abs 6 WRG 1959 zur Folge hatte, daß das verliehene Wasserrecht mit Ablauf des 30. November 1993 erloschen war. Eine Ableitung in die Ortskanalisation der Gemeinde W aufgrund und nach Maßgabe der erteilten Bewilligung ist nie erfolgt. Die fortgesetzten Ableitungen der betrieblichen Abwässer in den Inn, deren wasserrechtliche Bewilligungsbedürftigkeit auch der Bw nicht bezweifelt hat, erfolgten demnach konsenslos. Von einer zwischenzeitigen Bewilligung, wie sie dem Bw vorschwebt, kann überhaupt keine Rede sein.

Auch kann der unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich nicht finden, daß die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich so irreführende Formulierungen enthielten, daß sie beim Bw einen Rechtsirrtum über die dargestellte Rechtslage hervorrufen mußten. Zutreffend erscheint allerdings, daß die konsenslose Einleitung der betrieblichen Abwässer in den Inn nach Verfüllung der Senkgrube im Jahr 1990 jahrelang geduldet worden war. Die Wasserrechtsbehörde hat offenbar aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf die erteilte Bewilligung Ende 1992 und den damit absehbaren Fertigstellungstermin kein Strafverfahren gegen die Vorgänger des Bw veranlaßt. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte der Bw den Schluß ziehen, daß die zwischenzeitige Ableitung bis zur fristgerechten Bauvollendung geduldet werde, was im Ergebnis auf eine Erlaubnis hinausläuft. Selbst der Bürgermeister der Gemeinde W hat in seiner Anzeige vom 22. Dezember 1993 an die Wasserrechtsbehörde die maßgebliche Rechtslage verkannt und unter Hinweis auf die ergangenen Bescheide von einer "befristeten wasserrechtlichen Bewilligung für die P-Fleisch Ges.m.b.H., W bis 30.

November 1993" gesprochen. Deshalb billigt der erkennende Verwaltungssenat dem Bw in diesem Umfang einen entschuldbaren Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG zu.

4.5. Soweit der Zeitraum nach dem 30. November 1993 in Rede steht, treffen diese Argumente nicht zu. Mit Ablauf der gewährten Bauvollendungsfrist mußte dem Bw klar sein, daß eine weitere Duldung des konsenslosen Zustandes der betrieblichen Abwasserbeseitigung nicht mehr in Frage kam.

Spätestens bis zum 30. November 1993 hätte der rechtmäßige bescheidkonforme Zustand hergestellt oder der Fleischhauereibetrieb eingestellt werden müssen. Für eine diesbezügliche Fehlvorstellung gab die Wasserrechtsbehörde nicht den geringsten Anlaß. Im Gegenteil wurde im Verlängerungsbescheid vom 4. Oktober 1993 ausdrücklich und mit besonderer Klarheit betont, daß eine weitere Verlängerung im Hinblick auf das dringliche öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung nicht in Betracht kommt. Diese Aussage konnte der Bw auch vor dem Hintergrund der längeren Duldung des konsenslosen Zustandes nicht schuldbefreiend mißverstehen. Im Zweifel hätte er sich rechtsfreundlich beraten oder bei der Wasserrechtsbehörde rückfragen müssen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsirrtum nur entschuldigen, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (vgl etwa VwGH 4.3.1992, 91/03/0097,0098; VwGH 12.8.1994, 94/02/0226). Der bloße Umstand, daß in einer Frage Rechtsunsicherheit herrscht, berechtigt noch nicht dazu, sich ohne weiteres für die günstigste Variante zu entscheiden. Vielmehr hätte sich der Bw einschlägig informieren und den allfälligen Nachweis unrichtiger Rechtsauskünfte erbringen müssen (vgl VwGH 15.12.1994, 94/09/0092).

Es war daher davon auszugehen, daß für die Zeit nach dem 30.

November 1993 schon der Rechtsirrtum an sich zweifelhaft erscheint, jedenfalls aber nicht entschuldbar wäre.

4.6. Die belangte Strafbehörde hat entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen kalendermäßig bestimmten Tatzeitraum im Spruch angegeben, sondern lediglich angeführt, daß seit Oktober 1993 betriebliche Abwässer von der Fleischhauerei P abgeleitet werden.

Damit hat sie objektiv einen Zeitraum bis zur Schöpfung des Straferkenntnisses am 3. November 1994 zum Ausdruck gebracht, was aber beweismäßig nicht der Aktenlage entspricht. Da es sich gegenständlich um ein fortgesetztes Delikt handelte, wäre gemäß § 44a Z 1 VStG ein bestimmter unverwechselbarer Zeitraum anzugeben gewesen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 949 f E 29 und E 30).

Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von deliktischen Einzelhandlungen durch Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges aufgrund eines Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit verschmelzen (vgl dazu die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 76 ff zu § 22 VStG).

Dabei müssen die Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, dem sog Gesamtvorsatz, getragen sein, der schrittweise durch fortgesetzte Einzelakte als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts des Täters auf die Zielerreichung gerichtet ist (vgl näher mN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 34 ff; ebenso Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A [1990], 819 Anm 1 zu § 22 VStG).

Schon aufgrund der Darstellung des Bw kann an dem für den Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Einleitungen begrifflich notwendigen Gesamtkonzept nicht gezweifelt werden. Die Einleitung der betrieblichen Abwässer hat der Bw ganz bewußt vorgenommen, weil er andernfalls den Betrieb nicht aufrechterhalten hätte können. Mit Rücksicht auf die oben erörterte Rechtslage ist von einem Tatzeitraum vom 1.

Dezember 1993 bis zum 3. April 1994 auszugehen. Mit dem letztgenannten Datum war die Auflösung des Produktionsstandortes W nach dem Berufungsvorbringen abgeschlossen.

Der Schuldspruch wurde wegen der aufgezeigten Mängel vom erkennenden Verwaltungssenat bei Wahrung der Identität der Tat neu formuliert.

4.7. Im Rahmen der Strafbemessung hat es die belangte Strafbehörde unterlassen, eine konkrete Einschätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw vorzunehmen und diese dem Parteiengehör zu unterziehen. Dieser Verfahrensmangel wirkt sich gegenständlich aber nicht aus, da bei richtiger Anwendung des wesentlich milderen Straftatbestandes des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 (Strafrahmen nur S 100.000,-statt S 500.000,-- im § 137 Abs 5 WRG 1959) und unter Berücksichtigung des kurzen Tatzeitraumes von drei Monaten nur eine Geldstrafe im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens in Betracht kommt. Bei der Strafbemessung konnte ohne Bedenken davon ausgegangen werden, daß der Bw, der gegenüber der Gendarmerie auf den (nicht aktenkundigen) Steuerbescheid verwiesen hat, als Geschäftsführer zumindest über ein durchschnittliches monatliches Einkommen im Bereich von wenigstens S 15.000,-- netto verfügte. Sorgepflichten nannte der Bw keine.

Zugunsten des Bw ist der Umstand zu werten, daß er durch seine ausführliche Darstellung der Verhältnisse wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und daß er außerdem innerhalb relativ kurzer Zeit einen wasserrechtlich akzeptablen Zustand durch Auslagerung der Produktion hergestellt hat. Außerdem wird das objektive Gewicht der Gefährdung der öffentlichen Interessen iSd § 19 Abs 1 VStG dadurch gemindert, daß der Bw bereits seit Jahresende 1993 die Produktion halbiert und damit auch die Abwasserbelastung entscheidend reduziert hatte (vgl Gendarmerieerhebungen in der Anzeige vom 3. Mai 1994). Der Bw ist zwar wasserrechtlich noch nicht vorbestraft, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt ihm allerdings wegen anderer Vormerkungen nicht zugute.

Aufgrund dieser Strafzumessungsfaktoren hält die erkennende Kammer eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- für tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG beim gegebenen Ersatzfreiheitsstrafrahmen bis lediglich 2 Wochen im angemessenen Verhältnis dazu mit 9 Stunden festzusetzen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt im Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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