Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260159/2/Wei/Bk

Linz, 27.11.1995

VwSen-260159/2/Wei/Bk Linz, am 27. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dipl.-Ing. G K, vertreten durch Dr. E H und Dr. K H, Rechtsanwälte in L vom 22. November 1994 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. November 1994, Zahl 501/Wa-46/93r-Str, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit h) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 7.

November 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Herr Dipl.-Ing. G K hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der V A S GmbH mit dem Sitz in L zu vertreten, daß von der V A S L GmbH im Bereich der Bandbeschichtungsanlage im Kaltwalzwerk 2 auf dem Betriebsgelände der V A in L, KG S, entgegen Auflagenpunkt 4.2. der mit Bescheid des Landeshauptmannes von O.ö. vom 9.3.1989, GZ Wa-1974/1-1989/Spe, gemäß § 32 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung der betrieblichen Abwässer aus den Vorbehandlungsanlagen der Bandbeschichtung in die werkseigene Fäkalkanalisation und in der Folge über die Kanalisation der SBL - Stadtbetriebe L GesmbH in die Kläranlage Asten zu den unten angeführten Zeitpunkten und im unten angeführten Ausmaß die Grenzwerte betreffend Chrom-VI ebenso wie für Sulfat nicht eingehalten bzw. überschritten wurden, obwohl gemäß dem o.a.

Auflagenpunkt zum Bescheid des Landeshauptmannes von O.ö.

vom 9.3.1989 für Chrom-VI ein max. Wert von 0,1 mg/l und für Sulfat von 3.000 mg/l festgelegt wurde.

Folgende Grenzwertüberschreitungen wurden an den angeführten Tagen festgestellt:

Parameter Datum Analysenwert (mg/l) Chrom-VI 23.03.1992 0,61 11.05.1992 0,15 06.07.1992 1,17 20.07.1992 0,19 05.08.1992 0,17 13.08.1992 0,17 Sulfat 30.03.1992 3380 Der Beschuldigte hat dadurch den Tatbestand des § 137 Abs. 2 lit. h Wasserrechtsgesetz 1959 verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und, sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs. 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt, indem er es zu vertreten hat, daß von der V A S L GmbH entgegen der gemäß § 32 Abs. 4 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von O.ö. vom 9.3.1989, GZ Wa-1974/1/1989/Spe, zu den o.a. Zeitpunkten Abwassereinleitungen aus den Vorbehandlungsanlagen der Bandbeschichtung im Bereich des Kaltwalzwerkes in eine bewilligte Kanalisation vorgenommen wurden, ohne daß die gemäß dem o.a. Bescheid festgesetzten Grenzwerte für Chrom-VI sowie für Sulfat eingehalten wurden, indem Abwasser eingeleitet wurde, welches in qualitativer Hinsicht aufgrund der überhöhten Belastung mit Chrom-VI und Sulfat nicht den Einleitungsgrenzwerten gemäß dem o.a. Bescheid entsprach.

Er hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.

2 lit. h i.V.m. § 32 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.

Nr. 215/1959 i.d.g.F., begangen und wird wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 1. Halbsatz leg.cit. über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 7 Stunden.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind S 500,--, zu leisten." 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 14.

November 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 22. November 1994, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten, seine Aufhebung und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wurde.

2. Der Aktenlage und dem angefochtenen Straferkenntnis ist der folgende S a c h v e r h a l t zu entnehmen:

2.1. Im Spruchpunkt I. 4.2. des bezughabenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 1989 wurde bestimmt, daß die betrieblichen Abwässer aus den Vorbehandlungsanlagen der Bandbeschichtung zur Ableitung über die werkseigene Fäkalkanalisation und die Kanalisation der SBL - Stadtbetriebe L GesmbH zur Regionalkläranlage Asten gelangen dürfen, wobei gemäß Punkt 4.2.2. in qualitativer Hinsicht für den Parameter Chrom-VI ein Maximalwert von 0,1 mg/l und für Sulfat von 3.000 mg/l bzw 720 kg/d Frachtbegrenzung vorgesehen war.

Im Auflagenpunkt 17 wurden wöchentliche Abwasseranalysen aus Tagesmischproben vorgeschrieben, die mit einem jährlich zu erstellenden Gutachten einer amtlich anerkannten Stelle oder Person (Auflage 16) der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen sind. Aus dem vorgelegten Gutachten des Prof.

Dipl.-Ing. Dr. B S, Zivilingenieur für technische Chemie, vom 5. November 1992 ergeben sich die im Spruch des Straferkenntnisses angelasteten Grenzwertüberschreitungen.

Die Grenzwertüberschreitungen waren auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Der deutlich überhöhte Chrom-VI-Wert am 6.7.1992 war die Folge einer versehentlich unterlassenen Entgiftung einer Charge. Im übrigen funktionierte teilweise die für die Entgiftung maßgebliche Redox-Elektrode, die die Dosierung der Chemikalien steuert, infolge von gebildetem Oberflächenbelag nicht ordnungsgemäß.

Um Meßwertverfälschungen zu vermeiden wird nunmehr nach jedem Entgiftungsvorgang die Redox-Elektrode abgebeizt (Zeuge Dipl.-Ing. Fuchs, Aktblatt 122 verso). Neben der kontinuierlichen Reinigung wurde auch am 30. März 1993 ein neuer Elektrodentyp eingesetzt (Zeuge Dipl.-Ing. W, Aktblatt 126 verso). Teilweise war auch eine ungünstige Situierung des Automatikventils in der mehrere Meter langen Ableitung des Reaktionsbeckens zum Schlammpuffer ursächlich, wodurch der im Ableitungskanal befindliche Teil des Abwassers nicht entgiftet wurde. Nachträglich (Anfang Mai 1993) positionierte man das Automatikventil direkt an den Reaktionsbehälter (Zeuge Dipl.-Ing. F, Aktblatt 122; Zeuge Dipl.-Ing. W, Aktblatt 127).

2.2. Der Bw war zu den relevanten Zeitpunkten neben vier weiteren Personen handelsrechtlicher Geschäftsführer. Ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG war nicht bestellt.

Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. den Vorstand der V-A S L GmbH (vgl § 3 Abs 1 Punkt VI. b) sah für den Geschäftsbereich "Organische Beschichtung" die gemeinsame Führung durch den Kommerzialrat H P und den Dipl.-Ing. H H vor, wobei Kommerzialrat P für die kaufmännischen Belange zuständig war. Nach dem Organisationsplan war Dipl.-Ing.

W F mit der technischen Leitung des Geschäftsfeldes "Organische Beschichtung" betraut. Er war Dipl.-Ing. H berichtspflichtig und hatte generell die Weisung, den wasserrechtlichen Bescheid einzuhalten.

Aufgrund der Unzahl von Anlagen in seinem Vorstandsbereich wußte Dipl.-Ing. H nicht über alle Anlagen im Detail Bescheid und hatte auch im speziellen Fall kein Detailwissen. Da Dipl.-Ing. F keine fachliche Hilfestellung von Dipl.-Ing. H erwarten konnte, wurde er bei den gegenständlichen Problemen mit den Grenzwertüberschreitungen auch nicht kontaktiert.

Die Grenzwertüberschreitungen erschienen Dipl.-Ing. F abgesehen vom Vorfall vom 6. Juli 1992, der aber auf menschliches Versagen zurückzuführen war, nur marginal und nicht als besondere Vorkommnisse (vgl Zeuge Dipl.-Ing.

F, Aktblatt 122 verso). Eine Kontrolle der Einhaltung der Berichtspflicht hat Dipl.-Ing. H nicht vorgenommen.

Gemäß § 3 Abs 5 der Geschäftsordnung bestand eine gegenseitige Berichtspflicht der Geschäftsführer über alle Vorkommnisse von Bedeutung. Daneben waren die Geschäftsführer berechtigt, in alle Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und unabhängig von der Zuständigkeit eine Beschlußfassung zu verlangen. Mangels Kenntnis der Problematik berichtete Dipl.-Ing. H nicht im Vorstand. Die Geschäftsführer übten keine Kontrolle hinsichtlich der wechselseitigen Berichtspflicht aus.

Ebensowenig kontrollierte man, ob Dipl.-Ing H ein ordnungsgemäßes Berichts- und Kontrollsystem eingerichtet hatte.

2.3. In ihrer Beweiswürdigung stellte die Strafbehörde fest, daß der Behauptung des Dipl.-Ing. H zur Überwachung der erteilten Weisungen nicht gefolgt werden könnte. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß Dipl.-Ing. H den Begriff "besondere Vorkommnisse" weder definiert noch mit seinen Untergebenen abgeklärt hatte, weshalb die Berichtspflicht im Belieben der Untergebenen gelegen wäre.

Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Dipl.-Ing.

F, der mündliche und schriftliche Berichte über besondere Vorkommnisse im Betrieb immer dann erstattete, wenn er erkannte, daß sie für ihn (gemeint Dipl.-Ing.

H) von Bedeutung wären. Somit wäre die Bedeutung der Angelegenheit im Gutdünken des Untergebenen gelegen.

Auch bezüglich der Formulierung der Geschäftsordnung "alle Vorkommnisse von Bedeutung" dürfte kein Einvernehmen hergestellt worden sein, weshalb sich der Eindruck aufdränge, daß die Geschäftsführer kein konkretes Wissen über bestehende Verpflichtungen im Einzelfall gehabt hätten.

Aus dieser Unsicherheit folge auch die mangelnde Kontrollmöglichkeit betreffend die Berichtspflichten.

2.4. Die Berufung billigt zunächst die Grenzwertüberschreitungen in objektiver Hinsicht zu, bekämpft aber die Schuldfrage aus rechtlichen Erwägungen.

Der Kardinalfehler der Strafbehörde bestünde darin, daß unter Hinweis auf den Begriff des Ungehorsamsdelikts zwangsweise der Schluß gezogen werde, daß ein Ablauffehler bereits irgendjemand verantwortlich mache. Wie das Schadenersatzrecht (zB EKHG) deutlich mache, sind der Rechtsordnung Ablauffehler ohne Schuldigen durchaus nicht fremd. Liegt kein Fehler eines konkret zuständigen Unterorgans vor, könne auch der Vorwurf der mangelnden Information und Kontrolle nicht erhoben werden. Nicht vorhersehbare technische Fehler oder menschliches Versagen müßten bei fehlender Vorhersehbarkeit zur Straffreiheit des Verantwortlichen führen.

Die Berufung bezieht sich in weiterer Folge auf die Kontrolljudikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Für die V-A S L GmbH existierten etwa 900 Betriebsanlagenbescheide, wobei im Durchschnitt jeder 10 Auflagen hätte. Daß handelsrechtliche Geschäftsführer vorwiegend auch mit wirtschaftlichen Belangen befaßt seien, bedürfe bei einem Betrieb von etwa 11.000 Mitarbeitern keiner weiteren Erörterung. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen, daß dem Bw Kontrollen vor Ort nicht nur unmöglich, sondern auch keinesfalls zumutbar wären. In den meisten Belangen fehlte auch das technische "Know how", wenn man keinen Universalgelehrten mit Spezialkenntnissen in der Abwasserbeseitigung an der Spitze des Unternehmens einsetzt.

Daher verfüge die V-A S L GmbH über ein weitverzweigtes Organisations- und Kontrollsystem. Dieses sehe selbstverständlich die eigenverantwortliche Besorgung von Angelegenheiten durch andere Personen vor, die über entsprechende Kenntnisse in der jeweiligen Branche verfügen und durchwegs akademisch gebildet seien. Die Kontrolle werde durch eine Berichtspflicht gewährleistet. Dipl.-Ing. F hatte die Pflicht über besondere Vorkommnisse zu berichten, worauf der Bw hätte vertrauen dürfen. Dies sei mit dem Vertrauensgrundsatz nach § 3 StVO vergleichbar. Erst wenn dem Geschäftsführer Vorfälle bekannt werden, die die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehen, wäre die Kontrolle entsprechend zu verschärfen.

Die Ursachen der Grenzwertüberschreitungen hätte bei den angestellten Untersuchungen zwar eingegrenzt, aber nicht lückenlos aufgeklärt werden können. Hinsichtlich der Fehlfunktion der Redox-Elektrode infolge Bildung eines Oberflächenbelages, die zumeist nur zu geringfügigen Grenzwertüberschreitungen führte, wäre eine ursächliche Zuordnung erst nach mehrmaligem Auftreten möglich gewesen.

Das Auftreten von Ablaufstörungen sei Grundlage der Weiterentwicklung jeden Systems, auch eines Kontrollsystems.

Der Störfaktor Bildung von Oberflächenbelägen wäre vorerst nicht bekannter Stand der Technik gewesen. Die Kontrolle erfolgte im konsensgemäßen Betrieb. Auch der Behörde wäre vorzuwerfen, daß sie keine Vorschreibungen und Auflagen erteilte, um Störungen hintanzuhalten. Es habe nach Auftreten des Fehlers des Zusammenwirkens mehrerer Fachleute bedurft, um eine Weiterentwicklung zu schaffen. Nach Feststellung der Ursache hätte man Sofortmaßnahmen ergriffen und den Abstand der Reinigungsintervalle der Redox-Elektrode verkürzt. Dipl.-Ing. F hätte unverzüglich sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung von Grenzwertüberschreitungen gesetzt. Da jede Überschreitung ein besonderes Vorkommnis sei, hätte Dipl.-Ing. F einen Bericht erstatten müssen.

Eine Anweisung oder Duldung, wonach geringfügige Überschreitungen nicht zu melden wären, existierte nicht.

Der angelastete Sorgfaltsverstoß setze voraus, daß ein Sorgfaltsverstoß der beauftragten Person vorliegt. Wie hätte der mit den geringeren technischen Kenntnissen den Fehler der Spezialisten erkennen können, wenn selbst diesen ein Vorwurf nicht gemacht werden könnte. Beim Störfall vom 6.

Juli 1992 gehe aus dem Akteninhalt nicht hervor, aufgrund welchen Sorgfaltsverstoßes es zu einem menschlichen Versagen hat kommen können.

Bei hochkomplexen Produktionsvorgängen sei denkbar, daß auch bei höchstmöglicher Sorgfalt aller Beteiligten Störungen oder wie hier Grenzwertüberschreitungen auftreten. Diesem Umstand werde in vielen Bereichen durch die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung Rechnung getragen. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten im Sinne einer von der Strafbehörde geforderten wirksamen Kontrolle hätte am objektiven Tatbestand nichts geändert. Eine Risikoerhöhung liege nicht vor.

Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens wird unter Hinweis auf Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht (1974), 198 f, wonach das Kriterium der Zumutbarkeit die Funktion habe, Fälle leichtester Fahrlässigkeit aus der Strafbarkeit auszuscheiden, vorgebracht, daß dem Bw nicht abverlangt werden könnte, persönliche Kontrollen der speziell ausgebildeten Mitarbeiter durchzuführen, die seine zeitlichen und technischen Möglichkeiten überschreiten. Er müsse sich auf die Berichts- und Informationspflicht verlassen können. Dipl.-Ing. F habe die ihm übertragenen Aufgaben pflichtbewußt und ordnungsgemäß erledigt. Letztlich verweist die Berufung auch noch auf die Bestimmung des § 21 VStG.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten wurde und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war auch entbehrlich, weil das Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

§ 32 Abs 4 WRG 1959 regelt den gegenständlich nicht relevanten Ausnahmefall, daß ein Indirekteinleiter bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmers unter bestimmten Voraussetzungen keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.

März 1989, Wa-1974/1-1989/Spe, wurde der V-A S L GesmbH u.a.

aufgrund des § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen für die neue Bandbeschichtungsanlage im Bereich des Kaltwalzwerkes 2 und zur Ableitung der anfallenden Betriebsabwässer über die werksinterne Kanalisation zur Kanalisation der SBL-Stadtbetriebe L GesmbH und weiter zur Regionalkläranlage Asten unter Bedachtnahme auf das der SBL eingeräumte Maß der Wasserbenutzung zur Einleitung in die Donau erteilt. Die gegenständlich relevanten qualitativen Anforderungen wurden unter I. Punkt 4.2.2. vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 13. November 1992, Wa-200010/20-1992/Spe, wurde festgestellt, daß die ausgeführte Anlage der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im wesentlichen entspricht.

Hinsichtlich einzelner festgestellter Mängel wurden Vorschreibungen erlassen. Der Spruchpunkt I.2.

lautet:

"Es ist durch Optimierung der Anlagenbetreibung zu gewährleisten, daß die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden können. Dazu gehört auch, daß im Falle von Störungen unverzüglich das zuständige Personal alarmiert wird und sofort mit der Behebung der Störung beginnen kann, z.B.

akustische Alarmierung bei Störung im Bereich des Kiesfilters." Im Punkt 3. wurde dafür eine Frist bis 31. Dezember 1992 eingeräumt.

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der notwendigen Arbeitsteilung im Wirtschaftsleben ist dem Unternehmer die Übertragung von Angelegenheiten an andere Personen zur selbstverantwortlichen Besorgung und die eigene Beschränkung auf eine angemessene Kontrolle zuzubilligen. Beim Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG habe der Unternehmer aber nachzuweisen, daß er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Dabei muß auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sein (vgl dazu die zahlreichen Judikaturnachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 719 E 47 ff zu § 5 VStG und 765 E 40 ff zu § 9 VStG).

Andererseits dürfen die Anforderungen an die gebotene Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch klargestellt, daß nicht die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern erst die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den Umständen vernünftigerweise auferlegen darf, das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ausmacht (vgl VwSlg 12947 A/1989; VwGH 28.10.1980, 2244/80; VwSlg 9710 A/ 1978).

In der strafrechtlichen Literatur und Judikatur ist anerkannt, daß der das Maß der objektiven Sorgfalt begrenzende Vertrauensgrundsatz iSd § 3 StVO für Bereiche arbeitsteiligen Zusammenwirkens analogiefähig erscheint (vgl zum Ganzen Burgstaller, Wiener Kommentar, § 6 Rz 54 und § 80 Rz 45 u 52; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 6 Rz 13a; Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. A [1994], Z 25 Rz 20; Triffterer, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 2.

A [1994], 148 Rz 116). Dies bedeutet, daß man nicht grundsätzlich mit dem Fehlverhalten seiner Mitarbeiter rechnen muß, sondern darauf vertrauen kann, daß sich andere Personen sorgfaltsgemäß verhalten. Ein solches Vertrauen entfällt aber, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten erkennbar ist oder aufgrund konkreter Umstände naheliegt.

Bei hierarchischen Strukturen ergeben sich Einschränkungen aus allfälligen Organisationsmängeln. Nur wer selbst seinen Auswahl-, Überwachungs- und Begleitpflichten genügt, kann sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen (vgl mwN Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil I, 3. A [1990], § 80 Rz 69 und 71).

Zur problematischen Frage der Entlastungspflicht beim Ungehorsamsdelikt hat der Verfassungsgerichtshof im gewissen Gegensatz zur dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in jüngster Zeit die Ansicht vertreten, daß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG nicht etwa bewirke, daß ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat. Vielmehr habe die Behörde die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes und bei Anhaltspunkten, die am Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären (vgl VfGH 20.6.1994, B 1908/93 u B 1971/93; VfGH 17. 6. 1995, B 2343/94 u B 2713/94).

4.3. Entgegen der belangten Strafbehörde ist der erkennende Verwaltungssenat der Ansicht, daß die wechselseitige Berichtspflicht der Geschäftsführer untereinander über "alle Vorkommnisse von Bedeutung" verbunden mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme in Unterlagen der Gesellschaft grundsätzlich als ausreichende Organisation auf der hierarchisch gleichen Vorstandsebene angesehen werden muß.

Es ist bei Anlegung vernünftiger Sorgfaltsmaßstäbe undenkbar, daß ein Geschäftsführer den anderen stets überwachen und kontrollieren müßte. Eine Kontrolle und Überwachung kann nach dem verallgemeinerungsfähigen Grundgedanken des oben dargestellten Vertrauensgrundsatzes nur dann indiziert sein, wenn aufgrund konkreter Umstände, die aber im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen sind, mit Fehlleistungen des zuständigen Geschäftsführers Dipl.-Ing H hätte gerechnet werden müssen. Auf die unbestimmte Formulierung zur Berichtspflicht über "alle Vorkommnisse von Bedeutung" kommt es dabei nicht entscheidend an. Der unabhängige Verwaltungssenat hält diese Wortwahl nicht für so unklar, daß das Berichtssystem von vornherein als ungeeignet einzustufen wäre. Auch der Gesetzgeber verwendet zur Regelung von Lebenssachverhalten immer wieder unbestimmte Begriffe, bei denen die Konkretisierung erst durch die Rechtsanwendung erfolgt. Es ist nämlich gar nicht möglich, allgemeingültige Regelungen ohne Abstraktion zu treffen. Außerdem ist es bei lebensnaher Betrachtungsweise von vornherein unvorstellbar, daß sich Vorstandsmitglieder eines Großbetriebes über alle auftretenden Probleme unterhalten und Beschlüsse fassen müßten. Deshalb erscheint die Formulierung "Vorkommnisse von Bedeutung" durchaus angemessen. Im übrigen durfte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jeder Geschäftsführer darauf vertrauen, daß ihn der ressortzuständige Kollege über wichtige Probleme informiert und die Bedeutung der Angelegenheit auch beurteilen kann. Eine Haftung der für den Geschäftsbereich "Organische Beschichtung" nicht zuständigen Geschäftsführer scheidet gegenständlich schon aus diesen Überlegungen aus.

4.4. Im hierarchischen Verhältnis zu Untergebenen greifen allerdings strengere Überwachungspflichten, deren gebotene Intensität von Fall zu Fall verschieden sein kann. Dabei muß es eine Rolle spielen, ob ausreichend ausgebildete und tüchtige Personen, die ihre Fähigkeiten im praktischen Betrieb schon hinlänglich bewiesen haben, zum Einsatz kommen. Allgemein wird gelten: Je besser ausgebildet, erfahrener und erprobter eine Person ist, desto weniger bedarf es einer begleitenden Kontrolle. Außerdem sind Notfallpläne für vorhersehbare kritische Situationen bei gefahrenträchtigen Betriebsanlagen zu erarbeiten, die eine unverzügliche Schadensbehebung erwarten lassen (vgl auch Kienapfel, Besonderer Teil I § 80 Rz 22a).

Im vorliegenden Fall steht fest, daß der zuständige Geschäftsfeldleiter Dipl.-Ing. F den vorgesetzten Geschäftsführer (Vorstand) über die wiederholt aufgetretenen Grenzwertüberschreitungen überhaupt nicht informierte, weil er sie für großteils marginal hielt. Die Berichtspflicht über "besondere Vorkommnisse" wurde dadurch nach der Einschätzung dieses Untergebenen nicht verletzt. Insofern ist der unabhängige Verwaltungssenat mit der belangten Strafbehörde der Ansicht, daß es Aufgabe des zuständigen Geschäftsführers gewesen wäre, den Begriff "besondere Vorkommnisse" mit dem Untergebenen in der Weise klarzustellen, daß ihm jedenfalls über fortgesetzte Grenzwertüberschreitungen berichtet wird, deren Ursache von den zuständigen Spezialisten zunächst nicht geklärt und behoben werden konnte.

Es war auch nach der Darstellung in der Berufung eine monatelange Ursachenforschung erforderlich, um jene Kenntnisse über den Ursachenzusammenhang zu erlangen, die zur Optimierung der Abwasserbeseitigungsanlage erforderlich erschien. Auch die Berufung bezweifelt daher nicht die Berichtspflicht, meint aber, daß der Bw darauf hätte vertrauen dürfen. Dies trifft mangels ausreichender eigener Vorsorge, derartige Mißverständnisse über Berichtenswertes zu vermeiden, nicht zu. Außerdem wäre zu erwarten gewesen, daß dem zuständigen Vorstandsmitglied zumindest der gemäß dem § 121 WRG 1959 ergangene Überprüfungsbescheid vom 13.

November 1992 zur Kenntnis gelangt, in dem ausdrücklich die Optimierung der Anlage zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte angesprochen wurde. Nach der unbestrittenen Darstellung der Strafbehörde erfuhr der Geschäftsführer demgegenüber erstmals durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. März 1993 von der gegenständlichen Problematik. Ein ausreichendes Kontrollsystem konnte demnach nicht vorgelegen haben.

Das für den Berufungsstandpunkt zitierte h. Erkenntnis vom 3. November 1994, VwSen-220701/10/Kon/Fb, in dem ein ausreichendes Organisations- und Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung von gewerberechtlichen Vorschriften angenommen wurde, ist sachlich nicht vergleichbar, zumal dort der Informationsfluß durch die getroffenen Vorkehrungen, insbesondere durch eine aktive Kontrolltätigkeit des Vorstandsmitgliedes gewährleistet erschien. Allein die unterlassene Berichterstattung in einem Einzelfall war naturgemäß kein Grund für eine Haftung des Vorstandes, wenn dieser ohnehin alle aus seiner Sicht erforderlichen und zumutbaren Auswahl- und Kontrollpflichten selbst erfüllt hatte. Da auch kein Betriebsgeschehen vorlag, auf das der Vorstand unabhängig von den ihm erteilten Informationen das Augenmerk zu richten hatte, konnte und mußte er sich auf seine Mitarbeiter verlassen.

Hat der Vorgesetzte die ihm auferlegten Sorfaltspflichten erfüllt, kommt ihm der Vertrauensgrundsatz als Anwendungsfall des erlaubten Risikos (dazu näher Kienapfel, Besonderer Teil I, 3. A, § 80 Rz 57 ff) zugute, weil die Rechtsordnung keine übertriebenen und lebensfremden Anforderungen an die objektiv gebotene Sorgfalt stellen darf.

4.5. Dennoch ist die Strafbehörde im Ergebnis nicht im Recht. Denn auch ein optimales Kontrollsystem hätte bei der gegebenen Sachlage die Grenzwertüberschreitungen nicht verhindern können. Die nach Darstellung der betriebsinternen Techniker verantwortlichen Hauptursachen (Fehlfunktion der Redox-Elektrode durch vorzeitige Bildung von Oberflächenbelägen sowie ungünstige Situierung des Automatikventils, das die Ableitung vom Reaktionsbecken in den Schlammpuffer steuert) für die Störung des Abwasserentgiftungsvorganges konnten erst nach monatelangen Erfahrungen mit der Anlage ermittelt werden. Auch im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 13. November 1992 wurde daher eine Frist zur Optimierung der Anlage bis Ende des Jahres 1992 eingeräumt. Diese Optimierung der Betriebsanlage war schon deshalb nicht einfach, weil die Grenzwertüberschreitungen mit Ausnahme des insoweit nicht signifikanten Störfalles vom 6. Juli 1992 eher als gering einzustufen waren.

Der von der Strafbehörde ergänzend befragte Amtssachverständige des Amtes der o.ö. Landesregierung, Herr Dipl.-Ing. S von der Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Gewässerschutz, konnte die Zeugenaussagen der zuständigen Techniker (Geschäftsfeldleiter Dipl.-Ing. F und Betriebsleiter Dipl.-Ing. W) nicht widerlegen (vgl Aktblätter 132 f). Vielmehr bestätigte er die richtige Schilderung der Problematik, soweit diese bekannt war, und erwartete sich eine Verbesserung der Ablaufqualität aufgrund der getroffenen Maßnahmen. Zur Frage der Rechtzeitigkeit dieser Maßnahmen (Verkürzung der Reinigungszyklen der Redox-Elektrode, neuer Elektrodentyp, Versetzung des Automatikventils zum Reaktionsbecken), meinte er, daß die Beurteilung schwer wäre. Er verwies darauf, daß eine Konsensüberschreitung bezüglich Chrom-VI bereits 1991 mit einer fehlerhaften Redox-Elektrode begründet worden wäre, konnte aber im übrigen eine frühere Erkennbarkeit der Problematik durch Eigenüberwachung nicht behaupten. Schon deshalb ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, daß die Grenzwertüberschreitungen nicht auf sorgfaltswidrige Versäumnisse der beteiligten Techniker zurückgeführt werden können.

Eine Bestrafung des zuständigen Geschäftsführers (Vorstands) wegen Organisationsverschuldens setzt aber voraus, daß pflichtwidrige Versäumnisse bei den betrieblichen Abläufen festgestellt werden konnten, die durch ein wirksames begleitendes Kontrollsystem hätten vermieden werden können.

Dieser entscheidungswesentliche Umstand kann nach der Aktenlage gerade nicht angenommen werden. Der Berufung ist daher zuzubilligen, daß ein rechtmäßiges Alternativverhalten nichts geändert hätte. Auch die rechtzeitige und vollständige Information des zuständigen Geschäftsführers hätte keine bessere oder frühere Lösung der aufgetretenen technischen Optimierungsprobleme mit der Betriebsanlage erwarten lassen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 9. März 1989 finden sich auch keinerlei einschlägige Nebenbestimmungen zur Vermeidung der aufgetretenen Problematik. Es kann aber nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates vom Anlagenbetreiber grundsätzlich kein höheres Maß an Voraussicht und Kenntnis des Standes der Technik erwartet werden, als ihn die Wasserrechtsbehörde hatte. Der strafbehördliche Vorwurf des unzureichenden Kontrollsystems geht daher im gegebenen Fall an der Sache vorbei.

4.6. Zum Störfall vom 7. Juli 1992, der unstrittig auf menschliches Versagen zurückzuführen war, weil ein Arbeiter übersah, die notwendigen Entgiftungschemikalien beizumischen, ist zu sagen, daß derartige vereinzelte menschliche Fehlleistungen auch durch ein wirksames Kontrollsystem nicht verhindert werden können, weil eine permanente Kontrolle von Untergebenen weder möglich noch zumutbar erscheint. Allenfalls könnte ein Auswahlverschulden vorliegen, wofür aber im vorgelegten Strafakt keine Anhaltspunkte zu finden sind.

Abgesehen davon handelt es sich bei einem solchen Vorfall nicht um einen Fall des § 32 WRG 1959, sondern bei nachgewiesener Gewässerverunreinigung allenfalls um einen solchen des § 31 Abs 1 WRG 1959, weil keine planmäßige und beabsichtigte Einbringung von Abwässern unter Verwendung von Anlagen angenommen werden kann, was aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung dieser Tatbestände Anwendungsvoraussetzung des § 32 WRG 1959 wäre (vgl VwGH 10.11.1981, 81/07/0113; VwGH 1.2.1983, 82/07/0227; VwGH 2.10.1990, 89/07/0168; VwGH 29.10.1991, 90/07/0159). Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes muß für die Straftatbestände des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 und des § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959, die beide eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG zur Grundlage haben, gleichermaßen Bedeutung haben. Ein vereinzelter Störfall ist daher grundsätzlich unter dem Aspekt des § 31 Abs 1 WRG 1959 zu untersuchen.

4.6. Im übrigen ist festzustellen, daß die gegenständlichen Grenzwertüberschreitungen mittlerweile hinsichtlich aller angelasteten Termine wegen Ablaufs der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist nach § 31 Abs 3 Satz 1 VStG auch absolut verjährt sind und schon aus diesem Grund kein Straferkenntnis mehr ergehen hätte dürfen. Die ersten Termine waren schon wenige Monate nach Einlangen des Berufungsaktes verjährt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß entgegen dem erschließbaren Standpunkt der Strafbehörde mangels des begriffsnotwendigen Gesamtvorsatzes (vgl dazu näher Hauer/Leukauf, Handbuch, 4.

A [1990], 819 Anm 1 zu § 22 VStG) ein fortgesetztes und damit einheitliches Delikt nicht angenommen werden konnte.

5. Im Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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