Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260162/6/Wei/Bk

Linz, 21.11.1995

VwSen-260162/6/Wei/Bk Linz, am 21. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des F B, vertreten durch Dr. R F Rechtsanwalt in V, vom 30. November 1994 gegen Spruchpunkt a) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. November 1994, Zl. Wa 96-507-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage zu Spruchpunkt a) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

F B ist schuldig, er hat als Transportunternehmer im Standort B in der Zeit vom 29. Juli 1994 bis 2. September 1994 auf seinem Grundstück Nr. der KG L ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einen Waschplatz für seine Schwerfahrzeuge betrieben und durch die vorsätzliche Vornahme oder Zulassung wiederholter Waschvorgänge an seinen Fahrzeugen auf dem unbefestigten Schottergrund fortgesetzte Einwirkungen auf das Grundwasser vorgenommen, indem durch das Waschen von LKWs, insbesondere von Tankzügen, ein unkontrolliertes Versickern von grundwassergefährdenden Waschwässern bewirkt worden ist.

F B hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begangen.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben, die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 zu bemessende Geldstrafe auf den Betrag von S 1.500,-- herabgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden festgesetzt.

III. Im erstinstanzlichen Strafverfahren zu Spruchpunkt a) hat der Berufungswerber den Kostenbeitrag von S 150,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG 1991 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. November 1994 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben in der Zeit vom 29.7.1994 bis 2.9.1994 auf dem Grst., KG L, Wascharbeiten an Tankwagen und Zugmaschinen durchgeführt, insbesondere am:

29.7.1994, ca.10.30 Uhr 1 Tankwagen 30.7.1994, ca. 7.30 Uhr 2 Sattelschlepper 1.8.1994, ca. 9.15 Uhr 1 Tankwagen 19.8.1994, ca.11.15 Uhr 1 Zugmaschine -"- , ca.15.00 Uhr 1 Zugmaschine 26.8.1994, ca.12.30 Uhr 2 Tankwagen, 4 Sattelschlepper 1.9.1994, ca.14.00 Uhr 2 Tankwagen, 1 Sattelschlepper 2.9.1994, ca. 8.00 Uhr 2 Tankwagen, 2 Sattelschlepper gewaschen, wodurch:

a) ein Teil der verunreinigten Waschwässer ohne wasserrechtliche Bewilligung und ohne Vorreinigung auf der dort befindlichen Schotterfläche versickerte und somit durch Eindringen von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wurde und b) wodurch ein Teil dieser Waschwässer ohne wasserrechtliche Bewilligung über einen Einlaufschacht in die Ortskanalisation der Gemeinde L abgeleitet wurde." Durch die so umschriebene Tatanlastung erachtete die belangte Behörde die Vorschriften des § 137 Abs 3 lit g) und des § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 iVm § 32 Abs 1, 2 und 4 WRG 1959, als verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die Strafbehörde zu a) eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und zu b) eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage).

Gemäß § 64 VStG wurde ein einheitlicher Beitrag (anstatt getrennt ausgewiesene Beiträge) zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von S 3.500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 16. November 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 30. November 1994, die am gleichen Tag - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben wurde. Die Berufung bekämpft primär die Schuldsprüche und hilfsweise das Ausmaß der verhängten Strafen. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist ausschließlich die im angefochtenen Straferkenntnis inkriminierte Tat nach Spruchpunkt a).

2. Aus der Aktenlage ergibt sich unter Berücksichtigung des h. Erkenntnisses vom 1. März 1994 im früheren Berufungsverfahren VwSen-260073/1993 sowie der weiteren h.

Vorerkenntnisse der folgende S a c h v e r h a l t :

2.1. Der Bw betreibt als Transportunternehmer im Standort A, auf dem großteils unbefestigten Schottergrund seines Grundstückes der KG L einen LKW-Park- und Waschplatz. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Mai 1993, Zl. Wa 96-268-1992, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 1. März 1994, VwSen-260073/2/Wei/Atz, wurde der Bw wegen des wiederholten Waschens seiner LKWs im Jänner und Februar 1993 auf unbefestigtem Grund unter Verwendung von Hochdruckreinigern und der damit verbundenen unkontrollierten Versickerung kontaminierter grundwassergefährdender Waschwässer rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Mai 1994, Zl. Wa 96-130-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 28. August 1995, VwSen-260131/7/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 23. November 1993 bis 26.

Februar 1994 mit einer Geldstrafe von S 4000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 1994, Zl. Wa-663-1993, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 30. August 1995, VwSen-260148/5/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 13. November 1993 mit einer Geldstrafe von S 5000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkennnis der belangten Behörde vom 28. September 1994, Zl. Wa 96-398-1994, in der Fassung des h.

Erkenntnisses vom 4. September 1995, VwSen-260150/6/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 9. Mai 1994 bis 25. Juli 1994 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 1994, Zl. Wa-222-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 7. September 1995, VwSen-260152/5/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 4. März 1994 bis 3. Mai 1994 mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Bereits mit Schreiben vom 17. Juli 1992, Zl. Wa 96-268-1992, hat die belangte Behörde den Bw aus Anlaß einer Gendarmerieanzeige vom 27. April 1992 sinngemäß auf die Vorschrift des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 und darauf hingewiesen, daß die durch das Waschen von LKWs auf unbefestigtem Grund anfallenden Abwässer eine Gefahr für das Grundwasser darstellen. Er wurde aufgefordert, in Hinkunft dafür zu sorgen, daß LKWs nur auf befestigten Flächen gewaschen werden. Auch im vorangegangenen einschlägigen Strafverfahren der belangten Behörde zur Zahl Wa 96-268-1992 hat ihn die Behörde entsprechend belehrt (vgl etwa Niederschrift vom 16.04.1993 mit der in seiner Vertretung erschienenen Schwester).

In weiterer Folge hat der Bw ein Projekt eingereicht und um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der am LKW-Waschplatz anfallenden mineralölverunreinigten Wasch- und Niederschlagswässer in die Ortskanalisation der Marktgemeinde L angesucht.

Eine Verhandlung an Ort und Stelle hat die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 26. Jänner 1993 zur Zahl Wa-102052-1993 durchgeführt. Bei dieser Verhandlung verweigerte die Marktgemeinde L die Zustimmung zur Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation, weil der Gemeinderat, der voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 1993 eine Entscheidung treffen werde, noch die Umwidmung der Betriebsfläche von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet zu beschließen hätte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. November 1993, Zl. Wa-102052/13-1993/Spi/Pö, wurde der Antrag des Bw vom 17. September 1992 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines LKW-Waschplatzes auf dem Gst.Nr. , KG L sowie auf Einleitung der Wasch- und Niederschlagswässer dieses Waschplatzes in die Ortskanalisation L abgewiesen und dem Bw der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Ableitung von Waschwässern in die Ortskanalisation L unverzüglich einzustellen und den Einlauf zur Kanalisation dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu verschließen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juli 1995, Zl.

Wa-102052/18/Lin/Ha, wurde dem Bw ergänzend gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 aufgetragen, die Versickerung der bei Wascharbeiten an Kraftfahrzeugen anfallenden mit Ölen und Waschmitteln verunreinigten Waschwässer auf dem Gst.Nr. , KG L, einzustellen.

Aus dem Bescheid vom 17. November 1993 geht hervor, daß der Bw zwar ein bewilligungsfähiges, dem Stand der Technik entsprechendes Projekt mit einer befestigten Manipulationsfläche eingereicht hat, die Bewilligung aber dennoch im Hinblick auf die fehlende Zustimmung der Marktgemeinde L nicht erteilt worden ist.

Gegen die genannten Bescheide wurde Berufung eingelegt, über die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Auskunft der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö.

Landesregierung bisher nicht entschieden hat.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. September 1994 wurden dem Bw die Verwaltungsübertretungen für den Zeitraum 29. Juli 1994 bis 2. September 1994 angelastet.

Dieser Verfolgungshandlung lag - wie auch schon in früheren Strafverfahren - eine niederschriftlich aufgenommene Anzeige eines Anrainers (vgl dazu Niederschrift vom 6. September 1994) wegen des Betreibens eines Abstell- und Waschplatzes für Schwerfahrzeuge zugrunde, in der einzelne Waschvorgänge im angelasteten Tatzeitraum detailliert angeführt werden.

In seiner Rechtfertigung vom 17. Oktober 1994 hat der Bw die Durchführung von Wascharbeiten an betrieblichen Kraftfahrzeugen im angelasteten Zeitraum grundsätzlich nicht bestritten. Er verwies auf seine bisherigen Rechtfertigungen in den vorangegangenen Strafverfahren. In diesen hatte er vorgebracht, daß der Abstell- und Waschplatz bereits seit dem Jahr 1947 bestünde. Eine Zufahrtsstraße, die im Hälfteeigentum des Nachbarn Schaden und des Vaters des Bw gestanden wäre, hätte die Gemeinde ins öffentliche Gut übernommen und dafür als Gegenleistung den Waschplatz kostenlos an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, wobei die baulichen Maßnahmen sogar von der Gemeinde selbst vorgenommen worden wären. Die Einleitung wäre von den zuständigen Herren der Gemeinde L gestattet worden.

Das Ansuchen um förmliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in die Ortskanalisation sei gestellt worden und aufgrund der Gutachten auch technisch möglich. Die nunmehrige grundlose Weigerung der Gemeinde widerspreche den seinerzeitigen Zusagen, was sich durch Einvernahme der beantragten Zeugen beweisen lasse.

Ein Versickern der Abwässer auf der vorhandenen Schotterfläche finde aufgrund der bestehenden Verdichtung des Schotters überhaupt nicht statt, weshalb auch das Grundwasser nicht verunreinigt werde. Zum Beweis dafür wurde ein Ortsaugenschein und die Einholung eines SV-Gutachtens beantragt. Der verwendete Schotter eignete sich besonders für die Verdichtung und bildete eine wasserundurchlässige Fläche. Auf die Stellungnahme zum eingeholten Gutachten des Dipl.Ing. S, die in den Akten Wa 96-222-1994 und Wa-663-1993 erliege, werde verwiesen.

Ergänzend wird betont, daß die Gemeinde L der Einleitung zugestimmt und durch Errichtung der Einbauten diese erst ermöglicht hätte. Wenn in der Vorgangsweise des Bw eine Verwaltungsübertretung erblickt werde, müßte auch gegen die Organe der Gemeinde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Es könne nicht sein, daß der Bw zum Sündenbock für Fehler der Gemeinde L herangezogen werde.

2.3. In den vorangegangenen Strafverfahren zur Zahl Wa-222-1994 (h. Berufungsverfahren VwSen-260152 und 260153/1994) und zur Zahl Wa-663-1993 (= h.

Berufungsverfahren VwSen-260148 und 260149/1994) holte die belangte Strafbehörde aufgrund der gleichgelagerten Rechtfertigung des Bw die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S der Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Gewässerschutz, des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 20. Juni 1994, Zl.

U-GS-330438/5-1994/Sch/Kr, ein und brachte diese dem Rechtsvertreter des Bw zur Kenntnis.

Der Amtssachverständige betont im Punkt 3) seiner Stellungnahme, daß Kraftfahrzeugwaschwässer üblicherweise erheblich mit Ölen und Waschmitteln verunreinigt sind. Er verweist auf die Abwasseremissionsverordnung für Tankstellen sowie Fahrzeugreparatur- und waschbetriebe (vgl BGBl Nr.

872/1993) und die Grenzwerte für die Summe der Kohlenwasserstoffe bei Einleitung in Fließgewässer (5 mg/l) und in die öffentliche Kanalisation (10 mg/l). Diese Grenzwerte lägen weit über dem Trinkwassergrenzwert von 0,01 mg/l. Dadurch werde das Gefährdungspotential für das Grundwasser bei der Versickerung von schon vorgereinigtem Abwasser ersichtlich, während gegenständlich keine dem Stand der Technik entsprechende Vorreinigung stattfände.

Im Punkt 5) stellt der Amtssachverständige klar, daß auf Schotterflächen grundsätzlich von einer weitgehenden Versickerung ausgegangen werden muß. Das Versickern sei auch meist der Grund des Aufbringens von Schotter.

Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, daß durch Versickern von Stoffen, wie sie bei Kraftfahrzeugwäschen anfallen, das Grundwasser verunreinigt wird und dies keine geringfügige Einwirkung im Sinne des § 32 Abs 1 WRG darstelle.

2.4. In seiner in den oben bezeichneten Strafverfahren erstatteten Stellungnahme vom 29. Juli 1994 negierte der Bw die Ausführungen des Amtssachverständigen und meinte, daß die Schotterfläche aufgebracht und verdichtet worden wäre, damit nichts versickere. Er hielt seine Anträge aufrecht und behauptete ergänzend, daß nicht Rollierschotter sondern "Wandschotter" mit entsprechenden Anteilen an feinem Material verwendet worden wäre, der eine praktisch wasserundurchlässige Schicht bilde.

Die belangte Strafbehörde erließ daraufhin zwei Straferkenntnisse vom 12. September 1994 zur Zahl Wa-663-1993 (= h. Zlen. VwSen-260148, 260149/1994), und zur Zahl Wa-222-1994 (= h. Zlen. VwSen-260152, 260153/1994), das Straferkenntnis vom 28. September 1994 zur Zahl Wa 96-398-1994 (= h. Zlen. VwSen-260150,260151/1994) und schließlich das gegenständliche Straferkenntnis vom 2.

November 1994 zur Zahl Wa 96-507-1994. Sie stellte jeweils fest, daß ein Teil der Abwässer in den Boden und der Rest über eine Blechplatte in die Ortskanalisation gelange und bekräftigte, daß auch ein verdichteter Schotterboden nicht so flüssigkeitsdicht sein könne, daß ein Versickern von flüssigen Stoffen ausgeschlossen wäre.

2.5. Die Berufung bemängelt zunächst, daß im Straferkenntnis insgesamt 8 Waschvorgänge angeführt sind, während in der Aufforderung zur Rechtfertigung lediglich ein konkret angeführter Waschvorgang vorgeworfen worden sei. Der Bw hätte sich daher dazu im einzelnen nicht äußern können. In der Berufung bestreitet der Bw erstmals, daß an sämtlichen im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkten Wascharbeiten durchgeführt worden wären. Im Straferkenntnis werde lediglich - ohne nähere Angaben - auf die am 6. September 1994 eingebrachten Nachbarbeschwerden verwiesen, welche ohne Überprüfung und Beweiswürdigung kritiklos von der Strafbehörde als den Tatsachen entsprechend angenommen worden wäre. Der Bw habe im Zuge der mehrfachen wegen der Benützung des Waschplatzes auf dem Grundstück 989, KG Lenzing, eingeleiteten Strafverfahren darauf hingewiesen, daß ein Nachbar gegen ihn einen Vernichtungsfeldzug mit dem Ziel in die Wege geleitet habe, den Bw vom Standort, der seit Jahrzehnten als Waschplatz gedient habe, zu vertreiben.

Zum Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses vertritt die Berufung sinngemäß - wie schon die früheren Berufungen in den vorangegangenen Strafverfahren - die Ansicht, daß der Waschvorgang auf einer befestigten Schotterfläche stattfände, die ein Versickern unmöglich mache. Die Abwässer gelangten deshalb zur Gänze in die Kanalisation der Gemeinde L. Die Behauptung, ein unkrontrolliertes Versickern der Waschwässer sei ausgeschlossen, zu deren Beweis sich der Bw auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen habe, sei von der Strafbehörde nie überprüft worden, was ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend gemacht werde.

Einen Widerspruch sieht der Bw darin, daß ihm die Strafbehörde einerseits das unkontrollierte Versickern und die damit verbundene Gefährdung des Grundwassers und andererseits die genehmigungslose Einleitung der Waschwässer in die Ortskanalisation vorgeworfen hat. Beides sei wohl nicht gut möglich.

Zur angelasteten Tat nach Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses verweist der Bw auf seine Rechtfertigungen in den vorangegangenen Strafverfahren.

Danach scheiterte die wasserrechtiche Bewilligung zur Einbringung der Waschwässer bisher allein an der mangelnden formalen Zustimmung der Gemeinde L als Betreiberin der Ortskanalisation. Die Gemeinde verweigerte ihre Zustimmung mit der Begründung, daß erst die Flächenwidmungsplanänderung abgewartet werden müßte. Eine weitere Anfrage der Wasserrechtsbehörde am 8. September 1993 sei unbeantwortet geblieben.

Zum Verhalten der Marktgemeinde Lenzing hat der Bw in den gleichgelagerten vorentschiedenen Strafverfahren ausgeführt, daß die seinerzeitige - eine genaue Angabe der Zeit fehlte Zustimmung der Vertreter der Gemeinde L, vor allem des damaligen Bürgermeisters Jurkowitsch, zur Einleitung der Waschwässer in die Ortskanalisation als Gegenleistung für die Abtretung einer Grundfläche an das öffentliche Gut für die Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verschuldens wesentlich sei. Es könne nicht sein, daß die zur Vertretung der Gemeinde berufenen Personen die Einleitung der Waschwässer zusagten und der Amtsnachfolger so tut, als wisse er von nichts. Die belangte Behörde gehe zwar richtigerweise davon aus, daß eine wasserrechtliche Bewilligung fehle, lasse aber das Umfeld gänzlich außer Betracht. Das Verhalten der Gemeinde Lenzing hätte einer entsprechenden Würdigung und Bewertung unterzogen werden müssen. Der Bw könne wohl auch auf die Einhaltung mündlicher Zusagen des Bürgermeisters vertrauen. Diese schlössen ein schuldhaftes Verhalten jedenfalls aus. Der zur Erfüllung des Tatbestandes notwendige Vorsatz könne ihm nicht unterstellt werden. Es sei nicht ersichtlich, daß die mitschuldige Gemeinde L in irgendeiner Form in das Strafverfahren einbezogen worden wäre.

Der Bw rügt, daß auf seine Rechtfertigungen bisher überhaupt nicht eingegangen und die beantragten Zeugen nicht gehört worden wären. Die Mitverantwortung der Gemeinde L bzw deren Organe mag für die Strafbehörde unangenehm sein, könne aber nicht durch beharrliches Verschweigen dieser Problematik vom Tisch gewischt werden. Er könne sich auch nicht vorstellen, daß bei der Bewilligung der Ortskanalisation mit dem im Straferkenntnis zitierten Bescheid Wa-100022/5-1990/Spi vom 17. Oktober 1990 auf den schon jahrelang bestandenen Waschplatz nicht Bedacht genommen worden sei, es sei denn die Gemeinde hätte diesen Waschplatz verschwiegen. Allein aufgrund der Existenz des Waschplatzes und der Vorrichtung zur Einleitung der Abwässer im Zeitpunkt der Bewilligung der Ortskanalisation und des von der Wasserrechtsbehörde durchgeführten Lokalaugenscheines sei die Einleitung zur Kenntnis genommen und darauf Bedacht genommen worden.

Anläßlich einer Besprechung mit Vertretern der belangten Behörde als Gewerbebehörde, der Gemeinde L sowie des Bezirksbauamtes hätte man Lösungsmöglichkeiten diskutiert und wären alle bemüht gewesen, auch die Existenz des Betriebes zu gewährleisten. Warum die Wasserrechtsabteilung der belangten Behörde dennoch mit besonderer Härte vorginge und geradezu drakonische Strafen verhängte, wäre nicht verständlich. Für den Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses dem Grunde nach, ersucht der Bw um entsprechende Herabsetzung der Strafe.

2.6. Die belangte Behörde hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten und nach Vornahme ergänzender Erhebungen festgestellt, daß schon nach der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt zum Spruchpunkt a) wurde nicht substantiell bestritten. Der Betrieb eines Waschplatzes im angelasteten Tatzeitraum steht unbestritten fest. Lediglich einzelne von der belangten Strafbehörde bloß beispielhaft erwähnte Waschvorgänge werden im gegenständlichen Berufungsverfahren erstmals bestritten, ohne freilich im einzelnen darzulegen, warum die detaillierte Anzeige des Nachbarn mit genauen zeitlichen Angaben nunmehr plötzlich unrichtig sein sollte.

In seiner Rechtfertigung in erster Instanz sowie in den bisherigen gleichgelagerten Strafverfahren, die lediglich andere Tatzeiträume betrafen, hat der Bw die vom Anzeiger angegebenen Waschvorgänge nicht in Zweifel gezogen. Der Vorwurf, daß Nachbarbeschwerden kritiklos und ohne Beweiswürdigung als Tatsachen angenommen worden wären, erscheint angesichts des zugestandenen fortgesetzten Betriebs eines Waschplatzes für Schwerfahrzeuge und angesichts der bisherigen sonstigen Einlassungen des Bw, die nie die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Anzeigen behaupteten, vollkommen unberechtigt. Es wird durchaus zutreffen, daß der anzeigende Nachbar A W mit seinen Anzeigen bezweckt, den Bw mit behördlicher Hilfe von seinem Standort zu vertreiben. Deswegen sind seine präzisen Angaben über einzelne Waschvorgänge aber noch nicht weniger glaubhaft. Es kann mangels geringster Anhaltspunkte keinesfalls unterstellt werden, daß dieser Nachbar trotz zeugenschaftlicher Wahrheitspflicht bewußt wahrheitswidrige Angaben gemacht und eine falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB begangen hätte. Das bezughabende, unsubstantiierte Berufungsvorbringen kann daher nur als unbeachtliche Schutzbehauptung angesehen werden.

Über die Berufung wegen der angelasteten Tat nach Spruchpunkt a) hat die zuständige dritte Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zu entscheiden. Zum Spruchpunkt b) wird im Parallelverfahren VwSen-260163/1994 die Entscheidung des zuständigen Einzelmitglieds ergehen.

3.2. Zum Vorbringen des Bw betreffend das Verhalten der Marktgemeinde Lenzing im Zusammenhang mit der Einleitung von Waschwässern in die Ortskanalisation hat der erkennende Verwaltungssenat zur Klärung allfälliger notwendiger Beweisaufnahmen eine Stellungnahme der Marktgemeinde Lenzing eingeholt. Mit Schreiben vom 7. August 1995 teilte die Marktgemeinde L in Erledigung der Anfrage, ob eine Zusage seitens der Marktgemeinde zur Einleitung der Waschwässer des LKW-Waschplatzes "Transportunternehmen Brandmayr" in die Ortskanalisation bestünde, folgende Aussagen mit:

Bürgermeister J:

"Ich kann mich an eine derartige Zusage nicht erinnern.

Dabei darf aber nicht unerwähnt sein, daß die von Herrn B angeführte Zufahrtsstraße etwa in den Jahren um 1960 oder schon früher angelegt wurde." Amtsleiter S:

"Den Dienst bei der Marktgemeinde L habe ich 1964 angetreten, also nach Anlegen der von Herrn B angeführten Zufahrtsstraße. Eventuell meint Herr B nicht meine Person sondern jene des Herrn Ing. D, der vormals die Bautechnik der Marktgemeinde L über hatte und in der Zwischenzeit verstorben ist." Abschließend wird in diesem Schreiben festgestellt, daß aus den vorliegenden Unterlagen nicht mehr eruiert werden könnte, ob die Gemeinde den Anschluß des bestehenden Waschplatzes an die Ortskanalisation kostenlos hergestellt hat.

3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt in der Frage der teilweisen Einleitung der Waschwässer in die Ortskanalisation der Gemeinde L der glaubhaften und insofern auch widerspruchsfreien Darstellung, die der Bw in den vorangegangenen Strafverfahren im einzelnen erstattet hat und auf die er in der gegenständlichen Berufung verwiesen hat. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt wie im gerichtlichen Strafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo". Schon deshalb war bei der gegebenen Beweislage der Sachverhalt im Zweifel zugunsten des Bw anzunehmen. Eine eindeutige Klärung der Verhältnisse erscheint schon im Hinblick darauf, daß etwa dreieinhalb Jahrzehnte seit der Herstellung der Zufahrtsstraße vergangen sind, nicht mehr möglich. Die Erinnerungsfähigkeit von Zeugen in bezug auf besondere Einzelheiten eines Vorfalles nimmt erfahrungsgemäß bereits nach relativ kurzen Zeiträumen deutlich ab. Nach Jahrzehnten sind nur vereinzelt und ausnahmsweise brauchbare Aussagen über besondere Aspekte eines Geschehens zu erwarten. Der Einvernahme von Zeugen bedarf es aber gar nicht mehr, weil ohnehin alle aktenkundigen Indizien für die Darstellung des Bw sprechen.

Die gegebenen Umstände, insbesondere auch die knappe und unverbindliche Stellungnahme der Marktgemeinde L, weisen auf die Richtigkeit der Einlassung des Bw hin, der sich bereits in seinen ersten Rechtfertigungen in gleicher Weise verantwortete. Aus der Mitteilung der Marktgemeinde L vom 7. August 1995 ist zunächst eindeutig abzuleiten, daß die Gemeinde jedenfalls in den Jahren um 1960 den Anschluß des bestehenden LKW-Waschplatzes an die Ortskanalisation hergestellt hat. Offengeblieben ist lediglich, ob dieser Anschluß im Zuge der Errichtung der Zufahrtsstraße kostenlos erfolgte oder nicht, weil darüber keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Die Frage, wer die Kosten für den Kanalanschluß getragen hatte, ist ohnehin nicht entscheidungswesentlich. An eine ausdrückliche Zustimmung zur Einleitung der Waschwässer in die Ortskanalisation kann sich der Altbürgermeister im Hinblick auf die verstrichene Zeit zwar nicht mehr erinnern.

Andererseits hat er eine derartige Zustimmung aber auch nicht ausgeschlossen. Allein die unbestrittene Tatsache, daß der bestehende Anschluß des Waschplatzes an die Ortskanalisation von der Gemeinde hergestellt worden ist, erscheint als eindeutiges Indiz dafür, daß der Bw jedenfalls einen Teil seiner Waschwässer und Niederschlagswässer vom LKW-Parkplatz mit Wissen des Kanalisationsbetreibers und auch mit dessen Zustimmung eingeleitet hat. Eine andere Deutung dieser Verhältnisse ist nur schwer vorstellbar. Die Berufung beanstandet mit Recht, daß die belangte Strafbehörde die angeführten Umstände ignoriert und das Verhalten der Gemeinde L keiner kritischen Würdigung unterzogen hat. Die Verweigerung der förmlichen Zustimmung zum eingereichten Projekt anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung im Jänner 1993 wurde überdies nur mit dem Flächenwidmungsplan begründet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen auf Gewässer liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 112 Anm 3).

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG immer schon dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 114 Anm 6 zu § 32). Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist dafür irrelevant.

Speziell zur Versickerung von verunreinigten Oberflächenwässern auf Parkplätzen ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen (Schlammfang, Mineralölabscheider, Restölabscheider) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei Versickerung der auf einem (größeren) Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer ohne zusätzliche Vorkehrungen mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art im Sinne des § 32 Abs 1 WRG 1959 zu rechnen sei (vgl VwGH 27.3.1990, 89/07/0133). Schon sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin sind geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl VwGH 15.9.1987, 87/07/0089 = VwSlg 12535 A/1987).

4.3. Unbestritten und nach der Aktenlage bewiesen ist aber, daß der Bw im angeführten Standort einen Schotterparkplatz und LKW-Waschplatz auf dem großteils unbefestigten Grundstück Nr. der Katastralgemeinde L im angelasteten Tatzeitraum betrieben hat. Einzelne Waschvorgänge im angelasteten Tatzeitraum sind der niederschriftlichen Anzeige eines Nachbarn zu entnehmen. In den Rechtfertigungsangaben wurde nicht bestritten, daß am Schotterparkplatz LKWs regelmäßig abgestellt und wiederholt Wascharbeiten im Rahmen des Transportunternehmens des Bw vorgenommen wurden.

Wie bereits unter Punkt 3.1. dargelegt, handelt es sich bei der erstmals in der Berufung vorgenommenen pauschalen Bestreitung der im angefochtenen Straferkenntnis beispielsweise angeführten 8 Waschvorgänge um eine bloße Schutzbehauptung, die nicht geeignet war die Schuldfrage in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, daß kein vernünftiger Grund vorliegt, der die Angaben des Anzeigers als falsch ausweisen könnte, hat der Bw den Tatzeitraum der fortgesetzten Begehung des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 ohnehin nicht bestritten. Im übrigen kommt es bei einem fortgesetzten Delikt auf jeden einzelnen Waschvorgang gar nicht entscheidend an. Es ist bei einem fortgesetzten Delikt nicht notwendig und oft praktisch auch gar nicht möglich, stets sämtliche Einzelakte genau festzustellen, da bei natürlicher Betrachtung ohnehin eine Einheit vorliegt (vgl dazu mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 29 und 40).

Die Neuformulierung des Schuldspruchs diente der Verdeutlichung des für das Tatbild des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 maßgeblichen Sachverhaltes. Außerdem war besser zum Ausdruck zu bringen, daß im angelasteten Tatzeitraum ein fortgesetztes Delikt angenommen wurde. Nach der Sachlage handelte es sich um fortgesetzte gleichartige Maßnahmen, die wiederholt zur Versickerung von mit grundwasserschädlichen Stoffen belasteten Wässern führten. Da die Waschvorgänge im Rahmen eines betrieblichen LKW-Waschplatzes erfolgten, war auch am begrifflich erforderlichen Gesamtkonzept (Gesamtvorsatz) des Bw nicht zu zweifeln (vgl zum Begriff des fortgesetzten Delikts näher Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 34 ff; Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A, 819 Anm 1 zu § 22 VStG).

4.4. Die Waschvorgänge auf Schotterboden führten entgegen der Ansicht des Bw zur unkontrollierten Versickerung von Wässern, die mit grundwasserschädlichen Stoffen kontaminiert waren. Die Behauptung, daß der Schotterboden so verdichtet sei, daß die Abwässer nicht versickern können, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung unhaltbar und daher als Schutzbehauptung anzusehen. Die Behauptung einer befestigten Schotterfläche ist ein Widerspruch in sich. Jedermann weiß oder müßte zumindest wissen, daß Schotterschichten einen höchst wasserdurchlässigen Untergrund darstellen. Deshalb wird auch in einschlägigen Anleitungen (zB der E Betonwerke oder der Fa W) für die Verlegung von Pflastersteinen oder von Pflasterklinkern im Sandbett vorgeschrieben, daß darunter je nach Belastung entsprechende Schotterschichten aufgebracht werden, die auch extra verdichtet werden müssen, damit nicht nachträgliche Setzungen eintreten. Durch die hohe Wasserdurchlässigkeit der Schotterschichten wird Frostsicherheit erreicht, weil diese Schichten die Oberflächenwässer eben nicht speichern, sondern durchlassen. Eine solche Verdichtung der Schotterfläche infolge einer Benutzung über Jahrzehnte, daß eine Versickerung schädlicher Inhaltsstoffe bzw eine Einwirkung auf das Grundwasser unmöglich wäre, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung von vornherein auszuschließen.

Auch der Amtssachverständige stellte fest, daß Kraftfahrzeugwaschwässer üblicherweise erheblich mit Ölen und Waschmitteln verunreinigt sind. Welches Gefährdungspotential sich dabei für das Grundwasser ergibt, ist leicht erkennbar, wenn man den für die Einleitung in ein Fließgewässer oder eine Kanalisation nach entsprechender Vorreinigung erreichbaren Grenzwert für die Summe der Kohlenwasserstoffe von 5 mg/l bzw 10 mg/l mit dem Grenzwert für Trinkwasser von nur 0,01 mg/l vergleicht. Auf Schotterflächen müsse grundsätzlich von einer weitgehenden Versickerung ausgegangen werden. Das Aufbringen von Schotter sei zumeist auch der Grund für gewollte Versickerungen.

Trotz dieser dem Bw bekannten Stellungnahme des Amtssachverständigen insistiert die Berufung auf ihrer gegenteiligen Ansicht. Auch wenn der Bw die Durchlässigkeit des Schotterbodens durch abwegige Behauptungen negiert, ändert das nichts daran, daß bei den gegebenen Umständen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Einwirkungen auf das Grundwasser zu rechnen war. Es ist nämlich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung denkunmöglich, daß Schotter so verdichtet werden könnte, daß er auch nur annähernd flüssigkeitsdicht wird. Auch Feinanteile wie Sand oder dergleichen vermögen an diesem Befund nichts zu ändern.

Nicht einmal gewöhnlicher Beton ist ohne Vergütung mit Zusatzstoffen vollkommen wasserdicht.

4.5. Aus den dargelegten Gründen hat der Bw nur eine unbeachtliche Schutzbehauptung, aber kein geeignetes Beweisthema zu seiner Entlastung vorgetragen. Da es sich gegenständlich um ein sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt (vgl etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 565 Rz 8 Zu Abs 3 lit g), hätte der Bw nach der Judikatur initiativ ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten müssen, das für seine Entlastung spricht und dafür auch Beweismittel beibringen oder nennen müssen (vgl idS mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 708 f). Nach dem natürlichen Verlauf der Dinge wird erfahrungsgemäß durch die fortgesetzte Versickerung von LKW-Waschwässern ohne Reinigungsmaßnahmen die Trinkwasserqualität des Grundwassers nachhaltig beeinträchtigt. Deshalb hätte der Bw für seinen grundsätzlich bedenklichen Betrieb eines LKW-Park- und Waschplatzes eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt, in der ihm auch die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Einwirkungen auf das Grundwasser verbindlich vorgeschrieben worden wären. Auf den konkreten Nachweis einer Grundwasserbeeinträchtigung kommt es für diese wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht an.

Dem Bw mußte im Hinblick auf die Belehrungen durch die Strafbehörde und wegen der vorangegangenen Strafverfahren bewußt sein, daß er ohne Befestigung des Bodens und wasserrechtlichen Konsens der Wasserrechtsbehörde für die Ableitung der Abwässer keinen LKW-Waschplatz betreiben hätte dürfen. Indem er dennoch weiterhin den LKW-Park- und Waschplatz auf unbefestigtem Grund betrieben hat, verstieß er auch vorsätzlich gegen die wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Daß er diese ernstlich für möglich hielt und sich mit einem Verstoß zumindest abgefunden hatte, beweist schon die Einreichung des wasserrechtlichen Bewilligungsprojektes. Sein unhaltbares Vorbringen zur Verdichtung des Schotters, das er erst nachträglich - und schon deshalb wenig glaubhaft - erstattet hat, vermag nichts an seinem zumindest bedingten Vorsatz zu ändern. Das Berufungsvorbringen kann ihn nicht entschuldigen, läßt aber sein Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen.

4.6. Zur Strafbemessung der belangten Behörde ist zu bemängeln, daß eine nähere Darstellung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw fehlt. Der floskelhafte Hinweis, daß darauf Bedacht genommen worden wäre, ist unzureichend. Die belangte Strafbehörde hätte für den Fall, daß der Mitwirkungspflicht zur Feststellung der persönlichen Verhältnisse nicht nachgekommen wird, eine realistische Einschätzung des Einkommens des Bw vornehmen und dem Bw mitteilen müssen, damit sich dieser dazu gegebenenfalls hätte äußern können.

Dem Vorakt der belangten Behörde Wa 96-268-1992 war zu entnehmen, daß der Bw über kein Vermögen verfüge, für die Gattin und 2 Kinder sorgepflichtig sei und Einkommen laut Steuerbescheide (Bilanzen 1990 und 1991 negativ) habe, die allerdings nicht vorgelegt wurden. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Bw nichts vorgebracht. Er hat insofern die Höhe der Geldstrafen nicht in Zweifel gezogen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß dem Bw nur das Existenzminimum verbleibt. In diesem Fall wäre auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG zu erwarten gewesen. Im Zweifel wird zugunsten des Bw von einem verfügbaren monatlichen Nettoeinkommen im Bereich von wenigstens S 10.000,-- ausgegangen werden können. Schon aus diesem Grund war aber die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Der von der Strafbehörde der Sache nach erschwerend gewertete Vorsatz ist eine Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts. Es trifft zwar zu, daß der Bw seinen unbefestigten Waschplatz weiterhin in Kenntnis der Unzulässigkeit einer unkontrollierten Versickerung betrieben hat. Dies erhöht seine Schuld im Hinblick auf eine gewisse Uneinsichtigkeit, bedeutet aber noch keinen besonderen Erschwerungsgrund. Freilich zeigt sich angesichts der bisherigen Strafverfahren, daß der Bw das Verbot der Versickerung von grundwasserschädlichen Waschwässern trotz seiner lebensfremden Einwände im Hinblick auf die wiederholten Belehrungen bewußt und beharrlich mißachtet hat.

Andererseits ist dem Bw schuldmindernd anzurechnen, daß er schon am 17. September 1992 einen Antrag auf Bewilligung eines Abwasserprojektes eingebracht hatte und damit schon bald zu erkennen gab, daß er rechtmäßige Verhältnisse schaffen wollte. Auch wenn ihm bewußt sein mußte, daß er ohne die wasserrechtliche Bewilligung den Schotterparkplatz nicht als LKW-Waschplatz hätte nutzen dürfen, kann angesichts der gegebenen Umstände keine ausgeprägte rechtsfeindliche Gesinnung angenommen werden. Vielmehr ist zu seinen Gunsten jene Zwangslage zu berücksichtigen, die sich durch das kritikwürdige Verhalten der Marktgemeinde Lenzing und die nach den Umständen unberechtigte Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein eindeutig bewilligungsfähiges Abwasserprojekt ergab. Die fehlende Flächenwidmung, die mit wasserrechtlichen Belangen nichts zu tun hat, war weder ein berechtigter Grund für die Gemeinde, ihre Zustimmung zu verweigern, noch eine taugliche Begründung für die Abweisung des Antrags des Bw auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. Mangels gütlicher Einigung hätte nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates auch ohne Zustimmung der Marktgemeinde L dem Bw die wasserrechtliche Bewilligung verbunden mit entsprechenden Zwangsrechten iSd §§ 60 ff WRG 1959 erteilt werden können.

Dem Bw sind daher mildernde Umstände zuzubilligen, die iSd § 34 Z 11 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Wäre das Abwasserprojekt zur Einleitung in die Kanalisation schon realisiert worden, könnten die Waschwässer ordnungsgemäß entsorgt werden.

Der erkennende Verwaltungssenat ist angesichts dieser Strafzumessungsfaktoren und des kurzen Tatzeitraums von rund 1 Monat der Ansicht, daß beim gegebenen Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 von bis zu S 100.000,-- mit einer noch im untersten Bereich anzusiedelnden Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- das Auslangen gefunden werden kann. Diese Strafe erscheint den persönlichen Verhältnissen des Bw und seiner Schuld angemessen. Sie war aber auch erforderlich, um ihn in Hinkunft von weiteren Taten abzuhalten. Durch die Aufspaltung eines längeren Tatzeitraumes auf mehrere Straferkenntnisse darf keine Schlechterstellung des Beschuldigten in der Weise erfolgen, daß die Summe der verhängten Geldstrafen den bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch angemessenen Rahmen überschreitet.

Die belangte Strafbehörde hat für einen Tatzeitraum von etwas über 1 Monat ohne plausible Begründung die drakonische Geldstrafe von S 25.000,-- verhängt. Daß diese Strafe kraß überhöht ist, zeigt schon das Ergebnis der verhältnismäßigen Hochrechnung auf ein Jahr. Der resultierende Betrag würde beinahe S 300.000,-- und damit nahezu das Dreifache des gesetzlichen Strafrahmens ausmachen, was selbstredend außer jeder Relation steht.

Das Ausmaß der Gefährdung der wasserrechtlich geschützten Interessen iSd § 19 Abs 1 VStG war deshalb nicht bedeutend, weil nur der kurze Tatzeitraum von rund 1 Monat verfahrensgegenständlich ist. Das Verschulden wird letztlich durch das Ausmaß des konkret verwirklichten (= im Schuldspruch vorgeworfenen) Unrechts begrenzt, weil strafrechtliche Schuld stets nur im vorwerfbaren Unrecht liegen kann (vgl näher mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 32 Rz 6 f; Triffterer, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. A [1994], 248 Rz 5 und 7 ff). Die Abhängigkeit der strafrechtlichen Schuld vom verwirklichten Unrecht wird auch durch die Strafzumessungsrichtlinien des § 32 Abs 3 StGB bestätigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach dem § 16 Abs 1 und 2 VStG zu bemessen. Danach kam ein Strafrahmen von bis zu zwei Wochen in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte vergleichsweise etwas höher mit 8 Stunden als tat- und schuldangemessen festgesetzt werden, weil es insofern auf die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Bw nicht ankam.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw im erstbehördlichen Strafverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der Geldstrafe, ds. S 150,-zu leisten. Im Berufungsverfahren hatte gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines weiteren Kostenbeitrags zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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