Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260167/2/Wei/Bk

Linz, 22.12.1995

VwSen-260167/2/Wei/Bk Linz, am 22. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A P Energieberater, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Dezember 1994, Zl.

Wa 96-57/05-1994/B/Scheu/ST, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 7 VStG iVm dem § 137 Abs 2 lit k) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 6. Dezember 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben Frau C N, B, die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 lit. k) WRG. 1959 dadurch erleichtert, indem Sie in deren Haus, welches sich laut Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 6.10.1975, Wa-695/8-1975/Pes, innerhalb der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes des Wasserwerkes H befindet, im Oktober 1993 eine Ölfeuerungsanlage und eine Öllagerungsanlage für 4.000 l errichtet haben, ohne daß hiefür die nötige Bewilligung vorgelegen wäre." Durch die so umschriebene Tatanlastung erachtete die belangte Behörde § 7 VStG iVm § 137 Abs 2 lit k) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 2 lit. k) WRG.

1959" (richtig: nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) durch Hinterlegung am 12. Dezember 1994 zugestellt worden war, richtet sich die als Einspruch fehlbezeichnete, undatierte Berufung, die am 26. Dezember 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben wurde und am 27. Dezember 1994 bei der belangten Strafbehörde einlangte.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Oktober 1975, Wa-695/8-1975/Pes, wurde aus Anlaß der Bewilligung eines Wasserversorgungsprojektes der Stadtgemeinde B zum Schutz des Wasserwerkes H auch ein Schutzgebiet mit zwei Schutzzonen bestimmt, deren Grenzen und Verbote im Bescheidpunkt IV, Seiten 6 ff, näher umschrieben wurden. Das gegenständliche Grundstück Nr. der KG H befindet sich innerhalb der Schutzzone II. Mit Bescheid vom 12. Februar 1976, Wa-785/2-1976/Pes, wurde gemäß § 68 Abs 2 AVG eine Abänderung der Bestimmung der Schutzzone II (Spruchabschnitt IV. Punkt 1.2.) entsprechend den tatsächlichen hydrogeologischen Verhältnissen vorgenommen und das Grundstück Nr. der KG H ausgenommen.

Das gegenständlich relevante Verbot im Spruchabschnitt IV.

Punkt 2.2.3. lautet:

2. Im Schutzgebiet ist verboten:

......

2.2. In der Schutzzone II ......

2.2.3. Transport und Lagerung von Mineralölen in größeren Mengen als 200 l. Die Neuerrichtung von Ölheizungen.

.....

Der Vater der heutigen Eigentümerin C N, Herr L N, war bei der seinerzeitigen wasserrechtlichen Verhandlung an Ort und Stelle persönlich anwesend und fungierte als Vertreter der damaligen Eigentümerin M S, der auch die oben genannten wasserrechtlichen Bescheide des Landeshauptmannes zugestellt worden waren (vgl Verhandlungsschrift zu Wa-695/8-1975/Pes, vom 22. September 1975, Seiten 2 und 17, Zustellverfügungen der Bescheide, Berichtsschreiben des Stadtamtes B vom 29.11.1993).

2.2. Über Auftragsschreiben vom 22. November 1993 der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung führte die Stadtgemeinde B am 29. November 1993 im Wohnhaus der C, Z einen Lokalaugenschein durch, über den Herr Roland B einen Aktenvermerk anfertigte. Diesem Vermerk ist zu entnehmen, daß eine Ölzentralheizung mit Mineralöllagerung in einem Kellerraum in zwei Kunststofftanks mit je 2.000 l Fassungsvermögen errichtet worden war. Die Eigentümerin gab an, daß die Anlage bereits seit ca 14 Tagen in Betrieb gewesen sei. Herr B machte Frau Nauf das Verbot einer Ölzentralheizung im Wasserschutzgebiet und darauf aufmerksam, daß ein Ansuchen bei der Baubehörde hätte eingereicht werden müssen, was nicht geschehen war. Frau N meinte dazu, daß der Bw, Vertreter der bauausführenden Firma G die entsprechende Bewilligung der Baubehörde einholen wollte. Dem anwesenden Vater der Eigentümerin wurde vorgehalten, daß ihm das Verbot der Ölbeheizung wegen persönlicher Anwesenheit bei der seinerzeitigen wasserrechtlichen Verhandlung bekannt hätte sein müssen. Er erklärte dazu, daß die Firma zugesagt hätte, alle erforderlichen Bewilligungen einzuholen und daß er sich darum nicht zu kümmern brauche.

Die belangte Behörde erließ wegen des Betriebs einer Ölzentralheizung mit 4000 l Mineralöllagerung ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (angenommene Verwaltungsübertretung § 137 Abs 3 lit f) iVm § 31a WRG 1959) die Strafverfügung vom 6. Juni 1994, Zl. Wa 96-4-1994, gegen C. Mit Schreiben vom 27. Juni 1994 erhob sie der Sache nach Einspruch gegen diese Strafverfügung. Die Heizung wäre von der Firma G in G errichtet worden. Es sei ihr von der Firma und ihrem Vertreter, dem Bw, versichert worden, daß sämtliche Genehmigungen von der Gemeinde schon erteilt worden wären, worauf der Auftrag gegeben wurde. Die Bewilligung der Gemeinde wäre Grundbedingung für die Auftragsvergabe gewesen. Ein Mängelrügeschreiben (Rechtsmangel) an die Firma G GesmbH vom 10. Oktober 1994 wurde als Beweis beigelegt. Da sie in Belangen der Rechtslage unerfahren sei, bat Frau N, sich an die Firma G zu halten, die für die ganze Sache verantwortlich sei.

In der Folge vernahm die belangte Behörde im Strafverfahren gegen Frau C den Bw als Zeugen. Anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19. Juli 1994 behauptete der Bw, daß er von Herrn Ing. H von der Bauabteilung des Stadtamtes B vor der Installation wegen der Sicherheitsabstände im Tankraum Auskunft erhalten hätte.

Wegen der in der Nähe der Liegenschaft Z befindlichen Einrichtungen (Holzschneideplatz, Friedhof, Ölanlage in näherer Umgebung) und der fehlenden Hinweistafeln auf ein Schutzgebiet hätte man angenommen, daß eine Bewilligung durch die Bauabteilung ausreichend sei. Bei Ölfeuerungsanlagen sei die Bauverhandlung bisher immer mit der Endkollaudierung durchgeführt worden. Ing. H hätte auf das besonders geschützte Gebiet hinweisen müssen.

Der dazu im Rechtshilfeweg durch das Stadtamt B am 25. Juli 1994 einvernommene Zeuge T Ing. G konnte sich nicht erinnern, daß der Bw um Sicherheitsabstände für den Einbau einer Ölfeuerungsanlage im Haus Z gefragt hätte. Im übrigen wurde auf den Aktenvermerk des Roland B betreffend die Überprüfung vom 29. November 1993 und auf ein beigelegtes Formblatt "Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung einer zentralen Feuerungsanlage" verwiesen, das am 27. Dezember 1993 in der Bauabteilung einlangte und zur Zahl Bau-3502/1-93 erfaßt wurde. In dieser nicht einmal von C N unterfertigten Eingabe wird um Sonderbewilligung für die Errichtung einer vollautomatischen Ölfeuerungsanlage per Adresse Z, Parzelle Nr. KG B (richtig wäre KG H) ersucht.

Auf dieses nachträgliche Gesuch erklärte Herr Ing. H dem Bw anläßlich einer Aussprache, daß die Liegenschaft N in der Wasserschutzzone II läge und deshalb weder die Baubehörde noch die Wasserrechtsbehörde eine Lagerung von 4.000 l Heizöl gestatten könnte.

2.3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Juli 1994 wurde dem Bw daraufhin folgende Tat angelastet:

"Sie haben Frau C, B die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem Sie, obwohl Sie gebeten wurden, eine allfällige erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken, 2 Tanks zur Mineralöllagerung mit insgesamt 4.000 l ohne wasserrechtliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr. , KG H, Gemeinde B, innerhalb der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk H (Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6.10.1975, Wa-695/8-1975/Pes) bis zumindest 23.11.1993 errichtet haben.

Dort wurde auch weiterhin von Frau C Öl gelagert. Dadurch hat Frau C eine im Sinne des § 31 a) b) c) wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet und betrieben.

Verwaltungsübertretung(en) nach § 137 Abs. 3 lit. f) Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 VStG. 1991" In seiner am 24. August 1994 eingelangten schriftlichen Rechtfertigung, berichtete der Bw, daß er bei Auftragsaufnahme erklärte, daß das nötige Einreichformular von der Firma G gestellt werde und die Öleinreichung gezeichnet werde. Der Kunde müßte aber in jedem Fall selbst einreichen, weil das Ansuchen unterschrieben werden muß.

Bezüglich der Tankabstände hätte ihm Herr Ing. H von der Bauabteilung freundlich Auskunft erteilt und man hätte auch die Handhabung der Durchführung von Bauverhandlung und Endkollaudierung in einem besprochen. Danach wäre die Anlage montiert und in Betrieb genommen und wären die Einreichunterlagen an die Gemeinde übersendet worden. Der Umstand des Wasserschutzgebietes wäre weder vom Kunden noch von der Bauabteilung mitgeteilt worden. Im Hinblick auf das Vorgespräch und die eigenen Beobachtungen (Friedhof in der Wasserschutzzone I, ein Holzschneideplatz, eine Ölanlage der Firma S in der Nachbarschaft und keinerlei Hinweistafeln) hätte man annehmen können, daß sich die Liegenschaft im Zuständigkeitsbereich der Bauabteilung B befand. Bei einem weiteren Gespräch mit Herrn Ing. H nach dem Lokalaugenschein des Herrn B, hätte dieser ihm auf das erste Gespräch angesprochen geantwortet, es erkundigten sich so viele Leute, daß er sich nicht mehr erinnern könnte.

Die Liegenschaft befände sich an der Grenze vom Schutzgebiet II und Schongebiet. Die Grenze wäre schon einmal verschoben worden. Eine Verschiebung um nur 5 m würde genügen, um ins Schongebiet zu kommen. Ein entsprechendes Ansuchen bei der Wasserrechtsbehörde hätte man gestellt.

Mit Schreiben vom 11. November 1994 erklärte die belangte Strafbehörde dem Bw, daß in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Gesetzesgrundlage irrtümlich § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 iVm § 7 VStG angeführt worden wäre. Dies werde auf § 137 Abs 2 lit k) WRG 1959 iVm § 7 VStG berichtigt. Dazu erhielt der Bw die Möglichkeit, eine weitere Stellungnahme binnen 14 Tagen einzubringen, was aber nicht geschah.

2.4. Die Strafbehörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 6. Dezember 1994 und stellte fest, daß die Heizungsanlage durch den Bw bzw die Firma G errichtet worden wäre. Dessen Rechtfertigung hielt die belangte Strafbehörde entgegen, daß vor Beginn des Einbaues einer Ölfeuerungsanlage eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen sei, was der Bw aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit hätte wissen müssen. Die von ihm angesprochene Handhabung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. In weiterer Folge ging die Strafbehörde nach Darstellung des § 137 Abs 2 lit k) WRG 1959 und des § 7 VStG in der Begründung des Straferkenntnisses davon aus, daß der Bw aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von der Bewilligungspflicht zumindest durch die Gemeinde - gewußt hätte und trotzdem die Anlage ohne Bewilligung hergestellt hätte, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 VStG bezüglich Beihilfe vorlägen.

2.5. Seine Berufung begründet der Bw damit, daß er der Vermittler der Ölanlage gewesen wäre. Die ausführende Firma G Energiesysteme, K, Geschäftsführer W M, hätte vor der Montage eine behördliche Genehmigung einholen müssen. Der Bw strebt daher erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an.

2.6. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung ebenso wie von einer Gegenschrift abgesehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und in erster Linie Rechtsfragen zu beurteilen sind.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit k) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe nach Abs 3, 4 oder 5 unterliegt, nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer den gemäß §§ 34 Abs 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

Nach § 34 Abs 1 WRG 1959 kann die zur Bewillligung zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen durch Bescheid u.a. besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Soweit der Schutz mit solchen Anordnungen nicht hinreichend bewirkt werden kann, hat der Landeshauptmann gemäß § 34 Abs 2 WRG 1959 eine dort näher determinierte Verordnung zu erlassen.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 6. Oktober 1975, Wa-695/8-1975/Pes, in der Fassung des Bescheides vom 12.

Februar 1976, Wa-785/2-1976/Pes (Änderung der Schutzzone II ohne gegenständliche Auswirkung), wurden im Abschnitt IV.

solche Anordnungen gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 zum Schutze des Wasserwerkes H getroffen. Gemäß Abschnitt IV. Punkt 2.2.3.

ist in der Schutzzone II, in der sich das gegenständliche Grundstück Nr. KG H befindet, der Transport und die Lagerung von Mineralöl in größeren Mengen als 200 l sowie die Neuerrichtung von Ölheizungen verboten.

Diese rechtskräftigen Bescheide der Wasserrechtsbehörde wurden den betroffenen Liegenschaftseigentümern zugestellt.

Herr L N, Vater der heutigen Eigentümerin C, trat bei der wasserrechtlichen Verhandlung sogar als Parteienvertreter auf. Er vertrat Frau G, die nach Angaben der Stadtgemeinde B im Berichtsschreiben vom 29. November 1993 an die Wasserrechtsabteilung Voreigentümerin und seine Lebensgefährtin war, sowie Walter und Christine K (vgl Verhandlungsschrift vom 22. September 1975, Seiten 2 und 17).

Es handelt sich bei den gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 ergehenden bescheidförmigen Anordnungen gegen bestimmte Liegenschaftseigentümer um dingliche Bescheide, die auch gegen die Rechtsnachfolger im Eigentum wirken (vgl dazu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 4 zu § 34 WRG; Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 156 Anm 5 zu § 34 WRG). Deshalb ist das gegenständlich relevante Verbot im oben angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich auch gegen C unmittelbar vollstreckbar.

4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Beihilfe iSd § 7 VStG die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Die Tätigkeit des Gehilfen besteht in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl VwSlg 10582 A/1981; VwGH 25.11.1986, 86/04/0093; VwSlg 13112 A/1990; VwSlg 13224 A/1990). Beihilfe liegt erst dann vor, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild der Verwaltungsübertretung rechtswidrig hergestellt hat (vgl VwSlg 13224 A/1990; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 747, E 7 zu § 7 VStG; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz II [1992], 111, E 21 zu § 7 VStG). Nach VwSlg 4948 A/1959 ist es wesentlich, daß sich der Gehilfe dessen bewußt ist, sich an der strafbaren Handlung des anderen beteiligt zu haben.

Ein solches Zusammenwirken muß für eine Bestrafung wegen Beihilfe festgestellt sein. Die Strafbarkeit des unmittelbaren Täters wird nach § 7 VStG letzter Satz nicht vorausgesetzt (sog limitierte Akzessorietät).

4.3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach dem § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, daß eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verstärkter Senate VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine konkrete Umschreibung lediglich in der Begründung reicht nicht aus (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 939 f).

Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VwSlg 13112 A/1990 und VwSlg 13224 A/1990 zu den Spruchanforderungen der Begehungsform der Beihilfe gemäß § 7 VStG ausgesprochen, daß im Spruch für die als erwiesen angenommene Tat sowohl jene Umstände in konkretisierter Form zu umschreiben sind, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zur verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten darzustellen ist, durch welches der Tatbestand der Beihilfe verwirklicht wird. Dabei bedarf es auch bezüglich der vorsätzlichen Begehung eines konkreten inhaltlichen Tatvorwurfes.

4.4. Das Straferkenntnis der belangten Behörde ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. In erster Linie verfehlt es die Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG. Da auch keine ausreichende Verfolgungshandlung vorliegt, war das Straferkenntnis schon deshalb aufzuheben. Die belangte Strafbehörde hat nicht annähernd eine Spruchfassung vorgenommen, die den gestellten Anforderungen entspricht.

Bereits die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit k) iVm § 34 Abs 1 WRG 1959 ist nicht ausreichend dargestellt.

Es fehlt eine ausdrückliche Anführung des bescheidförmigen Verbotes iSd § 34 Abs 1 WRG 1959 durch wörtliche Wiedergabe und unter genauer Zitierung des maßgeblichen Spruchpunktes des oben bezeichneten Bescheids des Landeshauptmannes vom 6. Oktober 1975. Erst im Zusammenhalt mit diesem bescheidförmigen Verbot, das zum integrierenden Bestandteil des verweisenden Straftatbestandes des § 137 Abs 2 lit k) iVm § 34 Abs 1 WRG 1959 wird, kann das Tatbild genau erfaßt werden. Der Nebensatz "ohne daß hiefür eine nötige Bewilligung vorgelegen wäre" (welche?, es kommen verschiedene in Betracht!) ist unter dem Gesichtspunkt der zugrundegelegten Verwaltungsübertretung der Mißachtung des Verbots von Öllagerungen und Ölheizungen im Schutzgebiet verfehlt und irreführend, weil im Hinblick auf die rechtskräftigen Beschränkungen im Schutzgebiet auch keine Bewilligungsfähigkeit angenommen werden könnte.

Schließlich widerspricht die Darstellung, daß der Bw selbst die Ölfeuerungsanlage errichtet habe, der Aktenlage. In Wahrheit hat er auch nach Darstellung der C die Errichtung durch die Firma G Energiesysteme in G nur vermittelt. Dabei dürfte er - wie aus der Berufung erschließbar - als selbständiger Energieberater aufgetreten sein. Außerdem kommt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entgegen § 7 VStG der notwendige Vorwurf des vorsätzlichen Handelns nicht zum Ausdruck. Diesbezügliche Ausführungen in der Begründung genügen nicht! 4.5. Der erkennende Verwaltungssenat ist aber auch aufgrund der aktenkundigen Beweislage der Ansicht, daß für den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beihilfe kein hinreichendes Tatsachensubstrat vorliegt. Die Beweiswürdigung der belangten Strafbehörde kann nicht geteilt werden. Sie ist insofern unrichtig, als die Kenntnis einer allgemeinen Bewilligungspflicht von Arbeiten nicht zwingend auch eine vorsätzliche Mißachtung bedeuten muß, weil Fehlvorstellungen vorliegen können, die zumindest den Vorsatz ausschließen.

Selbst die Vorwerfbarkeit dieser Fehlvorstellungen könnte an der fehlenden Wissenskomponente des Vorsatzes nichts ändern.

Die strafbehördliche Beweiswürdigung ist überdies unschlüssig. Die entscheidungswesentliche Beihilfe durch vorsätzliche Erleichterung eines Verstoßes der Eigentümerin C gegen das bescheidförmige Verbot der Lagerung von Heizöl über 200 l und der Neuerrichtung von Ölheizungen in der Schutzzone II (= Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit k) iVm § 34 Abs 1 WRG 1959) hat die Strafbehörde nicht einmal formuliert. Aus der angeführten Kenntnis einer Bewilligungspflicht kann keineswegs auf die Kenntnis eines Schutzgebiets mit Verboten geschlossen werden. Daß eine formelle Antragstellung an die Gemeinde voraussichtlich die Lage des gegenständlichen Grundstückes im Schutzgebiet offengelegt und zur Klarstellung der Unzulässigkeit der Ölfeuerungsanlage geführt hätte, ist noch kein Beweis für eine zumindest bedingt vorsätzliche Mißachtung der Beschränkungen im Schutzgebiet.

Bei einer Ölfeuerungsanlage kommen mehrfache Bewilligungspflichten in Betracht. Neben der Bewilligung nach dem im Tatzeitpunkt noch geltenden § 41 Abs 1 lit b) O.ö. BauO, LGBl Nr. 35/1976 (anders nunmehr die Ausnahmeregelung nach § 25 Abs 1 Z 12 O.ö. BauO 1994, LGBl Nr. 66/1994), kam die Errichtungsbewilligung nach § 4 des Gesetzes vom 2. April 1976 über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten, LGBl Nr. 33/1976, wegen Überschreitung der unmittelbar mit dem Heizgerät verbundenen Heizöllagerung von 1000 l in Betracht. In beiden Fällen ist der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Bewilligungsbehörde. Daneben ist gemäß § 31a Abs 3 WRG 1959 iVm der Verordnung des BMLF BGBl Nr. 275/1969 auch eine wasserrechtliche Bewilligung für die Lagerung, Leitung und den Umschlag von flüssigen Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis vorgesehen, wenn der Nutzinhalt der Anlage oder das Fassungsvermögen der Leitung die Grenzmenge von 1000 l übersteigt. Nach § 31a Abs 5 lit a) WRG 1959 ist in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten die Wasserrechtsbehörde nach §§ 98 ff WRG 1959 zuständig, während gemäß § 31a Abs 5 lit b) Z 2 WRG 1959 außerhalb solcher Gebiete für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden der Bürgermeister zuständig wäre.

Diese dreifache Bewilligungspflicht bezüglich eines im großen und ganzen gleichgelagerten Sachverhaltes genau auseinanderzuhalten, ist schon für einen Verwaltungsjuristen schwierig. Außerdem kann man den Sinn einer solchen Dreigleisigkeit durchaus in Frage stellen. Von einem Laien können derart differenzierte Rechtskenntnisse auch dann nicht verlangt werden, wenn er beruflich als Energieberater tätig ist. Der belangten Behörde, die selbst nicht genau unterschieden hat, ist aber zuzubilligen, daß vom Bw erwartet werden konnte, daß ihm zumindest eine nicht näher spezifizierte Bewilligungspflicht durch die Gemeinde geläufig war. Diese Kenntnis hat er auch gar nicht bestritten. Er ging von der Zuständigkeit der Bauabteilung des Stadtamtes B aus und hat nach seinen Angaben daher auch bei Herrn TIng. H, der sich daran nur nicht erinnern konnte, noch vor der Errichtung der Ölfeuerungsanlage vorgesprochen.

Auch sein weiteres nicht grundsätzlich unglaubhaftes Vorbringen, wonach - wie üblich, auch wenn es nicht dem Gesetz entspricht - die Bewilligungs- und Kollaudierungsverhandlung in einem durchgeführt werden sollte, konnte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ebensowenig widerlegt werden, wie seine wesentliche Behauptung, daß er weder von Ing. H noch von C über die Lage des Wohnhauses Z, im Schutzgebiet des Wasserwerkes H informiert worden wäre. Schließlich ergeben sich aus der Aktenlage auch sonst keine Umstände, die darauf hindeuten, daß dem Bw die Schutzgebietseigenschaft bekannt geworden ist. Seine unwiderlegte Schilderung betreffend Einrichtungen in der Nähe des Wohnhauses Z (Holzschneideplatz, Ölanlage der Familie S keine Hinweistafeln) sprechen sogar für das Gegenteil.

Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet daher die strafbehördliche Annahme des vorsätzlichen Handelns beim Bw als eine unzulässige Vermutung zu Lasten des Täters.

4.6. Was die gegenständlich ebenfalls relevante wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 31a Abs 3 WRG 1959 iVm VO BGBl Nr. 275/1969 betrifft, ist nicht einmal die belangte Strafbehörde von einem Wissen des Bw ausgegangen.

Eine vorsätzliche Beihilfe zur Verletzung dieser Bewilligungspflicht durch C(vgl § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959) kam daher ebensowenig in Betracht.

Bei diesem Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangels ausreichender Beweise aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

5. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs 1 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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