Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260168/2/Wei/Bk

Linz, 01.02.1996

VwSen-260168/2/Wei/Bk Linz, am 1. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A O, Geschäftsführer, U, M vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M, S, vom 3. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Dezember 1994, Zl. Wa 96/26/1994/Me, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 14. Dezember 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Anläßlich eines Lokalaugenscheines am 22.9.1994 wurde durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der O.Ö. Landesregierung festgestellt, daß beim Betrieb der Firma A O auf dem Gst. Nr. , KG W, Gemeinde M, nach wie vor Waschwässer in den D geleitet werden.

Diese Ableitung widerspricht den Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 16.4.1992, Wa-0510/We, Spruchabschnitt I Punkt 4.

Als handelsrechtlicher Verantwortlicher dieser Firma sind Sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich." Durch die so umschriebene Tatanlastung erachtete die belangte Strafbehörde den § 32 Abs 1 und 2 lit a) iVm § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 und § 9 Abs 1 VStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 (gemeint Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 8.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 20. Dezember 1994 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt worden ist, richtet sich die am 3. Jänner 1995 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1992, Wa-0510/We, wurde der Firma A O, U, M, nach Maßgabe der gekennzeichneten Projektsunterlagen und der Beschreibung in der mitfolgenden Verhandlungsschrift die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von vorgereinigten mineralölverunreinigten Abwässern aus dem Manipulationsbereich der Tankstelle und den Garagen auf Gst.Nr. KG W, Gde. M in den D unter Vorschreibungen erteilt.

Das Maß der Wasserbenutzung wird im Punkt I. a) sprachlich etwas mißverständlich geregelt. Sinngemäß wird die Ableitung vorgereinigter Abwässer vom Manipulationsbereich der Betriebstankstelle sowie von Tropfwässern der überdachten Abstellflächen in den D mit einem Höchstmaß von 2,3 l/s begrenzt. Als Zweck wird im Punkt I. c) die Einleitung von vorgereinigten mineralölverunreinigten Abwässern aus dem Manipulationsbereich der Tankstelle und den Garagen in den D angegeben.

Unter Spruchabschnitt I. f) "Nebenbestimmungen" werden weitere Vorschreibungen in Untergliederungspunkten aufgelistet. Die im vorliegenden Fall relevanten Untergliederungspunkte lauten:

1. Die Anlage ist mit den im Befund beschriebenen Änderungen hinsichtlich der Nichtableitung von Waschwässern sowie der verkleinerten Ausführung der Mineralölabscheideranlage auszuführen, zu betreiben und instandzuhalten.

......

4. Waschwässer dürfen nicht zur Ableitung gelangen, sondern sind im Kreislauf zu führen und bei Bedarf entsorgen zu lassen oder in flüssigkeitsdichten Gruben aufzufangen und ebenfalls bei Bedarf entsorgen zu lassen.

Die Verhandlungsschrift vom 6. April 1992, Zl. Wa-0510, nennt als Gegenstand das Ansuchen der Firma A O, U, M, auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung von Wasch- und Manipulationswässer sowie Niederschlagswässer der Autobusgarage auf Gst.Nr. KG W, Gemeinde M, in den D.

Im Befund (vgl Verhandlungsschrift, Seiten 4 f) wird festgestellt, daß die im Projekt vorgesehene Ableitung von Waschwässern (Reinigung von 13 Bussen) in den Vorfluter in dieser Form ohne zusätzliche Reinigungsschritte im Hinblick auf die Grenzwerte der AAEV für die organische Belastung des Abwassers nicht bewilligungsfähig wäre. Als Alternative wurde vom Amtssachverständigen die Kreislaufführung der Waschwässer und die periodische Entsorgung in einer kommunalen Kläranlage vorgeschlagen und vom Konsenswerber offenbar akzeptiert. Für die verbleibenden mineralölverunreinigten Abwässer aus dem Manipulationsbereich der Tankstelle und den Garagen genügte eine verkleinerte Mineralölabscheideranlage gemäß ÖNorm B 5101 bestehend aus Schlammfang, Benzinabscheider und Restölabscheider der Nenngröße 6.

2.2. Am 22. September 1994 führte die belangte Behörde einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines abwassertechnischen Amtssachverständigen durch. Die Überprüfung ergab, daß die Mineralölabscheideanlage im wesentlichen bescheidgemäß ausgeführt, daß aber neben den mineralölverunreinigten Abwässern aus dem Bereich der Tankstelle und der Garage auch Abwässer aus einer Waschhalle über diese Anlage geführt werden, was im Gegensatz zur wasserrechtlichen Bewilligung stünde. Eine nähere Beschreibung fehlt in der Niederschrift.

Weitere Beanstandungen betrafen gegenständlich nicht relevante Vorschreibungspunkte und Wartungsmängel.

Die Amtssachverständigen stellten fest, daß die geplante Waschanlage nicht zur Ausführung gelangt wäre und daß die Waschwässer entgegen dem Punkt 4. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 16. April 1992, Wa-0510/We, nach wie vor dem Bach zugeführt werden würden. Deshalb könne von keiner projektsgemäßen Ausführung gesprochen und einem positiven wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid nicht zugestimmt werden.

2.3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. September 1994 wurde dem Bw folgende Tat zur Last gelegt:

"Ableitung von Waschwässern aus dem Betriebsbereich entgegen Spruchabschnitt I, Punkt 4, des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 16.4.1992, Wa-0510/We, in den D, zumindest bis 22.9.1994." Eine Rechtfertigung wurde nicht erstattet. Die belangte Strafbehörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 14. Dezember 1994.

2.4. In der Berufung wird unter Hinweis auf den Bewilligungsbescheid vom 16. April 1992 und den Absatz 2 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses die erschließbare rechtliche Annahme der belangten Behörde, daß eine Verwaltungsübertretung nach dem 2. Fall des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 vorläge, in Abrede gestellt. Aus dem Bewilligungsbescheid Spruchabschnitt I lit a) und lit f) Z 4 ergebe sich, daß die Ableitung von Waschwässern aus den Busgaragen vom wasserrechtlichen Konsens gar nicht umfaßt sei.

Auflagen seien bedingte Polizeibefehle, die erst nach Gebrauch der erteilten Bewilligung wirksam werden. Dies sei aber gegenständlich nicht der Fall gewesen.

Die Formulierung des Spruches lasse keine Zweifel, daß die belangte Behörde eine Übertretung nach § 137 Abs 3 lit g) 2. Fall ahnden wollte. Auf den Bewilligungsakt Wa-0510 der belangten Behörde wird verwiesen, aus dem sich die Richtigkeit des Berufungsvorbringens ergebe.

2.5. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt, in dem sich die wasserrechtliche Bewilligung samt Verhandlungsschrift befinden, dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, daß eine Berufung gegen den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag dem Amt der o.ö.

Landesregierung vorgelegt wurde. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig und das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Eine Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen jedenfalls der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

4.2. Das Berufungsvorbringen zur Auslegung der wasserrechtlichen Bewilligung trifft zu. Aus dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 16. April 1992, Zl. Wa-0510/We, geht im Zusammenhang mit dem Befund in der bezughabenden Verhandlungsschrift hervor, daß die Bewilligung zur Ableitung (in den D) von vorgereinigten Abwässern aus dem Manipulationsbereich der Betriebstankstelle sowie von Tropfwässern von den überdachten Abstellflächen und Garagen über eine Mineralölabscheideranlage gemäß ÖNorm B 5101 (Stand September 1990), bestehend aus Schlammfang, Schwerkraft- und Restölabscheider, Nenngröße 6 l/s, erteilt worden ist.

Da die ebenfalls beantragte Ableitung von Waschwässern aus der regelmäßigen Reinigung der Autobusse ohne zusätzliche Reinigungsschritte nicht bewilligungsfähig war, hatte die belangte Behörde insofern keine Bewilligung erteilt. Dies geht aus dem Spruchabschnitt I. "f) Nebenbestimmungen", Untergliederungspunkte 1. und 4., klar hervor. Im Untergliederungspunkt 1. ist von "den im Befund beschriebenen Änderungen hinsichtlich der Nichtableitung von Waschwässern" sowie von einer "verkleinerten Ausführung der Mineralabscheideranlage" die Rede. Laut Untergliederungspunkt 4. dürfen Waschwässer nicht zur Ableitung gelangen.

Dem Konsenswerber wird es überlassen, die Waschwässer im Kreislauf zu führen oder in flüssigkeitsdichten Gruben aufzufangen und bei Bedarf entsorgen zu lassen. Darin ist nur eine Belehrung über legale Möglichkeiten und keine selbständige Verpflichtung zu sehen. Der Konsenswerber hätte seine Autobusse ebensogut an einem anderen Ort waschen lassen können.

4.3. Waschwässer aus betrieblichen Autobuswäschen sind demnach nicht von der Bewilligung umfaßt. Bei den angeführten sog. Nebenbestimmungen handelt es sich in Wahrheit um einschränkende Änderungen des eingereichten Projekts, die den Inhalt der Bewilligung selbst betreffen.

Da der Konsenswerber seinen Antrag nicht entsprechend den Ausführungen des abwassertechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich eingeschränkt, sondern nur das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen hatte (vgl Verhandlungsschrift vom 6. April 1992, Seite 11), hätte die belangte Behörde sein Mehrbegehren formell abweisen müssen. Der Sache nach hat sie durch die einschränkenden "Nebenbestimmungen" eine Abweisung vorgenommen. Demgegenüber versteht man unter Auflagen im Rechtssinne pflichtbegründende Nebenbestimmungen, die den Inhalt oder Umfang des verliehenen Rechts unberührt lassen (vgl dazu näher mwN Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A [1986], 512 f).

Die belangte Behörde hat die dargestellte Rechtslage verkannt. Sie ist in ihrem Straferkenntnis nicht ausdrücklich, aber erkennbar vom 2. Fall der Verwaltungsübertretung des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959, der eine Einwirkung auf Gewässer entgegen einer Bewilligung gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 voraussetzt, ausgegangen.

Tatsächlich konnte aber im Hinblick auf den dargelegten Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung nur der Tatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewässer nach dem § 137 Abs 3 lit g) Fall 1 WRG 1959 in Betracht kommen.

4.4. Der Spruch im angefochtenen Straferkenntnis ist nicht ausreichend konkretisiert. § 44a Z 1 VStG erfordert die spruchmäßige Angabe der dem Tatvorwurf zugrundeliegenden subsumtionsrelevanten Tatsachen, durch die die Merkmale der Verwaltungsübertretung erfüllt werden (vgl dazu mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 939 f). Die Formulierung, daß "beim Betrieb der Firma A O auf dem GSt. Nr. KG W, Gemeinde M nach wie vor Waschwässer in den D abgeleitet werden", ist weitgehend unbestimmt. Sie läßt völlig offen, um welche Waschwässer aus welchem Bereich des Betriebsareals es sich handelt.

Der Spruch stellt nicht einmal klar, daß es - wie aus der Aktenlage hervorgeht - um die bei wiederkehrenden betrieblichen Autobuswäschen entstehenden Waschwässer geht.

Der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 22. September 1994 ist zu entnehmen, daß Abwässer aus einer Waschhalle über die Mineralölabscheideanlage geführt werden.

Da eine Waschhalle weder im Bewilligungsbescheid noch in der Verhandlungsschrift erwähnt worden ist, könnte es sich auch um eine neu errichtete Waschhalle handeln. Ebensowenig ist klargestellt, ob mit der Waschhalle eine alte Garage mit entsprechenden alten oder neuen Waschvorrichtungen gemeint ist. Auch in der Niederschrift über den Lokalaugenschein ist keine genauere Umschreibung der Örtlichkeit und der Hinweise in der Natur zu finden, die die getroffene Feststellung, wonach die Abwässer aus der Waschhalle über die Abscheideanlage geführt und in den D abgeleitet werden, nachvollziehbar erscheinen lassen.

Die belangte Strafbehörde hat keinen konkreten Waschvorgang angelastet, sondern lediglich behauptet, daß beim Lokalaugenschein am 22. September 1994 festgestellt worden wäre, daß nach wie vor Waschwässer in den D abgeleitet werden. Nach dem Inhalt der Niederschrift wurde aber tatsächlich kein bestimmter Waschvorgang konkret festgestellt. Auch sonst ist der Aktenlage kein konkreter Vorfall zu entnehmen. Die belangte Behörde konnte daher aufgrund der äußeren Indizien nur vermuten, daß nach wie vor die Waschwässer in den D abgeleitet werden. Einen gesicherten Beweis für diese Vermutung zu Lasten des Beschuldigten hat sie nicht erhoben. Solange tatsächliche Autobuswäschen im Rahmen des Betriebes nicht nachgewiesen wurden, ist an eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 nicht zu denken.

4.5. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß es auch notwendig gewesen wäre, im Spruch anzuführen, in welcher Funktion der Bw für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die A O verantwortlich ist.

Die Angabe iSd § 9 Abs 1 VStG "als handelsrechtlicher Verantwortlicher" genügt nicht. Vielmehr hätte zum Ausdruck kommen müssen, daß der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der A O Ges.m.b.H. nach außen berufen ist.

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 (mangels Beweisen) und Z 2 (Bw hat die angelastete Tat schon aus rechtlichen Gründen nicht begangen) VStG einzustellen.

Der Bw hat gemäß § 66 Abs 1 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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