Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260169/2/Le/La

Linz, 18.07.1995

VwSen-260169/2/Le/La Linz, am 18. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1.12.1994, Wa96-18/07-1993/B/Scheu/St, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 1.12.1994 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 137 Abs.3 lit.g iVm § 32 Abs.1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden).

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, zumindest im Zeitraum vom 28.4.1992 bis 21.8.1992 dadurch, daß er bei seiner Liegenschaft in A, I, anfallende häusliche Abwässer über einen Absetzschacht in ein namenloses Gerinne abgeleitet habe, ohne die erforderliche Bewilligung auf ein Gewässer eingewirkt und somit dessen Beschaffenheit unmittelbar beeinträchtigt zu haben.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß anläßlich einer mündlichen Verhandlung vom 18.9.1990 (Gegenstand:

Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Schwimmbeckens) festgestellt worden sei, daß bei der gegenständlichen Liegenschaft keine geordnete Abwasserbeseitigung vorhanden gewesen wäre. Die anfallenden häuslichen Abwässer wären ohne wesentliche Vorreinigung über einen Absetzschacht (Senkgrube) in ein unbenanntes, zum Teil verrohrtes Gerinne abgeleitet worden, wobei bei diesem Gewässer eine deutliche Belastung festgestellt worden sei.

Da das Gerinne enorm stark mit häuslichen Abwässern belastet war, wurde angenommen, daß sämtliche oberhalb liegenden Wohnhäuser unbefugte Abwasserableitungen besaßen.

Laut Auskunft der Firma V, die laut Angabe des Beschuldigten die Entsorgung der Abwässer durchgeführt hätte, wären am 2.10.1990 3 m3 und am 21.8.1992 4 m3 Abwässer abgeholt worden. Nach Auskunft der Gemeinde Altmünster hätte dagegen der Wasserverbrauch zwischen 28.10.1991 und 8.10.1992 354 m3 betragen.

Weiters wurden die Stellungnahme des Beschuldigten vom 18.2.1993 (gemeint wohl: 18.3.1993) sowie seine Rechtfertigung vom 6.5.1993 (zusammengefaßt) wiedergegeben.

Insbesonders hatte dieser darauf verwiesen, daß er eine Senkgrube benütze und der Wasserverbrauch durch einen Defekt beim Biotop verursacht worden sei.

Weiters wurde zur Rechtfertigung des Beschuldigten vom 21.11.1994 Stellung bezogen, wobei ausgeführt wurde, daß auf die "Annahme" einer Einleitung bereits eingegangen worden sei und dieses Strafverfahren nicht den angesprochenen Bescheid vom 26.4.1993 betreffe.

Die belangte Behörde kam sohin zum Ergebnis, daß außer Zweifel stehe, daß im Tatzeitraum Abwässer konsenslos zur Ableitung gebracht worden seien.

Nach einer Wiedergabe der Rechtslage wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.12.1994, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

Als Begründung wurden Gesetzesverstöße formeller und materieller Art geltend gemacht. Insbesonders habe es die Behörde unterlassen, die Annahme "es stehe daher außer Zweifel, daß in dieser Zeit Abwässer konsenslos zur Ableitung gebracht wurden" zu begründen; auch für die Annahme des Tatzeitraumes fehle jede Begründung. Es sei schon mit den Gründen der Logik unvereinbar, daß örtliche Feststellungen, welche am 18.9.1990 getroffen worden seien, "außer Zweifel" zur Annahme berechtigen, derselbe Zustand habe vom 28.4. bis 21.8.1992 bestanden, ohne auch nur zu erwähnen, daß die Grube 1991 umgebaut worden sei.

Ein "Überlauf" in das Gerinne wäre schon deshalb absolut unmöglich, weil das Gerinne dort verrohrt war und auch jetzt noch sei. Ein Überlauf wäre auch niemals festgestellt worden. Es hätte auch niemals einen "kleinen Absetzschacht" gegeben, sondern hätte die Grube (damals und jetzt) einen gegenüber dem unteren Durchmesser wesentlich verkleinerten obersten Teil, welcher mit gleichbleibendem Querschnitt beim Umbau im Jahr 1991 nach oben verlängert worden sei. Zu sehen wäre immer nur der Deckel mit dem kleinen Durchmesser gewesen.

Der Berufungswerber legte weiters bei die offizielle Mitteilung der Marktgemeinde Altmünster (vom 1.8.1994, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter ausdrücklichem Hinweis auf die Überprüfung der Abwasserbeseitigungsanlage des Herrn E Z, ), aus welcher hervorgeht, daß die Marktgemeinde Altmünster die Senkgrube überprüft und festgestellt habe, daß diese flüssigkeitsdicht ausgeführt sei.

Der Wasserverlust erkläre sich durch Undichtheit des Biotops.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, daß der Sachverhalt für den zur Last gelegten Tatvorwurf nicht ausreichend ermittelt wurde; eine Nachholung der Beweisaufnahme ist vor allem schon wegen der verstrichenen Zeit aussichtslos, weshalb auch eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG entfallen konnte.

Bei seiner Entscheidung geht der unabhängige Verwaltungssenat von folgendem Sachverhalt aus:

3.1. Auf Grund eines Ansuchens des nunmehrigen Bw um Errichtung eines Schwimmbeckens führte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 18.9.1990 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf festgestellt wurde, daß bei der gegenständlichen Liegenschaft keine geordnete Abwasserbeseitigung vorhanden sei. Die anfallenden häuslichen Abwässer würden nach dieser Feststellung ohne wesentliche Vorreinigung über einen kleinen Absetzschacht direkt in das unbenannte Gerinne abgeleitet. Bei der Bahnquerung (Bahnübergang) hätte eine deutliche Belastung des Gewässers festgestellt werden können. Da das Gerinne enorm stark mit häuslichen Abwässern belastet war, wurde angenommen, daß sämtliche oberhalb liegenden Wohnhäuser unbefugte Abwasserableitungen besitzen.

Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich sodann ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.8.1992 an den nunmehrigen Bw mit der Bitte um Bekanntgabe, in welcher Form die Beseitigung der in seinem Wohnhaus anfallenden häuslichen Abwässer erfolge, welchen Nutzinhalt die Senkgrube aufweise, ob diese Anlage einer Dichtheitsprobe unterzogen wurde und wer die Entsorgung vornehme.

In seiner Stellungnahme vom 27.8.1992 verwies Herr Z darauf, daß er das Haus 1989 erworben und Mitte 1990 bezogen habe.

Hinsichtlich des Hauses habe er keinerlei Unterlagen, doch verwies er die Behörde an Herrn Baumeister H. Zur Senkgrube gab er an, daß diese seinen Berechnungen nach einen Inhalt von 15 m3 habe, wobei seit Oktober 1991 durch eine Hangaufschüttung eine Vergrößerung der Senkgrube durch Aufstockung der Rinne um ca. 3 m3 stattgefunden hätte. Die Entsorgung würde die Firma V vornehmen.

Die Behörde wandte sich sodann an die Firma V Ges.m.b.H. & Co KG in P um Bekanntgabe der Abwassermengen, die in den Jahren 1991 und 1992 von der Senkgrube beim Wohnhaus Z entnommen worden seien.

Im Akt finden sich sodann Kopien von Rechnungen der genannten Firma an Herrn E Z vom 2.10.1990 über die Entleerung der Senkgrube im Ausmaß von 3 m3, vom 10.10.1990 (mit der Bezeichnung "Senkgrube entleert bis 6 m3 ...") vom 21.8.1992/28.8.1992 über die Entleerung von 4 m3 Fäkalien und die Rechnung vom 31.8.1992 über die Entleerung der Senkgrube in einer Menge von 4 m3.

Mit Schreiben vom 9.3.1993 verwies die Bezirkshauptmannschaft Gmunden in einem Schreiben an Herrn Z unter anderem auf die Feststellungen anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 18.9.1990 und weiters darauf, daß von der Firma V in Erfahrung gebracht worden sei, daß am 2.10.1990 3 m3 und am 21.8.1992 4 m3 Abwässer abgeholt worden seien. Daß diese Mengen nicht dem tatsächlichen Abwasseranfall entsprechen, ergebe sich alleine aus dem Wasserverbrauch, der nach Auskunft des Marktgemeindeamtes Altmünster in der Zeit zwischen 28.10.1991 und 8.10.1992 354 m3 betragen habe. Es stehe daher außer Zweifel, daß Abwässer konsenslos zur Ableitung gebracht würden.

Es wurde dem nunmehrigen Bw daraufhin mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs.1 WRG 1959 mittels Bescheid eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer die derzeit geübte Art der Abwasserbeseitigung einzustellen sei.

Nach einer Stellungnahme des nunmehrigen Bw erließ die genannte Behörde am 26.4.1993 an Herrn E Z den wasserpolizeilichen Auftrag, bis zum 31. Juli 1993 die Einleitung der Abwässer aus seiner Liegenschaft in ein namenloses verrohrtes Gerinne durch den Verschluß des Überlaufes der Abwasserbeseitigungsanlage in dauerhafter und flüssigkeitsdichter Form zu unterbinden.

Es findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf, daß dieser Bescheid mit Berufung angefochten worden wäre.

3.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.4.1993 warf die belangte Behörde dem nunmehrigen Bw vor, mindestens bis zum 21.8.1992 die anfallenden häuslichen Abwässer seiner Liegenschaft konsenslos über einen Absetzschacht in ein namenloses verrohrtes Gerinne abgeleitet zu haben.

Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6.5.1993 verwies der Beschuldigte auf die baubehördliche Überprüfung dieses Objektes. Es bleibe ihm ein Rätsel, warum dann erst am 18.9.1990 bei der zufälligen Überprüfung die Mängel aufgedeckt worden wären. Er erklärte dezidiert, keine Veränderung am Zustand der Abwasserbeseitigungsanalge getätigt zu haben, außer daß er sie im Oktober 1991 um 3 m3 vergrößert habe. Er werde selbstverständlich dem Bescheid vom 26.4.1993 nachkommen und im Sinne einer geordneten Umwelt bis zum 31.7.1993 die Abwasserbeseitigungsanlage überprüfen lassen und dies der Gemeinde Altmünster zu übergeben.

Im Akt findet sich weiter auf der Rückseite der Ablichtung des Bewohnungs- und Benützungsbewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 10.10.1967 eine mit 1.8.1994 datierte Bestätigung der Marktgemeinde Altmünster, daß die Abwasserbeseitigungsanlage beim Anwesen des Herrn E Z, Altmünster, I, von der Marktgemeinde überprüft und festgestellt wurde, daß diese Senkgrube flüssigkeitsdicht ausgeführt wurde. Weiters wurde mitgeteilt, daß die Marktgemeinde seit Jahren bemüht sei, in diesem Siedlungsbereich die Kanalisation zu verlegen, doch habe leider die Wasserrechtsbehörde bisher keine Bewilligung erteilt. Es wäre jedoch zugesichert worden, daß der Wasserrechtsbescheid in der nächsten Zeit zugestellt werde.

Nach dessen Rechtskraft werde umgehend mit den Kanalbauarbeiten im gegenständlichen Bereich begonnen.

Der mittlerweile beigezogene Rechtsfreund des nunmehrigen Bw behauptete in seinem Schreiben vom 3.8.1994, daß die Abwassergrube fachmännisch errichtet, kommissioniert und dicht sei. Der Wasserverbrauch erkläre sich durch den Teich.

Weiters wurde die Einvernahme der Zeugen R L und Baumeister L H beantragt. Vorgelegt wurde auch der Kollaudierungsbescheid und ein Schreiben der Gemeinde (gemeint sind damit wohl der vorhin erwähnte Bewohnungs- und Benützungsbewilligungsbescheid vom 10.10.1967 sowie die Bestätigung des Marktgemeindeamtes Altmünster vom 1.8.1994).

Nach Akteneinsicht legte der Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben vom 21.11.1994 eine umfangreiche Rechtfertigung des Bw vor, wobei er insbesonders darauf hinwies, daß ein gesonderter "Absetzschacht" nie bestanden hätte. Nach der Verhandlung vom 18.9.1990 hätte der Beschuldigte die Grube im gesamten Bereich ihrer oberen Öffnung um etwa 3 m3 erhöhen lassen, worauf sie jetzt etwa 15 m3 fasse; in diesen Zustand wäre sie von der Gemeinde überprüft und als ordnungsgemäß befunden worden (Untersuchungstag 20.7.1993 Belegbrief Gemeinde vom 1.8.1994).

Er verwies weiters auf eine Reihe von Entleerungen in den Jahren 1990, 1991, 1993 und 1994 (allerdings nicht im Jahre 1992). Den hohen Wasserverbrauch im Jahre 1992 erklärte er mit dem undichten Teich. Der häusliche Wasserverbrauch und somit der Abwasseranfall seien deshalb so gering, da das Haus ständig nur von einer Person bewohnt werde.

Weitere Unterlagen wurden vom Bw mit Schreiben vom 29.11.1994 vorgelegt und die Beweisanbote wiederholt.

Mit Bescheid vom 1.12.1994, laut einem handschriftlichen Vermerk der Bezirkshauptmannschaft abgesandt am 6.12.1994 (entspricht auch dem Datum des Poststempels) wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Zuvor noch hatte der Rechtsfreund des Bw mit Schreiben vom 1.12.1994, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt am 2.12.1994 mitgeteilt, daß ein namentlich nicht genannter Referent der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 1.12.1994 in der Kanzlei Dr. E/Dr. G angerufen und Mitteilungen über angeblich festgestellten Wasserverbrauch gemacht habe. Es wurde daher unbedingt um genauen Vorhalt allfälliger weiterer Beweisergebnisse und Einräumung einer Frist zur entsprechenden Erwiderung darauf gebeten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Nach dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Tatort in der Marktgemeinde Altmünster, sodaß die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates gegeben ist.

Da eine Geldstrafe unter 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 137 Abs.3 lit.g Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer g) ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt; ...

Nach der genannten Gesetzesbestimmung des § 32 Abs.1 und 2 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer unter gewissen Voraussetzungen nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

Insbesonders bedürfen der Bewilligung jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Zum objektiven Tatbestand gehören sohin die Feststellungen, daß Einwirkungen auf ein bestimmtes Gewässer durch eine Anlage vorgenommen werden und diese Einwirkungen die Beschaffenheit des Gewässers beeinträchtigen.

Diese Merkmale hat die belangte Behörde nicht ausreichend erhoben, kaum beweismäßig abgesichert und schon gar nicht für den vorgeworfenen Tatzeitraum 28.4.1992 bis 21.8.1992.

Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

Im Jahr 1990 wurde zwar anläßlich einer wasserrechtlichen Verhandlung an Ort und Stelle von der Behörde festgestellt, daß die Abwasserableitung beim Wohnhaus des nunmehrigen Bw nicht in Ordnung ist, doch hat es die Wasserrechtsbehörde dann knapp zwei Jahre lang unterlassen, entsprechende nähere Untersuchungen durchzuführen und genaue Feststellungen über den Zustand des "Absetzschachtes" oder der Senkgrube zu treffen und weiters die Art und Weise der angenommenen Einleitung zu erheben.

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat sich erstmals am 23.4.1993 aktenkundig um die Angelegenheit angenommen; sie hat jedoch aktenkundig keine Feststellungen an Ort und Stelle getroffen, sondern hat die unvollständigen Erhebungen der Wasserrechtsbehörde vom 18.9.1990 übernommen und auf den offensichtlich auf Grund der Verjährungsbestimmungen des § 137 Abs.9 WRG gewählten - Tatzeitraum umgelegt.

Dabei wurde entgegen der ausdrücklichen Anordnung der §§ 37 ff AVG (die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind) der maßgebliche Sachverhalt nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewißheit von Amts wegen ermittelt und die materielle Wahrheit nicht erforscht; auch den gestellten Beweisanträgen des Beschuldigten, der durch die namhaft gemachten Zeugen offensichtlich beweisen wollte, daß seine Senkgrube dicht ist und ein Überlauf in das unbenannte Gerinne nicht möglich sei, weil dieses im Bereich seiner Liegenschaft verrohrt sei, wurde nicht gefolgt. Schließlich wurde auch die schriftliche Bestätigung des Marktgemeindeamtes Altmünster vom 1.8.1994, daß die Senkgrube flüssigkeitsdicht sei, ohne Angabe von Gründen von der belangten Behörde negiert.

4.3. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ist daher so mangelhaft geblieben, daß der Tatvorwurf mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Deutlichkeit nicht erwiesen ist.

Es ist dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, dieses Beweisverfahren nachzuholen, weil sich die Umstände an Ort und Stelle nach fast drei Jahren mit Sicherheit so geändert haben, daß eine Feststellung des wahren Sachverhaltes an Ort und Stelle nicht mehr möglich sein wird.

Überdies ist es mit der verfassungsrechtlichen Stellung des unabhängigen Verwaltungssenates als einem Organ der Gesetzmäßigkeitskontrolle nicht vereinbar, daß er an Stelle der belangten Behörde substantielle, sich auf die Klärung offensichtlicher Zweifelsfragen beziehende Versäumnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nachholt. Er würde dadurch nämlich nicht bloß die Funktion des entscheidenden, sondern auch des untersuchenden Organes ausüben (siehe hiezu VwSen-210085/5/Ga/La vom 15.9.1994).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Berufungswerber weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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