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VwSen-260171/2/Wei/Bk

Linz, 01.03.1996

VwSen-260171/2/Wei/Bk Linz, am 1. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Ing. G L Geschäftsführer, R, H, vom 21. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Februar 1995, Zl. Wa 96-3-3-1995-Ra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

Ing. G L ist schuldig, er hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. G L Ges.m.b.H. und damit als vertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in ihrem Betrieb in H, R, in der Zeit vom 2. Oktober 1994 bis 20. Jänner 1995 dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.

April 1994, Zl. Wa-221-7-1989, Spruchabschnitt II, gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 erteilten wasserrechtlichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wonach die Abwasserableitung von der 3-Kammer-Faulanlage und vom Leichtstoffabscheider in den R bis zum 1. Oktober 1994 in dauerhafter Weise zu unterbinden gewesen wäre, nicht nachgekommen ist.

Ing. G L hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begangen und wird deswegen über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG 1991 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde verhängt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 hat er als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz den Betrag von S 300,--, ds 10 % der Strafe, zu leisten.

II. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 600,-- zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 14. Februar 1995 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Die Ing.G L Ges.m.b.H. in H, R hat es in der Zeit vom 2.10.1994 bis 20.1.1995 unterlassen, die Abwasserableitung von der 3-Kammer-Faulanlage und von dem Leichtstoffabscheider beim Betrieb in R, Gemeinde H in den R bis zum 1.10.1994 in dauerhafter Weise zu unterbinden und die Unterbindung dieser Abwasserableitungen unaufgefordert der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anzuzeigen, obwohl ihr dies im Abschnitt II des Bescheides vom 13.4.1994, Wa-221-7-1989 gemäß § 138 Abs.1 lit.a Wasserrechtsgesetz 1959 zur Durchführung aufgetragen wurde.

Die Ing. G L Ges.m.b.H. ist somit einem ihr gemäß § 138 Abs.1 lit.a WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch als das nach außen vertretungsbefugte Organ der Ing. G L Ges.m.b.H. in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.4 lit.i i.V.m. § 138 Abs.1 lit.a Wasserrechtsgesetz 1959, dem Bescheid der BH Grieskirchen vom 13.4. 1994, Wa-221-7-1989 sowie § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 begangen." Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die Strafbehörde "gemäß § 137 Abs.4 WRG 1959 und § 9 Abs.1 VStG" eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde.

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 17. Februar 1995 zugestellt worden ist, richtet sich die als Einspruch fehlbezeichnete Berufung der Ing. G L Ges.m.b.H. vom 21.

Februar 1995, die am 22. Februar 1995 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte. Mit dieser Eingabe wird die Aufhebung des Straferkenntnisses angestrebt.

Die Eingabe wurde auf Geschäftspapier der Ing. G L Ges.m.b.H. verfaßt und geschäftsmäßig gezeichnet. Sie ist allerdings in der Ich-Form geschrieben und wurde offenbar vom Bw persönlich unterschrieben. Die geschäftsmäßige Zeichnung dürfte nur auf geschäftliche Gepflogenheiten zurückzuführen sein. Nach dem Grundsatz, daß ein Rechtsmittel im Zweifel nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers verstanden werden darf, wertet der erkennende Verwaltungssenat die vorliegende Eingabe nicht als Berufung der Ing. L Ges.m.b.H., der keine Parteistellung zukäme, sondern als eine vom Bw persönlich eingebrachte Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Februar 1995.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Für die Ing. G L Ges.m.b.H. ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G unter Postzahl das bis zum 31. Dezember 1989 befristet erteilte Wasserrecht für die Einleitung der häuslichen und betrieblichen Abwässer sowie der Niederschlagswässer vom Wohn-, Büro- und Werkstättengebäude R, H, auf Grundstück Nr. in der EZ , KG O, über einen Rohrkanal von ca 180 m in den R eingetragen. Mit Schreiben vom 16. November 1989 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligung bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1991 hat die belangte Behörde unter Hinweis auf eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen die Abweisung des Verlängerungsantrages und den Auftrag zur dauerhaften Unterbindung der Abwasserableitung angekündigt. Im Falle der beabsichtigten Anpassung der Anlagen an den Stand der Technik wäre ein konkretes Projekt nachzureichen. Daraufhin kündigte der Bw bereits am 12. Juli 1991 telefonisch die Vorlage eines Abwasserprojektes in etwa drei Monaten an (Aktenvermerk vom 12. Juli 1991). Mit weiteren Schreiben vom 23. Dezember 1993, 9. Februar 1994 und 21. März 1994 forderte die belangte Behörde den Bw vergeblich zur Einreichung eines Projektes für den Ortskanalanschluß an das mittlerweile bewilligungsreife Kanalprojekt "S" der Marktgemeinde H auf.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1994, Wa-221-7-1989-Ra, wurde der Antrag der Ing. G L Ges.m.b.H.

auf Wiederverleihung (Verlängerung) des erloschenen Wasserbenutzungsrechts für die Ableitung der häuslichen und betrieblichen Abwässer aus dem Gebäude R, Gemeinde H, in den R abgewiesen.

Im Spruchabschnitt II des bezeichneten Bescheides wurde der Ing. G L Ges.m.b.H. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 aufgetragen, die Abwasserableitung von der 3-Kammer-Faulanlage und von dem Leichtstoffabscheider in R in dauerhafter Weise zu unterbinden und dafür eine Frist bis zum 1. Oktober 1994 eingeräumt.

Der wasserpolizeiliche Auftrag ist mangels eingebrachter Berufung in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 10. November 1994 hat die belangte Behörde angefragt, ob der Auftrag erfüllt worden ist. Anläßlich einer Besprechung der Angelegenheit mit dem Bw am 17. November 1994 gab dieser zu, daß der Auftrag noch nicht erfüllt worden war. Er wies allerdings einen Projektsentwurf der Firma "I" für den künftigen Ortskanalanschluß vor (vgl Aktenvermerk vom 17.11.1994).

2.2. Gegen die Strafverfügung vom 24. Jänner 1995 erhob der Bw den Einspruch vom 6. Februar 1995, in dem mitgeteilt wird, daß die Ausarbeitung eines Abwasserprojekts in Auftrag gegeben wurde. Eine Auftragsbestätigung Nummer vom 24.

Oktober 1994 der Firma I Ges.m.b.H. & Co. KG, T, M, wurde beigelegt und behauptet, daß das Projekt binnen 6 bis 8 Wochen einreichfähig wäre. Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 21. Februar 1995 und führte begründend aus, daß im Einspruch keine tauglichen Entschuldigungsgründe vorgebracht worden wären.

2.3. In der Berufung vom 21. Februar 1995 wird behauptet, daß der Bw bereits im Juli 1994 und damit vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist mit der Firma I Kontakt aufgenommen hätte. Wegen des umfangreichen Abwasserprojektes wären wiederholte Gespräche und Verhandlungen notwendig gewesen.

Im Oktober 1994 hätte der Bw von der Firma I ein vorläufiges Projekt erhalten. Die Einreichung werde nunmehr höchstens noch drei Wochen dauern.

Im übrigen wird vorgebracht, daß die Unterbindung der Abwassereinleitung nicht möglich wäre, weil der Bw dann den Betrieb mit 45 Mitarbeitern zusperren müßte. Die Gemeinde H hätte ein bewilligtes Ortswasserprojekt und mit dem Ortskanalanschluß wäre bald zu rechnen.

Abschließend ersucht der Bw, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben.

2.4. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt am 1. März 1995 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben trat sie der Berufung entgegen und verwies darauf, daß die Ing. G L Ges.m.b.H. mit der Einreichung eines Abwasserprojektes seit etwa 4 Jahren in Verzug ist.

Den geänderten Anforderungen entsprechende Reinigungsanlagen für die Ableitung der betrieblichen Abwässer in den R hätten längst bewilligt und ausgeführt werden können, so daß bei Herstellung des Anschlusses an die Ortskanalisation nur mehr eine geringfügige Änderung des Ableitungskanales notwendig wäre. Die belangte Behörde sehe daher keinerlei Entschuldigung für die lange Säumnis.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der wesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint und auch nicht bestritten wurde. Er konnte deshalb den unter Punkt 2 dargestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrundelegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem gegenständlich relevanten § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Unter eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen gemäß dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 sind (auch aufrechterhaltene) bewilligungslose Maßnahmen zu verstehen, die entweder einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz bedürfen oder die gar nicht bewilligungsfähig sind (vgl dazu im einzelnen mit zahlreichen Judikaturnachweisen Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 577 Rz 6 zu § 138 WRG). Auch der Weiterbetrieb von erloschenen Rechten fällt darunter.

Der wasserpolizeiliche Auftrag im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht demjenigen zu erteilen, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat. Adressat für eine Leistungsverpflichtung ist regelmäßig der berechtigte Anlagenbetreiber (Eigentümer oder verfügungungsberechtigter Dritter; näher dazu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 587 Rz 19 f zu § 138 WRG).

4.2. Nach Ablehnung der Wiederverleihung des bereits mit Ablauf des 31. Dezembers 1989 erloschenen Wasserrechts im Spruchabschnitt I wurde im Spruchabschnitt II des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 13.

April 1994 der Ing. G L Ges.m.b.H. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, die in der beibehaltenen Abwassereinleitung in den R trotz erloschener Berechtigung lag, im Sinne des § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 aufgetragen.

Die Beseitigung sollte durch dauerhafte Unterbindung der Abwasserableitung bis längstens 1. Oktober 1994 erfolgen.

Bereits mit Schreiben vom 27. Juni 1991 hatte die belangte Behörde angekündigt, die beantragte Verlängerung des erloschenen Wasserrechts abzuweisen und den Auftrag zur dauerhaften Unterbindung der Abwasserableitungen zu erteilen. Für den Fall der Änderung des Antrages durch Anpassung der Anlagen an den Stand der Technik wurde zur Einreichung eines konkreten Projekts aufgefordert. In weiterer Folge hat die I. G L Ges.m.b.H. jahrelang nichts unternommen. Selbst nach dem Berufungsvorbringen wurde erst im Juli 1994 und damit Monate nach Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages Kontakt mit der Firma I wegen eines Abwasserprojekts aufgenommen. Nach dem aktenkundigen Schreiben dieser Firma vom 31. Jänner 1995 liefen die Planungs- und Beratungsgespräche seit Sommer 1994, die Einreichung wurde für März 1995 angekündigt.

Der Bw hat den Tatvorwurf nicht bestritten. Er gibt auch in seiner Berufung der Sache nach zu, daß die Abwassereinleitung in den R ungeachtet des erloschenen Abwasserrechts weiterhin stattfindet. Eine Unterbindung wäre nicht möglich, weil er seinen Betrieb dann zusperren müßte.

Mit dieser Einlassung hat er schon deshalb keinen tauglichen Entschuldigungsgrund vorgebracht, weil er seit vielen Jahren hinreichende Gelegenheit gehabt hätte, die Reinigungsanlagen an den Stand der Technik anzupassen und einen entsprechenden Bewilligungsantrag zu stellen. Bei zeitgerechter Planung und Ausführung hätten die nunmehr angedeuteten betrieblichen Probleme im Fall der Unterbindung der Abwasserableitung leicht vermieden werden können. Von einer Notstandssituation, die nur durch Mißachtung des wasserpolizeilichen Auftrages hätte abgewendet werden können, kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Die Berufung hat keine relevanten Gesichtspunkte vorgebracht.

Sie ist ungeeignet, den strafbehördlichen Schuldspruch in Frage zu stellen.

Die Neuformulierung des Schuldspruches diente nur der besseren Verdeutlichung des relevanten Tatverhaltens anhand des gesetzlichen Tatbildes.

4.3. Die belangte Behörde hat die persönlichen Verhältnisse des Bw in ihrem Straferkenntnis leider nicht ausdrücklich festgestellt. Einem Aktenvermerk vom 10. Februar 1995 ist zu entnehmen, daß der Bw Geschäftsführer und Hauptteilhaber von zwei guten KFZ-Betrieben in H und G sei. Sein monatliches Nettoeinkommen wurde mit S 30.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten geschätzt. Richtig wäre es gewesen, diese durchaus realistische Einschätzung dem Parteiengehör zu unterziehen. Dieser Verfahrensmangel konnte sich gegenständlich aber nicht zum Nachteil des Bw auswirken, weil die verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- beim gegebenen Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959 von bis zum Betrag von S 250.000,-- als äußerst gering und milde angesehen werden muß. Da sie lediglich 1,2 % der möglichen Höchststrafe beträgt, wäre sie selbst vertretbar, wenn der Bw nur das Existenzminimum hätte.

Der erkennende Verwaltungssenat kann keine fehlerhafte Strafbemessung zum Nachteil des Bw erkennen. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe hätte beim anzuwendenden Strafrahmen von 2 Wochen in Relation zur verhängten Geldstrafe exakt 3 Stunden und 12 Minuten betragen dürfen.

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und dem Bw im Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds S 600,--, gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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