Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260181/5/Le/La

Linz, 16.02.1996

VwSen-260181/5/Le/La Linz, am 16. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.7.1995, Zl. Wa96-3-1995-He-Wö, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Verwaltungsstraferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.7.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 32 iVm § 137 Abs.2 lit.h des Wasserrechtsgesetzes 1959 (im folgenden kurz: WRG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Im einzelnen wurde dem nunmehrigen Bw vorgeworfen, es als Werksleiter des M K der M reg. Gen.m.b.H. verantworten zu haben, daß im Zeitraum vom 6.10.1994 bis 13.10.1994 und vom 22.10.1994 bis 27.10.1994 Abwässer mit erhöhten Grenzwerten hinsichtlich der Parameter BSB 5 und CSB in die Ortskanalisation Königswiesen eingeleitet wurden und somit das wasserrechtlich bewilligte Ausmaß (Bewilligungsbescheid des Landeshauptmanns vom 23.1.1989, Wa-616/6-1988/Fo/Kes) qualitativ zum Teil erheblich überschritten wurde.

(Im folgenden wurden die Überschreitungen im einzelnen genannt und den bewilligten Grenzwerten gegenübergestellt.) In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß diese Übertretungen durch ein Organ der Unterabteilung Gewässerschutz beim Amt der oö. Landesregierung festgestellt worden seien. Bei der im Oktober 1994 durchgeführten Überprüfung der bewilligten Einleitung der betrieblichen Abwässer in die systematische Ortskanalisation Königswiesen sei festgestellt worden, daß an den 14 Meßtagen die Grenzwerte bei den Parametern BSB 5 und CSB nicht eingehalten worden wären. An 11 Tagen wäre es dabei zu Überschreitungen bei den BSB 5 -Tagesfrachten mit Spitzenwerten bis zu 224kg/d bzw.

3.730 EGW (bewilligt waren 108 kg/d bzw. 1.800 EGW) und an 4 Tagen zu Überschreitungen bei den CSB-Tagesfrachten mit Spitzenwerten bis 248 kg/d bzw. 2.480 EGW (bewilligt waren 190 kg/d bzw. 1.900 EGW).

Sodann wurde die bisherige Rechtfertigung des Beschuldigten wiedergegeben. Zu dem von diesem vorgelegten Untersuchungsbericht vom Juni 1994 wurde sodann ausgeführt, daß dieser zwar belege, daß zu diesem Zeitpunkt der wasserrechtlich bewilligte Konsens eingehalten wurde, doch wäre unbestritten geblieben, daß im Zeitraum vom 6.10.1994 bis 13.10.1994 und von 22.10.1994 bis 27.10.1994 an 11 Tagen Abwässer mit erhöhten Grenzwerten eingeleitet worden seien.

Die Rechtfertigung des Beschuldigten, daß die Überschreitung auf Grund der niedrigen Werte im Juni nicht vorhersehbar gewesen wäre, wurde von der belangten Behörde damit entkräftet, daß die Werte bezüglich BSB 5 bereits im Mai 1994 teilweise relativ nahe an den bewilligten Konsens heranreichten (zB am 26.5.1994 mit 1.704 EGW gegenüber bewilligten max. 1.800 EGW), sodaß bei einer Produktionserhöhung - wie vom Beschuldigten selbst angegeben - durchaus mit einem Überschreiten der BSB 5 -Grenzwerte gerechnet werden konnte.

Dem Hinweis, daß bei der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 11.4.1995 die Konsenswerte für BSB 5 und CSB vorübergehend bis zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes erhöht worden waren, stellte die Behörde wiederum fest, daß dem vorliegenden Strafverfahren der zum Zeitpunkt der Untersuchung im Oktober 1994 festgesetzte Konsens zugrundegelegt werden müsse (und es im übrigen auch mit den erhöhten BSB 5 -Konsenswerten an 4 der 14 Untersuchungstagen im Oktober 1994 zu Überschreitungen gekommen wäre).

Schließlich wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.8.1995, mit der der Bw begehrt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe auf ein erträgliches Maß zu senken.

Im einzelnen begründete er seine Berufung damit, daß die Überschreitung der Konsenswerte für ihn nicht vorhersehbar gewesen wäre, da ihm von seinem Sachverständigen bezüglich der Werte im Mai 1995 (gemeint wohl: 1994) diesbezüglich mitgeteilt worden sei, daß auch eine Produktionserhöhung nicht dazu führe, daß die bewilligten Konsenswerte überschritten werden.

Wie die Bezirkshauptmannschaft wisse, arbeite die M A, Betriebsstätte K, "ständig an einer Verbesserung des entsprechenden Umfeldstandards". Teil dieser ständigen Verbesserung sei auch die Vorlage eines entsprechenden Sanierungskonzeptes, "womit sichergestellt ist, daß künftig Überschreitungen des Konsenses vollkommen hintangehalten werden." Darüber hinaus sei auch eine gewisse Einsicht seitens der öffentlichen Stellen für die konkrete Problemsituation insgesamt dabei, da ansonsten seitens dieser Behörde die BSB 5 -Konsenswerte nicht erhöht worden wären.

Er verwies nochmals auf die Untersuchungsberichte vom Juni 1994, denen kein Anhaltungspunkt zu entnehmen gewesen wäre, daß die entsprechenden wasserrechtlich bewilligten Konsenswerte überschritten werden könnten.

Hinsichtlich der Strafhöhe vertrat der Bw die Ansicht, daß diese mit seinem allfälligen geringen Verschulden keineswegs in Einklang zu bringen sei.

In diesem Zusammenhang verwies er auch auf die Bestimmung des § 21 Abs.1 BStG (gemeint wohl: VStG) und vertrat die Ansicht, daß die Überschreitung für ihn keinesfalls vorhersehbar gewesen sei und er durch die Überschreitung der Konsenswerte der Natur an sich keinen Schaden zugefügt hätte.

Zu den Strafmilderungsgründen verwies er auf sein Geständnis und seine Unbescholtenheit.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einen hinreichend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Da der Bw die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht bestritten hat, war auch im Hinblick auf die geringe Strafhöhe aus verwaltungsökonomischen Gründen im Grunde der Bestimmungen des § 51e Abs.2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Die dem nunmehrigen Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 137 Abs.2 lit.h WRG hat folgenden Wortlaut:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer h) eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;" Es steht aus dem durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren fest, daß der M reg.Gen.m.b.H., deren verantwortlicher Werksleiter der Bw im Bereich des M K ist, eine derartige wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit Bescheid vom 23.1.1989, Wa-616/6-1988/Fo/Kes, erteilt worden ist, bei der hinsichtlich der Parameter BSB 5 und CSB entsprechende Grenzwerte für die Einleitung in die Ortskanalisation Königswiesen festgelegt worden sind.

Es steht aus der im Oktober 1994 durchgeführten Überprüfung zweifelsfrei fest, daß hinsichtlich der genannten Parameter die festgestellten Einleitwerte die bewilligten Grenzwerte deutlich überschritten haben, weshalb die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale als erfüllt anzusehen ist. Der Bw hat dies im wesentlichen auch nicht bestritten, sondern dies sogar in der vorliegenden Berufung (Punkte 2. und 7.) auch zugestanden.

4.3. Der Bw hat jedoch die subjektive Tatseite in Frage gestellt, indem er glaubhaft zu machen versuchte, daß ihn an der Überschreitung der Grenzwerte kein Verschulden treffe.

Diese Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist ihm jedoch nicht gelungen, sodaß zumindest ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit angelastet werden muß. Dafür sprechen folgende Überlegungen:

Als Werkleiter des M K der M A reg.Gen.m.b.H. ist der Bw grundsätzlich für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen, wozu auch Auflagen in Bewilligungsbescheiden gehören, verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit kann ihm auch nicht von einem Sachverständigen abgenommen werden, auf dessen fachliches Urteil der Bw angeblich vertraut hat.

Abgesehen davon, daß die Aussage dieses Sachverständigen schon deshalb nicht verifiziert werden kann, weil der Bw nicht einmal dessen Namen bekanntgegeben hat, könnte der Bw damit auch nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 32 Abs.4 WRG kein Verschulden trifft. Um einen effektiven Vollzug des öffentlichen Rechtes durch das Verwaltungsstrafrecht zu ermöglichen, wurde eben in § 9 VStG festgelegt, daß strafrechtlich verantwortlich derjenige ist, der zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Bw hat nicht dargetan, daß der - namentlich nicht näher bezeichnete - Sachverständige als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden wäre.

Damit bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim Bw; allfällige zivilrechtliche Konsequenzen im Innenverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Sachverständigen bleiben der Disposition des Bw überlassen.

Wenn der Bw darauf verweist, daß in Untersuchungsberichten vom Juni 1994, welche von ihm ständig genauestens geprüft würden, kein "Anhaltungspunkt" gewesen sei, daß die entsprechenden wasserrechtlich bewilligten Konsenswerte überschritten werden könnten, so muß ihm entgegengehalten werden, daß die gegenständliche Überschreitung erst im Monat Oktober 1994 erfolgt ist und er nur wegen dieser Tatzeit bestraft wurde. Ein Untersuchungsergebnis vom Juni vermag ihn daher nicht zu entlasten.

4.4. Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Zunächst ist voranzustellen, daß für Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs.2 WRG eine Geldstrafe bis zu 30.000 S vorgesehen ist. In Anbetracht der Strafbemessungsgründe des § 19 VStG ist die verhängte Strafe ohnedies im untersten Bereich angesiedelt, sodaß eine weitere Herabsetzung aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar wäre.

Wenn der Bw in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 21 Abs.1 BStG (gemeint wohl: VStG) hinweist, so muß ihm entgegengehalten werden, daß die dort genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Dies vor allem deshalb, weil sein Verschulden nicht geringfügig ist, weil er als Werkleiter eines derartigen Betriebes eben besondere Aufsichtspflichten zu erfüllen hat und andererseits auf Grund der massiven Grenzwertüberschreitungen die Folgen der Übertretung nicht als unbedeutend zu bezeichnen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, die mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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