Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260191/7/Wei/Bk

Linz, 01.04.1997

VwSen-260191/7/Wei/Bk Linz, am 1. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des G sen., geb. , Geschäftsführer, M, G, vom 1.

April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. März 1996, Zl.

Wa 96-1710-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1992) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in der Schuldfrage insoweit Folge gegeben, als der Beginn des Tatzeitraums mit 1. Dezember 1993 festgelegt wird. Im übrigen wird der Schuldspruch bestätigt.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 Einleitungssatz WRG 1959 verhängte Geldstrafe auf S 8.000,-und die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Stunden herabgesetzt.

III. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 800,-- (10 % der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 27. März 1996 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"G sen. hat es als der gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der P GesmbH vorsätzlich zugelassen, daß in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 18.

Dezember 1995 ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 lit.a) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine fortgesetzte Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, indem die aus dem im Besitz der Firma P GesmbH stehende Anwesen in W Nr.16 anfallenden häuslichen Abwässer durch ein unterirdisches Betonrohr über den sog. "B" in den Inn abgeleitet wurden.

Gerhard W sen. hat dadurch eine fortgesetzte Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs.3 lit.g) begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 137 Abs.3 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe von 12.000,-- Schilling und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 VStG. werden die Kosten des Verfahrens mit ÖS 1.200,-- festgesetzt." 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 28. März 1996 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 1. April 1996, die am 2. April 1996 bei der Strafbehörde einlangte. Der Bw strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise ein Absehen von der Strafe mit Ermahnung oder eine weitreichende Strafmilderung an.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bw der nachstehende entscheidungswesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Anzeige vom 12. Juli 1995 brachte der Gendarmerieposten S der belangten Behörde zur Kenntnis, daß es der Bw bisher unterlassen hätte, der mit Bescheid des "Gemeindeamtes W" (richtig: des Bürgermeisters) vom 4. Juni 1991, Zl. 811-3/E-1991-P, vorgeschriebenen Anschlußverpflichtung des Grundstückes W am Inn Nr. 16 (Grst 12/4 in EZ 96 der KG W) an die öffentliche gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu entsprechen. Die häuslichen Abwässer würden über den sog "B", ein teilweise unterirdisches Rinnsal, ungeklärt in den Inn eingeleitet. Zur genauen Lage des Objekts Wn Nr. 16 wird auf die Feststellungen im Straferkenntnis der belangten Behörde verwiesen. Das Objekt, in dem sich eine 100 m2 große Wohnung befindet, steht im Eigentum der P Fleisch GmbH, wird aber von den Eheleuten Albert und Maria P bewohnt. Die häuslichen Abwässer (Bad, WC, Waschwässer) werden über ein ca 150 m langes Betonrohr in den B eingeleitet, der nach weiteren ca 150 m in den Inn mündet.

Die belangte Strafbehörde hat im angefochtenen Straf erkenntnis einen Tatzeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zum 18.

Dezember 1995 angelastet. Dieser Tatzeitraum wurde in mehreren Verfolgungsschritten dem Bw zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 1996 erhielt der Bw eine Kopie eines ergänzenden Erhebungsberichtes der Gendarmerie. Mit den Schreiben vom 27. Februar und 15. März 1996 hat die belangte Behörde ergänzende Anlastungen zum Tatzeitraum vorgenommen und Parteiengehör eingeräumt. Der Bw machte von der mehrfach eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme auch wiederholt Gebrauch.

2.2. Der Bw hat im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten, daß die Ableitung der häuslichen Abwässer aus dem Objekt W 16 im angelasteten Zeitraum stattfand. Er vertrat die Ansicht, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung häuslicher Abwässer überhaupt nicht erforderlich wäre und berief sich auf einen nicht näher bezeichneten Gewerbebescheid aus 1958.

Häusliche Abwässer wären ununterbrochen seit 1958 vom bewohnten Anwesen W Nr. 16 abgeleitet worden.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß es der Bw als Geschäftsführer der P Fleisch GmbH ganz bewußt zuließ, daß die häuslichen Abwässer ungeklärt über den B in den Inn abgeleitet wurden. Er hätte vorsätzlich gehandelt, weil er einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entsprach. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit wäre dafür nicht erforderlich gewesen. Er habe zumindest mutwillig in Kauf genommen, daß die Abwässer ohne Bewilligung in den Inn gelangten. Die belangte Behörde erachtete daher die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen.

2.3. Der Bw hat in seiner an sich schon weitläufigen Berufung "aus korrespondenzökonomischen Gründen" auf andere Verfahren der belangten Behörde und auf von ihm dazu eingebrachte Eingaben verwiesen, die er zum integrierenden Bestandteil seiner Berufung erklärt.

2.3.1. Zunächst bringt er vor, daß er nicht ab 1. Oktober 1993 verantwortlich gewesen wäre, weil er erst am 19.

Oktober 1993 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der P Fleisch GmbH bestellt worden wäre. Außerdem wäre er lediglich Gesellschafter mit einem 5%igen Anteil.

Er habe am Objekt W 102 und 16 auszubaden, was seine Vorgänger jahrzehntelang straffrei und ohne behördliches Einschreiten praktiziert hätten. Zur Bekämpfung des Vorwurfes der vorsätzlichen Tatbegehung schildert der Bw die historische Entwicklung. Die Wohnung im Nebengebäude W 16 wäre seit 1958 bis zum Berufungsdatum ununterbrochen bewohnt worden. Im Jahr 1992 wären die Ehegatten Albert und Maria P sen. eingezogen.

2.3.2. Im August 1989 hätte Maria P Konkurs angemeldet und die Liegenschaft wäre zur Versteigerung ausgeschrieben worden. Damals hätte bereits ein Anschluß an die Ortskanalisation notfalls unter Zwang erfolgen müssen. Die Gemeinde W hätte davon aber wegen der zweifelhaften Einbringlichkeit der Kosten abgesehen. Der Bw hätte als Berater und Betriebssanierer erstmals im Jänner 1991 Kontakt zur Familie P gehabt. Im Wege des Freihandverkaufes hätte die P Fleisch Ges.m.b.H. etwa im Mai 1991 unter der Geschäftsführung von Albert P jun. die Liegenschaft erworben, wobei dann die entsprechenden Anschlüsse vorgenommen hätten werden müssen. Mitte 1993 wäre die P Fleisch Ges.m.b.H. abermals konkursreif gewesen, weshalb erneut Handlungsbedarf bestanden hätte.

Der Bw wäre in der Folge von der kreditgewährenden Bank Erste Sparkasse in G mit der Geschäftsführung per 19.

Oktober 1993 beauftragt worden, um das Unternehmen bis zur Übernahme durch die S KG in M, die mit 1. Jänner 1995 geplant gewesen wäre, zu führen. Der Bw wäre daher ausschließlich weisungsgebundenes Organ der Ersten Sparkasse gewesen, die über die Verwendung des Geldes entschieden hätte. Der Bw hätte die Freistellung von Geldmittel zur Herstellung der Kanalanschlüsse vergeblich gefordert und umfangreiche Gespräche mit der Wasserrechtsbehörde in Linz und mit dem Ministerium geführt. Erst anläßlich eines Ortsaugenscheines der Wasserrechtsbehörde am 25. November 1994, hätte Mag. Günther W, der Vorstand der Ersten Sparkasse, entsprechende Mittel zum Kanalanschluß freigegeben. Für das Nebengebäude W Nr. 16 wären aber keine Mittel bereitgestellt worden. Die P Fleisch Ges.m.b.H wäre erneut in finanzielle Schwierigkeiten gekommen, weil die Erste Sparkasse nur ihre Forderungen und die der Firma S befriedigt hätte. Am 4. September 1995 wäre es unter Zl. E 1505 des BG S endgültig zur Versteigerung der Liegenschaft W Nr. 102 und W Nr. 16 gekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt der Versteigerung wäre es dem Bw aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gewesen, den Kanalanschluß des Nebengebäudes W Nr.

16 herzustellen.

Erst ab Oktober 1995 hätten geordnete finanzielle Verhältnisse hergestellt werden können. Am 10. Oktober 1995 habe die belangte Behörde zu Wa 01-1552-1995 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einen Anschlußbescheid erlassen (vermutlich Alternativauftrag iSd § 138 Abs 2 WRG 1959:

Einstellung oder Anschluß an die Ortskanalisation mit Befristung). Die eingeräumten Fristen wären exakt eingehalten und auch der Ortskanalanschluß termingerecht hergestellt worden. Der Bw vermeint demzufolge, daß seine Verantwortung erst ab Oktober 1995 beginne, zu welcher Zeit er genau den Ortskanalanschluß "aktiviert" hätte. Damit will der Bw dartun, daß kein Vorsatz vorgelegen wäre.

2.3.3. Die weiteren Ausführungen des Bw befassen sich nach seiner Darstellung mit der Sache aus rechtlicher Sicht. Als umweltbewußt denkender Bürger hätte sich der Bw in einem unüberbrückbaren Zwiespalt zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und der dargestellten wirtschaftlichen Zwangslage befunden. Ergänzend bringt er vor, daß die Wohnung im Nebengebäude W Nr. 16 vom Gebäude W Nr. 102 mit Wasser versorgt werde und daß er die Möglichkeit gehabt hätte, die Wasserversorgung zu unterbinden. Der Verstoß gegen Gesetzesvorschriften wäre ihm aber nicht bewußt gewesen. Aus menschlicher Nachsicht gegenüber den Ehegatten P, die die Wohnung nur prekaristisch benutzten und demnach weder Miete noch Betriebskosten bezahlten, hätte der Bw den Zustand toleriert.

Der Bw wendet sich in der Folge gegen die strafbehördliche Rechtsansicht, daß für die Ableitung der häuslichen Abwässer eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre.

Dabei weist er darauf hin, daß die belangte Behörde, die Gemeinde W, vor allem aber die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung, jahrelang auf dem Standpunkt standen, daß für die häuslichen Abwässer des Nebengebäudes keine Zuständigkeit der Wasserrechtsabteilung (des Landeshauptmannes) gegeben wäre. Der Bw hätte angenommen, daß ein allenfalls erforderlicher Anschluß des Nebengebäudes W Nr. 16 "eben dann über andere Maßnahmen erwirkt wird".

Eine strafrechtliche Verantwortung wäre für den Bw nicht erkennbar gewesen, weil ihn nie jemand entsprechend darauf hingewiesen hätte.

2.3.4. Der Bw sieht seinen Standpunkt dadurch erhärtet, daß die belangte Behörde das "einstige Verfahren nach Wa 96-1700-2-1995", wo angeblich der gleiche Tatvorwurf erhoben worden wäre, ohne Begründung "sang- und klanglos" eingestellt hat. Er hätte daher annehmen müssen, bis zumindest 5. Dezember 1995 (Schreiben der BH Schärding) keine strafbare Handlung vorgenommen zu haben. Daß die belangte Behörde gleichzeitig das gegenständliche Strafverfahren nach Wa 96-1710-1995 aufnahm, hätte zur totalen Verunsicherung und Verwirrung beim Bw geführt. Da er von keiner Behörde aufgefordert worden wäre, die Ableitungen von W Nr. 16 einzustellen, hätte der Bw darauf vertrauen dürfen, daß sein Standpunkt, wonach die noch immer gültige gewerberechtliche Bewilligung aus 1962 bis zu einer anderen Maßnahme (Kanalanschluß-Bescheid) Gültigkeit hätte. Erst durch den "Anschlußbescheid nach Wa 01-1552-1995" (gemeint wohl wasserpolizeilicher Alternativauftrag nach dem § 138 Abs 2 WRG 1959) im Oktober 1995 wäre diese gültige Rechtsgrundlage aus 1962 geändert worden und hätte erst danach eine strafbare Handlung begangen werden können.

Dazu verweist er noch auf seine Stellungnahme vom 15.

Februar 1995 im Verfahren Wa 96-1700-2-95, in der er die mit Bescheid vom 21. Juli 1958, Zl. Ge-1149-1958, dem Albert P sen. erteilte Betriebsanlagengenehmigung erwähnt, die im Punkt 17 die Ein- und Ableitung der häuslichen und betrieblichen Abwässer behandelte. Auf Seite 2 des gewerberechtlichen Bescheids vom 27. Februar 1962, Zl.

Ge-904-1962, wäre die Ableitung der Abwässer ebenfalls in der Weise behandelt worden, daß sie in die Jauchegrube eingeleitet werden. Diese Bescheide hätten die gesamte Liegenschaft W Nr. 102 und Nr. 16 umfaßt.

2.3.5. Die Bezugnahme der Strafbehörde auf das den Bw betreffende Erkenntnis der dritten Kammer des O.ö.

Verwaltungssenates vom 21. November 1995, VwSen-260146/5/Wei/Bk, bekämpft der Bw mit der Begründung, daß es sich dabei um den Produktionsbetrieb und die Ableitung der betrieblichen Abwässer gehandelt habe.

Zum besseren Verständnis der Sachlage bringt der Bw schließlich vor, daß das Hauptgebäude W Nr. 102 und das Nebengebäude W Nr. 16 eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

Dieser Hinweis erscheint dem Bw notwendig, "da unter Bezugnahme auf Wa 96-1626/10-1993 unter Umständen eine Doppelbestrafung vorliegt". Außerdem wäre sonderbar, warum nicht schon im früheren Strafverfahren auf das Nebengebäude Bezug genommen worden wäre. Für den Bw sei eine Bestrafung nicht einsichtig, weil von den behördlichen Organen, die in erheblicher Zahl Lokalaugenscheine durchführten, niemand zum besseren Verständnis des Bw einen eindeutigen rechtlichen Standpunkt schriftlich artikuliert hätte. Der Bw empfinde daher bei aller Einsicht für den unbefriedigenden Zustand die ganze Sache in bezug auf den strafrechtlichen Tatbestand als unverständlich.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und die Abweisung der Berufung beantragt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Die Sachverhaltsdarstellung des Bw ist mit den Feststellungen der Strafbehörde durchaus vereinbar. Sie enthält noch Ergänzungen, die dem besseren Verständnis der Zusammenhänge dienen. Da letztlich nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Berufungsverhandlung entbehrlich.

3.2. Zum Einwand des Bw, daß das Strafverfahren zur Zahl Wa 96-1700-2-1995 der belangten Behörde mit dem gleichen Tatvorwurf ohne Begründung eingestellt worden wäre, hat der O.ö. Verwaltungssenat die belangte Strafbehörde zur ergänzenden Aktenvorlage und Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 6. März 1997 legte die belangte Behörde ergänzend Ablichtungen der Strafverfügung vom 10. Februar 1995, des Einspruchs vom 15. Februar 1995 und ihres Schreibens vom 5. Dezember 1995 vor und erklärte dazu, daß das erwähnte Strafverfahren aus dem formellen Grund eingestellt wurde, weil der Spruch der Strafverfügung nicht den Anforderungen der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen entsprach. Aufgrund einer neuen Anzeige des Gendarmeriepostens S wäre dann das gegenständliche Strafverfahren zur Zahl Wa 96-1710-1995 durchgeführt und der Tatvorwurf entsprechend konkretisiert worden.

Die Einsicht in die Strafverfügung vom 10. Februar 1995 zeigt tatsächlich eine unzureichende Darstellung des Tatvorwurfes, weil weder die Tatzeit noch das Gewässer, in das die Ableitung der häuslichen Abwässer erfolgte, im Spruch angelastet wurden. Daraus folgt bereits entgegen der Behauptung des Bw, daß nicht der gleiche Tatvorwurf eingestellt wurde. Die Strafbehörde hat im Schreiben vom 5.

Dezember 1995 zur Zahl Wa 96-1700-1995/däu, zwar ihre Einstellung nicht begründet, gleichzeitig aber im laufenden Strafverfahren Wa 96-1710-1995 aufgefordert, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bis spätestens 31. Dezember 1995 bekanntzugeben, widrigenfalls von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 30.000,--, keinem außergewöhnlichen Vermögen und keinen wesentlichen Zahlungsverpflichtungen ausgegangen werde.

3.3. Zum Vorbringen des Bw betreffend den Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit und die Beteiligungsverhältnisse hat der erkennende Verwaltungssenat einen Auszug aus dem ADV-Firmenbuch mit historischen Daten per 19. März 1997 beigeschafft. Daraus ergibt sich folgendes:

Zur FN 115252 p des Landesgerichts Ried im Innkreis ist nunmehr die I Gesellschaft m.b.H., vormals P Fleisch Gesellschaft m.b.H. (Namensänderung durch Beschluß der Generalversammlung vom 24.01.1996, eingetragen im FB am 01.02.1996), mit dem Sitz in W Nr. 102 und dem handelsrechtlichen Geschäftsführer Gerhard W, geb. , der die Gesellschaft seit 11. Oktober 1993 selbständig vertritt (Beschluß der Generalversammlung vom 11.10.1993), eingetragen. Gerhard W, geb. M, hält eine Stammeinlage von S 25.000,--, die S Beteiligungsgesellschaft m.b.H., K, eine weitere von S 475.000,--.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen jedenfalls der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

4.2. Nach der Aktenlage und der Einlassung des Bw ist erwiesen, daß die häuslichen Abwässer aus dem Objekt W Nr.

16, das im Eigentum der P Fleisch Gesellschaft m.b.H.

(nunmehr I Gesellschaft m.b.H.) steht, jahrelang ohne jede Vorreinigung über ein unterirdisches Betonrohr in den sog. B eingeleitet wurden, der die Schmutzwässer weiter in den I ableitete. Nach dem Vorbringen des Bw bewohnen die Ehegatten Albert und Maria P sen. die Wohnung im Nebengebäude W Nr. 16 seit dem Jahre 1992. Jedenfalls seit dieser Zeit - angeblich aber nach dem Vorbingen des Bw auch schon zuvor seit dem Jahre 1958 - werden die häuslichen Abwässer aus Bad und WC sowie die anfallenden Waschwässer auf die oben geschilderte Weise entsorgt. Eine Abwasserreinigungsanlage wurde nie errichtet.

Der Bw behauptet eine wirtschaftliche Einheit zwischen Hauptgebäude W 102 und Nebengebäude Nr. 16, weil alle Energieanschlüsse und auch die Wasserversorgung des Nebengebäudes vom Hauptgebäude ausgehen. Dies ändert aber grundsätzlich nichts an der getrennten Entsorgung der Abwässer. Wie der Bw selbst anführte, wurde der Ortskanalanschluß des Hauptgebäudes W Nr. 102 unmittelbar nach einem wasserrechtsbehördlichen Lokalaugenschein am 25.

November 1994 realisiert, weil die Erste S dafür die Mittel bereitstellte. Schon deshalb kann von einer Doppelbestrafung keine Rede sein. Das h. Erkenntnis der dritten Kammer vom 21. November 1995, VwSen-260146/5/Wei/Bk, betraf nur die fortgesetzte Ableitung der Abwässer aus dem Fleischhauereibetrieb im Objekt W Nr. 102 im Zeitraum vom 1.

Dezember 1993 bis 3. März 1994.

Obwohl es für den gegenständlichen Berufungsfall rechtlich gar nicht darauf ankommt, bezweifelt der erkennende Verwaltungssenat im übrigen die sinngemäße Darstellung des Bw, daß die häuslichen Abwässer aus dem Nebengebäude W Nr.

16 schon seit 1958 in der Weise wie im angelasteten Tatzeitraum abgeleitet wurden. Im Einspruch vom 15. Februar 1995 gegen die Strafverfügung vom 10. Februar 1995, Zl. Wa 96-1700-2-1995/St-Hs, erwähnt der Bw gewerberechliche Betriebsanlagenbescheide, nach denen die Abwässer der gesamten Liegenschaft (W Nr. 102 und Nr. 16) in eine Jauchegrube einzuleiten waren. Im vorangegangenen Strafverfahren der belangten Behörde zur Zahl Wa 96-1626/10-1993 (= VwSen-260146/1994) hatte der Bw selbst vorgebracht, daß die Senkgrube, in die jedenfalls betriebliche Abwässer eingeleitet worden waren, im Jahr 1990 bei Kanalarbeiten beschädigt und eine Umgehungsleitung zum B geschaffen wurde (vgl h Erk. vom 21.11.1995, VwSen-260146/5/Wei/Bk, Seite 4). Es liegt nahe, daß auch die häuslichen Abwässer erst nach dem Bruch der Senkgrube einfach ungeklärt abgeleitet wurden. Die gewerberechtlichen Bescheide der Jahre 1958 und 1962 betreffen nach dem Vorbringen des Bw offenbar eine wasserrechtlich unbedenkliche Situation. Eine flüssigkeitsdichte Senkgrube, deren Inhalt in regelmäßigen Abständen ordnungsgemäß entsorgt wird, ist nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Es bestand daher damals auch kein wasserpolizeilicher Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund erscheint es von vornherein unschlüssig, wenn sich der Bw auf die alten gewerberechtlichen Bescheide beruft, um die konsenslosen Ableitungen der häuslichen Abwässer in den B zu rechtfertigen. Außerdem konnte die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung eine allenfalls erforderliche zusätzliche wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen.

4.3. Laut Firmenbuch vertritt der Bw die P Fleisch Gesellschaft m.b.H. seit dem 11. Oktober 1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig. Er ist daher grundsätzlich gemäß § 9 Abs 1 VStG seit diesem Zeitpunkt für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese juristische Person verantwortlich. Alle Einwendungen des Bw betreffend seine in tatsächlicher Hinsicht schwache Stellung, die es ihm trotz der Geschäftsführung wirtschaftlich nicht ermöglicht hätte, den Kanalanschluß herzustellen, sind nicht stichhältig. Auch wenn er sich als "weisungsgebundenes Organ" der Ersten S fühlte, vermag dies in rechtlicher Hinsicht nichts an seiner Verantwortlichkeit zu ändern. Selbst wenn die Darstellung des Bw zur Gänze zuträfe, wäre ihm entgegenzuhalten, daß er die Geschäftsführung eines derart maroden Betriebs, bei dem ihm nicht einmal der wirtschaftliche Handlungsspielraum zukam, die Herstellung des Ortskanalanschlusses für das Nebengebäude anzuordnen, nie hätte übernehmen dürfen (sog Einlassungs- oder Übernahmfahrlässigkeit). Ob und wann die Erste S die notwendigen Mittel bereitstellte, war demgegenüber nicht maßgeblich. Außerdem hätte der Bw die Ehegatten P sen. veranlassen können, den Ortskanalanschluß vorzufinanzieren, widrigenfalls er ein weiteres Benutzen der Wohnung im Nebengebäude als Geschäftsführer der P Fleisch Gesellschaft m.b.H. hätte verbieten können. Da die Ehegatten P sen. nach seinem eigenen Vorbringen die Wohnung nur prekaristisch, dh auf jederzeitigen Widerruf, benutzen durften, wäre die unverzügliche Durchsetzung dieses Verbotes im Wege einer Räumungsklage leicht möglich gewesen.

4.4. Der Bw hat den aus wasserrechtlicher Sicht sanierungsbedürftigen Zustand der Abwasserbeseitigung des Nebengebäudes durchaus erkannt. Er vertritt allerdings die Rechtsansicht, daß für die Ableitung der häuslichen Abwässer des Nebengebäudes W Nr. 16 in den B keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Diesen Standpunkt findet er dadurch bestätigt, daß die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung keine Zuständigkeit bezüglich der häuslichen Abwässer wahrnahm und die Behörden ihn nie auf die wasserrechtliche Bewilligungspflicht aufmerksam machten. Er hätte keine Veranlassung gehabt tätig zu werden, da ein wasserrechtlicher Anschlußbescheid erst am 10. Oktober 1995 zur Zahl Wa 01-1552-1995 der belangten Behörde ergangen wäre, dessen Fristen er eingehalten und den Ortskanalanschluß fristgerecht herstellen lassen hätte.

Außerdem hätte die belangte Behörde das Strafverfahren zu Wa 96-1700-2-1995 mit dem gleichen Tatvorwurf eingestellt, was seinen Standpunkt erhärtet hätte. Er hätte auf die gewerberechtliche Bewilligung aus 1962 bis zum erwähnten Kanalanschluß-Bescheid der belangten Behörde vertrauen dürfen. Im Ergebnis beruft sich der Bw demnach auch auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum.

4.4.1. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Einleitung von völlig ungeklärten häuslichen Abwässern in ein Gewässer ist nach dem amtsbekannten Stand der Technik, der eine vollbiologische Klärung erfordert, nicht zweifelhaft. Angesichts der heute üblichen Haushaltsabwässer sind auch Sickergruben privater Haushalte bewilligungspflichtig (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 169, Rz 7 zu § 32 WRG). Geringfügige Einwirkungen sind nur solche, die der zweckentsprechenden Nutzung eines Gewässers nicht im Wege stehen. Darunter ist nur eine dem Ziel und dem Begriff der Reinhaltung nach § 30 WRG 1959 entsprechende Nutzung zu verstehen (vgl mwN Raschauer, aaO, 176, Rz 14 zu § 32 WRG). Nach § 30 Abs 1 WRG 1959 sind Gewässer so reinzuhalten, daß Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet und vor allem der Gemeingebrauch iSd § 8 WRG 1959 zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen etc., soweit dadurch die Wassergüte nicht gefährdet und keine Rechte oder öffentlichen Interessen verletzt werden, erhalten bleibt. Dieser Gemeingebrauch eines kleinen Baches (B) ist jedenfalls durch die jahrelang fortgesetzte Einleitung von häuslichen Abwässern nachhaltig beeinträchigt, wenn nicht sogar ausgeschlossen. An der grundsätzlichen Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 ist daher nicht zu zweifeln.

4.4.2. Mit seinen Einwänden macht der Bw sinngemäß auch den Entschuldigungsgrund eines unvermeidbaren Rechtsirrtums geltend.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsirrtum nur entschuldigen, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (vgl etwa VwGH 4.3.1992, 91/03/0097,0098; VwGH 12.8.1994, 94/02/0226). Der bloße Umstand, daß in einer Frage Rechtsunsicherheit herrscht, berechtigt noch nicht dazu, sich ohne weiteres für die günstigste Variante zu entscheiden. Vielmehr hätte sich der Bf einschlägig informieren und den allfälligen Nachweis unrichtiger Rechtsauskünfte erbringen müssen (vgl VwGH 15.12.1994, 94/09/0092).

Da der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 99 Abs 1 lit d) WRG 1959 für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern durch häusliche Abwässer erst bei Abwässern von mehr als 1000 Einwohnern zuständige Wasserrechtsbehörde ist, war es nicht rechtswidrig, daß die Wasserrechtsabteilung keinen Anlaß sah, das nicht zum Fleischhauereibetrieb in W Nr. 102 zählende Nebengebäude in die wasserrechtliche Prüfung einzubeziehen. Aus diesem Umstand durfte der Bw auch keine Schlüsse zu seinen Gunsten ziehen. Ebensowenig waren die belangte Behörde oder die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung verpflichtet, ihn gewissermaßen vorbeugend über wasserrechtliche Bewilligungspflichten aufzuklären. Daß die häuslichen Abwässer des Nebengebäudes nicht in den Ortskanal eingeleitet wurden, war der belangten Strafbehörde bis zum Jahr 1995 offenbar gar nicht bekannt. Im Zweifel hätte sich der Bw als Geschäftsführer der P Fleisch Gesellschaft m.b.H.

von kompetenter Seite rechtsfreundlich beraten lassen oder bei der belangten Behörde rückfragen müssen. Daß ihm falsche amtliche Auskünfte erteilt worden wären, auf die er sich verlassen hätte dürfen, hat der Bw nicht vorgebracht.

4.4.3. Unrichtig und widersprüchlich ist weiters die Einlassung des Bw, er hätte bis zum wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 10. Oktober 1995 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes keine Veranlassung gehabt, für die Herstellung des Anschlusses an die Ortskanalisation zu sorgen. Nach seinem eigenen Vorbringen wußte er als "umweltbewußt denkender Bürger" um den Mangel des Anschlusses an die Kanalisation der Gemeinde W, der längst hätte erfolgen sollen. Wegen der wirtschaftlichen Zwangslage der P Fleisch Gesellschaft m.b.H. hätte er sich in einem inneren Zwiespalt befunden und von der Herstellung des Kanalanschlusses abgesehen. Die Wasserversorgung zur Wohnung der Eheleute P sen. hätte er aus menschlicher Nachsicht nicht unterbrechen wollen (vgl Berufung, Seite 5).

Als der seit Oktober 1993 alleinverantwortliche Geschäftsführer der P Fleisch Gesellschaft m.b.H., der bereits 1991 "als Berater und Betriebssanierer" Kontakt zu den Ehegatten P sen. hatte, um eine Versteigerung abzuwenden (vgl Berufung, Seite 3), wußte der Bw wohl von der rechtswidrigen Entsorgung der häuslichen Abwässer über den B in den Inn.

Auch der aktenkundige Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 4. Juni 1991, Zl. 811-3/E-1991-P, mit dem die P Fleisch Ges.m.b.H. gemäß § 36 O.ö.BauO 1976 bis längstens 15. September 1991 verpflichtet wurde, das Objekt W am Inn Nr. 16, Grundstück Nr. 12/4 in der EZ der KG W, an die öffentliche gemeindeeigene Kanalisationsanlage W am Inn anzuschließen und die Abwässer in die Ortskanalisation einzuleiten, war dem Bw bekannt. Er berichtet in seiner Berufung sogar davon, daß Zwangsmaßnahmen seinerzeit unterblieben, weil man um die Einbringlichkeit der Kosten fürchtete.

In der gegenständlichen Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 12. Juli 1995 wird angeführt, daß nach Auskunft des Amtsleiters des Gemeindeamtes W der Kanalanschluß-Verpflichtungsbescheid nach wie vor verbindlich und die letzte Frist zur Durchführung am 30.

November 1993 abgelaufen wäre (vgl Anzeige, Seite 3).

Demnach wurde die ursprüngliche Frist zur Herstellung offenbar gemäß § 36 Abs 3 letzter Satz O.ö. BauO 1976 von der Gemeinde verlängert. Im Hinblick auf diese besondere Situation billigt der erkennende Verwaltungssenat dem Bw eine den Ortskanalanschluß betreffende Überlegungs- und Entscheidungsfrist zur Herstellung des auch wasserrechtlich gesetzmäßigen Zustandes zu, die jedenfalls mit dem fruchtlosen Verstreichen der von der Gemeinde verlängerten Herstellungsfrist endete. Der anzulastende Tatzeitraum begann danach nicht mit 1. Oktober 1993, sondern erst mit 1.

Dezember 1993, und dauerte gut zwei Jahre bis zum Tag vor der tatsächlichen Herstellung des Kanalanschlusses am 19.

Dezember 1995.

4.5. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von deliktischen Einzelhandlungen durch Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges aufgrund eines Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit verschmelzen (vgl dazu die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 76 ff zu § 22 VStG). Dabei müssen die Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, dem sog Gesamtvorsatz, getragen sein, der schrittweise durch fortgesetzte Einzelakte als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts des Täters auf die Zielerreichung gerichtet ist (vgl näher mN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 34 ff; ebenso Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A [1990], 819 Anm 1 zu § 22 VStG).

Die belangte Strafbehörde hat der Sache nach zu Recht ein fortgesetztes Delikt angenommen und den Gesamtvorsatz des Bw bejaht. Das Gesamtkonzept des Bw ging von fortlaufenden ungeklärten Einleitungen der häuslichen Abwässer aus dem Objekt W Nr. 16 über ein Betonrohr in den B und in weiterer Folge in den Inn aus. Er nahm diesen Mißstand bewußt in Kauf, weil er einerseits von der Ersten S keine Mittel zur Sanierung des Zustandes erhielt und andererseits auch die Ehegatten P sen. in ihren Wohnverhältnissen nicht beeinträchtigen wollte. Schon aufgrund der eigenen Darstellung des Bw kann an dem für den Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Einleitungen begrifflich notwendigen Gesamtkonzept nicht gezweifelt werden. Das vom Bw in Abrede gestellte Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ist für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht erforderlich. Abgesehen davon wäre - wie bereits oben dargestellt - ein allfälliger Rechtsirrtum vermeidbar gewesen.

4.6. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Strafbehörde mangels einer Äußerung des Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw in Höhe von S 30.000,--, keinen wesentlichen Zahlungsverpflichtungen und keinem außergewöhnlichen Vermögen aus. Diese Einschätzung wurde dem Parteiengehör unterzogen. Auch in der Berufung machte der Bw keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, weshalb der erkennende Verwaltungssenat von den strafbehördlichen Annahmen und davon ausgeht, daß keine Sorgepflichten bestehen.

Erschwerend wertete die belangte Behörde die einschlägige Vorstrafe über S 3.000,-- wegen konsensloser Ableitung der betrieblichen Abwässer aus dem Fleischhauereibetrieb über den B im Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis zum 3. März 1994, die mit der Zustellung des h. Erkenntnisses vom 21. November 1995, VwSen-260146/5/Wei/Bk, in Rechtskraft erwachsen ist.

Entgegen der Ansicht des Bw handelt es sich dabei um eine auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 33 Z 2 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) beruhende Tat, die sich grundsätzlich erschwerend auswirkt. Relativierend ist allerdings zu bemerken, daß die Rechtskraft dieser Vorstrafe erst im letzten Monat des gegenständlichen Tatzeitraumes von gut zwei Jahren eingetreten ist. Damit kann ihr aber kein erhebliches Gewicht mehr für die Strafzumessung des gegenständlichen Fortsetzungszusammenhanges zukommen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß für die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 2 StGB die Vorstrafe im Zeitpunkt der Begehung der Tat bereits rechtskräftig sein (vgl VwGH 19.9.1991, 91/06/0106 = ZfVB 1992/5/1909 und VwGH 13.3.1991, 90/03/0016, 0042 = ZfVB 1992/3/1124 sowie die Judikaturnachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A [1996], 851, E 89 ff zu § 19 VStG).

Das objektive Gewicht der Gefährdung der öffentlichen Interessen iSd § 19 Abs 1 VStG wird von Art, Umfang und Dauer der Ableitungen bestimmt. Häusliche Abwässer eines Zweipersonenhaushaltes können entgegen der sinngemäßen Ansicht der belangten Strafbehörde nicht betrieblichen Abwässern gleichgehalten werden. Sowohl von der üblichen Zusammensetzung her als auch ihrem täglichen Umfang nach sind solche häuslichen Abwässer im Vergleich zu betrieblichen als geringfügig anzusehen. Erst nach einer gewissen Dauer fallen diese Abwässer ins Gewicht. Im gegenständlichen Fall war die Dauer des Tatzeitraumes allerdings erheblich. Sie betrug etwas mehr als zwei Jahre.

Im Rahmen der allgemeinen Schuldbewertung iSd § 32 StGB ist zugunsten des Bw der Umstand zu werten, daß er durch seine ausführliche Darstellung der Verhältnisse ein Tatsachengeständnis ablegte und zur Wahrheitsfindung beitrug.

Außerdem ist ihm auch zuzubilligen, daß sich die P Fleisch Gesellschaft m.b.H. in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befand, die den Entscheidungsspielraum des Bw einschränkte.

Der Bw hat unwiderlegt vorgebracht, daß er aus menschlicher Nachsicht gegenüber den Ehegatten P sen. davon absah, die Wasserversorgung abzustellen und die ungeklärten Einleitungen in den Blutbach offenbar als das kleinere Übel in Kauf nahm. Nach seiner Darstellung benutzten die Ehegatten P sen. das Nebengebäude W Nr. 16 nur als Prekarium (Bittleihe) und zahlten auch keine Betriebskosten. Der Bw hätte demnach die Benutzung jederzeit untersagen oder die Ehegatten P sen. zumindest veranlassen können, selbst den Kanalanschluß zu finanzieren. Er wollte nach seiner Darstellung die Eheleute P sen. nicht durch drastische Mittel vor den Kopf stoßen (vgl Berufung, Seite 5).

Angesichts dieser Umstände, die von der belangten Strafbehörde nicht in Zweifel gezogen wurden, muß der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgehen, daß der Bw immerhin aus achtenswerten Beweggründen iSd Milderungsgrundes des § 34 Z 3 StGB gehandelt hat.

Nach Abwägung dieser Strafzumessungsfaktoren hält die erkennende Kammer eine Geldstrafe in Höhe von S 8.000,-- für tat- und schuldangemessen und in spezialpräventiver Hinsicht ausreichend, um den Bw künftig zu rechtstreuem Verhalten zu veranlassen. Da nunmehr die Ortskanalanschlüsse sowohl für das Hauptgebäude W Nr. 102 als auch das Nebengebäude W Nr.

16 ordnungsgemäß hergestellt sind, erscheint die Zukunftsprognose jedenfalls günstig.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG unter Berücksichtigung eines Ersatzfreiheitsstrafrahmens von lediglich 2 Wochen festzusetzen. Nach der ständigen Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates war sie im angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe mit rund 27 Stunden festzusetzen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt im Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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