Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260244/2/Wei/Bk

Linz, 22.05.2000

VwSen-260244/2/Wei/Bk Linz, am 22. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. März 1999, Zl. 501/WA97177C, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit c) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 idF BGBl Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz als Bezirksverwaltungsbehörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Der Beschuldigte, Herr H, hat es als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der 'E' mit dem Sitz in zu vertreten, daß von der 'E in L, H, auf den Grundstücken Nr. und , beide KG L, Abwasserversickerungsanlagen errichtet und (zumindest) in der Zeit vom 10.11.1997 bis 26.01.1998 Oberflächenwässer von den ca. 1.700 m2 großen Parkplatz und Verkehrsflächen über diese Versickerungsanlagen (Rasenmulden mit Sickerschächten) zur Versickerung gebracht wurden.

Dieses Versickernlassen von Oberflächenwässern von Parkplatz- und Verkehrsflächen erfolgte ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., wonach Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser beeinträchtigt wird, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind, obwohl es sich bei der oben beschriebenen Maßnahme (punktuelle Versickerung von auf Parkplatz- und Verkehrsflächen anfallenden Oberflächenwässern) aufgrund der Verunreinigung der Oberflächenwässer durch Tropfverluste von Kfz, Abrieb von Kfz, Salzstreuung im Winter etc. um eine über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) handelt, die nach dem natürlichen Lauf der Dinge zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Dies insbesondere noch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Versickerungsanlagen auf einem Gelände zur Ausführung gelangten, welches aufgrund der festgestellten Verunreinigung des Bodens durch Kohlenwasserstoffe als Altlast ausgewiesen ist, weswegen bei Versickerungen die Gefahr einer Mobilisierung der festgestellten Bodenbelastung und einer weiteren Grundwasserverunreinigung besteht."

Dadurch erachtete die belangte Behörde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 lit g) i.V.m. § 32 Abs 1 und Abs 2 lit c) WRG 1959 als gegeben und verhängte deswegen gemäß § 137 Abs 3 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 Abs 2 VStG S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 26. März 1999 zugestellt wurde, richtet sich die am 9. April 1999 rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 8. April 1999, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG beantragt wurde.

2. In der Berufung werden im Wesentlichen Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Strafbehörde gerügt.

2.1. Unter der Überschrift "Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes" bringt die Berufung vor, dass die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 dann gegeben sei, wenn verunreinigte Wässer in den Boden eindringen. Die verfahrensgegenständliche Anlage sei so konzipiert, dass die Niederschlagswässer in einer humusierten Mulde so weit vorgereinigt werden, dass das Maß der Geringfügigkeit in keinster Weise überschritten werde. Eine derartige Reinigung entspreche dem Stand der Technik und sei nach dem von der Konsenswerberin beauftragten Ingenieurkonsulenten D gemäß der ATAV 138 aus Jänner 1990 nicht bewilligungspflichtig. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung oder die Befürchtung außergewöhnlicher Ereignisse begründe noch keine Bewilligungspflicht. Auf Grund des Projektes sei mit keiner, das Maß der Geringfügigkeit überschreitenden Beeinträchtigung des Grundwassers zu rechnen, was im Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrologie (D) ausgesprochen worden wäre. Mit der Bedeutung der ATAV habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und die in der Stellungnahme vom 18. Juni 1998 beantragten Beweise nicht aufgenommen.

In weiterer Folge rügt die Berufung einen wesentlichen Verfahrensmangel verbunden mit mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen, da sich die belangte Behörde mit dem erstatteten Vorbringen in den Stellungnahmen vom 9. April und 18. Juni 1998 nicht auseinandergesetzt habe. Die beantragten Beweise (Zeugeneinvernahme, Ortsaugenschein, geologisches Gutachten) wären nicht aufgenommen worden. Eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme hätte ergeben, dass die ursprüngliche Anlage dem Stand der Technik entspräche und die Oberflächenwässer so vorgereinigt worden wären, dass das Maß der Geringfügigkeit nicht überschritten wurde.

Im Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1996, Zl. 501/060188g, wären mit Auflage Nr. 23 Sickerschächte für Niederschlagswässer von den Dachflächen vorgeschrieben worden. Diese Vorschreibung erfolgte mangels Bereitschaft der Stadtbetriebe L, der Einleitung der Regenwässer in das Kanalsystem zuzustimmen, damit dieses nicht überfüllt werde und der Grundwasserspiegel erhalten bleibe. Im angefochtenen Straferkenntnis wären entsprechende Feststellungen unterlassen worden. Die Vorschreibung von Sickerschächten durch die Baubehörde rechtfertigten umso mehr die Annahme der fehlenden Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959.

2.2. Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird das Kontrollsystem der E, einer Projektgesellschaft, näher beschrieben. Das gegenständliche Projekt wäre in den Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Prokuristen D gefallen, der den Architekt D und zur hydrologischen Situation D vom Büro D mit der Abwicklung beauftragte. Beispielsweise habe sich die E der Fa. P U bedient, um kontaminierten Bodenaushub von 2.925,5 t zu entsorgen. Dies habe in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung über die ordnungsgemäße Entsorgung des ölverunreinigten Bodens berichtet.

Dem Bw wären bei der gegebenen Größenordnung der E eigene Kontrollen vor Ort unmöglich und auch nicht zumutbar gewesen. Diese Firma verfüge über ein weitverzweigtes Organisations- und Kontrollsystem, wobei die selbstverantwortliche Besorgung einzelner Angelegenheiten an andere Personen übertragen wurde, bei denen es sich durchwegs um akademisch gebildetes Personal handle. Den Beauftragten träfe dabei die Pflicht, dem Geschäftsführer über besondere Vorkommnisse zu berichten. Im gegenständlichen Fall wäre berichtet worden, dass alle erforderlichen Bewilligungen eingeholt worden wären und man sich zur Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachleute bediente, die die Pläne erstellen und die E im behördlichen Verfahren vertreten und beraten. Bisher hätte es noch keinen Anlass gegeben, der auf ein weisungswidriges oder untüchtiges Verhalten des Mitarbeiters schließen lasse. Die Aufgaben wären immer zur vollsten Zufriedenheit erfüllt worden, was sich auch in der Unbescholtenheit des Bw widerspiegle. Bei der Vielzahl der Projekte könnte dies nur auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unter Einhaltung des internen Kontroll- und Berichtsystems zurückgeführt werden.

Im gegebenen Fall hätte sich nachträglich herausgestellt, dass divergierende fachliche Ansichten des Tiefbauamtes des Magistrats der Landeshauptstadt Linz und des Amtes der Oö. Landesregierung Probleme im Verfahren bereiteten. Den Bw träfe jedenfalls kein Verschulden, da er sich im Rahmen des eingerichteten Kontrollsystems eines tüchtigen Mitarbeiters bediente, der seinerseits geeignete Professionisten beauftragte.

Zum Vorwurf der Gefahr der Mobilisierung von Altlasten verweist der Bw auf die von der Firma P abgetragenen 2.925,5 t kontaminierten Erdreiches, welche dazu geführt hätten, dass die Fläche nicht mehr im Altlastensanierungsatlas des Amtes der Oö. Landesregierung ausgewiesen sei. Im Hinblick auf die großflächige Abtragung hätte die belangte Behörde Feststellungen treffen müssen, ob und gegebenenfalls wo noch kontaminiertes Erdreich vorhanden ist, das von der Anlage betroffen sein kann. Diese Feststellung wäre entscheidungsrelevant gewesen, zumal die belangte Behörde die Bewilligungspflicht auch im Hinblick darauf, dass der weitere Bestand kontaminierten Erdreichs nicht auszuschließen sei, in Ansehung der präventiven Intention des § 32 WRG 1959 bejaht hätte (Hinweis auf Straferkenntnis, Seite 12).

Abschließend rügt die Berufung abermals die Nichtdurchführung der in der Stellungnahme vom 18. Juni 1998 beantragten Beweise und verweist darauf, dass im Baubewilligungsbescheid vom 1. Oktober 1996, Zl. 501/060188g, Sickerschächte für Niederschlagswässer mit Auflage Nr. 23 auf Grund der Stellungnahme des wassertechnischen Amtssachverständigen Ing. P in der Verhandlung vom 23. September 1996 vorgeschrieben wurden. Offensichtlich wäre der Magistrat der Stadt Linz der Auffassung gewesen, dass die Versickerung der Dachwässer ohne Vorreinigung durch eine Humusschicht auf dem verfahrensgegenständlichen Areal unbedenklich sei.

2.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt am 22. April 1999 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Allerdings hat die belangte Behörde "zwecks Erörterung des Berufungsvorbringens" auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Amtssachverständigen D im Zuge der mündlichen Verhandlung verwiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten. Zum Verfahrensgang wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kann festgestellt werden, dass der dem bekämpften Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt nicht grundsätzlich bestritten wurde. Allerdings wendet sich die Berufung gegen einzelne Feststellungen, die nach Ansicht des Bw aus rechtlichen Erwägungen nicht so pauschal erfolgen durften, und vermisst ferner Feststellungen, die beim eingenommenen Rechtsstandpunkt zugunsten des Bw sprechen. Außerdem wird die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems behauptet.

Der unabhängige Verwaltungssenat fasst den aus der Aktenlage ableitbaren wesentlichen S a c h v e r h a l t wie folgt zusammen:

3.1. Mit Schreiben vom 11. November 1997, Zl. Wa-203680/13/Lu/Ha, zeigte die Wasserrechtsabteilung der belangten Behörde den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 WRG 1959 an, weil bei der mündlichen Verhandlung am 10. November 1997 Anlagen bereits errichtet waren, deren Bewilligung mit Schreiben vom 13. Juni 1997 durch Herrn D im Namen der Firma E beantragt wurde. Es handelte sich um die Beseitigung der beim Büro- und Ausstellungsgebäude in der H auf Grundstücken Nr. und , KG L, anfallenden Oberflächenwässer der Park- und Verkehrsflächen durch Versickerung.

Aus der Verhandlungsschrift der Wasserrechtsabteilung vom 10. November 1997, Zl. Wa-203680/24/Hz/He, geht in erster Linie hervor, dass Bedenken gegen das eingereichte Projekt wegen der möglichen Belastungen mit Kohlenwasserstoffen bestanden, zumal das Gelände nach Darstellung des Amtssachverständigen für Chemie als Altlast mit Prioritätsstufe 3 ausgewiesen war. Im Zuge der Baumaßnahmen wurden zwar kontaminierte Erdmaterialien entsorgt, jedoch lag kein detaillierter und aussagekräftiger Sanierungsbericht vor, weshalb der Amtssachverständige von einer gänzlichen Sanierung nicht ausgehen konnte. Die Amtssachverständige für Hydrologie erachtete die Beseitigung der Niederschlagswässer über Rasensickermulden grundsätzlich dem Stand der Technik entsprechend. Die Versickerung wäre aber im Hinblick auf die Remobilisierung möglicher Altlasten auszuschließen. Im Projekt wurde deshalb vorgeschlagen, die Sickerfläche abzudichten und das durch den Bodenkörper versickerte Wasser über Rigolstränge und Sickerschächte an beiden Enden der Mulde einzuleiten. Dies war zwar technisch prinzipiell denkbar, aber auf Grund der vorliegenden Unterlagen konnte nicht beurteilt werden, ob auch altlastenbezogenes Material betroffen wäre. Dieselbe Frage warf die Amtssachverständige hinsichtlich der Entwässerung der Dachflächen des Gebäudes auf, die auch punktuell über Sickerschächte wie bei der Verkehrsflächenentwässerung erfolgte.

D vom Magistrat-Tiefbauamt, Abteilung Wasserwirtschaft, berichtete in seiner Stellungnahme, dass im Zuge der mündlichen Bauverhandlung vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für die Beseitigung der Niederschlagswässer von den befahrbaren Flächen und Parkplätzen hingewiesen wurde. Er verwies ebenso auf die Gefahr der Mobilisierung der Bodenbelastungen durch punktuelle Wassereinleitung, falls nicht das gesamte kontaminierte Bodenmaterial grundwasserstromaufwärts ausgehoben wurde. Zu diesen Schlussfolgerungen komme man auch nach dem Endbericht des D, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, aus Februar 1997, wo von stationären Kohlenwasserstoffkontaminationen die Rede ist, die bei steigendem Wasserstand möglicherweise wieder mobilisiert werden können. Punktuelle Versickerungen über Sickerschächte grundwasserstromaufwärts noch bestehender Kontaminations-bereiche wären daher abzulehnen.

Im Gutachten erklärte der Amtssachverständige für Chemie, dass eine Mobilisierung von Schadstoffen aus kontaminierten Bodenzonen zu erwarten ist, sofern bei der Versickerung der Niederschlagswässer Grundwasserschwankungen auftreten. Die Amtssachverständige für Hydrologie erklärte, dass die Versickerung aus Verkehrsflächen über eine ausreichend dimensionierte begrünte Mutterbodenschicht in der Lage ist, die Inhaltsstoffe zu binden bzw zu filtern, sodass keine über das Maß der Geringfügigkeit hinausreichende Beeinträchtigung des Grundwassers entstehen könne. Im Bereich kontaminierter Böden seien aber Auswaschungsvorgänge zu erwarten, welcher Problematik Rechnung getragen worden sei. Da keine ausreichenden Informationen über Bestand, Ausmaß und Lage von Kontaminationen und über eine Änderung der hydrologischen Charakteristik im Bereich der Sickeranlagen (Änderung der Grundwasserschwankungen) vorlagen, konnte die Amtssachverständige keine Aussagen über eine Beeinträchtigung durch diese Versickerungsanlagen machen.

3.2. Der Verhandlungsschrift vom 7. Mai 1998, Zl. Wa-203680/24/Lu, ist als Gegenstand ein geändertes Projekt der E zur Beseitigung der anfallenden Oberflächenwässer zu entnehmen. Die Sickerschächte I und II sowie auch die Sickerschächte 1 und 2 (für Dachwässer) wurden zu wasserdichten Kontrollschächten umfunktioniert und die Niederschlagswässer über Ableitungskanäle zu dem östlich des Gebäudes liegenden Kontrollschacht KS1 geleitet, wo sie dann entlang der Ostgrenze nach Süden zur H weitergeleitet und noch im Bereich des Grundstückes Nr. , KG L über die Sickerschächte III, IV und V versickert werden sollten. Damit wurde der Gefahr der Ausschwemmung von kontaminierten Stoffen Rechnung getragen. Diese Änderung der Versickerung anfallender Oberflächenwässer in einem eindeutig nicht kontaminierten Bereich fand allgemein Zustimmung und wurde auch von der Amtssachverständigen für Hydrogeologie positiv begutachtet.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1998, Wa-203680/24/Lu/Ha, wurde der E Immobilien GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der im Bereich der Kfz-Abstellplätze und Verkehrsflächen des Büro- und Ausstellungsgebäudes in der H, anfallenden Oberflächenwässer sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, dass nach der zum Zeitpunkt 10. November 1997 vorliegenden Planung eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Deshalb wären vom Projektanten und den Amtssachverständigen Überlegungen angestellt worden, um durch Umgehung der Altlast eine Grundwassergefährdung auszuschließen. Im eingebrachten Änderungsprojekt würden die für die Versickerung notwendigen Anlagen in unbedenkliche Bereiche verlegt. Die Wasserrechtsbehörde stellt ferner fest, dass es im Wasserrechtsverfahren nicht ihr Aufgabe gewesen wäre, die Altlast zu beseitigen bzw zu sichern. Nur die beantragte Wasserbenutzung, nämlich Versickerung von Niederschlagswässern, wäre Verfahrensgegenstand gewesen.

3.3. Der aktenkundigen Verhandlungsschrift des Bauamtes des Magistrats Linz vom 23. September 1996, Zl. 501/0960188f, ist als Gegenstand zu entnehmen, dass die Baubewilligung für den Zu- und Umbau sowie Adaptierung der bestehenden "S" für Büro- und Lagerzwecke in L auf den Grundstücken Nr. und , EZ der KG L, beantragt wurde. Im Befund des bautechnischen Amtssachverständigen wird unter "KFZ - Stellplätze und Verkehrsaufschließung" ausgeführt, dass sich bei den 929, 34 m2 Lager bzw Archivflächen und 972, 75 m2 Büro- bzw Ausstellungsflächen nach § 45 Oö. Bautechnikverordnung ein Stellplatzbedarf von 36 KFZ - Stellplätzen (9 für Lager/Archiv und 27 für Büro/Ausstellung) ergibt. Im Projekt sind 53 Stellplätze in Form eines befestigten Parkplatzes an der Nordseite des Objektes vorgesehen worden, wodurch der Stellplatznachweis bei einem Überhang von 17 Stellplätzen erbracht worden ist. Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte aus, dass die Erschließung über die H und die geplante Ein- und Ausfahrt zu erfolgen habe. Die Ein- und Ausfahrt des bestehenden Parkplatzes müsste aufgelassen werden.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige der Baubehörde sprach in seinem Befund von einer Aufschließung über die östlich und nördlich der Halle (adaptierte "S-Halle") zu errichtende asphaltierte Zufahrtsstraße. Die Parkplätze waren beiderseits der nördlichen Zufahrtsstraße angeordnet, wobei die Niederschlagswässer über eine 2,0 m breite und 30 cm tiefe Rasenmulde zur Versickerung gebracht werden sollten.

Der Amtssachverständige verwies auf Bodenuntersuchungen im Auftrag der Fa. E und des Umweltministers, die zur Aufnahme des Areals in den Altlastenatlas führte. Das ehemalige "S-Tanklager" befand sich nämlich auf den gegenständlichen Grundparzellen. Die für die Zu- und Umbauten erforderlichen Aushubarbeiten dürften daher nur in Absprache mit der Umweltrechtsabteilung zwecks begleitender Maßnahmen erfolgen. Das gelte auch für die Zufahrtsstraße, die Parkplätze sowie Sickerschächte. Für die Beseitigung der Niederschlagswässer von den befahrbaren Flächen und Parkplätzen wäre um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.

3.4. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1996, Zl. 501/0960188g, wurde die Baubewilligung auf der Rechtsgrundlage der §§ 35, 54 und 55 Oö. Bauordnung 1994 iVm dem Oö. Bautechnikgesetz 1994 und der Oö. Bautechnikverordnung (LGBl Nr. 106/1994) erteilt. Im Folgenden werden die gegenständlich relevanten Vorschreibungen der Baubewilligung aufgelistet.

In Auflage 2 wird vorgeschrieben, dass 36 Stellplätze herzustellen, zu kennzeichnen und ausschließlich den Bewohnern, Benützern und Besuchern der baulichen Anlage zur Verfügung zu stellen sind.

In Auflage 23 wird vorgeschrieben, dass mit den Aushubarbeiten und der Errichtung der Zufahrtsstraße, der Parkplätze und der Sickerschächte erst nach Zustimmung durch die Umweltrechtsabteilung bezüglich der erforderlichen Bodensanierungsmaßnahmen begonnen werden dürfe.

Auflage 24 bestimmt, dass die Sickerschächte für die Niederschlagswässer von den Dachflächen innerhalb von Grünflächen anzuordnen und tagwasserdicht zu verschließen sind.

Auflage 26 schreibt für die Zwischenlagerung von kontaminiertem Aushubmaterial auf dem Betriebsareal vor, dass diese nur auf entsprechenden, dem Grundwasser gegenüber baulich abgesicherten Bereichen (dichte Untergrundbefestigung) und ausreichender Schutz gegen Niederschlagswässer) zulässig ist.

Nach Auflage 62 ist bei der Ausbildung der Abstellplätze/Zufahrt mit Betonrasensteinen die Gefällsausbildung so vorzunehmen, oder durch andere Entwässerungsmaßnahmen wie z.B. Rinnen, Rigole oder Mulden sicherzustellen, dass auch bei einem Starkregen keine Ableitung der Niederschlagswässer auf öffentliches Gut erfolgt.

Der Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 1997, Zl. 501/0960188L, betreffend die Erteilung einer Teil-Benützungsbewilligung für den mit Bescheiden vom 1. Oktober 1996 und 10. September 1997 (Planänderungsbewilligung) bewilligten Zu- und Umbau sowie Adaptierung der bestehenden "S" für Büro- und Lagerzwecke in L, H, ist zu entnehmen, dass eher unwesentliche Abweichungen in der Bauausführung erfolgten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärte in seiner Stellungnahme, dass sich die Auflagen 23 und 26 auf die Vorgangsweise bei den Aushubarbeiten wegen der Altlasten durch Kohlenwasserstoffkontaminationen bezögen. Inwieweit diesen Bedingungen entsprochen worden ist, könnte vom Tiefbauamt nicht nachvollzogen werden.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist.

Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Geringfügige Einwirkungen liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 112, Anm 3).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig. In einem jüngeren Erkenntnis ist im gegebenen Zusammenhang davon die Rede, dass mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sein muss (vgl VwGH 23.4.1998, 96/07/0227).

Beim Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 hat der Gesetzgeber projektsgemäß geplante und typische oder sonst vorhersehbare, regelmäßige oder dauerhafte Einwirkungen auf Gewässer mit nachteiligen Folgen vor Augen (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 4, Rz 7 und insb Rz 13 zu § 32 WRG)

4.2. Die belangte Behörde ging in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass für die Entwässerung der Verkehrsflächen samt Parkplatz im Ausmaß von insgesamt 1700 m2 über Rasenmulden und Sickerschächte unabhängig von Vorbelastungen eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, weil bei längeren Straßenstücken oder größeren Parkplätzen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine mehr als geringfügige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu erwarten wäre. Dabei erachtete die Strafbehörde die 53 Stellplätze als beträchtliche Anzahl, die bei einem Gewerbebetrieb mit überdurchschnittlichen Fahrfrequenzen verbunden wären. Auch die geringe Grundwasserüberdeckung von lediglich ca. 3 m würde eine Rolle spielen. Die Verunreinigung der Parkplatzflächen durch Tropfverluste von Kfz (Öl, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz) und Abrieb (Reifen, Bremsstaub) sowie der Eintrag von Streusalzresten im Winter, die von öffentlichen Verkehrsflächen stammen, wäre zu berücksichtigen.

Die vorgesehene Abwasserreinigung über Rasenmulden mit 30 cm starker Humusschicht sei bei der Frage der Bewilligungspflicht nicht zu berücksichtigen, da die Beurteilung der innerbetrieblichen Reinigung erst im behördlichen Verfahren erfolgen könne (Hinweis auf Rossmann Anm 2 zu § 32 und Raschauer; Kommentar zum Wasserrecht, Rz 11 zu § 32). Einen anderen Aspekt stelle die Bewilligungsfähigkeit der ausgeführten Versickerungsanlage dar. Zur Befürchtung von Auswaschungen allfälliger Altlasten, meinte die belangte Behörde, dass trotz des Aushubs von 2.925,5 t kontaminierten Erdreiches die restlose Beseitigung nicht mit Sicherheit angenommen werden könnte. In Ansehung der präventiven Intention des § 32 WRG 1959 wären Kontaminationsauswaschungen im Wege der Versickerung von vorgereinigten Parkflächenwässer nicht auszuschließen, weshalb eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 2 lit c) WRG 1959 vorgelegen wäre. Die Bewilligungsfähigkeit wäre eben im Bewilligungsverfahren abzuklären gewesen.

4.3. Im Ergebnis kann der unabhängige Verwaltungssenat diese rechtliche Beurteilung der belangten Strafbehörde nicht teilen, auch wenn im Einzelnen durchaus auch richtige Überlegungen angestellt wurden. Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates sind 53 Stellplätze keine beträchtliche Anzahl. Ebenso wenig trifft die pauschale Annahme eines stark frequentierten Kundenparkplatzes zu. Nach Auflage 2 der Baubewilligung sind die Parkplätze zwar den Bewohnern, Benützern und Besuchern der Anlage zur Verfügung zu stellen. Die Adaptierung der "S" erfolgte allerdings für Büro- und Lagerzwecke. Wie sich aus dem Bauakt ergibt, wurden mehr Büro- als Lagerflächen ausgeführt (vgl Amtsbericht vom 8.8.1997), weshalb baurechtlich weitere 3 Stellplätze (insgesamt damit 39 Stück) vorzuschreiben waren. Wie unschwer aus den baurechtlichen Verwaltungsakten erkennbar ist, dienen die Parkplätze in erster Linie dem Bürobetrieb. Auch wenn 53 Stellplätze ausgeführt wurden, kann von einem stark frequentierten Kundenparkplatz wie bei einem Einkaufsmarkt, wovon die belangte Behörde offenbar ausgegangen ist, keine Rede sein. Es war daher auch nicht anzunehmen, dass ein von vornherein weitgehend unbestimmter Personenkreis die Verkehrsflächen benutzen wird. Außerdem ist bei der gegebenen Sachlage die Anzahl der Stellplätze viel zu gering, um einen regen Kundenverkehr zu ermöglichen.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Bewilligungspflicht für Entwässerungsmaßnahmen nur für größere und vor allem für solche Verkehrsflächen angenommen, die von einem unbestimmten Kreis von Teilnehmern benützt werden (z.B. Autobahnparkplatz: VwGH 25.1.1983, 81/07/0037, VwGH 29.11.1983, 83/07/0231, 0232; VwGH 27.3.1990, 89/07/0133: Parkplatz von rund 2500 m2 ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen und mit Ölspuren im Sickerschacht). Ein vergleichbarer Fall liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Der mit 53 Stellplätzen verbundene Verschmutzungsgrad kann vernachlässigt werden.

4.4. Im wasserrechtlichen Verfahren wurde die Bewilligungspflicht der Versickerungsanlage ausschließlich unter dem Aspekt der Gefahr der Ausschwemmung (Mobilisierung) von möglichen Altlasten im Untergrund erörtert.

Zur Altlastenfrage hat der Bw unwiderlegt vorgebracht, dass die Fa P im Auftrag der E und in Abstimmung mit der Umweltrechtsabteilung die Menge von 2.925,5 t kontaminierten Materials entsorgt hat. Richtig ist zwar, dass die im wasserrechtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen Restkontaminationen mangels eines detaillierten Sanierungsberichtes nicht ausschließen konnten. Wie aus der wasserrechtsbehördlichen Verhandlungsschrift vom 10. November 1997, Zl. Wa-203680/24/Hz/He, hervorgeht, reichten die Unterlagen nicht aus, um beurteilen zu können, ob durch die Sickerschächte auch altlastenbezogenes Material betroffen wird. Dies galt auch für die Sickerschächte zur Dachflächenentwässerung (vgl Befund der Amtssachverständigen Dr. M). Im fortgesetzten Verfahren wurde nicht abgeklärt, ob noch Altlasten vorhanden sind oder nicht, sondern lediglich eine Projektsänderung zur Umgehung allfälliger noch vorhandener stationärer Altlasten vorgenommen, wodurch an der Konsensfähigkeit kein Zweifel mehr bestand. Diese Lösung erfolgte offenbar im Einvernehmen mit den Amtssachverständigen. Die Wasserrechtsbehörde sah es nicht als ihre Aufgabe an, die Altlast zu beseitigen oder zu sichern (vgl Bescheid vom 18.05.1998, Zl. Wa-203680/24/Lu/Ha, Seite 6). Daraus kann wohl geschlossen werden, dass die Wasserrechtsbehörde das noch vorhandene Altlastenproblem eher als gering einschätzte. Dies galt offenbar umso mehr für die Baubehörde, die Sickerschächte für Dachflächenwässer vorschrieb (Auflage 24 der Baubewilligung), obwohl diese Versickerung ebenso fragwürdig gewesen wäre.

4.5. Die für das gegenständliche Strafverfahren entscheidungswesentliche Beweisfrage ist offen geblieben. Denn nach § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 ist nur strafbar, wer Einwirkungen auf Gewässer ohne Bewilligung vornimmt. § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 spricht von Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Es geht damit um unmittelbare oder mittelbare Einwirkungen, die das Grundwasser beeinträchtigen können. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet hingegen noch keine Bewilligungspflicht (vgl VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; VwGH 20.2.1997, 96/07/0130).

Da die vollständige und restlose Beseitigung der Altlast nicht mit Sicherheit angenommen werden konnte, hat die belangte Strafbehörde an sich zutreffend festgestellt, dass der weitere Bestand von Kohlenwasserstoffkontaminationen nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn in weiterer Konsequenz Kontaminationsauswaschungen durch die Versickerung der vorgereinigten Parkflächenwässer nicht ganz ausgeschlossen werden konnten, mag dies im Zweifel für eine Bewilligungspflicht der Maßnahme gesprochen haben, nicht jedoch gleichermaßen für deren tatsächliche Einwirkungsqualität. Insoweit hat die Strafbehörde den im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet. Denn den Nachweis, dass im Nahbereich der ursprünglich ausgeführten Sickerschächte noch Kontaminationen bestanden bzw bestehen, die nach dem natürlichen Lauf der Dinge erwartungsgemäß ausgewaschen werden und die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen werden, hätte im Strafverfahren - anders als im Administrativverfahren - die belangte Behörde erbringen müssen. Der bloße Hinweis auf die Nichtausschließbarkeit von Auswaschungen war nicht zielführend, weil der Einwirkungsbegriff dieser rein abstrakten Betrachtungsweise entgegensteht und im Strafverfahren der objektive Tatbestand von der Strafbehörde durch Tatsachenfeststellungen und nicht durch hypothetische Annahmen darzulegen ist.

Die Berufung war mit ihrer Rüge im Recht, dass die belangte Behörde hätte feststellen müssen, ob und gegebenenfalls wo trotz der Entsorgung von 2.925,5 t Erdaushub noch weitere Kontaminationen vorhanden sind. Die Sanierung eines derart substanziellen Mangels kam im Berufungsverfahren von vornherein nicht in Betracht. Der unabhängige Verwaltungssenat ist nämlich nicht Strafverfolgungs-behörde, sondern Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl idS VfGH 26.6.1997, G 270/96; VfGH 2.3.1999, B 3103/97; VwGH 26.4.1999, 97/17/0334). Ein solches Organ kann nicht die Aufgabe haben, substanzielle Versäumnisse des strafbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu substituieren (vgl u.a. VwSen-102629 v 10.3.1995 = ZUV 1995, Heft 1, 25; VwSen-240348 v 30.11.1999).

5. Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, da schon der objektive Tatbestand nicht erwiesen wurde. Auf das weitere Berufungsvorbringen brauchte nicht mehr eingegangen werden. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausna4hmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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