Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260246/2/WEI/Bk

Linz, 29.05.2000

VwSen-260246/2/WEI/Bk Linz, am 29. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. April 1999, Zl. Wa 96-67/04-1998/OT/SF, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben am 30.11.1998 bei Ihrer Liegenschaft in der Gemeinde V, zur Beseitigung der anfallenden WC-Abwässer, aber auch zum Teil der Grauwässer eine ca. 10 m3 große 3-Kammer-Faulanlage betrieben, von welcher diese mechanisch vorgereinigten Abwässer über einen Überlauf zur L abgeleitet wurden und einen Teil der anfallenden Grauwässer (Wohnung Erdgeschoß) ohne jegliche Vorreinigung über den Überlaufkanal (also ohne Mitbenutzung der Faulanlage) zur L abgeleitet, ohne im Besitz der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 137 Abs. 3 lit. g) i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG. 1959) i.d.g.F."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Strafbehörde "gemäß § 137 Abs. 3 lit. g) WRG. 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 29. April 1999 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die am 12. Mai 1999 rechtzeitig eingebrachte, als Einspruch fehlbezeichnete Berufung vom 11. Mai 1999, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

Die Berufung verweist darauf, dass das Haus W vor ca. 5 Jahren gekauft wurde und dass man nach Einsicht in die auf der Gemeinde aufliegenden Akten davon ausgegangen wäre, dass das Haus ordnungsgemäß gebaut sei und durch die am 13. November 1969 erteilte Benutzungsbewilligung so wie bestehend benützt werden könne. Bei Erteilung der Benützungsbewilligung wäre die Abwasseranlage mit Sicherheit bereits in Betrieb gewesen. Sie wäre nach Erteilung der Benützungsbewilligung weder von den Käufern noch den Vorbesitzern verändert worden. In den nächsten 2 bis 3 Jahren werde der Kanal nach K gebaut, der direkt am Haus vorbeiführen werde, weshalb dann der Anschluss erfolgen müsse. Unter Berücksichtigung dieser Punkte erscheine eine Strafe nicht gerechtfertigt, weshalb gebeten werde, das Straferkenntnis aufzuheben.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der nachstehende S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit dem aktenkundigen Schreiben vom 21. Jänner 1998, BauW-III-140006/1390-1997/HÖP/STU, berichtete der wasserbautechnische Amts-sachverständige TAR J zur Situation vor Ort über einen am 13. Jänner 1997 durchgeführten Lokalaugenschein beim Objekt W, das zu diesem Zeitpunkt von 4 Personen (3 Wohnungen) bewohnt wurde. Die WC-Abwässer und zum Teil auch Grauwässer wie z.B. Waschmaschinenwässer aus der ebenerdigen Wohnung gelangten in eine ca. 10 m3 große 3 Kammerfaulanlage mit Überlauf zur L. Die übrigen häuslichen Abwässer (Küchen- und Badewässer) gelangten über einen Ableitungskanal ohne jede Vorreinigung zur L, wobei dieser Kanal auch der Aufnahme der Überwässer aus der Faulanlage diente. An diesem System der Abwasserbeseitigung hätte sich seit Jahren nichts geändert. Lediglich die Hausinstallationen wären großteils erneuert worden.

Auf Grund dieser Überprüfungsergebnisse erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Oktober 1998, Wa10-2257/07-1997/SF/MM, einen wasserpolizeilichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959, mit dem den Miteigentümern J und C aufgetragen wurde, bis zum 31. Dezember 1998 die Einleitung der anfallenden WC-Abwässer und Grauwässer durch den Verschluss des Überlaufes der 3-Kammer-Faulanlage in dauerhafter bzw. flüssigkeitsdichter Form zu unterbinden und die direkte Einleitung der übrigen häuslichen Abwässer (Küchen- und Badewässer) in die L einzustellen. Eine Berufung ist nicht aktenkundig.

2.2. Am 30. November 1998 führte die belangte Behörde gemeinsam mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen einen weiteren Lokalaugenschein durch, wobei man feststellte, dass die aufgetragenen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu Recht bestünden (vgl Aktenvermerk vom 30.11.1998). Ein Färbeversuch bestätigte, dass sämtliche WC-Abwässer und ein Teil der Grauwässer in die 3-Kammer-Faulanlage eingeleitet werden, die einen Überlauf zu der vorbeifließenden L hatte. Andere Grauwässer gelangten ohne Vorreinigung direkt in die L.

Die belangte Behörde erließ daraufhin die Strafverfügung vom 1. Dezember 1998, in der die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis beschränkt auf den 30. November 1998 angelastet wurde. Dagegen brachte der Bw rechtzeitig den Einspruch vom 22. Jänner 1999 ein, der die gleiche Begründung wie die gegenständliche Berufung enthält. Nach Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erging dann das angefochtene Straferkenntnis vom 19. April 1999.

Im Straferkenntnis hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt sowie die Einwendungen im Einspruch gegen die Strafverfügung dargestellt. Sie hielt dem entgegen, dass der Bw sich bereits beim Kauf der Liegenschaft vergewissern hätte müssen, ob für die Abwässerbeseitigung eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Als Hälfteeigentümerin wäre sie verpflichtet gewesen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

2.3. Die belangte Behörde hat die Berufung am 25. Mai 1999 mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift einzubringen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Akten, aus denen bereits abzuleiten war, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht. Die Einwendungen der Berufung berührten im Wesentlichen nur Rechtsfragen.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung nach Maßgabe des Absatz 1.

Geringfügige Einwirkungen liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 112, Anm 3).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig. In einem jüngeren Erkenntnis ist im gegebenen Zusammenhang davon die Rede, dass mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sein muss (vgl VwGH 23.4.1998, 96/07/0227).

4.2. Zur Ableitung häuslicher Abwässer hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach im Zusammenhang mit der Bekämpfung wasserpolizeilicher Aufträge geäußert. So wurde schon Anfang der 70er Jahre die Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülabwässern) in einen Bach als mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art verbunden angesehen (vgl VwGH 25.2.1972, Zl. 2037, 2038/71). Auch die Versickerung von in einer Dreikammer-Kläranlage behandelten Abwässern dreier Einfamilienhäuser wurde als bewilligungspflichtig angesehen (vgl VwGH 25.11.1980, Zl. 2827/80). Um die bewilligungspflichtige Versickerung in den Untergrund von mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern mehrerer Wohnobjekte nach jeweils bloß mechanischer Vorreinigung in Kläranlagen ging es im Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/07/0153, 0154, 0155, wobei die Beeinträchtigung eines nahe gelegenen Grundwasserwerkes zu befürchten war. Im Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 91/07/0037, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Direkteinleitung ungeklärter häuslicher (auch fäkalkontaminierter) Abwässer aus einem Fünfpersonenhaushalt über ein verrohrtes Oberflächengerinne in einen Bach für nicht bloß geringfügig, sondern bewilligungspflichtig nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zur Einleitung von ungereinigten Bad- und Küchenabwässern eines Zweipersonenhaushalts in einen Sickerschacht (Sickergrube) ausgesprochen, dass diese Versickerung bzw Sickergruben privater Haushalte einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedarf (vgl VwGH 31.1.1995, 95/07/0008 unter Hinweis auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 7 zu § 32 WRG). Aus der Sachverhaltsschilderung dieses Erkenntnisses geht zur Grundwassergefährlichkeit hervor, dass der Grundwasserstand im Bereich des Sickerschachtes sehr hoch lag, weshalb auf Dauer nachteilige Auswirkungen zu befürchten waren.

4.3. Auf Grund dieser Rechtslage besteht grundsätzlich kein Zweifel, dass die fortlaufende und nachhaltige Einleitung häuslicher Abwässer in ein Gewässer wie die L der wasserrechtlichen Bewilligung nach dem § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 bedarf. Die direkte Ableitung von ungereinigten Küchen- und Waschwässern kann angesichts der wassergefährlichen Belastung mit chemischen Reinigungsmitteln (Geschirrspül- und Waschmitteln) nicht toleriert werden, auch wenn es sich dabei nur um die Haushaltswässer von wenigen Personen handelt. Mit gewisser Dauer kann diese dem heutigen technischen Standard widersprechende Vorgangsweise nach dem natürlichen Lauf der Dinge nicht ohne Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Gewässers bleiben.

Die Einwände der Berufung vermögen daran nichts zu ändern. Ihr Hinweis auf die baurechtliche Benützungsbewilligung verkennt, dass damit nicht die Wasserbenutzung der L durch Ableitung von Abwässern gemeint sein konnte, weil diese mangels sachlicher Zuständigkeit gar nicht Gegenstand des Bauverfahrens sein konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Bwin als Hauseigentümerin um die wasserrechtlich geordnete Abwässerbeseitigung hätte kümmern und im Zweifel fachkundige Erkundigungen hätte einholen müssen.

4.4. Dennoch erging das angefochtene Straferkenntnis zu Unrecht. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates genügt der gegenständliche auf den 30. November 1999 beschränkt gebliebene Tatvorwurf der Einleitung von häuslichen Abwässern nicht, um den objektiven Tatbestand des § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 zu erfüllen. Denn der bloße Hinweis auf hypothetische Emissionen an einem einzigen Tag ist unzureichend. Für den 30. November 1998 steht nämlich nicht einmal fest, dass tatsächlich Abwässer aus der 10 m3 fassenden 3-Kammer-Faulanlage im Wege des vorhandenen Überlaufes in die L gelangten. Dass dies zwangsläufig der Fall sein musste, könnte erst bei einem längeren Tatzeitraum angenommen werden. Was jenen Teil der Grauwässer betrifft, der ohne Vorreinigung über einen Ableitungskanal direkt in die L gelangt, ist anzunehmen, dass nur der teilweise Nutzwasserverbrauch in Form von Küchen- und Badabwässer eines einzigen Tages von wenigen Personen (insgesamt 4 Personen laut Äußerung des Amtssachverständigen vom 21.01.1998) in Betracht kommen konnte. Aus der Aktenlage lässt sich dazu mengenmäßig nichts ableiten. Es ist nicht bekannt, ob am 30. November 1999 überhaupt Waschwässer aus Waschmaschinen- oder Geschirrspülern angefallen sind. Der mögliche Abwasseranfall aus Bad und Küche am 30. November 1998 ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates im gegebenen Fall nicht ausreichend, um eine Geringfügigkeit der Einwirkung auf die L zu überschreiten. Mangels jeglicher aktenkundiger Hinweise kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Gegenteil erwiesen wurde. Bloß geringfügige Einwirkungen gelten nach § 32 Abs 1 WRG 1959 bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Gewässers.

Die belangte Behörde hat verkannt, dass in der Regel nur ein gewisser Zeitraum konsensloser Einleitungen von häuslichen Abwässern verdeutlichen kann, dass insgesamt so nachhaltige Einwirkungen auf ein Gewässer vorliegen, dass eine Bewilligungspflicht iSd § 32 WRG 1959 unzweifelhaft erscheint. Beim gegebenen unzureichenden Tatvorwurf, an den der Oö. Verwaltungssenat im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG gebunden war, lag es von vornherein auf der Hand, dass der Oö. Verwaltungssenat von keiner das Maß der Geringfügigkeit übersteigenden Einwirkung ausgehen konnte.

5. Im Ergebnis war daher aus Anlass der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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