Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260248/2/Wei/Bk

Linz, 03.07.2000

VwSen-260248/2/Wei/Bk Linz, am 3. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Mai 1999, Zl. 501/WA99017C, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 idF BGBl Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 2.000,-- (entspricht 145,35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz als Bezirksverwaltungsbehörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Der Beschuldigte, Herr M, geboren am , wohnhaft: B, hat es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D. mit dem Sitz in, zu vertreten, daß die D am 11.01.1999

dem ihr mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.02.1998, GZ 501/WA93162K, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 07.12.1998, GZ UR-180066/6-1998 El/Sr, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich

'Die D wird verpflichtet, auf dem Betriebsgelände in L, auf den Grundstücken Nr. und , beide KG K, folgendem wasserpolizeilichen Auftrag zu entsprechen:

Die Lagerung von Schrott und sonstigen Metall- und Maschinenteilen, die mit wassergefährdenden Stoffen kontaminiert sind, auf unbefestigten oder befestigten, aber in unbefestigte Bereiche entwässernden Lagerflächen, ist ab Rechtskraft dieses Bescheides einzustellen und in der Folge auf Dauer zu unterlassen',

nicht nachgekommen ist, indem zum genannten Zeitpunkt auf dem Grundstück Nr. .83, KG K, am Rande des für die Lagerung gemischten Schrottes benutzten Lagerplatzes nördlich des Vierkanthofes nahe der nordwestlichen Ecke des Hofes auf einer befestigten, aber in unbefestigte Bereiche entwässernden Fläche ein ölbehafteter und somit mit wassergefährdenden Stoffen kontaminierter PKW-Ölfilter gelagert wurde."

Dadurch erachtete die belangte Behörde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 4 lit i) i.V.m. § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 und iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 1998, Zl. 501/WA93162K, idF des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1998, Zl. UR-180066/6-1998 El/Sr, als gegeben und verhängte deswegen gemäß § 137 Abs 4 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 Abs 2 VStG S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 21. Mai 1999 zugestellt wurde, richtet sich die am 7. Juni 1999 rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4. Juni 1999, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Nachsicht oder Milderung der Strafe beantragt wurde.

2. In der Berufung wird Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt.

2.1. Unter dem Titel Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften wird auf den Aktenvermerk des Tiefbauamtes über einen Lokalaugenschein am Lagerplatz der D vom 11. Jänner 1999 Bezug genommen, bei dem ein gelagerter PKW-Ölfilter und Ölschlieren in Pfützen vorgefunden wurden. Kritisiert wird, dass sich die belangte Behörde auf diesen Aktenvermerk, der als äußerst dürftig bezeichnet wird, und auf bloße Vermutungen stütze. Dabei wird eine nähere Beschreibung der Beschaffenheit des Ölfilters vermisst. Aus den verwendeten Worten "als Indikator" zeige sich die Stützung auf Vermutungen. Aus dem vollen und nur bedingt zugänglichen Lagerplatz könne wohl nicht geschlossen werden, dass sich ölhaltige Schrottteile am Lagerplatz befanden. Volle Lagerplätze wären häufig und kein Hindernis für eine Überprüfung durch geeignete Mittel. Dass eine Überprüfung nicht ordnungsgemäß erfolgte, könnte wohl nicht dazu führen, dem Beschuldigten rechtswidriges Verhalten zu unterstellen.

Weder der Beschuldigte, noch sein Rechtsvertreter hätten Kenntnis von der Überprüfung gehabt. Sie hätten auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, weshalb der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gravierend verletzt worden wäre. Bei der Überprüfung am 24. März 1999 hätte kein ölbehafteter Schrottteil festgestellt werden können. Auch wäre wieder festgehalten worden, dass der Lagerplatz nur an den Seiten zugänglich war. Daraus zeige sich, dass der Lagerplatz immer voll wäre und die überprüfenden Personen sich darauf einstellen hätten können. Die Feststellungen der belangten Behörde wären willkürlich und tendenziös und beruhten auf Vermutungen. Von den Sachverständigen wären keine Fotos oder eine detaillierte Beschreibung geliefert worden. Auch erfolgten keine Untersuchungen des vorgefundenen Ölfilters. Auch die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen fehlten in der Begründung.

2.2. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird behauptet, dass der Ölfilter keinesfalls kontaminiert gewesen wäre. Es könnte nur dann von einer Kontamination gesprochen werden, wenn der Ölgehalt des Ölfilters über das Übliche hinausgeht, was gegenständlich nicht der Fall gewesen wäre. Im Ölfilter hätte sich keinerlei Restöl befunden. Selbst wenn sich Öl darin befunden hätte, wäre kein wasserschädlicher Stoff abgegeben worden. Wenn überhaupt könnte nur eine geringfügige Einwirkung angenommen werden, die nicht vom Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich umfasst sei.

Außerdem hätte der Beschuldigte eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eingebracht und wäre das Verfahren zum Zeitpunkt der Nachschau noch in Schwebe gewesen. Der Beschuldigte hätte daher keine Kenntnis davon gehabt, dass er gegen einen behördlichen Auftrag verstieß und dass er rechtswidrig handelte.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde. Zur Tatfrage und zum bisherigen Verfahrensgang wird grundsätzlich auf die Darstellung im angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Mai 1999 verwiesen. Außerdem sind dem rechtskräftig entschiedenen Auftragsverfahren weitere Sachverhaltsfragen zu entnehmen. Da im Berufungsverfahren im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu lösen waren, konnte auf eine Berufungsverhandlung verzichtet werden.

3.2. Zusammenfassend verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf folgenden unbestrittenen S a c h v e r h a l t :

3.2.1. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 7. Dezember 1998, Zl. UR-180066/6-1998 El/Sr, wurde der wasserpolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 1998 abgeändert und dahingehend eingeschränkt, dass die Lagerung von mit wassergefährdenden Stoffen kontaminierten Schrott- und Metallteilen auf unbefestigten oder befestigten Lagerflächen, die in unbefestigte Bereiche entwässern, untersagt wird.

Die Hintergründe für diesen Auftrag wurden in der Begründung der aktenkundigen Entscheidung des Landeshauptmannes näher dargestellt. Eine zusammenfassende Darstellung des relevanten Sachverhalts hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 99/07/007, gegeben, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Vorgeschichte wird daher auch darauf verwiesen.

Aus diesen aktenkundigen Unterlagen ergibt sich, dass das Gelände der D. im Einzugsgebiet des Wasserwerks P liegt und dass im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage eine gute Durchlässigkeit des Untergrundes besteht. Auf Grund der jahrelangen Lagerung mineralölbehafteten Schrottes war es in der Vergangenheit bereits zu massiven Verunreinigungen von Lagerflächen gekommen, weshalb mit wasserpolizeilichem Auftrag vom 2. März 1990 der Abtrag kontaminierten Erdreichs vorgeschrieben wurde. Die entsorgte Menge kontaminierten Erdreichs betrug 59 Tonnen. In diesem Zusammenhang wurden im Hinblick auf die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Sofortmaßnahmen in der Zeit vom 2. April 1992 bis 28. Jänner 1993 vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz auch Strafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit e) iVm § 31 Abs 3 WRG 1959 durchgeführt und Straferkenntnisse vom 15. März 1993 gegen M und W M als handelsrechtliche Geschäftsführer erlassen. Die Berufungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 24. August 1993, Zlen. VwSen 260069 und 260076/2/Wei/Shn, in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte damals mit Beschluss vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0141, gemäß § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde ab.

Ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt zur Beseitigung der im Betrieb anfallenden Oberflächenwässer und Ableitung in den öffentlichen Kanal wurde nie realisiert und daher mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 21. März 1997 die wasserrechtliche Bewilligung für erloschen erklärt. Bei wasserbehördlichen Lokalaugenscheinen vom 26. Juni 1997, 20. August 1997, 7. Jänner 1998 und 10. September 1998 wurde von Amtssachverständigen jeweils festgestellt, dass mineralölverunreinigte Metallabfälle und Maschinenteile auf unbefestigten Flächen gelagert waren.

3.2.2. Im wasserrechtlichen Auftragsverfahren führte die Berufungsbehörde am 24. September 1998 unter Beiziehung von Amtssachverständigen einen Lokalaugenschein auf dem Betriebsgelände durch. Der Amtssachverständige für Gewässerchemie sah in der vorgefundenen Art der Lagerung von mineralölbehafteten Maschinenteilen eine permanente latente Grundwassergefährdung. Der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft bemängelte vor allem die Lagerung von unsortiertem Alteisenabfall und von Motorblöcken mit Mineralölinhalt auf einer augenscheinlich undichten asphaltierten Fläche nördlich des ehemaligen Bauernhauses. Er stellte dazu klar, dass Niederschlagswässer von befestigten medienbeständigen Flächen entweder über eine Ölabscheideranlage in den Kanal zu entsorgen oder die Flächen gegen Niederschlag zu schützen wären.

Die Berufungsbehörde stützte den wasserpolizeilichen Auftrag im Hinblick auf die vorgefundenen Missstände auf einen Verstoß gegen die Bewilligungspflicht nach dem § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959.

Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem abweisenden Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 99/07/0007, vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG 1959 ausgegangen. Durch die Lagerung von teilweise mineralölbehafteten Schrottteilen war nach den Ausführungen der Amtssachverständigen eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu befürchten, wobei von Geringfügigkeit keine Rede sein konnte. Diesem Befund ist die D im Auftragsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

3.2.3. Am 11. Jänner 1999 führte ein wasserfachtechnischer Amtssachverständiger des Magistrats-Tiefbauamt einen etwa 2 Stunden vorher telefonisch angekündigten Lokalaugenschein zur Überprüfung der Befolgung des erteilten wasserpolizeilichen Auftrags durch. Dabei war der nördlich des Vierkanthofes gelegene Schrottlagerplatz sehr voll und nur bedingt zugänglich. Als definitiv ölbehaftet fand der Amtssachverständige am Rand des Schrotthaufens nur einen PKW-Ölfilter. Die vorgefundenen Ölschlieren auf diversen Pfützen wiesen allerdings auf weitere ölbehaftete Teile am Lagerplatz hin. In einem angeschlossenen Katasterplan zeichnete der Amtssachverständige die Lage des Ölfilters ein. Bei der weiteren Überprüfung am 24. März 1999, die kurzfristig angekündigt wurde, war der Lagerplatz für gemischten Schrott ebenfalls nur seitlich zugänglich, weshalb der Amtssachverständige keine definitiv ölbehafteten Schrottteile feststellen konnte. Als Indikator für ölbehaftete Teile fand er abermals Ölschlieren in Pfützen, von denen er auch ein Foto anfertigte. Diese Überprüfungsergebnisse wurden durch Berichte des Tiefbauamtes, Abteilung Wasserwirtschaft, dokumentiert (vgl Aktblätter 66 f und 81).

3.3. Die in der Berufung gerügte Verletzung des Parteiengehörs kann der Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehen. Bei beiden Überprüfungen durch den Amtssachverständigen war nach dessen Darstellung zumindest einer der Geschäftsführer der D anwesend. Außerdem hat der Bw nach schriftlicher Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde die rechtsfreundlich vertretene Stellungnahme vom 17. März 1999 eingebracht. Er hatte demnach hinreichend Gelegenheit zum strafbehördlichen Vorwurf Stellung zu nehmen und hat durch seinen Rechtsvertreter am 24. Februar 1999 auch Akteneinsicht genommen (vgl Aktblatt 78). Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach aktenwidrig.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist.

Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen,

wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht2, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175). Auch fortgeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen oder Anlagen sind (nachträglich) bewilligungspflichtig.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

4.2. Der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1998, UR-180066/6-1998 El/Sr, ist im Tatzeitpunkt rechtskräftig und verbindlich gewesen. Die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher ebenso wie jede andere Behörde an diese rechtskräftige wasserrechtliche Handlungsverpflichtung gebunden. Es ist ihm von vornherein verwehrt, die im administrativrechtlichen Instanzenzug durch die zuständigen Wasserrechtsbehörden verbindlich entschiedene und überdies vom Verwaltungsgerichtshof überprüfte Sache neuerlich zu untersuchen. Vielmehr hat er, auch wenn dies die Berufung nicht ganz wahrhaben will, den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag, dessen Inhalt örtlich und sachlich ausreichend bestimmt erscheint, seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde zu legen.

In der Berufung wird erfolglos versucht, die klare Darstellung des Amtssachverständigen, wonach er einen ölbehafteten Ölfilter vorgefunden hatte, in Zweifel zu ziehen. Der Bw bringt dazu keine Fakten vor, sondern beschränkt seine Kritik auf Unterstellungen. Unrichtig ist auch die Behauptung, dass aus der Tatsache des vollen und nur bedingt zugänglichen Lagerplatzes auf ölhaltige Schrottteile geschlossen worden wäre. Dieser Schluss wäre auf Grund der feststellbaren Ölschlieren in diversen Pfützen möglich gewesen. Tatsächlich hat die belangte Strafbehörde aber nur den Ölfilter angelastet, weshalb die Ausführungen des Bw ins Leere gehen. Auch eine Untersuchung des Ölfilters war nicht notwendig, zumal einem Amtssachverständigen ohne Bedenken zugetraut werden kann, einen gebrauchten Ölfilter von einem neuen, der sich überdies wohl kaum bei Schrottabfällen befunden hätte, zu unterscheiden.

Die zum Begriff "Kontamination" vorgebrachten Argumente des Bw können im gegebenen Zusammenhang nur als abwegig bezeichnet werden. Dass ein Ölfilter außergewöhnlichen Ölgehalt aufweisen müsste, um von Kontamination im Sinne von Verseuchung sprechen zu können, ist eine willkürliche Deutung, die den Sinn des wasserpolizeilichen Auftrages völlig verkennt. Schon die belangte Behörde hat darauf mit Recht hingewiesen. Die weiteren Behauptungen, wonach der Ölfilter keinerlei Restöl enthalten hätte und auch nicht wassergefährlich gewesen wäre, beruhen auf einem Wunschdenken und entbehren jeder Faktengrundlage. Es handelt sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen, die keiner weiteren Erörterung bedürfen. Auch der ohnehin unbegründete Hinweis auf eine allenfalls geringfügige Einwirkung geht ins Leere, zumal es im gegenständlichen Strafverfahren wegen einer Übertretung nach § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 nur auf die Nichtbefolgung des wasserpolizeilichen Auftrags ankommt. Die belangte Behörde hat schon zutreffend auf den Charakter eines Ungehorsamsdelikts iSd § 5 Abs 1 VStG hingewiesen.

Schließlich ist auch der Umstand, dass der Bw gegen den wasserpolizeilichen Auftrag eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte, nicht zur Entlastung geeignet. Der wasserpolizeiliche Auftrag wurde nämlich unabhängig davon rechtskräftig und verbindlich. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Bw keine Kenntnis von seiner Handlungspflicht gehabt hätte. Umstände, die die Nichtbefolgung des wasserpolizeilichen Auftrags entschuldigen könnten, hat der Bw weder vorgebracht, noch sind solche aus der Aktenlage ersichtlich.

4.3. Gegen die Strafbemessung hat der Bw keinerlei Argumente vorgebracht, obwohl er Strafnachsicht oder eine mildere Strafe anstrebt. Der erkennende Verwaltungssenat verweist dazu auf die Ausführungen der belangten Behörde zur Strafzumessung, die er nicht als fehlerhaft erkennen kann. Die verhängte Strafe von S 10.000,-- bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 137 Abs 4 WRG 1959 von bis zu S 250.000,--. Den von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnissen ist er nicht entgegengetreten. Der Strafausspruch erscheint daher durchaus angemessen und war ebenfalls zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausna4hmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 23.11.2000, Zl.: 2000/07/0219

 

 

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