Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260250/3/WEI/Bk

Linz, 29.02.2000

VwSen-260250/3/WEI/Bk Linz, am 29. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31. Mai 1999, Zl. Wa 96-2-3-1999-Tra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit c) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben als Bewohner des Anwesens S zumindest in der Zeit vom 4. März 1999 (Datum der Erlassung des Straferkenntnisses AZ Wa96-10-3-1998) bis zum 18. März 1999, beim Anwesens S, Gemeinde A, wie von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (Abwasserbeseitigung) festgestellt wurde, Küchenabwässer und Abwässer aus dem Bad und Abwässer der Waschmaschine ohne vorgeschaltete Reinigungsanlagen unter Zuhilfenahme der im do. Gebäude installierten Anlagen über einen Abflußkanal in den beim do. Anwesen am Straßenrand befindlichen Graben, wo eine Versickerung der Abwässer erfolgt, eingeleitet und somit ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine unmittelbar die Beschaffenheit eines Gewässers beeinträchtigende Einwirkung (Verunreinigung) auf das Oberflächenwasser im dortigen Straßengraben und in weiterer Folge auf das im dortigen Bereich vorhandene Grundwasser mit Haushaltsabwässern vorgenommen."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit g) i.V.m. § 32 Abs 1 und Abs 2 lit c Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 85/1997) als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 3 lit.g WRG 1959" eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 4. Juni 1999 zugestellt wurde, richtet sich die am 11. Juni 1999 rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10. Juni 1999, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Aus dem jüngst entschiedenen Parallelverfahren VwSen-260240-1999 ist dem Oö. Verwaltungssenat der Aktenvermerk des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. B vom 19. November 1998 über einen unangekündigten Lokalaugenschein vom gleichen Tage bei dem Objekt S, Gemeinde A bekannt. Durch eine Farbprüfung stellte der Amtssachverständige damals fest, dass die Abwässer aus Küche und Bad einschließlich der Waschwässer aus der Waschmaschine ohne Vorreinigung in den Straßengraben hangabwärts des Wohnhauses eingeleitet werden. Die Abwässer aus der WC-Anlage werden in eine bestehende kleine Senkgrube eingeleitet, die nach Auskunft des Bw zwei bis dreimal im Jahr entleert werde. Ergänzend wurde in einem Aktenvermerk vom 28. Jänner 1999 über ein Telefonat mit dem Amtssachverständigen festgehalten, dass die Abwässer über eine Rohrleitung in den Straßengraben gelangen und dort versickern oder bei größerer Wasserführung noch weiter abtransportiert und im weiteren Verlauf des Straßengrabens versickern.

Am 18. März 1999 führte die belangte Behörde in Gegenwart des Amtssachverständigen Ing. B einen Lokalaugenschein von 11.30 bis 11.45 Uhr durch. Dabei wurden keine Änderungen der Abwassersituation seit der vorangegangenen Überprüfung am 19. November 1998 durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt. Durch Aufdrehen des Wasserhahnes konnte festgestellt werden, dass die Waschwässer von der Küchenabwasch direkt in den Straßengraben gelangen. Im Mündungsbereich des Ableitungsrohres in den Straßengraben zeigte der Sohlbelag, dass regelmäßig Küchen- und Waschwässer abgeleitet werden. Der Straßengraben war überwiegend mit Gras verwachsen und zumindest im Überprüfungszeitpunkt vernässt.

2.2. Über Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. April 1999 erstattete der Bw durch seine Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 27. Mai 1999, in der die Einleitung zugestanden, jedoch die Ansicht vertreten wird, dass es sich um eine bloß geringfügige Einwirkung iSd § 32 Abs 1 WRG 1959 handle. Da die Fäkalabwässer in eine eigene Senkgrube geleitet werden und lediglich ein Zweipersonenhaushalt vorliege, sei die Zeit der Beeinträchtigung mit Wasch- und Spülmitteln äußerst gering. Im rollierten Straßengraben befände sich kein Grundwasser und Brunnen wären in der Umgebung wegen des reinen Granituntergrundes nicht gebohrt worden. Der Straßengraben wäre durchgehend zugewachsen und es erfolgte nur eine minimale Versickerung in geringer Menge.

Im Übrigen wendete der Bw Fortbestand älterer Rechte iSd § 142 WRG 1959 ein, zumal ein erworbenes Wasserbenutzungsrecht gemäß § 142 Abs 2 WRG 1959 in Form einer Realberechtigung anzunehmen wäre. Es hätte sich auch nach früherem Recht um eine rechtmäßige Einleitung gehandelt, die auf Grund der Geringfügigkeit keiner Bewilligungspflicht unterlägen wäre. Zu diesem Rechtsstandpunkt wurde sachverhaltsbezogen vorgebracht, dass die Gattin des Bw das Anwesen S im Jahr 1965 mit allen Rechten und Pflichten erworben hätte. Zuvor hätte es ihr Onkel seit den 50iger Jahren bewohnt, und bereits damals die Küchenabwässer in den Straßengraben eingeleitet. Bei dem zumindest seit 1920 bestehenden Haus wäre die Abwasserbeseitigung immer in dieser Art und Weise erfolgt. Der Bw hätte zur Verbesserung der Abwässerbeseitigung beigetragen, indem er eine Senkgrube für die Fäkalabwässer errichtete, wobei er für den neu errichteten Zubau auch Wohnbauförderungsmittel erhalten hätte.

2.3. Im angefochtenen Straferkenntnis entgegnete die belangte Behörde dem Bw, dass es durch die Ableitung der ungereinigten Küchen- und Waschabwässer in den Straßengraben zur Verunreinigung der Oberflächenwässer im Straßengraben und in weiterer Folge durch Versickerung nicht bloß zu geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser käme. Sie verwies auch auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu häuslichen Abwässern und leitete daraus ab, dass nicht nur mit unwesentlichen Einwirkungen zu rechnen wäre. Ob der Straßengraben zum öffentlichen Wassergut zähle oder nicht, sei dabei ohne jegliche Relevanz. Entgegen der Ansicht des Bw liege auch kein Fortbestand eines älteren Rechts iSd § 142 WRG 1959 und auch keine Realberechtigung vor.

2.4. Die Berufung beharrt auf einer geringfügigen Einwirkung iSd § 32 Abs 1 WRG 1959 und auf der rechtlichen Relevanz des § 4 Abs 3 WRG 1959. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1998, Zl. 96/07/227, könne nicht mit dem gegenständlichen Fall verglichen werden, da man einen Bach nicht mit einem verwachsenen Straßengraben vergleichen könne. Worin die typische nachteilige Einwirkung bestehen soll, bleibe ohne Ermittlungsgrundlage. Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes sei mit keiner nachteiligen Wirkung zu rechnen. Es werde nur ein täglicher Nutzwassergebrauch eines Zweipersonenhaushaltes in den Straßengraben eingeleitet. Überdies befinde sich im rollierten Straßengraben kein Grundwasser. Wegen des vorhandenen reinen Granituntergrundes gebe es im Umkreis keinen Brunnen. Der Straßengraben selbst sei zugewachsen. Zudem vermischten sich die Abwässer mit Regenwasser und Dachrinnenwasser, dass nicht typischerweise mit einer Verunreinigung zu rechnen wäre. Dazu wird ein Lichtbild vom 5. Juni 1999 vorgelegt, welches die Lage des Grabens und der angrenzenden Häuser zeigt.

Zum § 142 WRG 1959 bringt die Berufung wie in der Stellungnahme vom 27. Mai 1999 vor und verweist dazu auf die Entscheidung des VwGH vom 21. Dezember 1978, Zl. 1455/78, wonach keine nachträgliche Bewilligungspflicht bestünde, wenn die Anlage bereits vor dem 1. November 1934 bestanden hat.

2.5. Mit Schreiben vom 22. November 1999 legte die belangte Behörde Ablichtungen aus dem Wasserrechtsakt zur Dokumentation vor, dass vom gegenständlichen Objekt schon seit vielen Jahren Abwässer konsenslos abgeleitet werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde im Straferkenntnis ausgegangen ist, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Es war daher bereits auf Grund der Aktenlage mit Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitpunkt im Jahr 1998 das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist.

Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 112, Anm 3).

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig. In einem jüngeren Erkenntnis ist im gegebenen Zusammenhang davon die Rede, dass mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sein muss. (vgl VwGH 23.4.1998, 96/07/0227).

Beim Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 hat der Gesetzgeber projektsgemäß geplante und typische oder sonst vorhersehbare, regelmäßige oder dauerhafte Einwirkungen auf Gewässer mit nachteiligen Folgen vor Augen (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 4, Rz 7 und insb Rz 13 zu § 32 WRG)

4.3. Zur Ableitung häuslicher Abwässer hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach im Zusammenhang mit der Bekämpfung wasserpolizeilicher Aufträge geäußert. So wurde schon Anfang der 70er Jahre die Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülabwässern) in einen Bach als mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art verbunden angesehen (vgl VwGH 25.2.1972, Zl. 2037, 2038/71). Auch die Versickerung von in einer Dreikammer-Kläranlage behandelten Abwässern dreier Einfamilienhäuser wurde als bewilligungspflichtig angesehen (vgl VwGH 25.11.1980, Zl. 2827/80). Um die bewilligungspflichtige Versickerung in den Untergrund von mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern mehrerer Wohnobjekte nach jeweils bloß mechanischer Vorreinigung in Kläranlagen ging es im Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/07/0153, 0154, 0155, wobei die Beeinträchtigung eines nahe gelegenen Grundwasserwerkes zu befürchten war. Im Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 91/07/0037, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Direkteinleitung ungeklärter häuslicher (auch fäkalkontaminierter) Abwässer aus einem Fünfpersonenhaushalt über ein verrohrtes Oberflächengerinne in einen Bach für nicht bloß geringfügig, sondern bewilligungspflichtig nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zur Einleitung von ungereinigten Bad- und Küchenabwässern eines Zweipersonenhaushalts in einen Sickerschacht (Sickergrube) ausgesprochen, dass diese Versickerung bzw Sickergruben privater Haushalte einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedarf (vgl VwGH 31.1.1995, 95/07/0008 unter Hinweis auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 7 zu § 32 WRG). Aus der Sachverhaltschilderung dieses Erkenntnisses geht zur Grundwassergefährlichkeit hervor, dass der Grundwasserstand im Bereich des Sickerschachtes sehr hoch lag, weshalb auf Dauer nachteilige Auswirkungen zu befürchten waren.

Im gegenständlichen Fall besteht die Besonderheit darin, dass die Abwässer aus Küche und Bad eines Zweipersonenhaushaltes über einen bestehenden Ableitungskanal nicht in einen besonderen Sickerschacht, sondern in den Straßengraben abgeleitet werden, wo sie zumindest teilweise versickern, aber auch teilweise verdunsten können.

4.4. Grundsätzlich ist auch der erkennende Verwaltungssenat vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Judikatur mit der belangten Behörde der Ansicht, dass die fortlaufende und nachhaltige Ableitung von ungereinigten Küchen- und Waschwässern in einen Straßengraben angesichts der wassergefährlichen Belastung mit chemischen Reinigungsmitteln (Geschirrspül- und Waschmitteln) auch dann nicht toleriert werden kann, auch wenn es sich dabei nur um die Haushaltswässer eines Zweipersonenhaushaltes handelt. Denn mit entsprechender Dauer kann eine solche dem heutigen technischen Standard widersprechende Vorgangsweise nach dem natürlichen Lauf der Dinge infolge der unkontrollierten Versickerungen nicht ohne Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers bleiben. Die pauschale Berufungsansicht, wonach die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer in das Erdreich keiner Bewilligung iSd § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfe, wird durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt. Derartige Maßnahmen bedürfen jedenfalls der Bewilligung, wenn mit Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu rechnen ist, wobei der Nachweis der Verunreinigung nicht erforderlich ist. Sinn und Zweck des § 32 WRG 1959 ist es nämlich, Gewässerverunreinigungen vorzubeugen (vgl VwGH 20.2.1997, 96/07/0130).

Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates hängt es wesentlich von der Dauer und der durchschnittlichen Menge der in den Straßengraben entsorgten Waschwässer, aber auch von sonstigen Begleitumständen ab, ob nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu befürchten sind. Dabei werden die Beschaffenheit des Untergrundes hinsichtlich Durchlässigkeit sowie Reinigungs- bzw Rückhaltewirkung und das Vorhandensein von Grundwasservorkommen bzw die Tiefe des Grundwasserspiegels zu beachten sein. Die Berufung hat in diesem Zusammenhang bislang unwiderlegt vorgebracht, dass der Straßengraben rolliert - also befestigt - und reiner Granituntergrund vorhanden wäre. Außerdem soll sich kein Brunnen im Umkreis befinden. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass auf Grund der natürlichen Gegebenheiten ein weitgehend undurchlässiger Untergrund vorhanden und auch kein Grundwasservorkommen in der Nähe wäre, das beeinträchtigt werden könnte. Diese Tatfragen bedürfen der Aufklärung durch geeignete Amtssachverständige, da eine Wahrscheinlichkeit der Einwirkungen nach dem Lauf der Dinge objektiv von der Strafbehörde nachgewiesen werden muss. Der bloße Hinweis auf die Emissionen genügt nicht, weil eine rein abstrakte Betrachtungsweise nach dem Wortlaut des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 und den Grundsätzen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausscheidet. Insofern ist der Berufung zuzubilligen, dass abstrakte Gefahren iSv hypothetischen Annahmen nicht dem gesetzlichen Wortlaut unterstellt werden können. Beim § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 geht es immerhin um unmittelbare oder mittelbare Einwirkungen durch Maßnahmen, die zur Folge haben, dass das Grundwasser durch Versickern von Stoffen verunreinigt wird.

4.5. Soweit die belangte Behörde auf die unmittelbare Beeinträchtigung des Oberflächenwassers im Straßengraben abstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Straßengraben gemäß § 4 Abs 3 und Abs 4 letzter Satz WRG 1959 nicht als öffentliches Gewässer anzusehen und daher schon rechtlich nicht mit einem Bach vergleichbar ist. Die Bestimmung des § 2 Abs 4 WRG 1959, wonach öffentliche Gewässer ihre Eigenschaft auch dann behalten, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser führt, ist nicht anwendbar. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist ein Straßengraben in Bezug auf die Wasserführung nicht mit einem Bach vergleichbar. Deshalb kann die Einleitung in den Straßengraben nicht als unmittelbare Einwirkung auf ein Gewässer angesehen werden. Vielmehr muss die Frage der Einwirkung auf das Grundwasser bezogen werden, was die belangte Behörde im Ergebnis auch getan hat.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, die für den Einwirkungstatbestand wesentlichen Tatfragen aufzuklären und ein aussagekräftiges Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen. Weder der Aktenvermerk (Bericht) des Ing. B vom 19. November 1998, noch der Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 18. März 1999 können als Gutachten angesehen werden. Diese Aktenvermerke enthalten weder einen sorgfältigen Befund über alle relevanten Umstände, noch Schlussfolgerungen betreffend Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers. Vielmehr beschränken sie sich auf die Schilderung von solchen Tatsachen, die vom Bw ohnehin nicht bestritten wurden und zu deren Feststellung es auch keiner Fachkunde bedurfte.

Überdies hat die belangte Strafbehörde auch nur einen Tatzeitraum von 14 Tagen angelastet, in dem schon nach allgemeiner Lebenserfahrung keine relevante Menge an Waschwässern aus dem Zweipersonenhaushalt des Bw angefallen sein kann. Wenn auch die Formulierung "zumindest in der Zeit vom 4. März 1999 ..... bis zum 18. März 1999" durchblicken lässt, dass die Strafbehörde ohnehin an einen längeren Zeitraum dachte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass lediglich ein Zeitraum von 14 Tagen und damit der Nutzwasserverbrauch in dieser Zeit Gegenstand des Strafverfahrens sein kann. Der Oö. Verwaltungssenat ist im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG an den Tatvorwurf in zeitlicher Hinsicht gebunden und darf ihn nicht auswechseln. Abgesehen davon wird durch die Aktenlage ohnehin nicht dokumentiert, dass über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende Einwirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Die belangte Behörde hätte auch die Möglichkeit, in einem wasserrechtlichen Auftragsverfahren auch einen ausreichend konkretisierten wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrag iSd § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 zu erlassen und durchzusetzen. Die Nichterfüllung eines solchen rechtskräftigen Auftrages wäre gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 strafbar, ohne dass die Einwirkungsfrage im Strafverfahren neu aufgerollt werden könnte.

4.6. Zum behaupteten Fortbestand älterer Rechte iSd § 142 WRG 1959 ist der Bw zunächst darauf zu verweisen, dass Absatz 1 dieser Übergangsbestimmung nur für jene Wasserbenutzungen und Einwirkungen iSd § 32 WRG 1959 Bedeutung hat, die vor dem 1. Mai 1959 bewilligungsfrei waren und fristgerecht bei sonstigem Rechtsverlust binnen Jahresfrist, also bis spätestens 30. April 1960, zur Eintragung im Wasserbuch angemeldet wurden (vgl näher Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 1 zu § 142 WRG). Diese Voraussetzungen sind schon nach dem Vorbringen des Bw offenkundig nicht erfüllt.

Der Absatz 2 bezieht sich auf Wasserbenutzungsrechte und alte Rechte an Gewässern, nicht aber auf Einwirkungen iSd § 32 WRG 1959. Nach VwSlg 8551 A/1974 und dem in der Berufung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1978, Zl. 1455/78, bedürfen daher Anlagen iSd § 38 WRG 1959, die bereits aus der Zeit vor dem 1. November 1934 bestehen (also aus der Zeit vor dem WRG 1934 stammen), keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung. Der Bw verkennt mit seinem Vorbringen die Bedeutung des § 142 Abs 2 WRG 1959. Ein rechtswidriger Altbestand wurde durch § 142 Abs 2 WRG 1959 - ausgenommen der Fall des § 142 Abs 3 WRG 1959, dessen Voraussetzungen aber gegenständlich ebenfalls nicht vorliegen - nicht übergeleitet (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 2 f zu § 142 WRG).

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausna4hmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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