Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260252/7/WEI/Bk

Linz, 07.04.2000

VwSen-260252/7/WEI/Bk Linz, am 7. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die auf Strafe eingeschränkte Berufung des J, gegen Punkt 6 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Juli 1999, Zl. Ge 96-50-1998-RE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird Folge gegeben und die zu Punkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 verhängte Geldstrafe auf den Betrag von S 25.000,-- (entspricht 1.816,82 Euro) und die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat im erstbehördlichen Strafverfahren zu Punkt 6 einen Kostenbeitrag von S 2.500,-- (entspricht 181,68 Euro) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) unter Hinweis auf Feststellungen der Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 23. April 1998 im Spruchpunkt 6 gemäß § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 (richtig lit c) WRG 1959 schuldig gesprochen und mit S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) bestraft, weil er in Ausübung seines Gewerbes am Standort L, am 23. April 1998 und in einem unbekannten Zeitraum davor auf dem Grundstück Nr. , KG M, aus der Vorplatzfläche östlich der Zerlegehalle verschmutzte Oberflächenwässer in einer Entwässerungsrinne entlang der Ostseite des Freiplatzes und am nördlichen Ende der Freifläche versickern habe lassen, ohne dass dafür die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden wäre. Aus Spruchpunkt 3 ergibt sich dazu ergänzend, dass auf der Vorplatzfläche östlich der Zerlegehalle mit ölverunreinigten Autoteilen manipuliert und Zerlegearbeiten durchgeführt wurden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 16. Juli 1999 zugestellt wurde, richtet sich die am 30. Juli 1999 rechtzeitig eingebrachte und rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 28. Juli 1999, mit der zunächst die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt wurde.

Mit der im Telefaxweg beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Eingabe vom 18. Oktober 1999 wurde die Berufung u.a. hinsichtlich Punkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe zurückgezogen, dass sie nur in Bezug auf die Strafhöhe aufrecht bleibt.

2.1. Begründend wird in der Eingabe vom 18. Oktober 1999 ausgeführt, dass die Strafe im Punkt 6 zu hoch gegriffen wäre. Die Einkommensverhältnisse des Bw wären zu wenig berücksichtigt worden. Dieser habe vertraut, keine rechtswidrige Tat begangen zu haben, zumal es früher nie Beanstandungen gegeben hätte. Die Gesetzesverletzung könne daher nicht in der massiven Form vorgeworfen werden. Im Übrigen werde zur Strafhöhe noch auf die eingebrachte Berufung verwiesen. Ein Strafmaß von S 25.000,-- wäre nach Ansicht des Bw völlig ausreichend.

In der Berufung wurde vorgebracht, dass der Bw kein Einkommen aus der Autoverwertung erzielte, da diese keine Gewinne machte. Er erhalte als Geschäftsführer der J monatlich S 15.000,--. Er könne daher die verhängte Gesamtstrafe von S 115.000,-- unmöglich finanzieren. Mit dem Strafmaß wäre in keiner Weise auf seine finanziellen Möglichkeiten Bedacht genommen worden. Auch sein teilweises Geständnis und seine Bestrebungen zur umgehenden Sanierung wären zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift einzubringen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat geht nunmehr nach der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe davon aus, dass der dem Schuldspruch nach Punkt 6 des Straferkenntnisses zugrunde liegende Sachverhalt vom Bw zugestanden wurde. Da das Straferkenntnis insofern in der Schuldfrage mit der Zurückziehung der Schuldberufung rechtskräftig geworden ist, hatte die erkennende Kammer davon auszugehen, dass der Bw die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 zu verantworten hat. Eine Berufungsverhandlung war entbehrlich, weil nur mehr die Strafhöhe zu überprüfen war und der Bw außerdem auf eine mündliche Berufungsverhandlung auch ausdrücklich verzichtet hat.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

4.2. Im Rahmen der Strafbemessung erklärte die belangte Behörde, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung nicht hätten berücksichtigt werden können, da der Bw dazu keine Angaben gemacht hat. Damit verkennt die belangte Strafbehörde, dass es in einem solchen Fall ihre Aufgabe gewesen wäre, eine anhand der aktenkundigen Umstände realistische Einschätzung vorzunehmen, die dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre. Äußert sich der Bw daraufhin nicht oder legt er keine geeigneten Belege zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen vor, kann die Strafbehörde ihre Schätzung der Strafbemessung zugrunde legen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen konnte von einem monatlichen Einkommen in Höhe von S 15.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen ausgegangen werden. Mildernd waren die bisherige Unbescholtenheit des Bw und der Umstand zu werten, dass er sich mittlerweile jedenfalls in Bezug auf den Tatvorwurf nach Punkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses geständig gezeigt hat. Die strafbehördliche Anlastung eines Tatverhaltens im Sinne des Tatbildes nach § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 ist in Bezug auf den Tatzeitraum leider mangelhaft ausgefallen, da die Wortfolge "und in einem unbekannten Zeitraum davor" nicht geeignet ist, die im Strafverfahren notwendige Bestimmtheit zu gewährleisten. Deshalb konnte trotz Rechtskraft des Schuldspruches im Rahmen der Strafzumessung nicht auf ein Fehlverhalten während eines längeren Tatzeitraumes abgestellt werden. Außerdem hat der Bw unwiderlegt vorgebracht, dass er vor dem gegenständlichen Anlass noch nie wegen seiner Betriebsanlage beanstandet wurde. Der Unrechts- und Schuldgehalt seines Verhaltens erscheint demnach tatsächlich in einem milderen Licht. Aus den Überprüfungsprotokollen kann auch abgeleitet werden, dass der Bw um Sanierung bemüht war und nicht aus grober Sorglosigkeit gehandelt hat.

Nach Abwägung dieser Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der finanziellen Schwäche des Bw erachtet die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenates die Strafberufung für berechtigt und teilt deren Ansicht, dass mit einer Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- das Auslangen gefunden werden kann. Diese tat- und schuldangemessene Strafe, die immerhin ein Viertel des anzuwendenden Strafrahmens nach dem § 137 Abs 3 WRG 1959 beträgt, ist auch in spezialpräventiver Hinsicht ausreichend, um den Bw künftig zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen zu bemessen. Sie konnte mit 4 Tagen im Verhältnis zur primären Geldstrafe etwas höher bemessen werden, weil es dabei nicht mehr auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bw ankam.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel im Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im erstinstanzlichen Strafverfahren beträgt der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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