Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260253/2/WEI/Bk

Linz, 23.11.2000

VwSen-260253/2/WEI/Bk Linz, am 23. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. November 1999, Zl. Wa 96-1-8-1999, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis in sämtlichen Spruchpunkten aufgehoben und werden die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben es als Verantwortlicher beauftragter der G, zu verantworten, dass entgegen den Auflagen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22.4.1994, Wa-601458/7/Kes/Pir, abgeändert mit Bescheid vom 31.7.1995, Wa-601458/21/Kes/Wal,

a) zwischen 29.4.1998 und 12.11.1998 das erlaubte Maß der Abwassereinleitung von 200 m3/Tag an mindestens 55 Tagen um bis zu 208 m3/Tag überschritten

b) zwischen 29.4.1998 und 12.11.1998 die Abwassermengen nicht täglich in das Wartungsbuch eingetragen,

c) in der 19. bis zur 45. Woche 1998 (4.Mai bis 8. Nov. 1998) die CSB-Fracht und Konzentration sowie NH4-N und NO3 nicht in das Wartungsbuch eingetragen (wöchentlich notwendig) sowie

d) in den Monaten Mai bis Oktober 1998 die BSB5-Fracht und Konzentration nicht in das Wartungsbuch eingetragen (monatlich notwendig) wurden.

Die Übertretungen wurden von Mitarbeitern des Amtes der Oö. Landesregierung Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Gewässerschutz bei Betriebskontrollen am 14.10.1998, 29.10.1998 und am 12.11.1998 festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift (en) verletzt :

§ 137 Abs. 3 lit. j Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, idF BGBl. Nr. 75/1997".

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Strafbehörde "gemäß § 74 WRG 1959 Abs. 3" (richtig: § 137 Abs 3 WRG 1959) folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen):

Zu a) S 5.000,-- (17 Stunden), zu b) S 1.000,-- (4 Stunden), zu c) S 1.000,-- (4 Stunden), zu d) S 1.000,-- (4 Stunden).

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 17. November 1999 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 30. November 1999, die am 1. Dezember 1999 bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Schreiben vom 22. Jänner 1999, Zl. U-GS-323201/17-1999-Hof, zeigte die Unterabteilung Gewässerschutz der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung der belangten Strafbehörde das Ergebnis von Überprüfungen der betrieblichen Abwasserentsorgung der G in M unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen an. Die Betriebskontrollen wurden am 14. und 29. Oktober 1998 sowie am 12. November 1998 vorgenommen. Dabei wurde in quantitativer Hinsicht bemängelt, dass aus den im Betriebsbuch eingetragenen Abwassermengen für den Zeitraum vom 29. April 1998 bis 12. November 1998 die Überschreitung der maximalen Tagesabwassermenge von 200 m3 an vielen Tagen hervorginge. Von den eingetragenen 109 Tagen lagen 90 Tage (82,6 %) über 200 m3. Da entgegen den Bescheidvorgaben die Abwassermengen nicht täglich eingetragen wurden, nimmt die aktenkundige Aufstellung der Unterabteilung Gewässerschutz eine Aufteilung der jeweiligen Mengen an Tagen nach nicht eingetragenen Tagen in der Weise vor, dass der Wert unter Berücksichtigung auch der nicht eingetragenen Tage geteilt wird. Auf diese Weise ergeben sich im Beobachtungszeitraum unter der besten Annahme zugunsten des Betriebs 55 Tage (50 %) mit Ableitungswerten über 200 m3.

Zur Rechtfertigung des Bw vom 6. Mai 1999 führte die belangte Behörde aus, dass die nicht eingetragenen Abwassermengen an Wochenenden im Überprüfungsbericht berücksichtigt wurden. Für die tägliche Eintragungspflicht wäre nicht die Nichtanwesenheit des Bw an Wochenenden und Feiertagen, sondern der Umstand maßgeblich, ob gearbeitet wurde und eine Abwassereinleitung erfolgte. Im Übrigen betonte die belangte Behörde, dass entgegen der Ansicht des Bw die Auflagenpunkte im Bewilligungsbescheid des Landeshauptmanns vom 22. April 1994, Wa-601458/7/Kes/Pir, durch den Bescheid des Landeshauptmanns vom 31. Juli 1995, Wa-601458/21/Kes/Wal, unberührt geblieben sind. Für die Eintragungen ins Wartungsbuch galt dementsprechend der Auflagenpunkt G) 12. Die Überschreitung der quantitativen Einleitungsmenge hätte dem Bw auffallen und er hätte Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, um die Einhaltung des Konsenses zu gewährleisten.

2.2. In der Berufung vom 30. November 1999 vertritt der Bw weiterhin die Ansicht, dass durch den abändernden Bescheid des Landeshauptmanns vom 31. Juli 1995, Wa-601458/21/Kes/Wal, nicht nur die Einleitungsmenge, sondern auch die Auflagen geändert worden wären, da in diesem Bescheid zu Punkt F 7 eine gleichartige Auflage geregelt werde, wobei keine täglichen Aufzeichnungen gefordert werden. Der Bw führe aber aus Gründen der Übersichtlichkeit tägliche Aufzeichnungen mit Ausnahme der Wochenenden und Feiertage. Selbst wenn der alte Bescheid noch Geltung hätte, könnte unter "täglich" nur ein normaler Arbeitstag, nicht aber ein Wochenende oder Feiertage verstanden werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis wären unrichtig und unzumutbar. Der Bw hätte das Wartungsbuch immer so geführt und wäre nie beanstandet worden.

Der angefochtene Bescheid lasse auch nicht nachvollziehen, wodurch erwiesen sein soll, dass die Einleitungsmenge an mindestens 55 Tagen um bis zu 208 m3/Tag überschritten worden wäre. Die Übertretungen zu c) und d) stellten ebenfalls keine Nichterfüllung der Auflagen dar, da Punkt 7 der Auflagen derartige Eintragungen nicht vorschreibe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der für das Berufungsverfahren wesentliche Sachverhalt nicht strittig ist. Die Berufung hat keinen abweichenden Sachverhalt behauptet, aber Verfahrensmängel infolge Nichtnachvollziehbarkeit gerügt. Das angefochtene Straferkenntnis war allerdings schon auf Grund der Aktenlage aus rechtlichen Gründen aufzuheben.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum im Jahr 1998 das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist. Es war daher bereits die neue Strafbestimmung des § 137 Abs 3 lit j) WRG 1959 anwendbar. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung,

wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält.

Die belangte Behörde verweist zunächst im Einleitungssatz ihres Spruches nur pauschal und eher missverständlich auf Auflagen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vom 2. April 1994, Wa-601458/7/Kes/Pir, abgeändert mit Bescheid vom 31. Juli 1995, Wa-601458/21/Kes/Wal, ohne diese Punkte ausdrücklich zu bezeichnen und wiederzugeben. Die unter lit a) bis d) formulierten Tatvorwürfe sind überdies nicht so deutlich und bestimmt, wie es wünschenswert gewesen wäre. Auf die Spruchmängel braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, zumal das Straferkenntnis schon auf Grund der folgenden Überlegungen aufzuheben war.

4.2. Im Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Überschreitung des erlaubten Maßes der Abwassereinleitung von 200 m3/Tag (gemeint: in die öffentliche Kanalisation von Münzbach) an 55 Tagen in dem der Betriebskontrolle zugrunde liegenden Beobachtungszeitraum vom 29. April bis 12. November 1998 als Auflagenverstoß angelastet, obwohl es sich in Wahrheit um konsenswidrige Einleitungen in eine Kanalisation iSd Altfassung des § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 handelte.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus Art IV Abs 1 der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, dass mit Wirksamkeit vom 12. Juli 1997 der § 32 Abs 4 WRG 1959 entfallen ist und für sog. Indirekteinleiter der § 32b WRG 1959 neu geschaffen wurde. Die korrespondierende neue Strafbestimmung des § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959, die nicht mehr auf § 32 Abs 4 aF WRG 1959 abstellt, gilt in ihrer Neufassung seit 1. Oktober 1997. Nach der Übergangsvorschrift des Art II Abs 5 der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 wird bestimmt, dass eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b WRG 1959 bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiter-bewilligung jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs 5 aufrecht bleibt und ab diesem Zeitpunkt als Bewilligung nach § 32b WRG 1959 gilt, sofern in der Verordnung eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird.

Zu dieser neuen Wasserrechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 95/07/0129, unter Hinweis darauf, dass Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation ab dem 12. Juli 1997 keinerlei wasserrechtlicher Bewilligung mehr bedürfen, entschieden, dass die Indirekteinleitung so vorgenommen werden darf, wie es das Kanalisationsunternehmen gestattet hat, ohne dass die Inhalte vor dem 12. Juli 1997 erlassener Bewilligungsbescheide für die Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter gegenüber noch rechtliche Wirkung äußern könnten. Was vom Gesetz bewilligungsfrei gestattet ist (vgl § 32b Abs 1 und 2 WRG 1959), darf mit diesem Zeitpunkt ohne Bedachtnahme auf in Zeiten der Bewilligungspflicht auferlegte Beschränkungen ausgeübt werden. Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, die der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzustehen scheint, könne diese durch Art I der Novelle geschaffene Rechtslage nicht abändern und gehe insofern ins Leere. Man wird dieser Übergangsbestimmung nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nur eingeschränkte Bedeutung für den Fall einer späteren Verordnung nach § 32b Abs 5 WRG 1959, die eine Bewilligungspflicht anordnet, beimessen können (idS auch VwGH 23.10.1997, 95/07/0129). Im Übrigen muss eine am Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes orientierte verfassungskonforme Auslegung zum Ergebnis des Verwaltungsgerichtshofes führen, weil Indirekteinleiter mit einer wasserrechtlichen Bewilligung vor dem 12. Juli 1997 nicht schlechter gestellt werden dürfen, als solche Personen, die nach dem 11. Juli 1997 (= Kundmachungstag der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997) mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Indirekteinleitungen bewilligungsfrei vornehmen können.

4.3. Abgesehen vom oben dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das gegen eine Strafbarkeit des Bw spricht, ist die auf die alte Rechtslage nach § 32 Abs 4 WRG 1959 abgestimmte Strafbestimmung des § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 in ihrer alten Fassung abgeschafft und mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1997 ersetzt worden. Der beim gegebenen Sachverhalt maßgebliche 2. Fall der Altfassung - Vornahme einer bewilligungspflichtigen Einleitung entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung - kann seit 1. Oktober 1997 nicht mehr angewendet werden. Solche Indirekteinleitungen - wie es die belangte Behörde tut - nunmehr über den Umweg eines Verstoßes gegen vorgeschriebene Nebenbestimmungen nach § 137 Abs 3 lit j) WRG 1959 für strafbar zu erklären, ist eine rechtsstaatlich unzulässige Vorgangsweise. Die neu geschaffene Bestimmung des § 137 Abs 3 lit j) WRG 1959 hat nicht den Zweck den alten § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 zu ersetzen. Sie bezieht sich außerdem auf Auflagen und Nebenbestimmungen, die vom Hauptinhalt eines Bescheides zu unterscheiden sind.

Beim mengenmäßig begrenzten Indirekteinleiterkonsens nach Spruchabschnitt I. Punkt A a) aa) aa1) der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 22. April 1994, Zl. Wa-601458/7/Kes/Pir, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung in der Fassung der Neufestsetzung des betrieblichen Einleitungskonsenses nach Spruchabschnitt II. des abändernden Bescheids des Landeshauptmannes vom 31. Juli 1995, Zl. Wa-601458/21/Kes/Wal, wonach die Ableitung betrieblicher Abwässer in die Ortskanalisation Münzbach bis 31. Dezember 2003 mit 200 m3/d bzw. 30 m3/h (max. 15 l/s) quantitativ beschränkt wurde, handelt es sich rechtlich nicht um eine Nebenbestimmung. Vielmehr machen quantitative ebenso wie qualitative Beschränkungen typischerweise den Konsens selbst aus, weshalb sie zum Hauptinhalt der Bewilligung gehören. Dies gilt ungeachtet der unzutreffenden Überschrift "Nebenbestimmungen" auf Seite 2 des zitierten wasserrechtlichen Bescheids. Ein Handeln entgegen einer Indirekteinleiterbewilligung war vor dem 1. Oktober 1997 noch gemäß § 137 Abs 2 lit h) 2. Fall WRG 1959 aF strafbar.

Mittlerweile gibt es keine vergleichbare Strafnorm mehr. Nach dem neu gefassten § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 idFd Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis S 30.000,-- zu bestrafen,

wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt oder die Mitteilung gemäß § 32b Abs 2 unterlässt oder die Nachweise über die Beschaffenheit der Abwässer nicht gemäß § 32b Abs 3 vorlegt.

Die gegenständlichen Einleitungen nach dem 11. Juli 1997 bedurften keiner Bewilligung mehr, sondern nur der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Deshalb konnten die gegenständlichen Einleitungen in die Kanalisation von M nicht mehr allein deswegen strafbar sein, weil sie dem früheren Konsens widersprachen. In Richtung des neuen § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 hat die belangte Behörde offenbar in Unkenntnis der dargestellten Rechtslage keinerlei Ermittlungen angestellt und dementsprechend auch keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Schon deshalb war der Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Strafverfahren mangels eines strafbaren Tatbestandes einzustellen.

4.4. Auch die in den Spruchpunkten b) bis d) angelastete Verletzung von Wartungs- und Aufzeichnungsvorschriften, die als Auflagen im Spruchabschnitt I. Punkt G) 12. der wasserrechtlichen Indirekteinleiterbewilligung des Landeshauptmannes vom 22. April 1994, Zl. 601458/7/Kes/Pir, vorgeschrieben werden und entgegen der Ansicht des Bw durch den nachfolgenden Bescheid des Landeshauptmannes vom 31. Juli 1995, Zl. Wa-601458/21/Kes/Wal, nicht aufgehoben wurden, mag zwar objektiv vorliegen, kann aber im Grunde des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Übertretung des § 137 Abs 3 lit f) iVm § 105 WRG 1959 geahndet werden, da die gegenständliche Indirekteinleiterbewilligung ab dem 12. Juli 1997 keinerlei Beschränkungen mehr für den Indirekteinleiter in die Kanalisation bewirken kann. Vielmehr ist seit diesem Zeitpunkt die Indirekteinleitung kraft Gesetzes so möglich, wie es das Kanalisationsunternehmen gestattet. Wenn und soweit der Kanalisationsunternehmer die Ableitung in die öffentliche Kanalisation nur unter den Bedingungen und Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bescheides gestattet haben sollte, läge eine Übertretung des neuen § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 in der Variante der Einleitung in eine Kanalisationsanlage ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vor.

Einen solchen durch hinreichende Feststellungen begründeten Tatvorwurf hat die belangte Behörde aber nicht erhoben. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es schon im Hinblick auf § 66 Abs 4 iVm § 24 VStG verwehrt, den Tatvorwurf auszuwechseln. Er darf nur in der Sache entscheiden, die Gegenstand des strafbehördlichen Verfahrens war. Deshalb war auch der Schuldspruch in den Spruchpunkten b) bis d) aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

4.5. Im Ergebnis hatte der Oö. Verwaltungssenat daher das angefochtene Straferkenntnis aus Anlass der Berufung in allen Spruchpunkten aufzuheben und waren die einzelnen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, weil die angelasteten Taten aus rechtlichen Gründen keine Verwaltungsübertretungen mehr bildeten. Auf die weitgehend unzutreffenden Ausführungen in der Berufung brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung des Bw zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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