Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260254/2/WEI/Bk

Linz, 06.02.2001

VwSen-260254/2/WEI/Bk Linz, am 6. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Jänner 2000, Zl. Wa 96-8-3-1999-Tra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit a) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 idFd Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) als verletzte Rechtsvorschriften anzusehen sind.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 2.000,-- (entspricht  145, 35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der G Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem Sitz in K, zu vertreten, dass, wie auf Grund einer Anzeige von Organen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 22. Juli 1999 festgestellt wurde, mit Steinschleifstaub verunreinigte Abwässer der in der do. Betriebsanlage in K aufgestellten Steinschneideanlage, ohne vorgeschaltete Reinigungsanlagen (lediglich über Absetzbecken - welche jedoch auf Grund der nicht geräumten Absetzbecken zum Tatzeitpunkt weitgehend unwirksam waren) unter Zuhilfenahme der in der do. Betriebsanlage installierten Anlagen (Ableitungsrohre und Abflusskanal und offenes Gerinne) in den beim do. Betriebsgelände vorbeifließenden S Bach eingeleitet wurden und somit ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine unmittelbar die Beschaffenheit eines Gewässers beeinträchtigende Einwirkung (Verunreinigung und Trübung) auf das Wasser im S Bach mit Abwässern der Steinschleifanlage vorgenommen wurde."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit g) i.V.m. § 32 Abs 1 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 85/1997 (gemeint: BGBl I Nr. 85/1997), als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959" (gemeint Einleitungssatz) eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.000,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig am 18. Jänner 2000 eingebrachte Berufung vom 17. Jänner 2000, mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

In der Sache bringt der Bw vor, dass die errichteten Absetzbecken vom Hydrogeologen des Amtes der Landesregierung besichtigt und für die Absetzung ausreichend befunden worden wären. Das abfließende Wasser sei zwar leicht eingetrübt, aber nicht stark mit Schwebstoffen verunreinigt. Mehrere Messungen der G mit einem Imhoffbecher hätten keine Schwebstoffe ergeben. Die Absetzbecken mit dem seitlich vorbeifließenden S Bach wären im Winter 1993/1994 nach Plänen des Büro M errichtet worden und seither in Betrieb. 1992 hätte eine Wasseruntersuchung stattgefunden, nach der es durch die Eintrübung zu keiner Beeinträchtigung der Wassergüte komme. Man wäre ständig bemüht die Eintrübung zu vermeiden und hätte zusätzlich noch ein Absetzbecken errichtet und G eingebaut, welche eine bessere Absetzung gewährleisten sollen. Deshalb sehe der Bw keine strafbare Handlung und ersuche, dass der Strafantrag zurückgezogen werde.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

Die belangte Behörde hat auf Seiten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses - wenn auch etwas unübersichtlich - die wesentlichen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen. Zusammenfassend hält der erkennende Verwaltungssenat folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

2.1. Ein im Jahre 1994 von der G GmbH eingereichtes Projekt hat die belangte Behörde als nicht ausreichend angesehen und Projektsergänzungen gefordert, die bislang nicht vorgelegt worden sind. Weiters wurden die G schon seit 1996 wiederholt wegen der Einleitung von Steinschneidewässer und starker Trübung des S Baches angezeigt. Nach der aktenkundigen Anzeige des Gendarmeriepostens Neufelden vom 5. Dezember 1996, Zl. P 745/96-wak, hatte H am 2. Dezember 1996 um 15.50 Uhr als Fischereischutzorgan die Gendarmerie über täglich seit etwa 14 Tagen zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr auftretende grau/weiße, vom D herrührende Verunreinigungen im Bereich der Stollenausläufe des Kraftwerkes P informiert, die vermutlich durch hochkonzentriertes Steinmehl von den Steinbrüchen stammten. Die Gendarmen erhoben damals diese Verunreinigung vor Ort und stellten dabei etwa auf 200 m eine milchige Verfärbung fest. Bei der Einmündung des D in die G wurden ebenfalls milchige Verunreinigungen festgestellt. Die weiteren Erhebungen der Gendarmerie Neufelden ergaben, dass der Ursprung der Verunreinigung im Steinbruchgelände der G lag, die ihre Steinschneidewässer in den S, einen Zuläufer zum D, ableitete. Das Auffangbecken war seinerzeit randvoll, weshalb ständig ein Überlauf an milchiger Steinmehlsubstanz festgestellt werden konnte.

Aktenkundig sind ferner mehrere Beschwerden des J wegen der Abwassereinleitungen vom Steinbruchbetrieb der G. Der Eigentümer des abwärts gelegenen Anwesens R brachte vor, dass die Einleitungen zu Verschlammungen des Gewässers und seines Wasserentnahmebauwerks führen, wodurch er eine ständige Beeinträchtigung erleide (vgl Aktenvermerk vom 23. März 1998). Weitere Anzeigen des J wurden in den Aktenvermerken vom 20. April 1998 und 28. Mai 1999 festgehalten.

Am 22. Juli 1999 führte die belangte Behörde aus Anlass eines Ansuchens der G GmbH um Rodungsbewilligung zur Gewinnung von weiteren Abbauflächen für den Steinbruchbetrieb eine Verhandlung an Ort und Stelle durch. Der aufgenommenen Verhandlungsschrift sind neben forstrechtlichen Übertretungen auch die verfahrensgegenständlich relevanten zu entnehmen. Nach den Feststellungen des Verhandlungsleiters wurde im Zuge des Lokalaugenscheins beobachtet, dass Abwässer der Steinschneideanlage über Absetzbecken in den östlich der Betriebsanlage befindlichen Bach eingeleitet werden und es dadurch zur Trübung des Gewässers durch Steinschleifmaterial kommt. Den Vertretern der G wurde geraten, die Absetzbecken zu räumen und die Steinschleifwässer im Kreislauf zu führen.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. August 1999, zugestellt am 9. August 1999, wurde dem Bw der im Straferkenntnis angelastete Sachverhalt vorgeworfen. Der Bw erschien am 8. September 1999 bei der belangten Behörde und es wurde ihm eine Frist von 4 Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, die er in weiterer Folge nicht nutzte. Die belangte Behörde erließ daraufhin nach einigem Zuwarten das Straferkenntnis vom 10. Jänner 2000, in dem sie es als erwiesen ansah, dass von der Betriebsanlage der G schon seit Jahren Steinschneideabwässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung in den S Bach eingeleitet werden, wodurch es zu nachteiligen Einwirkungen auf dieses Gewässer komme. Zum Ausmaß des Verschuldens ging die Strafbehörde von Vorsatz aus, weil der Bw wiederholt auf die Rechtswidrigkeit der konsenslosen Abwassereinleitungen aufmerksam gemacht worden wäre und schon eine einschlägige Vorstrafe hätte.

Aus dem Vorstrafenverzeichnis der belangten Behörde ergeben sich neben zahlreichen Vorstrafen wegen gewerberechtlicher Übertretungen auch eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 3.000,-- vom 16. Dezember 1996 zu Zl. Wa 96-19-1996 wegen einer Übertretung des § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der Bw dem oben dargestellten Sachverhalt nicht substantiell entgegengetreten ist. In der Berufung wird die Trübung des abfließenden Abwassers auch ausdrücklich zugestanden. Im Übrigen enthalten die Ausführungen des Bw nur Nebensächliches oder sie beschränken sich auf mehr oder minder unüberprüfbare Behauptungen, mit denen die Verunreinigungen des S Baches offenbar verharmlost werden sollen. Im Ergebnis bietet das auf dem Niveau von bloßen Schutzbehauptungen befindliche Vorbringen keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit des von der belangten Strafbehörde angenommenen Sachverhalts.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Klarstellung wird bemerkt, dass bei der gegebenen Tatzeit im Juli 1999 das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist. Die WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999, wurde erst am 17. August 1999 kundgemacht und trat großteils erst am 1. Jänner 2000 in Kraft. Die von der Strafbehörde zitierte Fassung BGBl I Nr. 85/1997 bezieht sich auf eine gegenständlich nicht einschlägige Kundmachung des Bundeskanzlers nach teilweiser Aufhebung des § 32 Abs 4 WRG 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Absatz 1 insbesondere einer Bewilligung

"a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen;

...... "

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Vorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 112, Anm 3).

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig. Sinn und Zweck des § 32 WRG 1959 ist es nämlich, Gewässerverunreinigungen und damit der Gefahr ihres Eintretens vorzubeugen (vgl etwa VwGH 20.2.1997, 96/07/0130; 15.9.1987, 87/07/0050; VwGH 29.1.1991, 90/07/0153).

Beim Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 hat der Gesetzgeber projektsgemäß geplante und typische oder sonst vorhersehbare, regelmäßige oder dauerhafte Einwirkungen auf Gewässer mit nachteiligen Folgen vor Augen (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 4, Rz 7 und insb Rz 13 zu § 32 WRG).

4.3. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein kann, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 für die Einbringung von Steinschneideabwässer in den S Bach erforderlich wäre, weil beim gegebenen Sachverhalt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf dieses Gewässer zu rechnen ist. Die Errichtung und Verwendung von Absetzbecken durch die Granitwerke Kleinzell vor der Ableitung in den Bach ist noch keine ausreichende Maßnahme zur Verhinderung von Einwirkungen. Ob eine ausreichende Reinigungsleistung durch getroffene Maßnahmen erzielbar ist oder nicht, kann erst im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zuverlässig beantwortet werden. Die vom Bw sinngemäß behauptete Geringfügigkeit, die ohnehin durch die Aktenlage widerlegt erscheint, kann bei Einbringungen der gegenständlichen Art nicht von vornherein feststehen, weshalb jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre. Denn erst die wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht der Behörde die Durchsetzung eines projektsgemäßen und den Vorschreibungen entsprechenden Betriebs (vgl VwGH 17.2.1987, 86/07/0089; VwGH 21.1.1992, 88/07/0129).

4.4. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde unwidersprochen von einem Monatsnettoeinkommen von S 20.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen aus. Diese persönlichen Verhältnisse sind daher auch im Berufungsverfahren maßgeblich. Der im gegenständlichen Fall anzuwendende Strafrahmen des § 137g Abs 3 WRG 1959 sieht eine Geldstrafe bis zu S 100.000,-- vor. Straferschwerend war eine einschlägige Vorstrafe, mildernd kein Umstand. Die Strafbehörde ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Bw vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist, zumal er um den konsenslosen Zustand der Einleitung von Steinschneideabwässer wusste und trotz früherer Beanstandungen nicht dafür sorgte, dass sich die Granitwerke Kleinzell um eine behördliche Bewilligung bemühten.

Bei diesen Strafzumessungsgründen kann der belangten Strafbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Geldstrafe von S 10.000,-- (10 % des Strafrahmens) für erforderlich erachtete, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Diese Strafe ist angesichts der erheblichen Schuld und Uneinsichtigkeit des Bw eher als gering anzusehen. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe ist mit 3 Tagen zwar verhältnismäßig höher ausgefallen, aber nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates der Schuld durchaus angemessen. Auf die eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw kam es bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr an.

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 idFd Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) als verletzte Rechtsvorschriften anzusehen sind.

Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG für das Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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