Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260258/3/WEI/Bk

Linz, 28.06.2000

VwSen-260258/3/WEI/Bk Linz, am 28. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des M, erhoben durch Eingaben vom 9. Februar und 10. März 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. Jänner 2000, Zl. Wa 96-4-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit f) iVm § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 259/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl Nr. 74/1997) beschlossen:

Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 9. Februar 2000 wird mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Die nachträgliche Stellungnahme vom 10. März 2000 wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Jänner 2000 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der H. B, sind Sie dafür verantwortlich, dass durch diese Firma in der Zeit zwischen dem 1. und 31. Juli 1997 561,13 t Aushubmaterial (von der Baustelle Bauvorhaben E) vermischt mit geringen Mengen an Ziegelbruchstücken, Holzteilen, Kunststoff, Metallteilen, Glasflaschen und Glasscherben vom Zwischenlager G zur Schottergrube nach S, Marktgemeinde T, transportiert und dort im Bereich des Grundstückes Nr., KG W, abgelagert worden ist, obwohl Sie nicht im Besitz einer dafür notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959 waren. Beim abgelagerten Material wurden Untersuchungen durch Dr. A, durchgeführt. Im Untersuchungsbericht vom 6.10.1997, Prot.Nr.: 2377/97, wurden beim Parameter Ammonium 0,85 mg NH4/l und bei der Summe der Kohlenwasserstoffe 42 mg/kg TS festgestellt. Dieses Material ist hinsichtlich der qualitativen Beschaffenheit dem Deponietyp einer Baurestmassendeponie zuzuordnen. Bei ungeschützter Lagerung dieser Materialien ist eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers zu besorgen. Sie haben durch das Ihnen angelastete Verhalten zu verantworten, dass die H. B eine bewilligungspflichtige Anlage iSd. § 31b WRG 1959 ohne Bewilligung errichtet und betrieben hat."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 137 Abs 3 lit f) iVm § 31b WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs.3 lit.f. leg.cit." (gemeint: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden.

2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 28. Jänner 2000 mit RSa-Brief eigenhändig zugestellt. Mit der rechtsfreundlich vertretenen Eingabe vom 9. Februar 2000, die noch innerhalb der Berufungsfrist bei der belangten Behörde einlangte, wurde Folgendes vorgebracht:

"I.

In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich bekannt, daß ich die Rechtsanwälte P mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.

Ich erhebe gegen das Straferkenntnis vom 26.1.2000 innerhalb offener Frist nachstehende

BERUFUNG

Ich beantrage, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gegen mich einzustellen.

II.

Ich beantrage, meinen ausgewiesenen Vertreter eine vollständige Kopie des Aktes zukommen zu lassen bzw. eine Aktkopie zu ermöglichen.

Sodann beantrage ich, eine Frist zur näheren Ausführung der Berufung von 3 Wochen ab Einsichtnahme in den Akt durch meine Vertreter einzuräumen. Erst nach vollständiger Akteneinsicht und Studium der Aktenlage kann eine begründete Berufungsausführung erstattet werden.

R., am 09.02.2000 M "

3. Die belangte Strafbehörde hat auf diese Eingabe aktenkundig nichts unternommen und zunächst zugewartet. Nach einem Aktenvermerk der belangten Behörde hat der Rechtsvertreter des Bw am 6. März 2000 telefonisch mitgeteilt, dass er die Dreiwochenfrist zur Ausführung der angemeldeten Berufung nicht einhalten könnte, weil sein mit der Materie befasster Mitarbeiter M bis Ende April auf Prüfungsurlaub wäre. Er ersuchte daher um Verlängerung. Daraufhin wurden mit dem Rechtsvertreter Bedenken erörtert und vom Behördenvertreter Zweifel angemeldet, ob die rechtzeitige Anmeldung einer Berufung ohne jede Begründung im Wege von Verbesserungsaufträgen saniert werden kann. Da laut Aktenvermerk die Akteneinsicht und Ablichtung des Strafaktes bereits am 11. Februar 2000 erfolgte, war auch die begehrte Frist von drei Wochen, die stillschweigend gewährt wurde, bereits abgelaufen. Wegen der drohenden Strafbarkeitsverjährung im Juli 2000 könnte eine weitere Frist zur Behebung inhaltlicher Mängel nicht mehr gewährt werden und müsse der Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt werden.

Nach einem weiteren Aktenvermerk ersuchte der Rechtsvertreter am 7. März 2000 um eine weitere Frist von einer Woche, um die Begründung für die angemeldete Berufung vorlegen zu können. Der Vertreter der belangten Behörde räumte telefonisch "zur Behebung des Formgebrechens" eine letzte Frist bis 10. März 2000 ein.

Mit Eingabe vom 10. März 2000, eingelangt am 13. März 2000, erstattete der Rechtsvertreter des Bw schließlich eine Stellungnahme, mit der er die Begründung der Berufung nachholte und das Gutachten des Dipl.-Ing. D vom 22. Jänner 1999, Prot.Nr.: , vorlegte. Dieses Gutachten war bereits im ähnlich gelagerten Strafverfahren der belangten Behörde zur Zahl Wa 96-4-1997 aktenkundig, zu dem die abweisende Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 29. September 1998, VwSen-260229/6/WEI/Bk, und das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/07/0174-5, ergangen waren. Mit Urkundenvorlage vom 30. März 2000 legte der Bw durch seine Rechtsvertreter schließlich eine ergänzende Stellungnahme des Dipl.-Ing. D vom 28. März 2000 vor.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Gemäß § 63 Abs 3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung, liegt ein begründeter Berufungsantrag bereits dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl u.a. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028; VwGH 27.6.1997, 96/05/0295; VwGH 28.2.1997, 96/02/0456; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 21.3.1995, 94/09/0356; VwGH 20.4.1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082).

Der Hinweis, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung betraut zu haben, und das Ersuchen um Akteneinsicht stellen noch keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl etwa VwGH 20.12.1995, 94/03/0198 und VwGH 19.1.1995, 94/09/0258). Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag an der Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern (vgl VwGH 19.3.1996, 95/04/0169, 0170 und VwGH 11.8.1994, 93/06/0239).

4.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw das angefochtene Straferkenntnis nach dem aktenkundigen Rückschein am Freitag, dem 28. Jänner 2000 zugestellt worden. An diesem Tag begann die unabänderliche gesetzliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete daher am Freitag, dem 11. Februar 2000. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte eine den gesetzlichen Mindesterfordernissen entsprechende Berufung spätestens am 11. Februar 2000 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung (vgl dazu § 61 Abs 2 AVG) am 11. Februar 2000 eingebrachte Eingabe vom 9. Februar 2000 war noch keine Berufung im Sinne des Gesetzes. Die mit Stellungnahme vom 10. März 2000 einige Wochen später nachgetragene Berufungsbegründung vermochte an der Unzulässigkeit der Ersteingabe nichts mehr zu ändern, da sie verspätet war. Das faktische Gewähren von Nachfristen durch die belangte Strafbehörde kann ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung führen, da weder die Berufungsfrist, noch der notwendige Berufungsinhalt zur Disposition der Behörde stehen.

4.4. Dieses Ergebnis kann durch den neuen § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I Nr. 158/1998, wonach Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern die Behörde zur unverzüglichen Veranlassung der Mängelbehebung verpflichten, nicht in Frage gestellt werden, da mit dieser Bestimmung nicht das Berufungsrecht geändert werden sollte. Dass Rechtsmittel nicht einfach wie beliebige Anbringen behandelt werden können, folgt auch aus § 13 Abs 2 AVG, der die Rechtsmittel besonders erwähnt und sie den "sonstigen" Anbringen geradezu als ein aliud gegenüberstellt. Durch die Aufgabe der Differenzierung zwischen formellen und materiellen Mängeln im Rahmen des § 13 Abs 3 AVG soll im erstinstanzlichen Administrativverfahren prinzipiell jeder verbesserbare Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugänglich sein, damit Anträge nicht zuerst zurückgewiesen und danach neu eingebracht werden müssen, wodurch sich ein unnötiger Aufwand und Verzögerungen ergeben. Auch Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages (Projektsänderungen) sollen nunmehr nach § 13 Abs 8 AVG grundsätzlich möglich sein (vgl näher zum Ganzen die Erläuterungen zum Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses, 1167 BlgNR 20. GP, 27 f "Zu Z 3 (§ 13 samt Überschrift):").

Dass mit dieser Novellierung auch die Vorschriften über die Berufung geändert werden sollten, ist weder dem Gesetzeswortlaut, noch den Materialien zu entnehmen. Eine solche in das spezielle Recht der Berufung eingreifende Änderung hätte der Gesetzgeber wohl ausdrücklich vornehmen müssen. Die undifferenzierte Meinung von Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz13, MSA 1998, 113 Anm 6 zu § 63 AVG, erscheint daher verfehlt. Anderer Meinung scheinen Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz 160 und Rz 536, zu sein, die mit Recht darauf hinweisen, dass das Problem der Abgrenzung relevanter und irrelevanter Mängel auch nach der Novelle BGBl I Nr. 158/1998 bestehen bleibt.

4.5. Die Gründe der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens erster Instanz nach dieser Novelle sprechen nicht auch gleichermaßen für das Berufungsverfahren. Die Mindestanforderungen an eine Berufung nach der Vorschrift des § 63 Abs 3 AVG in ihrer Ausprägung, wie sie in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommt, müssen nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nach wie vor Geltung haben. Das Fehlen des Mindestinhalts bewirkt, dass die Eingabe inhaltlich nicht als Berufung angesehen werden kann und daher zurückzuweisen ist. Eine derart mangelhafte Berufung erscheint einer sinnvollen Verbesserung von vornherein nicht zugänglich. Andernfalls wäre Missbräuchen Tür und Tor geöffnet und die Fristgebundenheit der Berufung ad absurdum geführt. Das zeigt gerade der vorliegende Fall besonders plastisch.

Eine Berufungsanmeldung und spätere Ausführung der Berufung ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Sinnvoll ist eine Rechtsmittelanmeldung ohnehin nur im Fall der mündlichen Verkündung einer Entscheidung (vgl dazu §§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 u. 466 Abs 1 StPO sowie § 461 Abs 2 ZPO). Bezieht man aber die neue Regelung des § 13 Abs 3 AVG auch undifferenziert auf das Berufungsrecht nach dem AVG, so wäre über diese Hintertür eine bloße Erklärung, Berufung erheben zu wollen, und damit eine bloße Berufungsanmeldung innerhalb der sonst für die Ausführung des Rechtsmittels vorgesehenen Frist von 2 Wochen möglich, ohne dass dies unmittelbare nachteilige Folgen hätte. Eine nur faktisch ohne qualifizierten Verbesserungsauftrag gewährte Nachfrist von drei Wochen, brauchte - wie im gegenständlichen Verfahren tatsächlich geschehen - abermals nicht eingehalten werden, ohne dass dies zur Zurückweisung führen könnte. Auf diese Weise wäre es im Hinblick auf erforderliche Verbesserungsaufträge iSd § 13 Abs 3 AVG, einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen, regelmäßig möglich, sich die Berufungsfrist zumindest de facto um Wochen zu verlängern. Die Notwendigkeit eines solchen Verbesserungsauftrages erschiene im Hinblick auf die regelmäßig vorhandene Rechtsmittelbelehrung, in der ohnehin auf die Mindesterfordernisse der Berufung ausdrücklich hingewiesen wird, unverständlich. Völlig uneinsichtig werden die aufgezeigten Konsequenzen, wenn ein Rechtsanwalt, dem die Vorschriften über das Berufungsrecht ohnehin bestens bekannt sein müssten, diese absonderliche Rechtslage nutzen könnte, um Zeit für seine eigenen Bedürfnisse (Prüfungsurlaub des Sachbearbeiters der Kanzlei) zu gewinnen.

Der Oö. Verwaltungssenat vermag dem Gesetzgeber der Novelle BGBl I Nr. 158/1998 nicht zu unterstellen, derart unsinnige und praxisferne Eingriffe in das Recht der Berufung nach § 63 AVG vorgenommen zu haben. Nach richtiger Ansicht wird die Verbesserung einer Berufung daher nur in Betracht kommen, wenn die Mindesterfordernisse bzw der notwendige Inhalt einer Berufung in der Eingabe aufscheinen und damit überhaupt von einer Berufung iSd Gesetzes gesprochen werden kann. Eine solche Berufung, die lediglich die ohnehin nicht strengen Mindestanforderungen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt, kann durchaus noch verbesserungsbedürftig sein.

Im Ergebnis war daher die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 9. Februar 2000 als unzulässig und die als Stellungnahme bezeichnete Eingabe vom 10. März 2000 als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 26.09.2000, Zl.: B 1373/00

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 22.03.2001, Zl.: 2000/07/0261-7

 

 

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