Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260259/2/WEI/Bk

Linz, 21.03.2001

VwSen-260259/2/WEI/Bk Linz, am 21. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß, über die mündliche Strafberufung des K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Februar 2000, Zl. Wa 96-14-1999/Ka, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Die Strafberufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Strafausspruch bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 300,-- (entspricht  21, 80 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen, da Sie Jauche aus Ihrer Senkgrube mittels einer Pumpe und einem 3/4 Zoll Schlauch in einen Kanal gepumpt und in weiterer Folge über eine Rohrleitung zur Ableitung gebracht haben.

Tatzeit: 24. Juli 1999, 18.50 Uhr

Tatort: F

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 137 Abs. 3 lit. g) Wasserrechtsgesetz 1959 (Novelle 1997, BGBL Nr. 74/1997)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 137 Abs. 3 Einleitung Wasserrechtsgesetz 1959 (Novelle 1997, BGBL Nr. 74/1997) eine Geldstrafe von 1.500,00 Schilling (entspricht 109.01 Euro), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz idgF. haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 150,00 Schilling (entspricht 10,90 Euro) zu leisten.

Gesamtbetrag: 1.650,00 Schilling (entspricht 119,91 Euro)"

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 29. Februar 2000 zugestellt wurde, richtet sich die mündliche Strafberufung, die der Bw am 14. März 2000 bei der belangten Behörde erhoben hat. Ihr Inhalt lautet:

"Ich berufe innerhalb offener Frist gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.2.2000, Zl. Wa96-14-1999/Ka und begründe dies wie folgt:

Es war dies das erste mal, dass meinerseits ein Teil des Inhaltes der Senkgrube über einen Kanal zur Ableitung gebracht wurde. Dies deshalb, da mein Nachbar, welcher sonst die Senkgrube entleert, auf Urlaub war und die Senkgrube ansonsten übergelaufen wäre.

Nach meiner Ansicht hat es sich dabei um eine geringfügige Menge gehandelt und auf Grund der geografischen Lage war keine Gefährdung eines Gewässers gegeben.

Auf grund dieses Sachverhaltes beantrage ich, die Strafhöhe herabzusetzen bzw. von einer Geldstrafe abzusehen."

2. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung mit dem Bemerken vorgelegt, dass sie keinen Anlass für eine Berufungsvorentscheidung sieht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der vorliegenden Berufung davon aus, dass der strafbehördliche Schuldspruch rechtskräftig geworden und nur mehr die Straffrage strittig ist. Demnach musste angenommen werden, dass der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 idF BGBl Nr. 74/1997 zu verantworten hat. Im Übrigen war eine Berufungsverhandlung entbehrlich, weil nur mehr die Strafhöhe zu überprüfen war.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bw am 24. Juli 1999 gegen 18.50 Uhr mittels Schlauch und Schmutzwasserpumpe einen Teil seines Senkgrubeninhalts in einen Kanalschacht pumpte, der bis zum nahe gelegenen Waldrand (Entfernung 50 bis 100 m) führt. Auf die Ausführungen der belangten Behörde zur Bewilligungspflicht nach dem § 32 WRG 1959 wird verwiesen.

4.2. Im Rahmen der Strafbemessung konnte die belangte Behörde von einer dem Parteiengehör unterzogenen Einschätzung der Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Bw ausgehen. Der Bw trat der Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von S 15.000,--- bei Nichtvorliegen von Sorgepflichten nicht entgegen. Erschwerend erachtete die belangte Behörde keinen Umstand, mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Die belangte Behörde hat dabei zugunsten des Bw übersehen, dass dieser nach seiner eigenen Verantwortung vorsätzlich gehandelt hatte. Er beabsichtigte bekanntlich, seine Senkgrube zumindest teilweise über den zum Wald führenden Kanalschacht auszupumpen, weil sie schon überzulaufen drohte und sein Nachbar, der ihm sonst bei der Entsorgung seiner Jauche behilflich ist, nicht erreichbar war. Von bloßer Fahrlässigkeit in der Handlungsweise kann demnach wohl keine Rede sein. Vielmehr hat der Bw vorsätzlich eine Situation geschaffen, in der er mit einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch ungehindertes Versickern von Jauche im nahen Wald rechnen musste. Mit dieser nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge voraussehbaren Gefährdung des Grundwassers hat er sich auch abgefunden. Somit war zumindest von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise und nicht von bloßem Ungehorsam auszugehen. Dieser Umstand wirkt sich selbst dann noch erschwerend aus, wenn der Bw, wie er freilich unbelegt behauptet hat, tatsächlich bloß eine geringe Menge auf die beschriebene Weise abgeleitet haben sollte.

Angesichts des anzuwendenden Strafrahmens von bis zu S 100.000,-- erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von S 1.500,-- ohnehin als geringfügig und milde. Es ist nach h. Ansicht unvertretbar, diese ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens liegende Geldstrafe noch herabzusetzen. Aus der Sicht des Bw kann die Strafhöhe in Wahrheit nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt auch für die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen zu bemessen war.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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