Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260260/2/WEI/Bk

Linz, 29.03.2001

VwSen-260260/2/WEI/Bk Linz, am 29. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M, vom 24. März 2000, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. März 2000, Zl. UR 96-1-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) bzw. Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 259/1959 idF BGBl Nr. 252/1990, BGBl Nr. 74/1997 und BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bw auf Grund der ihm angelasteten Tat die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 idFd Novelle BGBl I Nr. 155/1999 iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September 1998, UR-700099/34-1998 Sb/Wa als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B GmbH zu verantworten hat.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 1.400,-- (entspricht 101, 74 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.09.1998, UR-700099/34-1998 Sb/Wa, wurde die H. B GmbH, B, H, gem. § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, die in der Schottergrube auf Grst.Nr. 829/1, KG W, Gemeinde T gelagerten Aushubmaterialien vermischt mit geringen Mengen an Ziegelbruchstücken, Holzteilen, Kunststoff- und Metallteilen sowie Glasflaschen und Scherben in einer Menge von 561,13 t bis zum 25.09.1998 zu entsorgen und der Behörde unverzüglich die entsprechenden Entsorgungsnachweise vorzulegen.

Das angeführte Material wurde trotz dieses rechtskräftigen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von der H. B Gesellschaft m.b.H. zumindest bis zum 03.02.2000 nicht entsorgt. Diese Verwaltungsübertretung haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. B Gesellschaft m.b.H. zu verantworten."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde den § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.09.1998, UR-700099/34-1998 Sb/Wa, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959" (gemeint: Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 7.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 700,-- vorgeschrieben.

1.2. Dieses Straferkenntnis hat der Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 10. März 2000 eigenhändig übernommen. Mit der rechtsfreundlich vertretenen Eingabe vom 24. März 2000 wurde noch rechtzeitig Berufung erhoben, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Ermahnung oder eine niedrigere Geldstrafe von max. S 2.000,-- beantragt wurde.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende unbestrittene S a c h v e r h a l t:

2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September 1998, UR-700099/34-1998 Sb/Wa, wurde der H. B, auf der Grundlage des § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt

"die in der Schottergrube auf Grundstück Nr. 829/1, KG W, Gemeinde T, gelagerten Aushubmaterialien, vermischt mit geringen Mengen an Ziegelbruchstücken, Holzteilen, Kunststoff- und Metallteilen sowie Glasflaschen und Scherben in einer Menge von 561,13 t bis zum 25. September 1998 zu entsorgen und der Behörde unverzüglich die entsprechenden Entsorgungsnachweise vorzulegen."

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, weil der Bw der Ansicht war, dass sich der wasserpolizeiliche Auftrag an eine nicht existierende Firma richte, zumal es laut Firmenbuch nur die H. B Gesellschaft m.b.H., nicht aber die H. B GmbH gäbe (vgl Aktenvermerk der Umweltrechtsabteilung vom 1. Dezember 1998, Zl. UR01-3-1997). Der Bescheid ist demnach unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

In ihrer Begründung verwies die Wasserrechtsbehörde auf Probeentnahmen am 13. November 1997 aus Tiefen von 3,4 m bis 3,7 m durch den Amtssachverständigen für Abfallchemie und das Büro des Zivilingenieurs Dr. A. Bei den 4 Proben kam es zu Überschreitungen der Grenzwerte nach der Deponieverordnung, BGBl. Nr.164/1996. Die Behörde kam daher zum Schluss, dass die Ablagerungen keinesfalls Abfälle darstellen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen wäre und nahm deshalb an, dass die H. B GmbH eine gemäß § 31b WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung errichtet und betrieben hat.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Februar 2000 hat die belangte Strafbehörde Herrn H, geb. , die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 teilte der Bw bezugnehmend auf das Aufforderungsschreiben vom 3. Februar 2000 mit, dass er als Verantwortlicher für die Verwaltungsübertretung namhaft zu machen wäre. Er gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab, in der er behauptete, dass die Übertretung verjährt wäre. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens, weil das beanstandete Material laut Gutachten und mündlicher Auskunft des Institutes für Umweltanalytik Dipl.-Ing. Dr. techn. A, B, vollkommen unbedenklich wäre.

2.3. Die belangte Behörde erließ daraufhin gegen den Bw das angefochtene Straferkenntnis vom 2. März 2000, in dem sie davon ausging, dass der Bw das beanstandete Material entgegen dem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag jedenfalls nicht bis zum 3. Februar 2000 entsorgt hat. Die Einwände des Bw hielt sie für nicht stichhältig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht und daher lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Beim gegenständlichen Tatzeitraum vom 25. September 1998 bis 3. Februar 2000 war zu berücksichtigen, dass das WRG 1959 in dieser Zeit Änderungen unterworfen war. Bis zum 31. Dezember 1999 war es im Wesentlichen - abgesehen von den Kundmachungen BGBl I Nr. 85/1997 und Nr. 134/1997 infolge von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes betreffend den § 32 Abs 4 WRG 1959 idFd WRG-Nov. 1990 - in der Fassung der WRG-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden. Ab 1. Jänner 2000 trat der neue § 137 der am 17. August 1999 kundgemachten WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999, in Kraft.

Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen,

wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 500.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen,

wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Der Tatbestand ist demnach unverändert geblieben, allerdings wurde die Strafdrohung wesentlich erhöht. Die andauernde Nichterfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 ist als Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts zu beurteilen (vgl auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, 567, Rz 9 zu § 137). Zur Frage der Zeit der Begehung beim Dauerdelikt und beim fortgesetzten Delikt vertritt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf strafrechtliche Literatur (Liebscher, Wiener Kommentar, Rz 6 zu § 61 StGB und Maierhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht I4, 450) die Auffassung, dass es auf das Tatende bzw bei fortgesetzten Delikten auf den letzten Teilakt ankäme. Lagen diese zeitlich nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die gesamte Tat nach dem neuen Recht zu beurteilen. Der Umstand der überwiegenden Begehung der Tat während der Geltung der günstigeren Strafdrohung ist im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.3.2000, 96/05/0107). Das gegenständliche Dauerdelikt hätte demnach als einheitliche Tat zur Gänze unter den § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 subsumiert werden müssen.

4.2. Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Unter "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht2, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175). Auch fortgeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen oder Anlagen sind (nachträglich) bewilligungspflichtig.

Der der H. B GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. September 1998, Zl. UR-700099/34-1998 Sb/Wa, gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist rechtskräftig und verbindlich geworden. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher ebenso wie jede andere Behörde an diese rechtskräftige wasserrechtliche Handlungsverpflichtung gebunden. Es ist ihm von vornherein verwehrt, die im administrativrechtlichen Verfahren durch die zuständigen Wasserrechtsbehörden verbindlich entschiedene Sache neuerlich zu untersuchen. Vielmehr hat er einen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag, dessen Inhalt örtlich und sachlich ausreichend bestimmt erscheint, seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde zu legen. Im gegenständlichen Berufungsfall ist daher die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Anlage nach § 31b WRG 1959 vorlag oder nicht, keiner weiteren Erörterung zugänglich.

4.3. Der Einwand der Berufung, dass die H. B Gesellschaft m.b.H. nicht mit der H. B GmbH identisch und der wasserpolizeiliche Auftrag daher ins Leere gegangen wäre, wird auch vom erkennenden Verwaltungssenat nicht geteilt. Ein derartiger Formalismus ist schon deshalb abwegig, weil selbst das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung seit dem BGBl Nr. 10/1991 den Kurztitel "GmbH-Gesetz - GmbHG" führt und der § 5 Abs 2 leg.cit. bei der Firma eine entsprechende Abkürzung und nicht bloß die Abkürzung "Gesellschaft m.b.H." zulässt. Aber selbst wenn dies nicht gesetzlich klargestellt wäre, hätte der Oö. Verwaltungssenat keine Zweifel, dass der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag an die H. B Gesellschaft m.b.H. gerichtet war, zumal der im wasserpolizeilichen Auftrag angeführte Firmensitz daran keine Zweifel aufkommen lässt.

4.4. Entgegen der Berufung ist auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden. Den von der Strafbehörde zugrunde gelegten persönlichen Verhältnissen ist der Bw nicht entgegengetreten. Der gegenständliche Tatzeitraum vom 25. September 1998 bis zum 3. Februar 2000 beträgt mehr als 16 Monate. Die Geldstrafe von S 7.000,-- bewegt sich selbst bei dem von der belangten Behörde angewendeten Strafrahmen des alten § 137 Abs 4 WRG 1959 von bis zu S 250.000,-- im untersten Bereich und kann daher als milde eingestuft werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte sogar der Strafrahmen des neugefassten § 137 Abs 3 WRG 1959 (Geldstrafe bis zu S 500.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) angewendet werden müssen, wobei nur die überwiegende Begehung des Dauerdelikts unter der Geltung der geringeren Strafdrohung im Rahmen des § 19 VStG strafmindernd zu berücksichtigen ist. Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde mit der in jedem Fall geringen Strafhöhe mehr als nachgekommen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Bw von der belangten Strafbehörde an seine Verpflichtung aus dem wasserpolizeilichen Auftrag hätte erinnert werden müssen. Die Strafrüge des Bw ist gänzlich unbegründet.

4.5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B GmbH die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 wegen Nichterfüllung des erteilten wasserpolizeilichen Auftrages zu verantworten hatte.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG für das Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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