Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260267/2/WEI/Ni

Linz, 01.03.2002

VwSen-260267/2/WEI/Ni Linz, am 1. März 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des R, vom 25. Juli 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Juli 2000, Zl. Wa 96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 Z 6 iVm § 32 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 259/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) den Beschluss gefaßt:

Aus Anlass der Berufung wird festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Das Strafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 51 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem an den Berufungswerber (Bw) adressierten Straferkenntnis wurde dieser wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Die Firma P, hat insoferne entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.3.1992, betriebliche Abwässer aus Ihrem Betrieb in die Ortskanalisation der Gemeinde L bzw. in weiterer Folge in die Anlagen des Reinhalteverbandes M eingeleitet, als am 14.4.1999 der festgelegte Grenzwert für Sulfat von 600 mg/l mit einem Messwert von 1.330 mg/l überschritten wurde.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P und sohin als zu deren Vertretung nach außen berufenes Organ sind Sie gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich für diese Konsensüberschreitung verantwortlich."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 2 Z 6 iVm § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 100,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 21. Juli 2000 im Wege der Ersatzzustellung zugegangen ist, hat dieser rechtzeitig die Berufung vom 25. Juli 2000 erhoben, die am 26. Juli 2000 bei der belangten Strafbehörde einlangte.

In der Berufung wird vorgebracht, dass nach Vermischung mit den Fäkalienabwässern eine mindestens 7,5fache Verdünnung auftrete und daher der an der Einmündungsstelle in den Ortskanal vorgeschriebene Sulfatgehalt von 300 mg/l eingehalten werde und es dadurch zu keiner Konsensüberschreitung von Sulfat in der Ortskanalisation bzw. in den Anlagen des Reinhalteverbandes M gekommen sei.

Um den Grenzwert von 600 mg/l in der betrieblichen Abwasseraufbereitungsanlage einzuhalten wäre der Einsatz von Bariumcarbonat nötig, wobei der Einsatz dieses Giftes ökologisch und wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Er bitte diese Umstände zu berücksichtigen. Der Bw zeichnete diese Eingabe auf Firmenpapier als Abwasserbeauftragter.

3. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erst mit Schreiben vom 16. Februar 2001, eingelangt am 19. Februar 2001, zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß dem § 51 Abs 7 VStG 1991 idF des Art 2 der Novelle BGBl I Nr 158/1998 (Inkrafttreten am 1.1.1999 nach § 66b Abs 8 VStG) tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Die belangte Behörde hat die am 26. Juli 2000 eingebrachte Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt so spät vorgelegt, dass sie erst am 19. Februar 2001 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einlangte. Im Hinblick auf die späte Berufungsvorlage und wegen zahlreicher anderer Verpflichtungen war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, die für das gegenständliche Strafverfahren maßgebliche 15-monatige Entscheidungsfrist einzuhalten. Diese endete mit Ablauf des 26. Oktober 2001. Das Straferkenntnis ist daher bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und der Oö. Verwaltungssenat hatte mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen. Da eine weitere Verfolgung des Bw ausgeschlossen ist, war das Verfahren gemäß § 51 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Anzumerken ist noch, dass der Bw nach dem aktenkundigen Firmenbuchauszug nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der P ist und ihm daher die Tat nicht in dieser Funktion rechtens angelastet werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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