Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260268/2/WEI/Ni

Linz, 01.03.2002

VwSen-260268/2/WEI/Ni Linz, am 1. März 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der mündlichen Berufung des K, vom 2. August 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Juli 2000, Zl. Wa 96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 2 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 259/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) den Beschluss gefasst:

Aus Anlass der Berufung wird festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Das Strafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 51 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem an den Berufungswerber (Bw) adressierten Straferkenntnis wurde dieser wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben am 11.12.1999 zumindest in der Zeit von 09.05 Uhr bis 10.50 Uhr die bei Ihrem Wohnhaus auf Gst. anfallenden häuslichen Abwässer punktförmig unter Verwendung einer Pumpe und eines Gartenschlauches zur Versickerung gebracht, ohne die hiefür erforderlich wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 2 lit g) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 19. Juli 2000 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, hat dieser noch rechtzeitig am 2. August 2000 bei der belangten Strafbehörde mündlich Berufung erhoben, die in einem handschriftlichen Aktenvermerk festgehalten wurde.

In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche Liegenschaftseigentümer ihre Abwässer so bzw durch landwirtschaftliche Nutzung entsorgen. Eine Kanalisation sei erst in Bau. Da die Ableitung auf Wiesengrund über den Gemeingebrauch nicht hinausgehe, ersuche der Bw um Einstellung des Verfahrens.

3. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erst mit Schreiben vom 16. Februar 2001, eingelangt am 19. Februar 2001, zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß dem § 51 Abs 7 VStG 1991 idF des Art 2 der Novelle BGBl I Nr 158/1998 (Inkrafttreten am 1.1.1999 nach § 66b Abs 8 VStG) tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Die belangte Behörde hat die am 2. August 2000 mündlich erhobene Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt so spät vorgelegt, dass sie erst am 19. Februar 2001 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einlangte. Im Hinblick auf die späte Berufungsvorlage und wegen zahlreicher anderer Verpflichtungen war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, die für das gegenständliche Strafverfahren maßgebliche 15-monatige Entscheidungsfrist einzuhalten. Diese endete mit Ablauf des 2. November 2001. Das Straferkenntnis ist daher bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und der Oö. Verwaltungssenat hatte mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen. Da eine weitere Verfolgung des Bw ausgeschlossen ist, war das Verfahren gemäß § 51 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß