Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260276/2/WEI/Ni

Linz, 11.06.2002

VwSen-260276/2/WEI/Ni Linz, am 11. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Mai 2001, Zl. Wa 96-14-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 Z8 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 259/1959 idFd WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie sind zumindest bis zum 14.12.2000 dem wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.5.2000 insoferne nicht nachgekommen, als der Vorschreibungspunkt Ziffer 2 nicht erfüllt wurde, zumal die linksufrig des Baches gelagerten Holzstöße bis zum 18.9.2000 nicht entfernt waren."

Durch diesen Tatvorwurf erachtete die belangte Strafbehörde den § 137 Abs 3 Z8 iVm § 138 Abs 1 WRG 1959 idgF als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 3 Ziff. 8. WRG 1959" (gemeint: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 3.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300 vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 10. Mai 2001 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die rechtzeitig per Telefax eingebrachte Berufung vom 22. Mai 2001, mit der der Bw in der "Wir-Form" sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens anstrebt. Sie lautet inhaltlich:

"Aktenzeichen : Wa96-14-2000

Einspruch 22.05.01

zu Pt. 1 bei der Begründung möchten wir darauf hinweisen, dass die gelagerten

Holzstämme täglich manipuliert und im Sägewerk geschnitten werden. Ein

Abfluss des Wassers auf einer breite von 10m ist jederzeit gegeben !

Weiters möchten wir festhalten das sich die Parz. im Besitz der Fa R

befinden und es somit zu keinem Schaden für diesen früheren

Nachbarn mehr kommen kann

zu Pt. 2 Wie bei einem Lokalaugenschein am 27.04.01 mit Herrn S festgestellt gibt es seitens des Gewässerbezirkes wegen der linksufrig

gelagerten Holzstöße keine Gefahren.

>Holzstöße sind standsicher Gelagert.

>dem öffentlichen Interesse zum Schutz der Anrainer ist gegeben !

Wir beantragen daher, die Strafverfügung ersatzlos aufzuheben"

Die als Einspruch fehlbezeichnete Berufung äußert sich offenbar deshalb zu zwei Punkten, weil die vor dem Straferkenntnis ergangene Strafverfügung vom 23. Oktober 2000, gegen die der rechtzeitige Einspruch vom 25. Oktober 2000 eingebracht wurde, noch zwei Spruchpunkte aufwies.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende unbestrittene S a c h v e r h a l t:

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Mai 2000, Zl. Wa10-5-7-2000, wurde Herrn R jun. nach durchgeführtem Lokalaugenschein vom 2. Mai 2000 auf der Grundlage des § 138 Abs 1 lit. a WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen,

"ehestmöglich, längstens jedoch bis 31.7.2000, nachstehende Maßnahmen durchzuführen:

1. Entfernung der im Bereich der 20 m breiten Hochwassermulde südlich der mit Bescheid vom 30.12.1987 wasserrechtlich genehmigten Kranbahn gelagerten Hochstämme sowie

2. der, wie im Lokalaugenscheinprotokoll am 2.5.2000 näher beschrieben, unmittelbar linksufrig am Ufer des Baches gelagerten Holzstöße"

Begründend wird auf teilweise wiedergegebene Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein vom 2. Mai 2000, dessen Niederschrift im vorgelegten Akt fehlt, hingewiesen. Offenbar zum Punkt 2. wird in der Bescheidbegründung ausgeführt:

"Am linken Ufer des Baches entlang des Betriebsareals sind auf ca. 100 m Länge bis ca 3 m hohe Schnittholzstöße gelagert. Die Fundamente dieser Stöße befinden sich zum Teil auf der Bachböschung, welche augenscheinlich mit Schotter und Humus sowie auch mit Sägespänen aufgeschüttet wurde. Teilweise war erkennbar, dass die als Fundament verwendeten Betonklötze und Natursteine auf der Böschung abrutschen und sich auch die Holzstapel zum Bach hin neigen. Es besteht hier die Gefahr, dass bei Extremhochwässern das aufgeschüttete Material erodiert wird, die Fundamente nachgeben und der Holzstoß in den Hochwasserführenden Bach stürzt. Eine vorhandene Böschungsfußsicherung aus Granitstein schließt eine Erosion des oberen Böschungsteiles nicht aus.

Eine ähnliche Gefahr besteht bei Sturmböen, welche die bereits schrägstehenden Holzstöße in das Bachbett werfen und es hier in weiterer Folge zur Verklausungen und Beeinträchtigung abwärts liegender Grundstücke kommt."

2.2. Mit Schreiben vom 18. September 2000, Zl. BauW-Br-160000/2383, berichtete der Amtssachverständige für den Gewässerbezirk Braunau zum Sägewerksbetrieb R Folgendes:

"Im Bereich der Kranbahn wird zwar Holz gelagert, dieses aber ständig umgelagert und geschnitten. Im Hochwasserfall kann also davon ausgegangen werden, dass es rechtzeitig entfernt wird.

Die Holzstöße am linken Ufer des Baches lagern immer noch oder wieder mit Stoßhöhen bis 3 m direkt an der Uferkrone mit teilweiser Abstützung auf der Böschung. Diese Lagerung wird als äußerst gefährlich erachtet und Herr R ist nochmals darauf hinzuweisen, bei der Lagerung vom Böschungsrand mindestens 0,5 m Abstand zu halten und auch die Stapelhöhen auf 2 m zu beschränken, damit sie nicht bei Sturmböen ins Gewässer stürzen."

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 hielt die belangte Behörde dem Bw den Bericht des Amtssachverständigen vor und folgerte daraus, dass der Bw dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 29. Mai 2000, Zl. Wa10-5-7-2000, nur teilweise nachgekommen wäre. Deshalb wäre beabsichtigt, sollte der Bw nicht bis längstens 15. November 2000 einerseits den bescheidgemäßen Zustand hergestellt haben, andererseits die Lagerung am Böschungsrand derart gestaltet haben, dass mindestens 0,5 m Abstand zum Gewässer eingehalten wird und die Höhe der Holzstöße 2 m nicht überragt, mit Ersatzvornahme nach § 4 VVG vorzugehen.

2.3. Die belangte Behörde erließ daraufhin die Strafverfügung vom 23. Oktober 2000 mit der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Punkte des wasserpolizeilichen Auftrags allgemein dessen Nichteinhaltung bis 18. September 2000 angelastet wurde, obwohl im Schreiben vom 6. Oktober 2000 nur davon die Rede war, der Bw wäre dem Auftrag teilweise nicht nachgekommen.

Mit rechtzeitigem Einspruch vom 25. Oktober 2000 führte der Bw wie folgt aus:

"Wie aus dem Überprüfungsbericht vom 18. September 2000 festgestellt wurde, erfolgt keine ständige Holzlagerung mehr im Kranbahnbereich, sondern dieses Holz wird ständig umgelagert und geschnitten. Demnach wurde Punkt 1 des Bescheides vom 29. Mai 2000 erfüllt.

Weiters wurden die linksufrig des Baches gelegenen Holzstöße so umgelagert, dass sie nunmehr standsicher platziert sind und eine 10 m breite Hochwassermulde freigehalten wird. Eine höhenmäßige Begrenzung der Holzstöße erfolgte im wasserpolizeilichen Auftrag nicht und wäre unter dem Titel Hochwasserschutz auch nicht gerechtfertigt. Wir betrachten daher den wasserpolizeilichen Auftrag vollinhaltlich als erfüllt und damit die ausgesprochene Strafe als unzulässig."

Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis. In dessen Begründung wird auf im vorgelegten Verwaltungsstrafverfahren nicht aktenkundige Lokalaugenscheine des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 30. November 2000 und vom 14. Dezember 2000 hingewiesen, bei denen festgestellt worden wäre, dass dem wasserpolizeilichen Auftrag in keiner Weise entsprochen worden wäre. Nähere Erläuterungen sind dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen.

Rechtlich wird angeführt, dass die Holzlagerung im Bereich der Mulde den Bescheidvorschreibungen des (nicht aktenkundigen) Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 1987, Zl. Wa-0510/We, widerspreche (obwohl eine Verstoß gegen Punkt 1 des wasserpolizeilichen Auftrags nicht mehr angelastet ist) bzw. seien die unmittelbar am Ufer vorgenommenen Holzlagerungen einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht zugänglich.

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3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon aus rechtlichen Gründen aufzuheben war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Beim gegenständlichen Tatzeitraum im Jahr 2000 war das WRG 1959 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung der am 17. August 1999 kundgemachten WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999, anzuwenden.

Gemäß § 137 Abs 3 Z8 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 500.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen,

wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Unter "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht2, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175). Auch fortgeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen oder Anlagen sind (nachträglich) bewilligungspflichtig.

Die andauernde Nichterfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages ist ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts, bei dem auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert wird und die Verjährung erst mit dessen Beseitigung (Beendigung des strafbaren Verhaltens) beginnt (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 909 f, Anm 4 zu § 31 VStG und 914 ff, E zu § 31 Abs 2 VStG). Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatzeitraum bei Dauerdelikten oder fortgesetzten Delikten kalendermäßig eindeutig zu umschreiben (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 13 ff zu § 44a Z1 VStG).

4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach dem § 44a Z1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verst Sen VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 971).

Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für bescheidförmige Auflagen, Aufträge oder Anordnungen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand eines Straftatbestandes gehören. Ihr Inhalt bildet nämlich einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, dass es für die spruchmäßige Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl etwa VwGH 25.4.1995, 93/04/0112; VwGH 20.9.1994, 94/04/0041; VwGH 26.4.1994, 93/04/0244; VwGH 29.3.1994, 93/04/0255; VwGH 19.6.1990, 89/04/0249; ferner VwGH 22.12.1987, 87/07/0135). Im Hinblick auf das strenge strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen sine lege) müssen bescheidförmige Auflagen oder Aufträge, die einen Blankettstraftatbestand inhaltlich ausfüllen, so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten zweifelsfrei die Grenzen des erlaubten Verhaltens und damit den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung erkennen lassen (vgl bereits VwSlg 9979 A/1979; VwGH 27.3.1990, 89/04/0119; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164; VwGH 23.5.1995, 95/04/0035; VwGH 18.6.1996, 96/04/0008). Auch wasserpolizeiliche Aufträge müssen sowohl im Hinblick auf ihre Vollstreckbarkeit durch Ersatzvornahme (vgl dazu näher die Judikatur bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1162 f, E 12a bis 12h zu § 4 Abs 1 VVG) als auch in strafrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmte Gebote enthalten, damit sie als taugliche Grundlage für eine Verwaltungsübertretung herangezogen werden können. Dabei muss der Auftrag die Verpflichtung zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung inhaltlich klar umschreiben. Enthält ein Bescheid keinen klaren Auftrag, ist ein Zuwiderhandeln nicht strafbar (vgl VwGH 11.7.1996, 93/07/0173; VwGH 29.6.1995, 94/07/0007).

4.3. Im vorliegenden Fall ist der Schuldspruch der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und für einen strafrechtlichen Vorwurf unzureichend. Zunächst ist schon kein eindeutiger, kalendermäßig umschriebener Tatzeitraum aus dem Spruch ableitbar. Die Formulierung "... zumindest bis zum 14.12.2000 ... " dem wasserpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen zu sein, zumal gelagerte Holzstöße "... bis zum 18.9.2000 ..." nicht entfernt waren, erscheint in sich widersprüchlich. Außerdem ergibt sich aus dem Bescheid vom 29. Mai 2000, Zl. Wa10-5-7-2000, eine Leistungs- bzw. Erfüllungsfrist für die aufgetragenen Maßnahmen bis zum 31. Juli 2000, welche im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinerlei Berücksichtigung gefunden hat.

Im Übrigen wurde auch der bezughabende bescheidförmige wasserpolizeiliche Auftrag, der nach richtiger Rechtsansicht einen wesentlichen Teil der übertretenen Strafnorm bildet, entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Spruch des Straferkenntnisses nicht genau in seinem Wortlaut angeführt. Es ist lediglich - ohne bescheidmäßige Bezeichnung - von einem wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Mai 2000 und einem Vorschreibungspunkt Ziffer 2 die Rede. Schließlich kann auch der pauschale Hinweis auf gelagerte Holzstöße linksufrig des Baches weder in örtlicher, noch in sachlicher Hinsicht zufrieden stellen. Insofern liegt der Mangel bereits im wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 29. Mai 2000, der sich in der gegenständlich relevanten Ziffer 2 durch besondere Unbestimmtheit auszeichnet. Denn im Zusammenhang mit der aufgetragenen Entfernung von linksufrig des Baches gelagerten Holzstößen wird der mehrdeutige Verweis "... wie im Lokalaugenscheinprotokoll am 2.5.2000 näher beschrieben ..." eingeflochten. Diese Verweistechnik kann den Bestimmtheitsanforderungen an einen wasserpolizeilichen Auftrag, der durch § 137 Abs 3 Z WRG 1959 zum wesentlichen Bestandteil der Strafnorm wird, nicht gerecht werden. Der Verweis könnte bloß die Lage der Holzstöße näher umschreiben, er könnte aber auch den Auftrag inhaltlich determinieren und sich auf die Art und Weise der vorzunehmenden Entfernung beziehen. Im ersten Fall wären alle Holzstöße am linken Ufer des Baches zu entfernen, im zweiten Fall könnte auf ein bestimmtes Vorgehen abgestellt werden, das im verwiesenen Lokalaugenscheinprotokoll möglicherweise näher beschrieben wurde. Dieses Protokoll ist im vorliegenden Verfahren zwar nicht aktenkundig, allerdings kann sowohl dem Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen vom 18. September 2000 als auch dem Erinnerungsschreiben der belangten Behörde vom 6. Oktober 2000 entnommen werden, dass bei einer Lagerung am Böschungsrand mit mindestens 0,5 m Abstand zum Gewässer und einer Beschränkung der Stapelhöhen auf 2 m offenbar keine Gefahren mehr drohen und der gesetzmäßige Zustand hergestellt erscheint. Möglicherweise wäre in diesem Fall auch dem wasserpolizeilichen Auftrag Genüge getan. Der Bw äußerte jedenfalls in der Berufung - von der belangten Behörde unwidersprochen - die Meinung, dass die linksufrigen Holzstöße standsicher gelagert und keine Gefahren mehr bilden, was bei einem Lokalaugenschein vom 27. April 2001 mit dem Amtssachverständigen festgestellt worden wäre.

Die belangte Behörde hat es in ihrem wasserpolizeilichen Auftrag unterlassen, eine spruchmäßige Präzisierung der Entfernungspflicht vorzunehmen, weshalb ein Bestimmtheitsdefizit vorliegt, das in einem Strafverfahren im Wege zulässiger Auslegung nicht mehr sanierbar erscheint. Ein derartig unklarer Auftrag kann nicht Grundlage für eine Bestrafung nach § 137 Abs 3 Z8 WRG 1959 sein, weil die Frage der Erfüllung bzw. Nichterfüllung bei zweifelhaftem Leistungsumfang nicht zuverlässig beurteilt werden kann.

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis wegen qualifizierter Unbestimmtheit des Tatvorwurfs sowie Undeutlichkeit des zugrunde liegenden wasserpolizeilichen Auftrags aufzuheben und das Strafverfahren mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z1 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß