Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260278/2/WEI/Be

Linz, 27.08.2002

VwSen-260278/2/WEI/Be Linz, am 27. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K, vertreten durch K, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Mai 2001, Zl. Wa 96-30/10-2000/SF/RA, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 259/1959 idFd WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in sämtlichen Spruchpunkten aufgehoben und es werden die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"1.

a) Tage der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes von Oö., vom 14.7.1978, Wa 169/5 1978/Spe, Spruchabschnitt I., Punkt 2., c), wasserrechtliche Bewilligung zur Abwassereinleitung in den Traunfluss - Grenzwert an gelösten Stoffen NaCl 0,2 t/d (genauer 208 kg/d = Berechnungsgrundlage für Bescheidgrenzwert)

 

 

kg/d

01.09.1999

267,9

02.09.1999

330,6

05.09.1999

242,5

06.09.1999

420,8

07.09.1999

234,4

09.09.1999

250,9

10.09.1999

260,5

14.09.1999

277,7

21.09.1999

267,8

25.09.1999

239,8

26.09.1999

337,0

30.09.1999

300,7

01.10.1999

301,6

02.10.1999

275,2

03.10.1999

277,9

04.10.1999

230,9

05.10.1999

339,0

06.10.1999

241,3

20.10.1999

266,2

22.10.1999

338,2

23.10.1999

275,4

24.10.1999

329,8

25.10.1999

402,6

29.10.1999

291,2

03.11.1999

367,8

04.11.1999

399,0

10.11.1999

233,4

17.11.1999

262,3

18.11.1999

287,5

19.11.1999

363,6

20.11.1999

269,9

27.11.1999

252,7

28.11.1999

228,9

01.12.1999

307,0

04.12.1999

587,7

05.12.1999

440,7

08.12.1999

243,0

10.12.1999

296,8

17.12.1999

249,8

18.12.1999

266,4

21.12.1999

251,4

28.12.1999

237,8

31.12.1999

361,7

 

 

b) Tage der Überschreitung

Bescheid des Landeshauptmannes

 

von Oö. vom 14.07.1978, Wa-169/5-

 

1978/Spe, Spruchabschnitt I.,

 

Punkt 1. b), wasserrechtliche Be-

 

willigung zur Kondensateinleitung

 

in den Traunfluss max. 3840 m³/d

 

( + 2400 m³/d aus dem Bescheid

 

Wa-102164/50/Wab/Pre bzw. ,

 

Wa-100746/67/Wab/Pre = Summe 6240

 

m³/d)

m³/d

14.09.1999

6374

15.09.1999

6390

21.09.1999

6260

27.09.1999

6361

02.11.1999

6362

04.11.1999

6311

08.11.1999

6326

09.11.1999

6338

29.11.1999

6697

30.11.1999

6923

01.12.1999

6721

23.12.1999

6761

c) Tage der Überschreitung

Bescheid des Landeshauptmannes

 

von Oö., vom 14.07.1978,

 

Wa-169/5-1978/Spe, Spruchab-

 

schnitt I., Punkt 2. a),

 

Abwassereinleitung in den Traunsee

 

über die Schlammeinbringungsanlage

(Grenzwert NaCl 11,78 t/d)

t/d

01.11.1999

14,2

02.11.1999

13,0

03.11.1999

18,3

04.11.1999

18,0

05.11.1999

37,9

06.11.1999

14,8

07.11.1999

46,7

08.11.1999

16,3

09.11.1999

14,8

26.11.1999

13,2

27.11.1999

13,1

28.11.1999

13,2

01.12.1999

15,1

05.12.1999

15,7

07.12.1999

17,1

08.12.1999

14,1

15.12.1999

21,6

16.12.1999

14,3

18.12.1999

14,1

19.12.1999

14,2

27.12.1999

14,3

28.12.1999

17,1

29.12.1999

16,9

30.12.1999

16,3

31.12.1999

17,8

 

d) Tage der Überschreitung

Bescheid des Landeshauptmannes von

 

Oö., vom 14.07.1978, Wa-169/5-

 

1978/Spe, Spruchabschnitt I.,

 

Punkt 2., a),

 

(Grenzwert für Abwassereinleitung

 

in den Traunsee über die Schlamm-

 

einbringungsanlage an Feststoffen

 

87,5 t/d)

 

 

t/d

03.09.1999

106,3

04.09.1999

108,2

05.09.1999

108,4

06.09.1999

108,4

07.09.1999

104,4

08.09.1999

109,4

09.09.1999

107,7

10.09.1999

109,2

11.09.1999

107,6

12.09.1999

102,3

13.09.1999

105,8

14.09.1999

109,9

04.10.1999

105,5

05.10.1999

112,6

06.10.1999

111,0

07.10.1999

116,0

08.10.1999

116,2

09.10.1999

125,2

10.10.1999

131,8

11.10.1999

124,1

12.10.1999

123,7

13.10.1999

116,6

14.10.1999

102,5

24.10.1999

132,3

25.10.1999

96,5

26.10.1999

96,5

31.10.1999

101,5

01.11.1999

112,5

02.11.1999

169,7

03.11.1999

137,5

04.11.1999

136,8

05.11.1999

142,8

06.11.1999

139,8

07.11.1999

169,0

08.11.1999

162,6

09.11.1999

145,5

22.11.1999

103,4

25.11.1999

105,4

26.11.1999

128,9

27.11.1999

127,8

28.11.1999

128,9

05.12.1999

108,0

07.12.1999

104,2

08.12.1999

106,2

09.12.1999

129,2

10.12.1999

107,1

11.12.1999

109,2

12.12.1999

101,2

15.12.1999

130,8

21.12.1999

142,4

27.12.1999

125,2

28.12.1999

117,1

29.12.1999

149,0

30.12.1999

147,8

31.12.1999

129,2

e) Tage der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes von

Oö., vom 14.07.1978, Wa-169/5-

1978/Spe, Spruchabschnitt I.,

Punkt 2., a),

(Grenzwert für Abwassereinleitung

in den Traunsee über die Schlamm-

einbringunganlage an gelösten

Stoffen 12,52 t/d)

 

t/d

02.09.1999

13,8

10.09.1999

13,8

15.09.1999

14,2

16.09.1999

14,0

17.09.1999

14,2

18.09.1999

14,4

22.09.1999

14,3

23.09.1999

14,2

24.09.1999

14,1

25.09.1999

14,1

02.10.1999

13,8

04.10.1999

13,9

05.10.1999

13,9

14.10.1999

15,0

17.10.1999

14,3

19.10.1999

14,8

27.10.1999

14,2

29.10.1999

14,2

30.10.1999

14,6

01.11.1999

15,8

02.11.1999

14,5

03.11.1999

20,4

04.11.1999

20,2

05.11.1999

41,8

06.11.1999

16,5

07.11.1999

49,8

08.11.1999

19,2

09.11.1999

16,3

26.11.1999

14,2

27.11.1999

14,1

28.11.1999

14,2

01.12.1999

17,0

03.12.1999

14,0

04.12.1999

14,0

05.12.1999

17,9

07.12.1999

19,7

08.12.1999

15,8

09.12.1999

14,0

10.12.1999

13,9

11.12.1999

14,2

14.12.1999

14,5

15.12.1999

24,0

16.12.1999

16,1

17.12.1999

14,0

18.12.1999

15,4

19.12.1999

15,7

20.12.1999

13,9

21.12.1999

13,8

27.12.1999

15,8

28.12.1999

18,0

29.12.1999

18,1

30.12.1999

18,3

31.12.1999

20,7

 

f) Tage der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes

von Oö. vorn 14.07.1978,

Wa-169/5-1978/Spe,

Spruchabschnitt I., Ziffer 1.a),

wasserrechtliche Bewilligung zur

Ableitung des entsolten Schlammes

aus der Solereinigung und das zur

Aufschlämmung erforderliche Brü-

denkondensat in eine Menge von

213.672 m³/a (dies

entspricht 696 m³/ Betriebstag)

m³/d

04.11.1999

744

06.11.1999

771

07.11.1999

717

g) Tage der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes

von Oö., vom 14.07.1978,

Wa-169/5-1978/Spe, Spruchabschnitt

I., Punkt 2., b), Abwassereinleitung

in den Traunsee über die

Einbringungsanlage (Grenzwert

für gelöste Stoffe 50,25 t/d)

 

t/d

04.09.1999

58,4

05.09.1999

64,0

06.09.1999

65,7

07.09.1999

60,3

11.09.1999

56,9

12.09.1999

55,4

03.11.1999

57,3

09.12.1999

55,9

h) Weiters wurden die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö., vom

23.08.1999, Wa-102164/50/Wab/Pre, Wa-100746/67/Wab/Pre, festgesetzten Auflagen und Rahmenbedingungen im Zeitraum vom 30.11.1999 bis 31.12.1999, teilweise nicht eingehalten.

zu 1.) Die Konzentrationen und Frachten an Chlorid und Ammonium im Gesamtablauf wurden nicht gemessen bzw .können nicht gemessen werden, da keine entsprechenden Messeinrichtungen (siehe auch Punkt 2. und 7. ) installiert wurden.

zu 2.) Die mengenproportionale Probenahme im Gesamtablauf wurde nicht errichtet und daher auch nicht betrieben.

zu 3.) Da keine registrierende Temperatur-, Leitfähigkeits- und pH-Messung im

Gesamtablauf installiert wurde, konnten die geforderten Auswertungen nicht geliefert werden.

zu 5. ) Die geführten Aufzeichnungen sind hinsichtlich Mehranfall aus dem 3.

Verdampfer teilweise nicht direkt gemessen worden, sondern rückgerechnet und daher dem 3. Verdampfer nicht unmittelbar zuzuordnen. Damit wurde dem Sinn dieses Vorschreibungspunktes nicht entsprochen.

zu 6.) Auch hier im Sinne der Darstellung nicht erfüllt. Wesentliche Mehrbelastung durch die Schlämme sowie der Traun durch pH und Ammoniakspitzen.

zu 7. ) nicht erfüllt

zu 8.) nicht erfüllt

zu 9. ) Es wurden keine geeigneten technischen Maßnahmen gesetzt, daher muss von einer Situationsverschärfung ausgegangen werden.

2.

a) Tage der Überschreitung Bescheid des

Landeshauptmannes von Oö., vom

14.07.1978, Wa-169/5-1978/Spe,

Spruchabschnitt I., Punkt 2., c),

wasserrechtliche Bewilligung zur

Abwassereinleitung in den Traun-

fluss -Grenzwert an gelösten Stof-

fen NaCl 0,2 t/d (genauer 208 kg/d

= Berechnungsgrundlage für Be-

scheidgrenzwert)

kg/d

01.01.2000

251,2

05.01.2000

268,6

16.01.2000

266,0

17.01.2000

284,3

23.01.2000

242,5

24.01.2000

254,5

25.01.2000

287,1

29.01.2000

302,0

02.02.2000

258,2

05.02.2000

265,9

06.02.2000

334,5

07.02.2000

229,1

11.02.2000

446,2

12.02.2000

337,9

13.02.2000

320,0

14.02.2000

293,4

16.02.2000

237,9

 

b) Tage der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes

von Oö. vom 14.07.1978, Wa-169/5-

1978/Spe, Spruchabschnitt I.,

Punkt 1. b ), wasserrechtliche Be-

willigung zur Kondensateinleitung

in den Traunfluß max. 3840 m³/d

( + 2400 m³/d aus dem Bescheid

Wa-102164/50/Wab/Pre bzw.

Wa-100746/67/Wab/Pre = Summe 6240 m³/d)

m³/d

12.02.2000

6522

13.02.2000

6285

 

c) Tage der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes

von Oö., vom 14.07.1978,

Wa-169/5-1978/Spe, Spruchab-

schnitt I., Punkt 2. a),

Abwassereinleitung in den Traunsee

über die Schlammeinbringungsanlage

(Grenzwert NaCl 11,78 t/d)

t/d

01.01.2000

13,0

04.01.2000

13,2

05.01.2000

14,7

06.01.2000

15,0

07.01.2000

14,5

08.01.2000

15,4

09.01.2000

14,5

10.01.2000

13,5

14.01.2000

13,3

15.01.2000

13,9

04.02.2000

13,1

06.02.2000

15,9

08.02.2000

14,8

11.02.2000

13,5

12.02.2000

14,3

15.02.2000

14,3

22.02.2000

17.1

23.02.2000

16,4

 

d) Tage der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes von Oö., vom 14.07.1978,

Wa-169/5-1978/Spe,

Spruchabschnitt I., Punkt 2., a),

(Grenzwert fiir Abwassereinleitung

in den Traunsee über die Schlamm-

einbringungsanlage an Feststoffen

87,5 t/d)

t/d

01.01.2000

127,4

02.01.2000

126,9

03.01.2000

138,3

28.01.2000

110,1

29.01.2000

110,1

30.01.2000

112,1

01.02.2000

105,9

02.02.2000

102,4

03.02.2000

103,2

04.02.2000

112,7

05.02.2000

119,1

06.02.2000

98,9

08.02.2000

98,7

20.02.2000

111,5

21.02.2000

126,0

 

e) Tage der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes

von Oö., vom 14.07.1978, Wa-169/5-

1978/Spe, Spruchabschnitt I.,

Punkt 2., a),

(Grenzwert für Abwassereinleitung

in den Traunsee über die Schlamm-

einbringungsanlage an gelösten

Stoffen 12,52 t/d)

t/d

01.01.2000

15,1

02.01.2000

15,1

04.01.2000

14,2

05.01.2000

16,5

06.01.2000

16,8

07.01.2000

15,6

08.01.2000

16,6

09.01.2000

16,1

10.01.2000

15,4

11.01.2000

14,0

13.01.2000

14,1

14.01.2000

14,5

15.01.2000

15,1

22.01.2000

13,8

28.01.2000

14,5

29.01.2000

14,5

31.01.2000

14,6

01.02.2000

13,8

03.02.2000

13,9

04.02.2000

14,6

05.02.2000

14,0

06.02.2000

17,6

07.02.2000

13,9

08.02.2000

16,5

11.02.2000

15,0

12.02.2000

15,9

15.02.2000

15,9

22.02.2000

19,0

23.02.2000

18,3

 

f) Tag der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes

von Oö. vom 14.07.1978,

Wa-169/5-1978/Spe,

Spruchabschnitt I., Ziffer 1.a),

wasserrechtliche Bewilligung zur

Ableitung des entsorgten Schlammes

aus der Solereinigung und das zur

Aufschlämmung erforderliche Brüden-

kondensat in einer Menge von

insgesamt max. 213.672 m³/a (dies

entspricht 696 m³/ Betriebstag)

m³/d

16.03.2000 730

 

g) Tage der Überschreitung Bescheid des Landeshauptmannes

von Oö., vom 14.07.1978,

Wa-169/5-1978/Spe, Spruchabschnitt

I., Punkt 2., b),

Abwassereinleitung in den Traunsee

über die Einbringungsanlage

(Grenzwert für gelöste Stoffe

50,25 t/d)

t/d

07.02.2000

56,3

08.02.2000

62,5

27.02.2000

58,6

28.02.2000

55,8

 

h) Weiters wurden die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö.,

vom 23.8.1999, Wa-102164/50/Wab/Pre, Wa-100746/67/Wab/Pre, festgesetzten Auflagen und Rahmenbedingungen im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 10.1.2000,teilweise nicht eingehalten.

zu 1.) Die Konzentrationen und Frachten an Chlorid und Ammonium im Gesamtablauf wurden nicht gemessen bzw .können nicht gemessen werden, da keine entsprechenden Messeinrichtungen (siehe auch Punkt 2. und 7. ) installiert wurden.

zu 2.) Die mengenproportionale Probenahme im Gesamtablauf wurde nicht errichtet und daher auch nicht betrieben.

zu 3.) Da keine registrierende Temperatur-, Leitfähigkeits- und pH-Messung im

Gesamtablauf installiert wurde, konnten die geforderten Auswertungen nicht geliefert werden.

zu 5. ) Die geführten Aufzeichnungen sind hinsichtlich Mehranfall aus dem 3.

Verdampfer teilweise nicht direkt gemessen worden, sondern rückgerechnet und daher dem 3. Verdampfer nicht unmittelbar zuzuordnen. Damit wurde dem Sinn dieses Vorschreibungspunktes nicht entsprochen.

zu 6.) Auch hier im Sinne der Darstellung nicht erfüllt. Wesentliche Mehrbelastung durch die Schlämme sowie der Traun durch pH und Ammoniakspitzen.

zu 7. ) nicht erfüllt

zu 8.) nicht erfüllt

zu 9. ) Es wurden keine geeigneten technischen Maßnahmen gesetzt, daher muss von einer Situationsverschärfung ausgegangen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1)

§ 137 Abs.3 lit.g in Verbindung mit § 32 Abs.1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG. 1959) und § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in der geltenden Fassung.

zu 2)

§ 137 Abs.2 Ziff. 6 in Verbindung mit § 32 WRG. 1959 und § 9 Abs.1 VStG. in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

1 a)

3000 Schilling

(218,02 EURO)

1 b)

1000 Schilling

72,67 (EURO)

1 c)

2000 Schilling

(145,35 EURO)

1 d)

5000 Schilling

(363,36 EURO)

1 e)

4000 Schilling

(290,69 EURO)

1 f)

500 Schilling

(36,34 EURO)

1 g)

1000 Schilling

(72,67 EURO)

1 h)

500 Schilling

(36,34 EURO)

2 a)

2500 Schilling

(181,68 EURO)

2 b)

300 Schilling

(21,80 EURO)

2 c)

3000 Schilling

(218,02 EURO)

2 d)

2500 Schilling

(181,68 EURO)

2 e)

4500 Schilling

(327,03 EURO)

2 f)

250 Schilling

(18,17 EURO)

2 g)

1000 Schilling

(72,67 EURO)

2 h)

300 Schilling

(21,80 EURO)

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

10 Stunden

3 Stunden

7 Stunden

17 Stunden

13 Stunden

2 Stunden

3 Stunden

2 Stunden

8 Stunden

1 Stunde

10 Stunden

8 Stunden

15 Stunden

1 Stunde

3 Stunden

1 Stunde

 

Freiheitsstrafe von

 

Gemäß

§ 137 Abs.3 lit.g WRG. 1959

§ 137 Abs.3 lit.g WRG. 1959

§ 137 Abs. 3 lit.g WRG. 959

§ 137 Abs.3 lit.g WRG. 1959

§ 137 Abs.3 lit.g WRG. 1959

§ 137 Abs.3 lit.g WRG. 1959

§ 137 Abs.3 lit.g WRG. 1959

§ 137 Abs.3 lit.g WRG. 1959

§ 137 Abs.2 Ziff.6 WRG. 1959

§ 137 Abs.2 Ziff.6 WRG. 1959

§ 137 Abs.2 Ziff.6 WRG. 1959

§ 137 Abs.2 Ziff.6 WRG. 1959

§ 137 Abs.2 Ziff.6 WRG. 1959

§ 137 Abs.2 Ziff.6 WRG. 1959

§ 137 Abs.2 Ziff.6 WRG. 1959

§ 137 Abs.2 Ziff.6 WRG. 1959

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-------

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3135 Schilling (227,83 EURO) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

 

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

34.485 Schilling (2506,12 EURO)"

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsvertreter des Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 29. Mai 2001 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 11. Juni 2001, die am 12. Juni 2001 bei der belangten Behörde einlangte. Sie strebt primär die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG oder wesentliche Herabsetzung der Geldstrafe an.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende unbestrittene S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juli 1978, Zl. Wa-169/5-1978/Spe, wurde der Republik Österreich, Österreichische S, nach Maßgabe der Projektsunterlagen die Bewilligung zur Ableitung der im Betrieb der Saline S, Gemeinde Ebensee, anfallenden häuslichen Abwässer, Kühlwässer und betrieblichen Abwässer sowie Niederschlagswässer in die Traun bzw den Traunsee unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt. Die gegenständlich relevanten Vorschreibungen lauten:

 

 

"1.a.) Zur Ableitung in den Traunsee darf nur der entsolte Schlamm aus der Solereinigung und das zur Aufschlämmung erforderliche Brüdenkondensat in einer Menge von insgesamt max. 213.672 m3/a (dies entspricht 696 m3/Betriebstag bzw 29 m3/h) gelangen.

 

1.b.) Zur Ableitung in den Traunfluß dürfen nur gelangen:

das Kondensat aus der Thermokompressionsanlage in einer Menge von max. 1,178.800 m3/a (dies entspricht 3.840 m3/Betriebstag bzw 160 m3/h),

... .

 

2. Mit den Abwässer dürfen eingebracht werden

a) In den Traunsee über die Schlammeinbringungsanlage der

ESW (meint: Ebenseer Solvay Werke)

an Feststoffen: t/a Betriebstag

MgOH2

5.410

17,62

CaSO4.2H2O

15.637

50,93

CaCO3

5.304

17.27

Ca (OH)2

464

1,51

Ton

52

0,17

  

87,50

 

an gelösten Stoffen: t/a Betriebstag

NaCl

3.617

11,78

CaSO4

40

0,13

Na2SO4

61

0,20

KCl

117

0,38

NaOH

9,6

0,03

  

12,52

 

 

b) in den Traunsee über die Einbringungsanlage der ESW für gelöste Stoffe

an gelösten Stoffen: t/a Betriebstag

KCl

8.186

26,66

Na2SO4

7.243

23,59

  

50,25

 

c) in den Traunfluß

an gelösten Stoffen: t/a Betriebstag

NaCl

60

0,2"

 

2.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. August 1999, Zlen. Wa-102164/50/Wab/Pre und Wa-100746/67/Wab/Pre, wurde folgende weitere wasserrechtliche Bewilligung erteilt:

"I. Wasserrechtliche Bewilligung

 

Der S A Gesellschaft m.b.H., wird die wasserrechtliche Bewilligung zur befristeten zusätzlichen Einleitung von Kondensat über einen bestehenden Sammelkanal in die Traun zum Zwecke der Erprobung der 3. Verdampferanlage bei Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen erteilt.

 
 

Nebenbestimmungen

 

A) Maß der Wasserbenutzung:

max. 100 m3/h Kondensat

 

B) Ort:

Marktgemeinde Ebensee

 

C) Zweck:

Probebetrieb für den 3. Verdampfer

 

D) Dauer:

befristet bis zum 29. Februar 2000

 

E) Auflagen:

 

1. Die Konzentrationen und Frachten an Chlorid und Ammonium sind täglich aus den mengenproportionalen Tagesmischproben des Gesamtablaufes und des Teilstromes Kondensat zu bestimmen.

 

2. Die Meßstelle Kondensat ist durch eine mengenproportionale Probenahme nachzurüsten. Ebenso ist im Gesamtablauf eine mengenproportionale Probenahme zu installieren und zu betreiben.

 

3. Die Meßdaten (Konzentrationen und Frachten Chloride und Ammonium als NH4-N, Abwassermengen der Meßstellen gemäß Punkt 2. in m3/d) sind täglich in das Betriebsbuch einzutragen. Die Tagesdaten sind zu Monatsberichten zusammenzustellen und bis 15. des darauffolgenden Monates der UA. Gewässerschutz beim Amt der oö. Landesregierung, Stockhofstraße Nr. 40, Linz, zu übermitteln. Diesem Bericht ist auch eine Auswertung der Temperaturmessung, Leitfähigkeits- und pH-Messung anzuschließen.

 

4. Der für den 3. Verdampfer vorgesehene Probebetrieb muß auf jeden Fall so gestaltet werden, daß sämtliche Vorschreibungspunkte der wasserrechtlichen Bescheide vom 14. Juli 1978, Wa-169/5-1978, und vom 13. Januar 1987, Wa-1291/9-1986, bei der Ausübung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes eingehalten werden.

 

5. Es sind tägliche Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Frachten an gelösten und ungelösten Stoffen aus dem Probebetrieb des 3. Verdampfers anfallen und zur Ableitung bzw Entsorgung gelangen (zusätzlicher Anfall an Solereinigungsschlamm, Mutterlauge und Waschwasserdüngekalkaufbereitung) Diese Daten sind ebenfalls in das Betriebsbuch einzutragen, monatlich auszuwerten und bis zum 15. des darauffolgenden Monats der UA. Gewässerschutz zu übermitteln.

 

6. Im Zuge des Probebetriebes ist darauf zu achten, daß alle Rahmenbedingungen und Auflagen der bisherigen Bescheide eingehalten werden und somit weder aus der Mutterlaugenableitung zur SÖG noch aus der Solereinigung/Düngerkalkproduktion eine Mehrbelastung der Traun respektive des Traunsees resultieren.

 

7. Im Abwassergesamtstrom zur Traun sind unmittelbar vor der Einleitung in die Traun Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit registrierend zu messen. Hinsichtlich Konzentrations- und Frachtermittlungen jeweils aus den Abwassertagesmischproben wird auf die diesbezüglichen Vorgaben des Sachverständigen für technische Chemie verwiesen.

 

8. Im Falle, daß eine laufend erforderliche Auswertung der pH- und Temperaturwerte das Erreichen kritischer Ammoniakkonzentrationen im Ablauf erwarten läßt, sind unmittelbar Stichproben zu ziehen und auf Ammonium/-Ammoniak zu untersuchen. Soferne dabei ein kritischer Wert von 0,5 mg NH3/l erreicht oder überschritten wird, wären entsprechende Gegenmaßnahmen (Rücknahme der Verdampferleistung etc.) zu treffen. Die diesbezüglich notwendigen Detailzeichnungen mit exakten Höhen- und Ausführungsangaben sind bis zum 30. September 1999 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

 

9. Da bereits die derzeitige Einleitung zu einer ausgeprägten Fahnenbildung führt und alle weiteren zusätzlichen Mengen die Situation verschärfen, wären auch im Hinblick auf die Verlängerung des Probebetriebes von 3 auf 6 Monate geeignete technische Maßnahmen zur unmittelbaren Einmischung der Abwässer zu setzen.

 

10. Im Hinblick auf die festgestellten Feststoffablagerungen in der Traun sind geeignete Maßnahmen zu setzen, die weitere derartige Einträge, für die auch keine wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen dürften, unterbinden."

 

 

2.3. Die Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Gewässerschutz, des Amtes der Oö. Landesregierung hat im Zeitraum vom 30. November 1999 bis 10. Jänner 2000 eine Überprüfung des Werkes Ebensee der S A Ges.m.b.H. auf Bescheideinhaltung sowie eine Betreiberdatenauswertung durchgeführt. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 21. Februar 2000, Zl. U-GS-320426/140-2000-Meis/Me, wurde der belangten Behörde unter Übersendung des Überprüfungsberichts berichtet, dass wesentliche Auflagen und Rahmenbedingungen nicht eingehalten worden seien.

 

Im aktenkundigen Überprüfungsbericht vom 24. Jänner 2000 wird auf den Seiten 2 ff an Hand des Bewilligungsbescheids für den Probebetrieb vom 23. August 1999, Zlen. Wa-102164/50/Wab/Pre und Wa-100746/67/Wab/Pre, iVm der wasserrechtlichen Bewilligung vom 14. Juli 1978, Zl. Wa-169/5-1978, das Ergebnis der Überprüfung näher dargestellt. Im Folgenden werden der Übersichtlichkeit halber den Aussagen des Überprüfungsberichts die bezughabenden Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses in eckiger Klammer zugeordnet.

 

Auf Seite 2 des Überprüfungsberichts wird unter Punkt A) für die Ableitung der Kondensate im Beobachtungszeitraum September bis Dezember 1999 an 11 von insgesamt 122 Tagen eine Überschreitung festgestellt, wobei ausdrücklich angeführt wird, dass ein Teil der Überschreitungen geringfügig war. Die Ableitungsmenge pro Tag in Höhe von 6.240 m3 ergibt sich aus der Summe der Mengen nach dem alten Bewilligungsbescheid Wa-169/5-1978 (3.840 m3/d) und dem Probebetriebsbescheid betreffend die befristete zusätzliche Einleitung von Kondensat (weitere 100 m3/h = 2.400 m3/d). Das Maximum lag am 30. November 1999 bei 6.923 m3, im Mittel gelangten allerdings nur 5.543 m3 Kondensat pro Tag zur Ableitung [vgl dazu Spruchpunkte 1. b) und 2. b) ].

 

Auf Seite 3 nimmt der Überprüfungsbericht zur Einhaltung der alten wasserrechtlichen Bewilligung Stellung. Zum Punkt I.1.a) des Bescheids vom 14. Juli 1978, Zl. Wa-169/5-1978/Spe (Ableitung des entsolten Schlammes und des Brüdenkondensats), wird ausgeführt, dass bis auf drei Tage im Beobachtungszeitraum Mengen unterhalb des Grenzwertes von 696 m3/d abgeleitet wurden. Im Mittel betrug die Ableitung 580 m3 pro Tag [vgl dazu Spruchpunkte 1. f) und 2. f) ].

 

Zum Punkt I.2.a) des vorzitierten Bescheids betreffend die Einbringung von Feststoffen in den Traunsee über die Schlammeinbringungsanlage der ESW (Schlammausschleusung) erklärt der Überprüfungsbericht, dass die Einhaltung des sich in Summe ergebenden Gesamtgrenzwertes von 87,5 t pro Tag im Beobachtungszeitraum ein Problem darstellte. An 63 von 122 Tagen konnte der Grenzwert nicht eingehalten werden, wobei allerdings die Ableitung im Mittel nur 81,6 t pro Tag betrug und damit im Durchschnitt deutlich unter dem Grenzwert blieb [vgl dazu Spruchpunkte 1. d) und 2. d) ].

 

Zum Vorschreibungspunkt I.2a) enthält der vorzitierte Bescheid auch einzelne Grenzwerte in Bezug auf die Einbringung von gelösten Stoffen. Der sich in Summe ergebende Gesamtgrenzwert von 12,52 t pro Tag konnte nach Darstellung des Amtssachverständigen nicht gesichert eingehalten werden, obwohl das Schlammwaschwasser zur Rohsole zurückgeführt wurde, womit der Effekt verbunden war, dass die Rohsolekonzentration von ca. 293 g NaCl/l auf ca. 280 g NaCl/l sank und der Kondensatanfall pro Tonne Salz anstieg. Der Gesamtgrenzwert von 12,52 t/d wurde im Auswertungszeitraum an 94 von 122 Tagen, wenn auch teilweise geringfügig, überschritten, wobei im Mittel 14,0 t/d abgeleitet wurden [vgl dazu Spruchpunkte 1. e) und 2. e) ].

 

Die als Teil der gelösten Stoffe gesondert begrenzte NaCl-Fracht war im Betriebsbuch ausgewiesen. Der Grenzwert von 11,8 t/d wurde an 73 von 122 Tagen großteils nur geringfügig überschritten. Im Mittel lag die Überschreitung bei 12,3 t/d [vgl dazu Spruchpunkte 1. c) und 2. c) ].

 

Im Vorschreibungspunkt I.2.b) des vorzitierten Bescheids geht es auch um die Einbringung von gelösten Stoffen in den Traunsee, was auf Seite 3 im Überprüfungsbericht als Mutterlaugenausschleusung bezeichnet wird. Nach dem genannten Vorschreibungspunkt dürfen aus dieser Mutterlaugenausschleusung gelöste Stoffe, und zwar 26,66 t/d KCl und 23,59 t/d Na2So4, in der Summe von 50,25 t/d abgeleitet werden. Dieser Gesamtgrenzwert wurde im Beobachtungszeitraum an 24 von 122 Tagen teilweise nur geringfügig überschritten, wobei im Mittel 43,6 t/d zur Solvay abgeleitet wurden [vgl dazu Spruchpunkte 1. g) und 2. g) ].

 

Im Überprüfungsbericht auf Seite 4, 1. Absatz, wird die Ausleitung von NaCl in die Traun angesprochen. Der vorzitierte Bescheid sieht unter Vorschreibungspunkt I.2.c) einen Grenzwert von 60 t/a bzw. 0,2 t/d (genauer 208 kg/d) vor. Dieser Grenzwert wurde laut Überprüfungsbericht an 54 von 122 Tagen überschritten, wobei im Mittel 216,3 kg zur Ableitung gelangten [vgl dazu Spruchpunkte 1. a) und 2. a) ]. Der Amtssachverständige berichtet dazu allerdings klarstellend, dass Abschwemmungen aus den Fahr- und Ladebereichen, welche an der Messstelle nicht erfasst werden, in den Werten nicht berücksichtigt werden.

 

Im Ergebnis stellte der Amtssachverständige auf Seite 5 zusammenfassend fest, "dass bis jetzt im Rahmen des Probebetriebes des Verdampfers 0 die Grenzwerte der gültigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide trotz dem Bemühen des Betriebes zum Großteil nicht eingehalten wurden bzw. eingehalten werden können.

 

2.4. In den Spruchpunkten 1. h) und 2. h) des angefochtenen Straferkenntnisses geht es um die im Bewilligungsbescheid vom 23. August 1999, Zlen. Wa-102164/50/Wab/Pre, Wa-100746/67/Wab/Pre, betreffend den Probebetrieb einer 3. Verdampferanlage festgesetzten Auflagen und Rahmenbedingungen (vgl im einzelnen unter Punkt 2.2.), die teilweise nicht eingehalten wurden. Die im Spruch vorgenommene Auflistung "zu 1.) bis zu 9.)" gibt offenbar teilweise die Sachverhaltsdarstellung im Schreiben der Abteilung Umweltschutz vom 21. Februar 2000, Zl. U-GS-320426/140-2000-Meis/Me, wörtlich wieder. Von den unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" getroffenen Vorschreibungen des Bewilligungsbescheids für den Probebetrieb wird der Punkt "E) Auflagen:" in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben.

 

2.5. Über Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 4. Juli 2000 erstattete der Bw durch seinen Rechtsvertreter die Rechtfertigung vom 18. August 2000, deren wesentlicher Inhalt auch im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegeben wurde. Inhaltlich sind aus der Stellungnahme folgende Punkte hervorzuheben:

 

a) Zur geringfügigen Überschreitung der Ableitungsmenge von 208 kg Chloride in die Traun wird auf Salzeinschwemmungen in die Kanalisation durch Niederschlagswässer und Waschwässer aus der Salztrocknung hingewiesen. Die während des Probebetriebs festgestellte Emissionsquelle Salztrocknung wäre mittlerweile saniert worden. Die schwach chloridhältigen Abwässer würden keinerlei Gefahr für Flora und Fauna des Gewässers darstellen.

 

b) Bei der Kondensatmenge (Grenzwert 6.240 m3/d) sei es bedingt durch den Probebetrieb zu Schwankungen gekommen. Beim Kondensat handle es sich um mit ganz geringen Mengen Chlorid und Ammonium belastetes Wasser, das in Teilmengen sogar als destilliertes Wasser vermarktet werde.

 

c) Bezüglich der Ableitung von Natriumchlorid im Solereinigungsschlamm in den Traunsee (Grenzwert 11,78 t/d) hätte sich im Probebetrieb herausgestellt, dass die Siebe der Voreindicktrommeln der erhöhten Schlammlast (Steigerung von 87 t/d auf 103 t/d) nicht standhielten. Dadurch seien trotz installierter Kondensatwäsche Chloridspitzen aufgetreten. Im Monatsmittel wäre die Vorschreibung allerdings eingehalten worden.

 

d) Zur Feststoffableitung in den Traunsee (Grenzwert 87,5 t/d) wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Probebetrieb gefahrenen unterschiedlichen Produktionsmengen auch den Anfall unterschiedlicher Feststoffmengen bedingen. Im Monatsdurchschnitt wäre die genehmigte Tagesmenge eingehalten bzw unterschritten worden. In einem Produktionsbetrieb könnten Überschreitungen der Tagesmengen nie gänzlich ausgeschlossen werden. Für das neue "Wasserrecht" werde beantragt, die Tagesgrenzwerte als arithmetisches Mittel der letzten 30 Tage festzulegen.

 

e) Zur Ableitung von gelösten Stoffen (Grenzwert 12,52 t/d) mit dem Solereinigungsschlamm in den Traunsee gelte der unter c) dargestellte Sachverhalt. Die Hauptmenge sei Natriumchlorid.

 

f) Bei der Aufschlämmung des Solereinigungsschlammes zu einer pumpfähigen Suspension (Grenzwert 696 m3/d) mit etwa 10 % Feststoffanteil werde der Feststoff in Kondensat bzw. Rohwasser aufgeschlämmt. Bei produktionsbedingtem Anfall einer höheren Feststoffmenge müsse auch eine höhere Wassermenge eingesetzt werden. Beim Wasser handle es sich nur um ein Transportmedium für den Feststoff, weshalb eine Umweltbeeinträchtigung auszuschließen sei. Im 30-tägigen Durchschnitt sei die Menge der abgeleiteten Schlammsuspension deutlich unterschritten worden.

 

g) Hinsichtlich der gelösten Stoffe aus der Mutterlauge (Grenzwert 50,25 t/d), die über die S-Werke in den Traunsee abgeleitet werden, wird ausgeführt, dass die Menge der bei der Salzproduktion anfallenden Mutterlauge von der Produktionshöhe und der Solequalität abhängig sei. Während des Probebetriebs wäre mit schwankenden Produktionsmengen gefahren worden. Die Mutterlauge bzw abzuleitende Stoffmenge hätte in Abhängigkeit von der Produktionshöhe angepasst werden müssen. Im 30-tägigen Durchschnitt seien die Tagesmengen deutlich unterschritten worden.

 

h) Zu den Auflagen und Rahmenbedingungen wird vorgebracht, dass die Errichtung der geforderten Messstelle in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen wäre. Für die 2 km außerhalb des Werksgeländes liegende Einleitungsstelle wäre weder Stromversorgung, noch die notwendige Infrastruktur vorhanden gewesen. Erst nach längerem Suchen hätte man eine geeignete Messeinrichtung mit Stromversorgung durch Solarzellen und den Messparametern: Temperatur, Leitfähigkeit, pH-Wert und Ammonium (zur Messung der Chloride könne nachgerüstet werden) sowie Datenspeicher mit Funkabfrage gefunden. Das Gerätesystem komme aus den USA und koste mehr als S 200.000,--. Die Ermittlung der Frachten an Chloriden und Ammonium im Gesamtablauf wäre auch während des Probebetriebs mit den Messeinrichtungen (mengenproportionale Probenahme) in den Teilströmen Kondensat und Kühlwasser durch Aufsummieren der Messwerte möglich gewesen.

 

Die Bezeichnung des Kondensat als stark alkalisch und ätzend sei einfach falsch. Seit mehr als 50 Jahren werde dieses mit nur wenigen mg Ammonium belastete Wasser in die Traun abgeleitet, ohne dass jemals von negativen Auswirkungen auf Fische berichtet worden wäre. Das Kondensat enthalte etwa 10 mg/l NH4 (OH) [Ammonium] und maximal 10 mg/l Chlorid. Dadurch reiche bereits der geringe Ammoniumgehalt aus, um den pH-Wert des Kondensats auf ~ 9,5 anzuheben. Durch das Rauchgaskühlwasser, das während der Karbonisierung gemeinsam mit dem Kondensat abgeleitet wird, werde der pH-Wert des Kondensats auf < 8,5 reduziert. Auch bei direkter Einleitung werde das Kondensat mit Traunseewasser, das einen pH-Wert von ~ 8,2 aufweise, vermischt und der pH-Wert sofort abgesenkt. Selbst bei Niedrigwasser der Traun von 12 m3/s reichten weniger als 10 % des Traunwassers, um die eingeleitete Kondensatmenge innerhalb einer Sekunde zu neutralisieren.

 

 

2.6. Die belangte Strafbehörde übermittelte die Rechtfertigung des Bw mit dem Ersuchen um fachliche Stellungnahme an die Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Gewässerschutz. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2001, Zl. U-GS-680775/3-2001-Br/Hof, wurde aus fachlicher (chemischer) Sicht Stellung genommen Dabei wird vorausschickend betont, dass im "alten" Bewilligungsbescheid von einer Produktionsdauer von 307 Betriebstagen ausgegangen worden und ein 30-tägiges Mittel nicht vorgesehen sei. Bei der Auswertung durch die Unterabteilung Gewässerschutz sei die - vom Bw mehrfach angesprochene - Messungenauigkeit von 10 % bereits berücksichtigt worden. Daraufhin erging folgende Stellungnahme zu den einzelnen Punkten:

"a) Chloride

 

Die angeführten Frachtüberschreitungen liegen über der 10 %igen Ungenauigkeit.

 

b) Kondensate

 

Soweit aus dem Bescheid erkennbar, unterliegen die Mengen nicht der 10 %igen Ungenauigkeit.

 

c) Natriumchlorid

 

Die Argumentation ist nachvollziehbar, allerdings hätte die erhöhte Schlammlast im Vorfeld berücksichtigt werden müssen. Bezüglich 10 %ige Ungenauigkeit siehe a).

 

d) Feststoffableitung

 

Soweit hieraus bekannt ist inzwischen eine parallele Fahrweise der Siebbandpressen möglich.

 

Die Überschreitung liegen deutlich außerhalb der zugestandenen 'Berechnungsungenauigkeit' von 10 %. Ein Vergleich mit den S-Feststoffableitungen ist nicht Gegenstand.

 

e) Gelöste Stoffe

 

Siehe c).

 

f) Schlammsuspension

 

Die Menge wurde im wesentlichen eingehalten. Ansonsten siehe b).

 

g) Gelöste Stoffe in der Mutterlauge

 

Die angeführten Frachtüberschreitung liegen über der 10 %igen Toleranz. Im Bescheid ist zudem eine Tagesfracht (bezogen auf 307 Betriebstage !) und kein 30-tägiger Durchschnitt vorgeschrieben.

 

h) Rechtfertigungen zu den Punkten 1 - 9

 

Bezüglich dieser Punkte wird auf das Schreiben U-GS-680775/3-2001-Br/Hof verwiesen."

 

Aus einem weiteren Schreiben vom 22. Jänner 2001 geht lediglich hervor, dass die nunmehr bestehende Messung mittels Sonde aus fachlicher Sicht eine geeignete Lösung sei. Eine eigene Messstelle für den Verdampfer 0 (3. Verdampfer) sei technisch nicht machbar. Dieser Umstand hätte bereits im Vorfeld der wasserrechtlichen Verhandlung (Probebetrieb 3. Verdampfer) abgeklärt werden müssen. Die vorgelegten Berechnungen haben mit dem tatsächlichen Anfall wenig zu tun (Hinweis auf Bericht vom 24.01.2000). Die kritische NH3-Konzentration von 0,5 mg/l wäre an den der Rechtfertigung beigelegten zwei Tagen (12.8.00 und 30.9.00) nicht erreicht worden. Ansonsten sei bis dato keine detaillierte Überprüfung dieses Bescheidpunktes erfolgt.

 

2.7. Nach fruchtloser Aufforderung zur Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erließ die belangte Behörde schließlich das angefochtene Straferkenntnis. In der Begründung geht die belangte Behörde u.a. davon aus, dass mangels der geforderten Messeinrichtungen nur errechenbare Betreiberdaten vorliegen, weshalb auch nur eine theoretische Ammoniakberechnung (Beilage 3 des Überwachungsberichtes) möglich gewesen wäre. Nach dieser wäre eine relativ häufige Überschreitung des kritischen Wertes von 0,5 mg NH3/l möglich gewesen. Dies bedeute ein erhebliches Gefährdungspotential für den Fischbestand.

 

Die Trennung der Spruchpunkte 1. a) bis h) und 2. a) bis h) im angefochtenen Straferkenntnis für gleichartige Vorwürfe wurde offenbar im Hinblick auf eine mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretene WRG-Novelle vorgenommen. Bis zum 31. Dezember 1999 wendete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 an und danach den § 137 Abs 2 Z 6 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999.

 

2.8. In der Berufung wird zunächst auf die Rechtfertigung vom 18. August 2000 verwiesen. Ferner wird auf weitere Urkunden verwiesen, die offenbar nur im Administrativverfahren, nicht aber im Strafverfahren aktenkundig sind. Gerügt wird die mangelnde Auseinandersetzung mit den vorgelegten Entlastungsurkunden. So werde von einem erheblichen Gefährdungspotential für den Fischbestand ausgegangen, obwohl diese Einschätzung durch das der Behörde bekannte Gutachten der Magistratsabteilung 15, Institut für Umweltmedizin, Wien (Magistrat der Stadt Wien, Hgg 1484/99 Wim/Kir vom 30.9.1999) widerlegt sei. Abermals wird dazu iSd Rechtfertigung vom 18. August 2000 ausgeführt. Der gravierendste Vorwurf im Straferkenntnis sei somit eindeutig widerlegt. Jedenfalls wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich näher mit dem Vorbringen auseinander zu setzen und Sachverständige beizuziehen. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft geblieben.

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache wird vorgebracht, dass die belangte Strafbehörde jeden einzelnen Tag der Überschreitung als selbständige Verwaltungsübertretung gewertet hätte. Durch die Natur des Probebetriebes liege aber ein fortgesetztes Delikt und damit nur eine einzige strafbare Handlung vor.

 

Durch den Probebetrieb sollten jene Verhältnisse erkundet werden, die abwasserwirtschaftlich bedeutsam sind, und Erfahrungen gesammelt werden, um gesicherte Vorkehrungen zur Vermeidung von unzulässigen Belastungen zu treffen. Es liege in der natur des Probebetriebs, dass fallweise Überschreitungen der bescheidmäßigen Vorgaben unvermeidlich seien. Geringfügige Überschreitungen könnten nicht als Schuld im Sinne des § 5 VStG gewertet werden. Auch mit diesem Einwand habe sich die belangte Behörde nicht näher auseinandergesetzt.

 

In der Strafberufung wird für den Fall, dass man überhaupt von einem Verschulden ausgeht, die Anwendung der Rechtswohltat des § 21 VStG gefordert. Die Voraussetzungen wären gegeben, insbesondere wenn man den Vorwurf des erheblichen Gefährdungspotentials für den Fischbestand als sachlich unbegründet erachtet. Die Strafe sei aber auch sonst zu hoch, weil nur ein Geldbetrag für eine einheitliche Straftat angemessen wäre.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon aus rechtlichen Gründen aufzuheben war.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Bei den gegenständlichen Tatzeiträumen in den Jahren 1999 und 2000 war das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Oktober 1997 in Kraft getretenen WRG-Novelle 1997 (BGBl I. Nr. 74/1997) und ab dem 1. Jänner 2000 in der Fassung der WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999, anzuwenden.

 

Die Berufungsbehauptung des Vorliegens einer einzigen Tat ist offensichtlich unzutreffend, weil nach der Art der Bescheidverstöße zu differenzieren war. Die belangte Behörde hat auch nicht jeden einzelnen Tag der Konsensüberschreitungen als selbständige Übertretung gewertet, sondern - wie unschwer aus dem Spruch erkennbar - jeweils mehrere Tage aufgelistet, den Zeitraum aber zusammengefasst und eine einheitliche Strafe verhängt, weshalb sie der Sache nach in Bezug auf die verschiedenen Konsensüberschreitungen von mehreren fortgesetzten Delikten ausging.

 

4.2. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1990 (BGBl Nr. 252/1990; unverändert geblieben durch die WRG-Novelle 1997) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

 

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

 

Gemäß § 137 Abs 2 Z 6 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,

 

wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Der Tatbestand der Vornahme von Einwirkungen auf Gewässer entgegen einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959 ist der Sache nach durch die WRG-Novelle 1999 nicht verändert worden. Allerdings wurde die Strafdrohung angehoben.

 

Die Konsensüberschreitungen zu den Spruchpunkten 1. a) bis 1. f) bzw 2. a) bis 2. f) sind nach der Aktenlage hinlänglich objektiviert und vom Bw im Wesentlichen auch nicht bestritten worden. Der Berufungseinwand bezüglich einer noch einzuräumenden Messtoleranz von 10 % wird dadurch widerlegt, dass diese in den rot ausgewiesenen Werten der Betreiberdatenauswertung durch die Unterabteilung Gewässerschutz schon berücksichtigt worden ist.

 

4.3. Obwohl in objektiver Hinsicht Überschreitungen des "Altbescheides" vorliegen, erscheint dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Schuldspruch auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles nicht gerechtfertigt. Denn für einen strafrechtliche Verurteilung genügt es nicht, einfach gewisse von Amtssachverständigen aufgezeigte Überschreitungen festzustellen, wenn diese häufig nur geringfügig sind und nach der Aktenlage ausreichende Indizien für fehlendes Verschulden vorhanden sind.

 

4.3.1. Gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG ist zwar bei Ungehorsamsdelikten wie den gegenständlich in Betracht kommenden Übertretungen Fahrlässigkeit schon bei bloßem Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebots ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach VfSlg 13.790/1994 bewirkt § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht etwa, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat. Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit nur insoweit von weiteren Nachforschungen, als das entgegen dem äußeren Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft erscheint.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats ist dem Bw im Ergebnis durch seine Rechtfertigungsangaben in Verbindung mit sonstigen aktenkundigen und erwiesenen Umständen die Entlastung gelungen. Die belangte Behörde hätte daher nach h. Auffassung unter sorgfältiger Berücksichtigung der Einwände des Bw näher darlegen müssen, inwieweit ihn dennoch ein Verschulden trifft und welche konkreten Maßnahmen von ihm zur Vermeidung der Überschreitungen zu erwarten gewesen wären. Dieser Pflicht ist die belangte Behörde nicht nachgekommen.

 

4.3.2. Das erkennende Mitglied teilt auf Grund einer lebensnahen Betrachtungsweise grundsätzlich die Ansicht der Berufung, dass geringere Schwankungen bei der abgeleiteten Tagesmenge in einem Produktionsbetrieb wohl nie ganz ausgeschlossen werden können. Außerdem fand im Beobachtungszeitraum und auch noch danach ein Probebetrieb der 3. Verdampferanlage statt, welcher an sich der Feststellung und Behebung von Mängeln dient und noch keine perfekten Abläufe erwarten ließ. Dies kommt durchaus auch im Befund des Amtssachverständigen für Chemie anlässlich der Verhandlung mit der S A GesmbH wegen des beantragten Probebetriebs einer dritten Verdampferanlage zum Ausdruck (vgl Verhandlungsschrift vom 1.07.1999, Seiten 3 ff). Der beigezogene Amtssachverständige erklärte etwa, dass "nicht nur zusätzliches Kondensat anfallen wird, sondern auch aus der zusätzlich angelieferten Rohsole und deren Aufbereitung mit erhöhtem Anfall an Solereinigungsschlamm bzw. Waschwasser aus der Düngekalkerzeugung zu rechnen ist" (vgl Verhandlungsschrift, Seite 3). Wenn die Vertreter der S A GesmbH nach Darstellung des Amtssachverständigen damals erklärten, dass sie auch während des Probebetriebes die gesamten Anlagen so betreiben werden können, dass sich sämtliche Ableitungen mit Ausnahme der Ableitung von Kondensat im Rahmen der Altbescheide bewegen werden, so war diese möglicherweise eine voreilige Einschätzung, die wohl auch der Amtssachverständige mit einer gewissen Distanz betrachtete, daraus aber keine weiteren Konsequenzen zog (vgl dazu Verhandlungsschrift, Seite 4, wo er betonte, dass die Düngekalkerzeugung nicht bewilligt und die Ableitung dieses Abwasserteilstromes im Gesamtkonsens untergebracht wird).

 

Der Vorhalt in den beiden Schreiben der Unterabteilung Gewässerschutz vom 22. Jänner 2001, dass gewisse zugestandene Probleme im Vorfeld der wasserrechtlichen Verhandlung abgeklärt hätten werden müssen, mag mit Einschränkungen zutreffen. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats trifft dieser Vorhalt aber auch den bei der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen, der eine zu optimistische Erwartungshaltung der Konsenswerber zu relativieren und auf voraussehbare Probleme in seinem Gutachten einzugehen hat. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Mitglieds nicht wirklich geschehen. Die Auflagen und Rahmenbedingungen im Probebetriebsbescheid beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie (Verhandlungsschrift, Seite 12), das im Hinblick auf den vorgeschlagenen Auflagenpunkt 5 offensichtlich allzu optimistisch davon ausgeht, dass sämtliche Vorschreibungspunkte der wasserrechtlichen "Altbescheide" eingehalten werden können. Demgegenüber kommt im Überprüfungsbericht vom 24. Jänner 2000 an mehreren Stellen zum Ausdruck, dass die Grenzwerte der "Altbescheide" trotz der betrieblichen Bemühungen nicht eingehalten werden konnten (vgl Überprüfungsbericht, Seiten 2 ff, insb 3 und 5).

 

4.3.3. Auffallend ist weiter, worauf der Bw schon in seiner Rechtfertigung hingewiesen hat, dass in vielen Fällen die Tagesgrenzwerte im Monatsmittel nicht überschritten wurden. Auch wenn der Bescheid vom 14. Juli 1978, Zl. Wa-169/5-1978/Spe, Tagesfrachten und keine 30-tägigen Durchschnittswerte vorsieht, so fällt doch auf dass in erster Linie Grenzwerte pro Jahr vorsieht, denen dann die entsprechenden Tagesfrachten (gerechnet mit 307 Betriebstagen) zugeordnet werden. Aus dieser Regelungstechnik kann auf den Richtwertcharakter der Tagesfrachten geschlossen werden. Man muss den Bescheid nicht zwingend so verstehen, dass noch so geringe Überschreitung der Tagesfracht bereits als Konsensverletzung anzusehen ist. Zumindest erscheint diese Sichtweise vertretbar, weil andernfalls es naheliegender gewesen wäre, primär Tagesfrachten vorzuschreiben und diesen die maximale Jahresmenge zuzuordnen.

 

4.3.4. Die von der belangten Behörde in der Begründung verwerteten hypothetischen Ammoniakberechnungen zur Bescheinigung eines Gefährdungspotentials für den Fischbestand haben in Wahrheit keinen konkreten Beweiswert und können deshalb auch in einem Strafverfahren nicht berücksichtigt werden. Aus dem Schreiben der Unterabteilung Gewässerschutz vom 22. Jänner 2001, Zl. U-GS-680775/3-2001-Br/Hof, geht ohnedies hervor, dass eine detaillierte Überprüfung der NH3 Konzentration durch Amtssachverständige bislang nicht erfolgte. Der Oö. Verwaltungssenat hält die bezughabenden Feststellungen der belangten Behörde nicht für erwiesen und misst den Berechnungen keine weitere Bedeutung bei. Es bedarf dazu gar nicht der Einsichtnahme in das nicht aktenkundige Gutachten der Wiener Magistratsabteilung 15, vom 30. September 1999, in dem die Einschätzung der belangten Behörde nach Darstellung der Berufung widerlegt wird. Denn dem nicht unschlüssig erscheinenden Vorbringen in der Rechtfertigung vom 18. August 2000 konnte die belangte Behörde nichts entgegensetzen. Die zu diesem Punkt wenig aussagekräftige Stellungnahme der Unterabteilung Gewässerschutz spricht nach h. Ansicht ebenso für die Darstellung des Bw.

 

4.4. Im Einzelnen ist zu den Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses noch zu bemerken:

 

4.4.1. Hinsichtlich der Überschreitungen des Grenzwerts von 208 kg/d NaCl [Spruchpunkte 1.a) und 2.a) ] geht aus dem Überprüfungsbericht, Seite 4, hervor,

dass im Mittel lediglich 216,3 kg pro Tag zur Ableitung in die Traun gelangten und dass eventuelle Abschwemmungen aus Fahr- und Ladebereichen an der Messstelle nicht erfasst werden. Bei durchschnittlicher Betrachtung liegt nur eine geringfügige Überschreitung für den gesamten Beobachtungszeitraum vor, für die der Oö. Verwaltungssenat keine verschuldensbegründenden Anhaltspunkte erkennen kann. Nach der Betreiberdatenauswertung erfolgten 17 Überschreitungen in der Zeit vom 1. Jänner bis 16. Februar 2000, die zwar höher waren, aber durch den Probebetrieb bedingt erscheinen. Die Emissionsquelle Waschwasser aus der Salztrocknung wurde nach der Rechtfertigung vom 18. August 2000 während des Probebetriebs festgestellt und saniert. Salzeinschwemmungen durch Niederschlagswässer werden messtechnisch nicht gesondert erfasst, verfälschen aber in tatsächlicher Hinsicht die Messwerte des Abwasserstroms. Insofern scheint auch ein Beweisproblem zu bestehen, das in einem Strafverfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten gelöst werden kann. Im Ergebnis kann nicht von erwiesenem Verschulden ausgegangen werden.

 

4.4.2. Bei der Kondensateinleitung in den Traunfluss [Spruchpunkte 1.b) und 2.b)] waren insgesamt 6.240 m3/d (Altbescheid 3.840 m3/d und Probebetriebsbescheid 2.400 m3/d) zulässig. Überschreitungen erfolgten im Beobachtungszeitraum nur an 11 Tagen. Im Mittel gelangten im Beobachtungszeitraum lediglich 5.543 m3/d Kondensat zur Ableitung, womit der Gesamtgrenzwert deutlich unterschritten wurde. Nach der Betreiberdatenauswertung waren am 12. und 13. Februar 2000 weitere Überschreitungen (6522 und 6285 m3/d) zu verzeichnen. Gewisse Schwankungen können zwanglos mit Problemen beim Probebetrieb erklärt werden. Verschuldensrelevante Faktoren sind nicht aktenkundig geworden.

 

4.4.3. Zur Ableitung von Natriumchlorid im Solereinigungsschlamm (Grenzwert 11,78 t/d) in den Traunsee [Spruchpunkte 1.c) und 2.c)] hat der Bw in der Rechtfertigung vom 18. August 2000 eine plausible Erklärung für die Grenzwertüberschreitungen geliefert. Die Siebe der Voreindicktrommeln hielten während des Probebetriebs der erhöhten Schlammlast nicht stand, wodurch es trotz installierter Kondensatwäsche zu Chloridspitzen kam. Der Großteil der Überschreitungen lag nach Darstellung des Überprüfungsberichts vom 24. Jänner 2000, Seite 3, geringfügig über dem Grenzwert (18 weitere eher geringe Überschreitungen laut Betreiberdatenauswertung im Jahr 2000). In diesem Bericht werden die offenbar im Vorfeld nicht vorhergesehenen Probleme mit der Schlammausschleusung während des Probebetriebs näher beschrieben (vgl oben unter Punkt 2.3.). Für den Oö. Verwaltungssenat ist nach der Aktenlage kein Verschulden erkennbar.

 

4.4.4. Für die Feststoffableitung im Solereinigungsschlamm (Grenzwert 87,5 t/d) in den Traunsee [Spruchpunkte 1.d) und 2.d)] gelten im Prinzip die Ausführungen wie unter 4.4.3. Obwohl der Grenzwert im Beobachtungszeitraum von 122 Tagen an 63 Tagen überschritten wurde, betrug die Ableitung im Mittel nur 81,6 t/d und lag damit unterhalb der vorgeschriebenen Tagesfracht. Im Jahr 2000 (Betreiberdatenauswertung) waren im Zeitraum 1. Jänner bis 21. Februar 2000, weiter 15 Überschreitungen (von 98,7 t/d bis 138,3 t/d) zu verzeichnen. Alle Überschreitungen können einfach mit den Besonderheiten eines Probebetriebs erklärt werden, weshalb ein Verschulden nicht in Betracht kommt.

 

4.4.5. Auch bei der Ableitung der gelösten Stoffe im Solereinigungsschlamm (Grenzwert 12,52 t/d) in den Traunsee [Spruchpunkte 1.e) und 2.e)] konnte der Grenzwert nicht gesichert eingehalten werden, obwohl das Schlammwaschwasser

zur Rohsole zurückgeführt wurde, wodurch die Rohsolekonzentration von ca. 293 g NaCl/l auf ca. 280 g NaCl/l sank und der Kondensatanfall anstieg. Der Grenzwert wurde im Beobachtungszeitraum an 94 von 122 Tagen überschritten, im Mittel wurden dennoch lediglich 14,0 t/d abgeleitet (vgl Überprüfungsbericht vom 24.01.2000, Seite 3). Im Jahr 2000 (Betreiberdatenauswertung) erfolgten weitere 29 Überschreitungen in der Zeit vom 1. Jänner bis 8. Februar 2000, die ebenfalls nicht hoch (von 13,8 bis 17,6 t/d) waren. Wegen gleichgelagerter Sachlage gelten die Erwägungen wie oben unter 4.4.3.

 

4.4.6. Bei Ableitung des zu einer pumpfähigen Suspension (Grenzwert 696 m3/d) aufgeschlämmten Solereinigungsschlammes [Spruchpunkte 1.f) und 2.f)] wurde im Beobachtungszeitraum lediglich an drei Tagen und danach an einem weiteren Tag im Jahr 2000 der Grenzwert geringfügig überschritten. Im Mittel betrug die Ableitung im Beobachtungszeitraum nur 580 m3/d (Überprüfungsbericht, Seite 3). Fällt produktionsbedingt eine höhere Feststoffmenge an, muss eine höhere Wassermenge zur Aufschlämmung eingesetzt werden. Transportmedium ist unbedenkliches Wasser. Im 30-tägigen Durchschnitt wurde der Grenzwert deutlich unterschritten. Diese Rechtfertigung erscheint nachvollziehbar und überzeugend. Selbst im Schreiben der Unterabteilung Gewässerschutz vom 22. Jänner 2001 wird eingeräumt, dass die Menge der abgeleiteten Schlammsuspension im Wesentlichen eingehalten wurde. Für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats ist kein schuldhaftes Fehlverhalten erkennbar.

 

4.4.7. Die Ableitung gelöster Stoffe aus der Mutterlaugenausschleusung (Grenzwert 50,25 t/d) in den Traunsee [Spruchpunkte 1.g) und 2.g)] wurde im Beobachtungszeitraum an 24 von 122 Tagen teilweise nur geringfügig überschritten. Der Mittelwert lag bei 43,6 t/d und lag damit klar unter dem Grenzwert (Überprüfungsbericht, Seite 3 aE). Die 4 weiteren Überschreitungen im Jahr 2000 waren ebenfalls nur gering. Es gelten analog die bisherigen Überlegungen zur Frage des Verschuldens.

 

4.5. Gemäß § 137 Abs 3 lit j) WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

 

wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält.

 

Diese Strafbestimmung zur Durchsetzung von bescheidförmigen Nebenbestimmungen iSd § 105 WRG 1959 hat auch Eingang in die geänderte Fassung des § 137 WRG 1959 nach der WRG-Novelle 1999 gefunden.

 

Gemäß § 137 Abs 2 Z 8 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,

 

wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl Nr. 164/1996, nicht einhält.

4.6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach dem § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verst Sen VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 971).

 

Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für bescheidförmige Auflagen, Aufträge oder Anordnungen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand eines Straftatbestandes gehören. Ihr Inhalt bildet nämlich einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, dass es für die spruchmäßige Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl etwa VwGH 25.4.1995, 93/04/0112; VwGH 20.9.1994, 94/04/0041; VwGH 26.4.1994, 93/04/0244; VwGH 29.3.1994, 93/04/0255; VwGH 19.6.1990, 89/04/0249; ferner VwGH 22.12.1987, 87/07/0135).

 

4.7. Im vorliegenden Fall ist der Schuldspruch zu 1.h) und 2.h) im angefochtenen Straferkenntnis in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und für einen strafrechtlichen Vorwurf unzureichend.

 

Zunächst fällt auf, dass die belangte Behörde rechtsirrtümlich die gleichgelagerten Straftatbestände des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 bzw seit Inkrafttreten der WRG-Novelle 1999 am 1. Jänner 2000 des § 137 Abs 2 Z 6 WRG 1959 herangezogen hat, obwohl es beim gegebenen Sachverhalt der Nichtbefolgung von Auflagen um verpflichtende Nebenbestimmungen für den Fall der Inanspruchnahme der Bewilligung für den Probebetrieb und nicht um Einwirkungen auf Gewässer entgegen einer Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 geht. Die bezughabenden Auflagen sind nämlich als sog. bedingte Polizeibefehle anzusehen (vgl dazu näher mwN Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1996, 555 ff) und haben mit der Bewilligung zur zusätzlichen Einleitung von Kondensat als Hauptinhalt des Bescheides weder in qualitativer, noch in quantitativer Hinsicht zu tun. Seit der WRG-Novelle 1997 ist für Verstöße gegen Nebenbestimmungen und Auflagen auch im Wasserrecht ein besonderer Straftatbestand vorgesehen. Die belangte Behörde hätte daher den § 137 Abs 3 lit j) WRG 1959 idF BGBl I Nr. 74/1997 bzw. den § 137 Abs 2 Z 8 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 heranziehen müssen.

 

Die Anlastungen in den Spruchpunkten 1.h) und 2.h) des angefochtenen Straferkenntnisses betreffen die Nichteinhaltung von selbständigen Verpflichtungen für den Fall der Ausübung der Bewilligung für den Probebetrieb. Die belangte Behörde hat die für den Probebetrieb einer 3. Verdampferanlage im Bescheid vom 23. August 1999, Zlen. Wa-102164/50/Wab/Pre und Wa-100746/67/Wab/Pre, unter Spruchpunkt I. E) vorgeschriebenen Auflagen als Grundlage für verschiedene Vorwürfe herangezogen, ohne diese Vorschreibungen im Spruch eindeutig zu bezeichnen und unter wörtlicher Anführung die Art des Zuwiderhandelns nachvollziehbar darzustellen. Entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurden die bezughabenden bescheidförmigen Auflagen, die nach richtiger Rechtsansicht jeweils einen wesentlichen Teil der übertretenen Strafnorm bilden, im Spruch des Straferkenntnisses nicht genau in ihrem Wortlaut angeführt. Es ist lediglich allgemein, zwar unter Angabe des Bescheids, aber ohne genaues Zitat von Auflagen und Rahmenbedingungen die Rede. Die folgende Aufzählung "zu 1.)" bis "zu 9.)" lässt die Zusammenhänge nicht erkennen und vermag daher auch keinen aus sich selbst heraus verständlichen Schuldspruch zu gestalten. Der Oö. Verwaltungssenat ist nach ständiger Rechtsprechung auf Grund des § 66 Abs 4 AVG an den erstinstanzlichen Abspruch gebunden und kann daher wesentlichen Spruchmängel im Berufungsverfahren nicht mehr sanieren.

 

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis in sämtlichen Spruchpunkten aufzuheben und waren die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels strafbarer Verwaltungsübertretungen einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 
 

Beilage

 
 

Dr. W e i ß

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