Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260279/2/WEI/Be

Linz, 17.09.2002

VwSen-260279/2/WEI/Be Linz, am 17. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. September 2001, Zl. Wa 96-11-3-1999-Tr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 Z 12 iVm § 32 Abs 1 und 2 lit c) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wie im Folgenden beschrieben, teilweise aufgehoben und das Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Im Schuldspruch haben die Wendungen "zumindest am 17. August 1999, am 14. März 2000," und ", am 11. April 2000 sowie am 11. Dezember 2000" der Klammerausdruck "(erhebliche Verunreinigung)" und schließlich die Wendung "sowie auf das im Bereich der Ortschaft vorhandene Grundwasser" zu entfallen.

In Bezug auf die Einleitung von Abwässern in den Bach am 20. März 2000 wird die Berufung in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzten Rechtsvorschriften § 137 Abs 2 Z 6 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 iVm § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 zu lauten haben.

II. Der Strafausspruch wird aufgehoben und nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 eine Geldstrafe von 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag neu festgesetzt.

III. Im erstinstanzlichen Strafverfahren vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 40 Euro. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben als Mitbewohner des Anwesens zu vertreten, dass zumindest am 17. August 1999, am 14. März 2000, am 20. März 2000, am 11. April 2000 sowie am 11. Dezember 2000 beim Anwesen, Gemeinde, wie von mit Überprüfungen beauftragten Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz-Gewässerschutz bzw. Abt. Wasserbau-Hydrogeologie, festgestellt wurde, Küchenabwässer und Abwässer aus dem Bad und Abwässer der Waschmaschine ohne vorgeschaltete Reinigungsanlagen unter Zuhilfenahme der im do. Gebäude installierten Anlagen über einen Abflusskanal in den beim do. Anwesen am Straßenrand befindlichen Graben, wo einerseits eine Versickerung dieser Abwässer bzw. eine Ableitung dieser Abwässer über den Straßengraben und in weiterer Folge über eine Verrohrung in den ca. 250 m entfernten Vorfluter (Bach) erfolgt, eingeleitet und somit ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige unmittelbar die Beschaffenheit eines Gewässers beeinträchtigende Einwirkung (erhebliche Verunreinigung) auf das Oberflächenwasser im dortigen Straßengraben und in weiterer Folge auf das Wasser im Vorfluter sowie auf das im Bereich der Ortschaft vorhandene Grundwasser mit Haushaltsabwässern vorgenommen wurde."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 Z 12 i.V.m. § 32 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl I Nr. 155/1999) als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von ATS 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden ATS 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 18. September 2001 zugestellt wurde, richtet sich die von und U unterfertigte Stellungnahme vom 27. September 2001, die rechtzeitig am 1. Oktober 2001 einlangte und inhaltlich als Berufung des Bw gewertet werden muss. Sinngemäß strebt der Bw damit wegen seiner Meinung nach unbedeutender Einwirkungen auf Gewässer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens an. Die Eingabe hat folgenden Inhalt:

"Zum Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 14.09.2001 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz nehme ich wie folgt Stellung:

Die von meinem Anwesen abgeleiteten Abwässer haben keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser oder den nahe gelegenen Bach. In Wahrheit versickern nur geringe Mengen im Straßengraben. Außerdem weise ich nochmals daraufhin, dass es sich dabei nur um Küchen- und Badezimmerabwässer handelt. Fäkalien werden in die hauseigene Senkgrube geleitet, weshalb die Feststellung des SV Ing. B (auf Seite 4) unrichtig ist.

Außerdem stellt das genannte Straferkenntnis einen Missbrauch des Wasserrechtsgesetzes dar, da es in der Nachbarschaft mehrere Haushalte gibt, die ihre Abwässer ebenfalls auf diese Art entsorgen und von der Behörde nicht belangte werden.

Die Gemeinde Arnreit hat erst in diesem Sommer zusammen mit meinem Nachbar S ein Rohrleitungssystem verlegt, welches den angeschlossenen Haushalten numehr ermöglicht, ihre Abwässer direkt und ungeklärt in den nahegelegenen Bach abzuleiten. Auf diese Weise wurde durch die Gemeinde Arnreit die wasserrechtliche Situation wesentlich verschlechtert. Im Vergleich dazu sind meine Abwässer harmlos. Ein Verwaltungsverfahren wird jedoch nur gegen mich geführt.

Die Gemeinde Arnreit hat bereits vor Jahren zugesagt, bei uns eine Kanalisationsanlage zu errichten, woran sich dann alle Anrainer anschließen hätten müssen. Aufgrund dieser Vorankündigung wurden bereits laufende Wasserrechtsverfahren eingestellt. Warum es schließlich nicht zum Bau der Kanalisationsanlage gekommen ist, ist mir nicht bekannt."

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Aus dem Schreiben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. B vom 19. August 1999 über einen unangekündigten Lokalaugenschein am 17. August 1999 beim Objekt der Ehegatten A und C U, Gemeinde geht hervor, das der anwesende Bw auf Befragen durch den Amtssachverständigen mitgeteilt hätte, keinerlei Änderungen an der Abwasserbeseitigung seines Wohnhauses vorgenommen zu haben. Die Küchen- und Badabwässer würden demnach weiterhin in den Seitengraben eingeleitet und im weiteren Fließweg versickert, wobei der Amtssachverständige auch am Tag des Lokalaugenscheins deutliche Spuren der Abwasserableitung fand.

2.2. Zur konsenslosen Abwasserbeseitigung beim Objekt, erstattete weiter der Amtssachverständige Manfred H von der Abteilung Umweltschutz-Gewässerschutz den Bericht vom 25. April 2000, Zl. U-GS-325071/4-2000-Hof, über mehrere durchgeführte Lokalaugenscheine und eine Beprobung.

Beim Ortstermin am 14. März 2000 von 8.45 bis 9.47 Uhr bemerkte der Amtssachverständige für Chemie zwar keine Abwasserausleitung aus dem Haus das Ausleitungsrohr und die darunter befindlichen Steine waren aber mit einem abwassertypischen Belag überzogen. Im anschließenden Straßengraben konnte eine schwärzliche Bodenschicht festgestellt werden. Zur Klärung der Fließrichtung nahm der Amtssachverständige Färbeversuche vor. Dabei ermittelte er den Leitungs- bzw. Grabenverlauf vom Wohnhaus über den offenen Straßengraben zu einem Einlaufschacht (ca 15 m), danach eine verrohrte Straßenquerung von 5 m und Austritt in einen offenen Straßengraben rechtsseitig bis zu einem weiteren Einlaufschacht (ca. 125 m), danach eine weitere Straßenquerung und über drei Schächte mit Drainagenzuleitungen zum Bach (ca. 250 m) und in weiterer Folge in die Große Mühl. Zur Verdeutlichung legte der Amtssachverständige eine Lageskizze sowie eine Fotodokumentation bestehend aus insgesamt 15 Farbfotos, die er am 14. und am 20. März 2000 an Ort und Stelle machte, bei.

Am 20. März 2000 zwischen 12.14 und 12.31 Uhr ereignete sich eine Abwasserableitung in Gegenwart des Amtssachverständigen. Direkt vom Rohr beim Haus des Bw nahm der Sachverständige eine Stichprobe und übermittelte sie an das U-GS-Labor der Abteilung Umweltschutz. Nach Darstellung des Amtssachverständigen versickerte das Abwasser wegen der feuchten Witterung nicht im Straßengraben, sondern gelangte im Hinblick auf die beschränkte Sickerfähigkeit des Untergrundes - wie aus den Fotobeilagen Nr. 5 bis 15 nachvollziehbar - zur Ableitung in den Bach.

Der Prüfbericht Nr. 013160 des Chemie-Labors der Unterabteilung Gewässerschutz vom 24. März 2000 zeigte eine extrem hohe organische Belastung des Abwassers (68 mg/l NH4-N = Ammonium-Stickstoff; 11 mg/l Gesamtphosphor; 150 mg/l TOC = gesamter organischer Kohlenstoff; 74 mg/l Cl = Chloridgehalt und 49 mg/l SO4 = Sulfatgehalt). Der Geruch und Aussehen der Probe wurden im Prüfbericht als fäkal, grau und trüb beschrieben. Nach der Fachmeinung des Amtssachverständigen deuten die Analysenwerte der gezogenen Probe auf die Ableitung von Fäkalabwässern hin. Aus chemischer Sicht handelte es sich dabei keinesfalls nur um die Ableitung von schwach belasteten "Grauwässern".

Bei einer kurzen Besichtigung am 11. April 2000 von 13.08 bis 13.12 Uhr stellte der Amtssachverständige zwar keinen Momentanabfluss, aber ein feuchtes Gerinne fest.

Der Amtssachverständige H führte dann noch allgemein zu Thema "Grauwässer" aus, dass Abwasser ohne Fäkalien und Urin als Grauwasser bezeichnet wird. Dieses enthalte nur etwa ein Drittel der Schmutzmengen des normalen Fäkalabwassers. In weiterer Folge gibt der Bericht des Amtssachverständigen Literaturstellen betreffend die Verteilung der Inhaltsstoffe bzw der Schmutzfracht von Grauwasser und Fäkalabwasser wieder. Aus diesen Daten geht hervor, das Grauwasser gewöhnlich stark mit oxidierbaren Stoffen (CSB, BSB5 und Kohlenstoff) und schwach mit Stickstoff und Phosphor belastet ist. Aus chemischer Sicht sei die Zusammensetzung von Grauwässern wegen der Sauerstoffzehrung beim Abbau der Inhaltsstoffe prinzipiell geeignet negative Auswirkungen auf Vorfluter und Grundwasser zu haben.

Zusammenfassend meinte der Amtssachverständige zum Objekt, dass in Abhängigkeit von Witterung und den Wasserständen eine Ableitung bis zum Vorfluter erfolgen könne, die Inhaltsstoffe der Probe vom 20. März 2000 auf die Ableitung von Fäkalabwässer hindeute und die vorgefundenen Umstände nicht dem heutigen Stand der Rückhalte- und Abwasserreinigungstechnik entsprechen.

Der Amtssachverständige empfahl eine Dichtheitsprüfung der Senkgrube, da wegen des Analysenergebnisses (hohe Ammonium-, TOC- und Phosphorwerte = fäkales Abwasser) vermutet werden müsse, dass fäkale Abwässer über einen Überlauf der Senkgrube zur Ableitung gelangen. Die Gefährdung in hygienischer Hinsicht wäre durch einen Amtsarzt zu prüfen. Außerdem werde hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie empfohlen.

2.3. Einer sanitätspolizeiliche Stellungnahme des Amtsarztes vom 16. August 2000, Zl. San 01-8-2000-Hol/PH, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versickerung häuslicher Abwässer wegen der Gefahr des "fäko-oralen Kurzschlusses" aus sanitätspolizeilicher Sicht abzulehnen sei. Das Infektionspotential eines solchen Abwassers sei als besonders hoch einzuschätzen. Die direkte Ableitung bakteriologisch und organisch belasteter häuslicher Abwässer in ein offenes Gerinne entspreche keinesfalls dem heutigen Stand der Technik und Hygiene. Durch Aufnahme bakteriologisch verunreinigter Wässer zB. bei spielenden Kindern sei eine direkte Gefährdung der menschlichen Gesundheit gegeben.

2.4. Schließlich hat die belangte Behörde mit Dr. W, Amtssachverständiger für Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, die Niederschrift vom 18. Dezember 2000 Zl. Wa-86-72-1987, mit dem Inhalt Befund und Gutachten aufgenommen. Dieser Amtssachverständige führte am 11. Dezember 2000 einen Lokalaugenschein durch und machte Beobachtungen zur Ableitung von Abwässern aus dem Haus, die aber nur sehr ungenau mit einem Satz protokolliert wurden:

"Die dabei gemachten Beobachtungen im Bezug auf die Ableitung von Abwässern aus dem Haus der Familie U decken sich mit denen vorangegangener Lokalaugenscheine."

Zur Hydrogeologie führte der Amtssachverständige aus, dass geologisch in der Ortschaft S Grobkorngranite und Gneise vorliegen, die mit einer geringmächtigen Verwitterungsschicht (Flinz) überdeckt sind. Dieser Flinz ist lateral und vertikal unterschiedlich mächtig und entsprechend lokal bedeutend grundwasserführend. Die Gneise seien unterschiedlich geklüftet. Ein Versickern von Grundwässern aus dem oberen Horizont in tiefere Schichten infolge Absinkens über Kluft- und Spaltensysteme könne nicht ausgeschlossen werden. Die Abwässer gelangten nach zumindest partieller Versickerung im offenen Graben in den oberen Grundwasserhorizont. Mangels großflächiger Versickerung über einen dem Stand der Technik entsprechenden Bodenfilter sei eine ausreichende Reinigungsleistung nicht gegeben. Der nicht versickerte Abwasseranteil werde über eine Dränage der Vorflut zugeführt, was zur Verunreinigung des Oberflächenwasserregimes führe.

Die Abwässer fallen nicht nur in der Sommerzeit, sondern offenbar auch in der kalten Jahreszeit an. Damit könne von einer andauernden Abwasserentsorgung gesprochen werden. Aus hydrogeologischer und wasserwirtschaftlicher Sicht stelle die durch die Familie U betriebene Abwasserentsorgung einen schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriff sowohl in das Grundwasser- als auch in das Oberflächenwasserregime dar. Er könne aus fachlicher Sicht nicht geduldet werden. Wegen der hygienischen Gefährdung von Grundwasserbeziehern in der näheren Umgebung sei die Abwasserentsorgung sofort einzustellen.

2.5. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Dezember 2000 legte die belangte Behörde dem Bw die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis zur Last. Für den Fall der Nichtbekanntgabe schätzte die belangte Behörde seine persönlichen Verhältnisse wie folgt: Miteigentümer eines Wohnhauses, keine Sorgepflichten und monatliches Nettoeinkommen (Pension) von ATS 20.000,--.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2001 erklärte der Bw, dass die Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen würden. Im Ergebnis vertritt er die Ansicht, dass die über den offenen Straßengraben entsorgten Abwässer nur von geringfügiger Bedeutung wären. Der Abwassergraben bestünde nicht erst seit 1965, sondern schon seit ca 100 Jahre davor, wobei im Hause viele Leute mit etlichen Kindern ohne Senkgrube gelebt hätten. Dabei wären das Grundwasser und etwaige Brunnen nie verunreinigt worden. Es wäre auch nicht richtig, dass Abwasser vom Graben bis in den Bach gelangt. dafür sorge in erster Linie S, der pure Jauche schon jahrzehntelang in den Bach einleite. Auch andere Bauern würden entlang des Baches ihre Schwemmentmistung ausbringen. E würde seine Siloabwässer und Ähnliches mittels Leitung in den Bach einleiten. Solange die Missstände bei den Nachbarn nicht bereinigt werden, werde jedes Schreiben der belangten Behörde zurückgewiesen.

2.6. Im angefochtenen Straferkenntnis ging die belangte Behörde in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass nach den Ergebnissen der Überprüfungen durch beigezogene Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung vom Objekt regelmäßig Küchenabwässer, Abwässer aus Bad und Waschmaschine ohne vorgeschaltete Reinigungsanlagen über einen Abflusskanal in den beim Straßenrand befindlichen Graben eingeleitet werden. Dort erfolge einerseits eine Versickerung dieser Abwässer bzw würden sie über den Straßengraben und in weiterer Folge über eine Verrohrung in einen ca. 250 m entfernten Bach eingeleitet. Diese Vorgangsweise der Abwasserbeseitigung bewirke eine beeinträchtigende Einwirkung auf das Wasser im dortigen Bach bzw. auf das im dortigen Bereich vorhandene Grundwasser. Auf Seiten 3 ff gibt die belangte Behörde die Befunde und Gutachten der Amtssachverständigen wieder. Zusammenfassend stellt sie schließlich fest, dass die ständige Ableitung von Abwässern aus dem Objekt über den dortigen Straßengraben in den Vorfluter bzw die Versickerung ins Grundwasser einen schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriff in das Grundwasser als auch in das Oberflächenwasserregime darstelle. Es folgen Rechtsausführungen unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zwar im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht wurde, der Spruch des Straferkenntnisses aber erhebliche Mängel aufweist. Bereits auf Grund der Aktenlage war daher mit Teilaufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 Z 6 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 (in Kraft getreten am 01.01.2000) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu ATS 200.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,

wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

Der Tatbestand der Vornahme von Einwirkungen auf Gewässer ohne oder entgegen einer Bewilligung war zuvor in vergleichbarer Form im § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 mit allerdings geringerer Strafe bedroht.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung nach Maßgabe des Absatz 1.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung nach Maßgabe des Absatz 1.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Reinhaltevorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 14 zu § 32 WRG; Rossmann, Wasserrecht2, 1993, 112, Anm 3).

Beim Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 hat der Gesetzgeber projektsgemäß geplante und typische oder sonst vorhersehbare, regelmäßige oder dauerhafte Einwirkungen auf Gewässer mit nachteiligen Folgen vor Augen (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 4, Rz 7 und insb Rz 13 zu § 32 WRG).

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG immer dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht2, 1993, 114, Anm 6). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig. In einem jüngeren Erkenntnis ist im gegebenen Zusammenhang davon die Rede, dass mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sein muss (vgl VwGH 23.4.1998, 96/07/0227).

Zur Ableitung häuslicher Abwässer hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach im Zusammenhang mit der Bekämpfung wasserpolizeilicher Aufträge geäußert. So wurde schon Anfang der 70er Jahre die Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülabwässern) in einen Bach als mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art verbunden angesehen (vgl VwGH 25.2.1972, Zl. 2037, 2038/71). Auch die Versickerung von in einer Dreikammer-Kläranlage behandelten Abwässern dreier Einfamilienhäuser wurde als bewilligungspflichtig angesehen (vgl VwGH 25.11.1980, Zl. 2827/80). Um die bewilligungspflichtige Versickerung in den Untergrund von mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern mehrerer Wohnobjekte nach jeweils bloß mechanischer Vorreinigung in Kläranlagen ging es im Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/07/0153, 0154, 0155, wobei die Beeinträchtigung eines nahe gelegenen Grundwasserwerkes zu befürchten war. Im Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 91/07/0037, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Direkteinleitung ungeklärter häuslicher (auch fäkalkontaminierter) Abwässer aus einem Fünfpersonenhaushalt über ein verrohrtes Oberflächengerinne in einen Bach für nicht bloß geringfügig, sondern bewilligungspflichtig nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zur Einleitung von ungereinigten Bad- und Küchenabwässern eines Zweipersonenhaushalts in einen Sickerschacht (Sickergrube) ausgesprochen, dass diese Versickerung bzw Sickergruben privater Haushalte einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedarf (vgl VwGH 31.1.1995, ´Zl. 95/07/0008 unter Hinweis auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 7 zu § 32 WRG). Aus der Sachverhaltschilderung dieses Erkenntnisses geht zur Grundwassergefährlichkeit hervor, dass der Grundwasserstand im Bereich des Sickerschachtes sehr hoch lag, weshalb auf Dauer nachteilige Auswirkungen zu befürchten waren.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedürfen Maßnahmen der Versickerung oder Einleitung ungereinigter häuslicher Abwässer in Bäche jedenfalls einer Bewilligung iSd § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959, wenn mit Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässer (insbesondere auch des Grundwassers) zu rechnen ist, wobei der konkrete Nachweis der Verunreinigung nicht erforderlich ist. Sinn und Zweck des § 32 WRG 1959 ist es nämlich, Gewässerverunreinigungen vorzubeugen (vgl VwGH 20.2.1997, 96/07/0130).

4.3. Die folgenden von der belangten Behörde begründend ausgewerteten Erkenntnisse sind nach Art und Ausmaß der angelasteten Einwirkungen entgegen der Ansicht der belangten Behörde mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar.

Im Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 96/07/0227, ging es um die Ausbringung von dem in einer Jausenstation angefallene Fäkalschlamm im Herbst, wobei die Jauche mittels motorgetriebener Pumpe mindestens 15 Minuten aus dem Jauchekasten gepumpt und ohne jede Verteilung in den unmittelbar darunter liegenden Berghang eingeleitet wurde. Nach der Fachmeinung des Sachverständigen für Gewässerschutz konnten nur ca. 10 bis 30 % des Stickstoffs in der Jauche von Pflanzen aufgenommen werden und der Rest wurde bei Regen und Schneefall besonders in Hanglage abgeschwemmt. Die Vorgangsweise entsprach auch nicht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung iSd § 32 Abs 8 WRG 1959. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge war auf Grund der vorgeworfenen Tathandlung mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer (insbesondere des Grundwassers) zu rechnen.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0091, war ebenfalls die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung iSd § 32 Abs 8 WRG 1959, die nach § 32 Abs 1 WRG 1959 nur als geringfügige Einwirkung gilt, fraglich. Es ging um die großflächige Ausbringung von biologisch vorgeklärten Grauwässern gemeinsam mit ungeklärten häuslichen Fäkalabwässern und der Gülle aus landwirtschaftlichem Betrieb auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Nach Darstellung von Vorjudikatur zur Bewilligungspflicht nach dem § 32 WRG 1959 ist im zitierten Erkenntnis folgende von der belangten Behörde nur unvollständig wiedergegebene Passage nachzulesen:

"Weisen Abwässer jenes sachverständig festgestellte Gefährdungspotential auf, welches eine Gefährdung des Grundwassers erwarten lässt, dann gelten diese - selbst dann, wenn es ich dabei um ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und damit auch um eine bloß geringfügige Einwirkung handeln sollte - als Beeinträchtigung und damit als Einwirkung auf Gewässer, die gemäß § 32 Abs 1 erster Satz WRG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind (vgl hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Slg.N.F. Nr. 13.435/A). Ergibt sich die Bewilligungspflicht einer Maßnahme bereits aus § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959, ist nicht mehr näher zu untersuchen, ob eine bloß geringfügige Einwirkung im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 vorliegt."

Der Verwaltungsgerichtshof verneinte eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit dem angesichts der Konstruktion des § 32 Abs 1 iVm Abs 8 und Abs 2 WRG 1959, wonach die Frage der Geringfügigkeit immer Vorfrage zu sein scheint (arg. "Nach Maßgabe des Abs 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere ...") wohl nicht ganz überzeugenden Hinweis auf die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959. Die Bejahung der Situation des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedeutet freilich denknotwendig stets auch eine Verneinung der Geringfügigkeit. Im Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber beim gegebenen Sachverhalt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und damit auch die Fiktion von deren Geringfügigkeit iSd § 32 Abs 1 WRG 1959 mit Recht verneint, weil die Aufbringung von ungeklärten häuslichen Fäkalabwässern wegen der darin enthaltenen Schadstoffe nicht mit der von Stallabwässern gleichgesetzt werden kann. Für die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Frage der Geringfügigkeit iSd § 32 Abs 1 WRG 1959 im Allgemeinen kann entgegen der belangten Behörde aus dem zitierten Erkenntnis nichts abgeleitet werden.

4.4. Grundsätzlich ist auch der erkennende Verwaltungssenat vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Judikatur mit der belangten Behörde der Ansicht, dass die fortlaufende und nachhaltige Ableitung von ungereinigten Küchen- und Waschwässern in einen Straßengraben angesichts der wassergefährlichen Belastung mit chemischen Reinigungsmitteln (Geschirrspül- und Waschmitteln) auch dann nicht toleriert werden kann, wenn es sich dabei nur um die Haushaltsabwässer eines Zweipersonenhaushalts handelt. Denn mit entsprechender Dauer wird eine solche dem heutigen technischen Standard widersprechende Vorgangsweise nach dem natürlichen Lauf der Dinge infolge der unkontrollierten Versickerungen nicht ohne Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers bleiben können.

Wie bereits in den h. Vorerkenntnissen vom 25. Februar 2000, VwSen-260240/3/WEI/Bk, und vom 29. Februar 2000, VwSen-260250/3/WEI/Bk, ausgeführt wurde, hängt es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates wesentlich von der Dauer und der durchschnittlichen Menge der in den Straßengraben entsorgten Waschwässer, aber auch von sonstigen Begleitumständen ab, ob nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu befürchten sind. Dabei werden die Beschaffenheit des Untergrundes hinsichtlich Durchlässigkeit sowie Reinigungs- bzw Rückhaltewirkung und das Vorhandensein von Grundwasservorkommen bzw die Tiefe des Grundwasserspiegels zu beachten sein. Der Bw hat schon in den früheren Strafverfahren vorgebracht, dass auf Grund der natürlichen Gegebenheiten ein weitgehend undurchlässiger Untergrund vorhanden und auch kein Grundwasservorkommen in der Nähe wäre, das beeinträchtigt werden könnte.

Diese Tatfragen erachtete der unabhängige Verwaltungssenat für aufklärungsbedürftig, da eine Wahrscheinlichkeit der Einwirkungen nach dem Lauf der Dinge objektiv von der Strafbehörde nachgewiesen werden muss. Der bloße Hinweis auf die Emissionen genügt nicht, weil eine rein abstrakte Betrachtungsweise nach dem Wortlaut des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959, aber auch nach den Grundsätzen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausscheidet. Abstrakte Gefahren iSv hypothetischen Annahmen können nicht dem gesetzlichen Wortlaut unterstellt werden. Beim Tatbestand des § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 geht es immerhin um unmittelbare oder mittelbare Einwirkungen durch Maßnahmen, die zur Folge haben, dass das Grundwasser durch Versickern von Stoffen verunreinigt wird.

4.5. Bei der gegenständlichen Vorgangsweise der Entsorgung von Abwässern aus Küche und Bad eines Zweipersonenhaushaltes über einen bestehenden Ableitungskanal in einen Straßengraben können die Abwässer teilweise versickern oder bei entsprechender Menge und Witterung über weitere Schächte und Dränagen auch bis zu einem etwa 250 m entfernten Bach gelangen (vgl näher den Bericht des Amtssachverständigen H vom 25.04.2000). Die chemische Analyse der beim Ablaufrohr des Hauses gezogenen Probe vom 20. März 2000 hat eine hohe organische Belastung des Abwassers ergeben, die auf die Ableitung von Fäkalabwässern und nicht bloß von schwach belasteten Grauwässern hindeutete. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserwirtschaft stellt die andauernde Abwasserentsorgung aus dem Haus in den offenen Graben, bei dem keine ausreichende Reinigung durch einen Bodenfilter stattfindet, einen nachhaltigen Eingriff in das Grundwasser und in das Oberflächenwasserregime dar.

Obwohl nunmehr die nach der Aktenlage ausgewiesenen Überprüfungen an Ort und Stelle ebenso wie die Einlassung des Bw eine fortlaufende Entsorgung der Abwässer über den offenen Straßengraben aus dem Anwesen in der Gemeinde Arnreit hinreichend bescheinigen, hat die belangte Behörde aus für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbaren Erwägungen keinen bestimmten Zeitraum der fortgesetzten Einwirkungen auf Gewässer angelastet, sondern lediglich unter Anführung des Wortes "zumindest" die einzelnen Tage der von Amtssachverständigen durchgeführten Besichtigungen und damit Einzeltaten angelastet. Aus der gewählten Formulierung kann man in weitgehend unbestimmter Weise ableiten, dass es möglicherweise noch weitere Tage der Abwasserentsorgung gibt. Einen bestimmten längeren Zeitraum hat die belangte Behörde auf diese Weise aber nicht zum Ausdruck gebracht. Diese Ungenauigkeit des Spruches setzt sich noch bei der Art des Abwassers fort, zumal der Befund des Amtssachverständigen H zwar in der Begründung, nicht aber im maßgeblichen Tatvorwurf des Spruchs ausgewertet worden ist. Denn weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Dezember 2000 ist die Rede davon, dass auch Fäkalabwässer abgeleitet worden sind.

Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 971).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl allgemein VwGH 25.3.1994, Zl. 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, Zl. 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, Zl. 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, Zl. 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, Zl. 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, Zl. 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl u.a. VwGH 24.3.1994, Zl. 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, Zl. 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, Zl. 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, Zl. 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl VwGH 20.11.1997, Zl. 97/06/0170).

4.6. Im Ergebnis führen die wesentlichen Spruchmängel zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses in Bezug auf jene einzelnen Tage, an denen nach der Aktenlage keine direkte Ableitung bis zum 250 m entfernten Bach, sondern nur eine Versickerung von Küchen- und Badabwässern im Straßengraben nachgewiesen wurde. Denn schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass an einem einzigen Tag keine relevante Menge an Küchen- und Waschwässern aus dem Zweipersonenhaushalt des Bw angefallen sein kann. Die unbestimmte Formulierung "zumindest" vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegenstand des Strafverfahrens ist jeweils nur der Nutzwasserverbrauch eines Tages, der bei einem Zweipersonenhaushalt nicht ausreicht, um eine nachhaltige Einwirkung auf das Grundwasser plausibel erscheinen zu lassen. Die belangte Behörde hätte bei der Tatanlastung berücksichtigen müssen, dass sich die Aussagen der Amtssachverständigen zu den Auswirkungen des gegenständlichen Abwassers naturgemäß auf eine fortlaufende Übung des Bw und damit auf eine andauernde Abwasserentsorgung entgegen dem Stand der Technik beziehen. Das Gefährdungspotential für das Grundwasser wird nämlich erst bei fortlaufenden Missständen über einen gewissen Zeitraum begründbar.

Da der Oö. Verwaltungssenat im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG an den strafbehördlichen Tatvorwurf gebunden ist und wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht auswechseln darf, kam eine Korrektur des Spruches nicht in Betracht. In Bezug auf den 19. August 1999 ist mittlerweile außerdem Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Die für den 20. März 2000 durch den Bericht des Amtssachverständigen H nachgewiesene Ableitung von bedenklichen Haushaltsabwässern in den etwa 250 m entfernten Bach hatte unmittelbare Auswirkungen auf dessen Wassergüte und vermutlich auch auf die im Bach befindlichen Lebewesen. Nach § 30 Abs 2 WRG 1959 geht es bei der Wassergüte um die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht, wobei als Verunreinigung schon jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit gilt. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Zweifel, dass die Einleitung von Abwässern aus Küche und Bad in einen Bach nicht bloß als geringfügige Einwirkung angesehen werden kann. Diese Übertretung war unter den Einwirkungstatbestand des § 137 Abs 2 Z 6 WRG 1959 zu subsumieren. Wie die belangte Behörde ohne nähere Untersuchung des Bachwassers auf die Erfolgsqualifikation des § 137 Abs 3 Z 12 WRG 1959, die eine erhebliche Verunreinigung von Gewässern voraussetzt, abstellen konnte, ist für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats nicht nachvollziehbar.

4.7. Bei der Strafbemessung ging die belangte Strafbehörde von einer monatlichen Nettopension des Bw von ATS 20.000,--, fehlenden Sorgepflichten und dem Miteigentum am gemeinsamen Wohnhaus mit der Gattin aus. Dem hat der Bw nicht widersprochen, weshalb diese persönlichen Verhältnisse auch für das Berufungsverfahren heranzuziehen waren.

Zum Ausmaß des Verschuldens nahm die belangte Behörde Vorsatz an, da der Bw in der Vergangenheit wiederholt schriftlich auf die Rechtswidrigkeit seiner Abwassereinleitungen aufmerksam gemacht wurde. Auch aus den oben zitierten h. Vorerkenntnissen musste dem Bw klar geworden sein, dass seine Praxis der Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik und der geltenden Rechtslage nicht toleriert werden kann. Dies geht der Sache nach aus der Berufung implizit hervor, in der sich der Bw zu seiner "Rechtfertigung" auf wasserrechtliche Missstände bei Nachbarn beruft, die von der belangten Behörde angeblich nicht verfolgt werden. Demnach weiß er auch, dass seine Abwasserentsorgung ohne wasserrechtlichen Konsens und entgegen wasserrechtlichen Grundsätzen erfolgt. Mit diesem Zustand hat er sich zumindest abgefunden. Dabei vermeint er irrtümlicherweise, zur Abwassereinleitung in den offenen Graben berechtigt zu sein, weil auch andere Personen gegen das Wasserrechtsgesetz verstoßen und die Gemeinde Arnreit die zugesagte Kanalisationsanlage noch nicht errichtet hat. Dem ist entgegen zu halten, dass der Bw aus allfälligen gleichartigen Übertretungen anderer keine eigene Berechtigung ableiten kann. Fremdes Fehlverhalten vermag nichts an der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Bw zu ändern. Die Umstände des gegebenen Falles sowie die Einlassung des Bw beweisen, dass er zumindest bedingt vorsätzlich das Wasserrechtsgesetz übertreten hat, was sich erschwerend auswirkt.

Ein Milderungsgrund ist trotz formeller Unbescholtenheit des Bw nicht gegeben, weil er in wasserrechtlicher Hinsicht schon bisher keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Entgegen den Voraussetzungen des § 34 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG steht seine Tat mit seinem sonstigen Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch. Nach Ausweis der vorangegangenen Strafverfahren, die vom Oö. Verwaltungssenat noch wegen der ungeklärten Auswirkungen zur Gänze eingestellt wurden, praktizierte der Bw die beanstandete Abwasserentsorgung auch schon früher.

Nach Abwägung diesen Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ableitung von Fäkalabwasser nicht im Spruch angelastet wurde und nur eine Bacheinleitung von Küchen- und Badabwässern an einem einzigen Tag der Strafzumessung zugrundegelegt werden kann, erachtet das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats eine Geldstrafe von 400 Euro für tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Diese Strafe bewegt sich noch im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens von bis zu ATS 200.000,-- nach § 137 Abs 2 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit innerhalb des Strafrahmens von 4 Wochen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe konnte in der Relation vergleichsweise etwas höher mit 1 Tag bemessen werden, weil dafür nurmehr die Schuld und nicht mehr die Einkommenssituation des Bw maßgeblich war.

5. Aus den angeführten Gründen war das angefochtenen Straferkenntnis teilweise aufzuheben und das Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. In Bezug auf die Einleitung in den Bach war es mit der Maßgabe der Anführung der zutreffenden verletzten Rechtsvorschriften zu bestätigen und die Strafe neu festzusetzen. Bei diesem Ergebnis entfiel im Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im erstinstanzlichen Strafverfahren war der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 10% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

Geldstrafe und Kostenbeitrag waren in Euro vorzuschreiben, weil mittlerweile nur mehr diese Währung als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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