Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260286/2/WEI/Be

Linz, 14.10.2002

VwSen-260286/2/WEI/Be Linz, am 14. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dipl.-Ing. Mag. L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. November 2001, Zl. Wa 96-63-2000/HH, betreffend den Ausspruch einer Ermahnung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 22 iVm § 134 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Ermahnungsbescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Ermahnungsbescheid der belangten Behörde wurde über den Berufungswerber (Bw) wie folgt abgesprochen:

"Ermahnung

Sie sind als Geschäftsführer der Wassergenossenschaft P in Bad Goisern Ihrer Verpflichtung, als Betreiber einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage die Anlagen einschließlich der Schutzgebiete auf eigene Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten hygienisch und technisch in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren überprüfen zu lassen und die Ergebnisse dieser Überprüfung der Wasserrechtsbehörde, vertreten durch die Abteilung Umweltschutz, UA. Gewässerschutz, Linz, vorzulegen, innerhalb der von dieser Dienststelle eingeräumten Frist (1.10.2001) nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs. 1 Ziffer 22 in Verbindung mit § 134 Abs. 1, 3 und 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG. 1959)

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes"

1.2. Gegen diesen Ermahnungsbescheid, über dessen Zustellung im vorliegenden Akt kein Rückschein vorhanden ist, richtet sich die Berufung vom 24. November 2001, die am 26. November 2001 beim Postamt 4600 Wels aufgegeben wurde. Diese Berufung ist aber als rechtzeitig anzusehen, da die Absendung der Ermahnung am Aktenstück mit 12. November 2001 vermerkt worden ist.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende S a c h v e r h a l t:

2.1. Mit Schreiben vom 9. April 2001, Zl. U-GS-601155/1-2001-Br/Has, der Abteilung Umweltschutz (Unterabteilung Gewässerschutz) des Amtes der Oö. Landesregierung an den Bw als Obmann der Wassergenossenschaft P wurde dieser auf die Verpflichtung in § 134 Abs 1 WRG 1959 hingewiesen, wonach die Betreiber von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen verpflichtet sind, die Anlagen einschließlich der Schutzgebiete auf eigene Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten hygienisch und technisch in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse sollten der Wasserrechtsbehörde, vertreten durch die Abteilung Umweltschutz (UA Gewässerschutz) beim Amt der Oö. Landesregierung in 4020 Linz, Stockhofstraße 40, unaufgefordert vorgelegt werden. Der Bw wurde ausdrücklich an diesen Gesetzesauftrag erinnert, zumal innerhalb der letzten fünf Jahre ein solches Gutachten über die bewilligte Wasserversorgungsanlage nicht vorgelegt worden war. Für die Vorlage des Befundes wurde der 1. Oktober 2001 vorgemerkt. Weitere Hinweise beziehen sich auf die ÖNORM B 2539 "Technische Überprüfung von Trinkwasserversorgungsanlagen", die Anwendung der Richtlinie W 60 der ÖVGW, Ausgabe Dezember 1993, "Leitfaden für die technische Überwachung", auf das ÖLMB, Codexkapitel B1 "Trinkwasser", und die Trinkwasserverordnung BGBl Nr. 238/1998. Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die nicht fristgerechte Vorlage von Befunden gemäß § 134 WRG 1959 eine Verwaltungsübertretung darstellt.

2.2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001, Zl. U-GS-601155/3-2001-Br/Has, zeigte die Abteilung Umweltschutz (Unterabteilung Gewässerschutz) des Amtes der Oö. Landesregierung der belangten Behörde als der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde an, dass die Wassergenossenschaft (WG) P trotz des oben zitierten Schreibens vom 9. April 2001 keinen Überprüfungsbefund fristgerecht vorgelegt hat, weshalb eine nochmalige Frist bis 1. Jänner 2002 festgesetzt worden wäre.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Ermahnungsbescheid, in dem sie den wesentlichen Sachverhalt ausführte und im Übrigen von geringem Verschulden des Bw und unbedeutenden Folgen der Übertretung ausging. Die Ermahnung sei auszusprechen, um den Bw auf die künftige Einhaltung der Vorschriften hinzuweisen.

2.3. In der Berufung vom 24. November 2001 gegen den Ermahnungsbescheid führt der Bw begründend 3 Punkte an.

Zunächst bringt er vor, dass das Quellschutzgebiet der WG P und der WG Untersee-Au dasselbe sei. Beide Quellen lägen nur 15 m voneinander entfernt. Das Überwasser fließe zur WG Untersee-Au. Er sei davon ausgegangen, dass mit einer Überprüfung von Untersee-Au auch die WG P überprüft sei.

Erst Ende September 2001 sei dem Bw mitgeteilt worden, dass dem Ansuchen vom April 2001 auf Mitgliedschaft beim Genossenschaftsverband entsprochen wurde. Deshalb wäre man erst ab Oktober 2001 als Mitglied in die Lage versetzt, kostengünstig eine Überprüfung gemäß § 134 durchführen zu lassen. Dies sei ökonomisch für die kleine Genossenschaft mit 5 Mitgliedern notwendig.

Der Genossenschaftsverband hätte aus terminlichen Gründen erst am 22. November 2001 eine Überprüfung durchführen können. Dies habe der Bw Herrn DI Dr. B (Unterabteilung Gewässerschutz) telefonisch mitgeteilt. Obwohl dieser ihm gesagt hätte, dass diese Terminverschiebung kein Problem wäre, habe er den Ermahnungsbescheid erhalten.

Abschließend ersucht der Bw, seiner Berufung stattzugeben.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne in der Sache weiter Stellung zu nehmen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Akten unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nicht strittig ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 1 Z 22 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu ATS 50.000,-- zu bestrafen,

wer gemäß § 32b Abs 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.

Nach § 134 Abs 1 WRG 1959 sind öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

Überprüfungen haben nach § 134 Abs 3 WRG 1959 in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Gemäß § 134 Abs 5 Satz 1 hat der Wasserberechtigte über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann.

4.2. Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenanlage und der Einlassung des Bw davon auszugehen, dass die WG P nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des § 134 WRG 1959 überprüft worden ist und demzufolge auch der Wasserrechtsbehörde nicht rechtzeitig ein Befund über das Ergebnis der Überprüfung vorgelegt worden ist. Der objektive Tatbestand des § 137 Abs 1 Z 22 WRG 1959, das ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG darstellt, ist demnach erfüllt worden.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist das zur Vertretung nach außen befugte Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Bei einer Wassergenossenschaft ist dies gemäß § 79 WRG 1959 der Obmann des Ausschusses bzw der Geschäftsführer bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern.

Es war daher gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG die Sache des Bw, sein mangelndes Verschulden durch ein geeignetes Vorbringen glaubhaft zu machen. Dies ist ihm nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats mit seiner Berufung nicht gelungen. Auch wenn das Quellschutzgebiet der WG P und WG Untersee-Au dasselbe sein sollte, sind jedenfalls verschiedene Wasserversorgungsanlagen vorhanden, die hygienisch und technisch getrennt überprüft werden müssen, um dem Gesetzesauftrag des § 134 Abs 1 WRG 1959 zu entsprechen. Schon deshalb konnte der Bw nicht davon ausgehen, dass mit der Überprüfung des Quellschutzgebiets auch eo ipso die WG P überprüft worden wäre.

Dass die WG P erst ab Oktober 2001 Mitglied beim Oö. Genossenschaftsverband geworden ist und damit kostengünstig Überprüfungen nach § 134 WRG 1959 vornehmen lassen kann, spielt für die gesetzliche Verpflichtung nach dem § 137 WRG 1959 und damit für das Tatbild des § 137 Abs 1 Z 22 WRG 1959 keinerlei Rolle. Ebenso wenig kommt es auf die Termine des Oö. Genossenschaftsverbandes an. Der Bw hätte sich eben frühzeitig - er hatte immerhin fünf Jahre Zeit - um eine Mitgliedschaft der WG P beim Genossenschaftsverband kümmern müssen, um kostengünstige Überprüfungen rechtzeitig zu ermöglichen. Indem er dies unterlassen hat, hat er die gegenständlichen Verzögerungen - abgesehen davon, dass ohnehin andere Sachverständige oder Unternehmungen rechtzeitig beauftragt hätten werden können - in jedem Fall selbst verschuldet. Da Dr. Braun der WG P eine Nachfrist bis 1. Jänner 2002 gesetzt hat, war wohl die Überprüfung erst am 22. November 2001 kein besonderes Problem. Dies vermag aber selbstverständlich nichts an der grundsätzlichen Versäumung der Fünfjahresfrist des § 134 Abs 1 WRG 1959 zu ändern. Der Bw ist mit dem Absehen von Strafe nach § 21 Abs 1 VStG noch milde behandelt worden, zumal er trotz der ausführlichen Belehrungen im Schreiben der Abteilung Umweltschutz vom 9. April 2001 dem Gesetzesauftrag des § 134 WRG 1959 nicht entsprach. An dem im § 21 Abs 1 VStG vorausgesetzten geringen Verschulden des Täters bestehen daher doch erhebliche Zweifel.

5. Im Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der Ermahnungsbescheid der belangten Behörde zu bestätigen. Dass eine Ermahnung aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls notwendig war, hat der uneinsichtige Bw durch seine Ausführungen in der Berufung hinlänglich bewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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