Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260291/2/WEI/Ke

Linz, 27.05.2003

 

 

 VwSen-260291/2/WEI/Ke Linz, am 27. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des I I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Februar 2002, Zl. Wa96-570-1999, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 1 Z 13 und nach dem § 137 Abs 2 Z 4 iVm § 31 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl I Nr. 109/2001) zu Recht erkannt:

 

  1. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten aufgehoben und werden die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

  2.  

  3. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben

 

  1. durch Außerachtlassung der Sie treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, indem Sie am 31.8.1999 um ca. 18.30 Uhr am Betriebsgelände der K A Transport GmbH in T mit der Gabel des Gabelstaplers ein Loch in einen Plastikbehälter drückten, worauf ca. 550 Liter der darin befindlichen Chemikalie 'S C-573' ausgeflossen sind, vorerst in den Oberflächenwasserkanal nahe der Verladerampe und durch einsetzenden Regen am 1.9.2000 in den Moosbach, in den Steinerbach und in die Zeller Ache gelangten und

 

b) als nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichteter die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen, nämlich bei Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen, unterlassen."

 

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde zu a) § 31 Abs 1 WRG 1959 und zu b) § 31 Abs 2 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu a) gemäß § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 eine Geldstrafe von 360 Euro und zu b) gemäß § 137 Abs 1 Z 13 WRG 1959 eine Geldstrafe von 145 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu a) und zu b) je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden zu a) 36 Euro und zu b) 14,50 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das für den Bw nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 4. April 2002 beim Zustellpostamt hinterlegt und ab 5. April 2002 zur Abholung bereitgehalten worden ist, richtet sich die am 17. April 2002 per Telefax bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Er führt dazu aus, dass er das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anfechte und die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantrage. In der Sache bringt der Bw vor, dass ihn an dem Vorfall kein Verschulden treffe und ein gegen ihn beim LG Wels geführtes gerichtliches Strafverfahren eingestellt worden wäre.

 

2.1. Mit dem am 25. April 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Vorlageschreiben vom 19. April 2002 hat die belangte Behörde die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist, weil bereits um den
31. August 2002 Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Infolge der mittlerweile verstrichenen Zeit ist seit der angelasteten Tatzeit Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Seit dem 31. August 1999, dem Tag der Entstehung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung, sind bereits mehr als drei Jahre verstrichen. Die gegenständlich im Spruchpunkt a) angelastete Verletzung der Sorgfaltspflicht iSd § 31 Abs 1 WRG 1959 sowie die im Spruchpunkt b) angelastete Unterlassung der erforderlichen Verhinderungsmaßnahmen und Verständigungen nach dem § 31 Abs 2 WRG 1959 waren spätestens wenige Tage nach dem
31. August 1999 abgeschlossen. Verfahrenszeiten, die nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnen sind, liegen nicht vor. Mit Ablauf des 31. August 2002 oder zumindest ganz kurz danach war daher die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretungen als verjährt anzusehen.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. W e i ß
 
 

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