Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260299/10/Kl/Pe

Linz, 26.05.2003

 

 

 VwSen-260299/10/Kl/Pe Linz, am 26. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. HV, vertreten durch Ing. EW, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31. Juli 2002, PrA-II-S-0132087h, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. Mai 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu Faktum 1 und 2 "§ 137 Abs.2 Z8 iVm....." zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds 300 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31.7.2002, PrA-II-S-0132087h, wurden über den Bw Geldstrafen in der Höhe von 15 x 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 15 x zwei Stunden, wegen je einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.2 Z7 iVm § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr.215/1959 idgF iVm Auflagenpunkt I.20. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.10.1991, Gz: Wa-200847/8-1991/Hz, verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der HH GmbH mit dem Sitz in, zu vertreten hat, dass von der genannten Firma als Betreiberin des Schlachtbetriebes im Standort, die mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.10.1991, GZ Wa-200847/8-1991/Hz, betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der in der gegenständlichen Betriebsstätte anfallenden betrieblichen Abwässer und eines Teiles der Niederschlagswässer in die städtische Kanalisation sowie zur Versickerung der Niederschlagswässer von den Dachflächen gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 in Spruchpunkt I. unter Punkt 20) vorgeschriebene Auflage, nämlich "Es ist zu gewährleisten, dass zur Vornahme von Messungen den Organen des Amtes der O.Ö. Landesregierung und des Kanalisationsunternehmens der Zutritt zu den Mengenmesseinrichtungen und zu den gegenständlichen Anlagen jederzeit während der Betriebszeit gestattet wird. Diesen Organen ist auf Verlangen ein aliquoter Anteil der Tagesmischproben auszuhändigen.",

  1. am 21.11.2000 nicht eingehalten wurde,
  2. am 28.12.2000 nicht eingehalten wurde,
  3. am 3.1.2001 nicht eingehalten wurde,
  4. am 2.4.2001 nicht eingehalten wurde,
  5. am 9.4.2001 nicht eingehalten wurde,
  6. am 26.4.2001 nicht eingehalten wurde,
  7. am 2.5.2001 nicht eingehalten wurde,
  8. am 11.5.2001 nicht eingehalten wurde,
  9. am 11.6.2001 nicht eingehalten wurde,
  10. am 26.6.2001 nicht eingehalten wurde,
  11. am 27.7.2001 nicht eingehalten wurde,
  12. am 30.7.2001 nicht eingehalten wurde,
  13. am 1.8.2001 nicht eingehalten wurde,
  14. am 3.8.2001 nicht eingehalten wurde,
  15. am 6.8.2001 nicht eingehalten wurde,

indem den Organen des Kanalisationsunternehmens, nämlich der SBL - S L GmbH (nunmehr: LS GmbH), zu sämtlichen o.a. Zeitpunkten während der Betriebszeit des o.a. Schlachtbetriebes der (vorbehaltslose) Zutritt zu den Mengenmesseinrichtungen und zu den gegenständlichen Anlagen zum Zweck der Vornahme von Messungen nicht gestattet wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde geltend gemacht, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Rechtsgrundlage die Erlassung des Straferkenntnisses erfolgte. Darüber hinaus sei der Zutritt nicht verweigert worden, sondern darauf hingewiesen worden, dass die Untersuchungsorgane auf eigene Gefahr und volle Verantwortung für ihr Handeln tätig werden. Der Hinweis auf Paralleluntersuchungen beim zweiten Betrieb sei logisch und nachvollziehbar, weil über eine Ausleitung zwei verschiedene Betriebe (mit unterschiedlichen Eigentümern und Gesellschaftern und jeweils definierten Konsensen) einleiten. Es könnten Einleitungen außerhalb der Einflussmöglichkeit dem Beschuldigten zugerechnet werden. Er könne nicht für allfällige Verwaltungsübertretungen Dritter verantwortlich gemacht werden.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2003, zu welcher der Beschuldigte und sein Vertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Bw hat an der Verhandlung teilgenommen; weiters haben eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter des Beschuldigten teilgenommen. Weiters wurde der Zeuge GP, LS GmbH, geladen und einvernommen.

Auch das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat die Ermittlungen und Feststellungen der Behörde erster Instanz bestätigt und erwiesen. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der HH GmbH, die den gegenständlichen Schlachtbetrieb im Standort, betreibt. Der Bw selbst kümmert sich um den Ein- und Verkauf und bedient sich hinsichtlich der technischen Belange eines externen Beraters für die Energie, Kühlung und das Abwasser sowie die Unternehmensplanung, nämlich das technische Büro e+c - e & c, Herrn Ing. W, der den Beschuldigten auch in diesem Verfahren sowie in den diesbezüglichen unternehmerischen Belangen vertritt. Weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr HH, der sich um die Verwaltung, die Finanzen, die Technik und den Betrieb des Unternehmens kümmert.

Der Bw war auch bei einer Besprechung im Frühling 2001 bei der belangten Behörde gemeinsam mit dem Abteilungsleiter der Abteilung Abwasser der SBL Linz anwesend und hat auch dann den weiteren Geschäftsführer H sowie Herrn Ing. W auf die Sache hingewiesen und dass sie die erforderlichen Schritte unternehmen sollten. Die Abwasserleitung sowie die Flotationsanlage befinden sich auf dem Privatgrundstück des Unternehmens, wobei die Flotationsanlage vom gegenständlichen Unternehmen H sowie vom L gemeinsam genutzt wird. Dort wird die Vorreinigung der Abwässer vorgenommen und erst danach in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Die Anlage wurde beim Kauf des Betriebes im Jahr 1996 so übernommen. Zur Zeit ist aber eine Trennung der Anlage für die beiden Betriebe in Ausführung. Es bestehe aber kein Einfluss des Bw, welche und wie viele Abwässer vom zweiten Betrieb Landhof in die Flotationsanlage gelangen.

Zum Tatverhalten selbst hat die Zeugenaussage, welche glaubwürdig und widerspruchsfrei war und auch durch die im Akt befindlichen Aktenvermerke und Schreiben untermauert ist, hervorgeht, dass der von der belangten Behörde ermittelte und vorgeworfene Sachverhalt richtig ist. Demnach wurden zu den angeführten Tatzeitpunkten dem Kanalisationsunternehmen SBL bzw. LS GmbH der Zutritt zur Messanlage und daher zur Probennahme verweigert. Darüber hinaus wurden - wie der Zeuge glaubwürdig darlegte - Schreiben der H GmbH übergeben, die zu unterschreiben waren und nur nach Unterschriftsleistung wurde der Zugang zur Messstelle und zur Probenentnahme gewährt. Da die Unterschrift nicht geleistet wurde, wurde der Zutritt verweigert. Der Zeuge führte auch glaubhaft aus, und auch dies ist im Akt untermauert, dass eine Probennahme des Abwassers vor der Fettabscheidanlage bzw. Flotationsanlage aufgrund der Aussage des Leiters des Labors keinen Sinn hätte, weil diese Abwässer ja auch nicht direkt in die Kanalisationsanlage eingeleitet werden. Darüber hinaus deckt sich eine solche Vorgangsweise auch nicht mit dem entsprechenden Bescheidauflagenpunkt. Zur Messung kamen immer Angehörige der LS GmbH, also des Kanalisationsunternehmens. Die entnommenen Proben wurden untersucht vom Institut für Wasseraufbereitung, Abwasserreinigung und Forschung, welches ein Teil der LS GmbH ist und speziell für den Zweck der Probenuntersuchungen eingerichtet wurde. Weil aber die Sinnhaftigkeit der Beprobung vor der Flotationsanlage dann vom Labor in Frage gestellt wurde, wurde eine solche Beprobung dann auch nicht mehr vom Zeugen vorgenommen. Er meldete sich jeweils vor der Beprobung im Unternehmen an und es wurde ihm dann jeweils das im Straferkenntnis erster Instanz zitierte und im Akt befindliche Schreiben vorgelegt, sinngemäß mit der Aufforderung, dass er auf eigene Gefahr handle und gleichzeitig auch eine Probe bei der Firma L abnehmen solle und die entsprechenden Werte dann auch dem Unternehmen H bekannt geben sollte, ausgehändigt und klar ausgedrückt, dass nur nach Unterschriftsleistung der Zutritt gestattet werde. Da in weiterer Folge vom Zeugen die Unterschrift nicht geleistet wurde, wurde ihm ein Zutritt zur Anlage verweigert.

Der Zeuge zeigt auch auf, dass es ihm nicht darum ging, dass er keine Verantwortung für allfällige Schäden übernehme und er auch keinen Einwand gegen das Mitgehen einer Begleitperson hätte, dass er aber eine zweite Probennahme vor der Flotationsanlage nicht sinnvoll erachtete, dem Bescheid nicht entnehmbar sah und daher verweigerte.

Durch den Beschuldigten bzw. auch seinen Vertreter wurde in der mündlichen Verhandlung auch indirekt bestätigt, dass eine Probennahme nur dann gestattet werden sollte, wenn das entsprechende Schreiben unterschrieben wird, weil - wie der Vertreter nachvollziehbar darlegte - er guten Grund zur Annahme von Abwasserüberschreitungen durch die Firma L hatte und dieses durch eine öffentliche Messstelle dokumentiert haben wollte. Dies war die Motivation für eine Beprobung vor der Flotationsanlage. Der Vertreter Ing. Wimmer gibt in der mündlichen Verhandlung dann selbst an, dass er vor jeder Kontrolle von seinem Büro verständigt wurde und um Freigabe gebeten wurde. Dabei wollte er eben weitere Messungen beim L haben, dann wäre eine Kontrolle bzw. Messung durch das Organ der SBL nicht verweigert worden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs.2 Z8 bzw. Z7 WRG 1959 (in der jeweiligen geltenden Fassung vor und nach der Novelle, in Kraft getreten ab 1.1.2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen nicht einhält.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.10.1991, Wa-200847/8-1991/Hz, wurde der V- und F Gesellschaft mbH, Schlachtbetrieb in, und der H-Z Gesellschaft mbH, Fleisch- und Wurstwarenproduktions- bzw. -verarbeitungsbetrieb in, die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in ihren näher angeführten Betriebsstätten anfallenden betrieblichen Abwässer und eines Teiles der Niederschlagswässer in die städtische Kanalisation und zur Versickerung der Niederschlagswässer von den Dachflächen sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlangen, insbesondere einer gemeinsamen Vorreinigungsanlage mit Flotation, erteilt und in den Nebenbestimmungen unter Punkt 20) vorgeschrieben:

"Es ist zu gewährleisten, daß zur Vornahme von Messungen den Organen des Amtes der oö. Landesregierung und des Kanalisationsunternehmens der Zutritt zu den Mengenmesseinrichtungen und zu den gegenständlichen Anlagen jederzeit während der Betriebszeit gestattet wird. Diesen Organen ist auf Verlangen ein aliquoter Anteil der Tagesmischproben auszuhändigen."

 

Aus dem Bescheidauflagenpunkt ist daher eindeutig ersichtlich, dass während der Betriebszeit jederzeit dem Kanalisationsunternehmen, also konkret der SBL bzw. dem Nachfolgeunternehmen LS GmbH, der Zutritt zu den Mengenmesseinrichtungen und zu den gegenständlichen Anlagen zu gestatten ist. Es widerspricht daher dieser Vorschreibung, wenn der Zutritt nur unter Bedingungen gewährt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Auflagenpunktes ist der Zutritt nämlich bedingungslos zu gestatten. Es wurde daher der Auflagenpunkt 20) des angeführten Bescheides zu den angegebenen Zeitpunkten - wie das Beweisverfahren und auch das Ermittlungsverfahren erster Instanz eindeutig ergeben haben - nicht erfüllt und wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Im Hinblick auf den Tatzeitpunkt vor bzw. nach der Wasserrechtsgesetznovelle, in Kraft getreten mit 1.1.2001, musste die jeweilige Übertretungsnorm im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

Weiters ist der Beurteilung der belangten Behörde, dass jeweils ein gesondertes Delikt angenommen wurde, nicht entgegenzutreten, zumal die jeweiligen Kontrollen unangemeldet stattfanden und zum Teil ein Zutritt generell verweigert wurde und zum Teil aber eine Anmeldung im Büro des Unternehmens erfolgte, eine Unterschriftsleistung jedes Mal wieder ausdrücklich verlangt wurde und verweigert wurde und daher zu jedem Tatzeitpunkt ein neuer Willensentschluss gegeben war, wieder den Zutritt zu verweigern.

 

Zum Verschulden hat die belangte Behörde vom § 5 Abs.1 VStG Gebrauch gemacht und Fahrlässigkeit angenommen. Sie wies zu Recht darauf hin, dass das Vorbringen des Beschuldigten eine Entlastung nicht herbeiführen konnte. Vielmehr ist auch in der Berufungsverhandlung hervorgekommen, dass zwar die Motivation und Vorgangsweise der Verweigerung aus der Sicht des Beschuldigten verständlich ist, aber der falsche Weg zur Zielerreichung. Im Grunde des rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, der auch den Beschuldigten als Rechtsnachfolger unmittelbar berechtigt aber auch verpflichtet, war es für den Beschuldigten nicht zulässig, den Zutritt zu den Messanlagen nicht uneingeschränkt zu gestatten. Es wäre am Beschuldigten gelegen gewesen, durch eigenständige Beprobung und Untersuchung der Proben an den jeweiligen Zuleitungen zur Flotationsanlage vorzunehmen und allfällige Grenzwertüberschreitungen nachzuweisen. Dies durch Nichterfüllung der Bescheidauflage zu erzwingen, ist ein ungeeigneter Weg.

Es ist daher den Ausführungen der belangten Behörde zum Verschulden nicht entgegenzutreten und sind diese Ausführungen rechtsrichtig.

 

Hingegen können die Ausführungen des Beschuldigten, dass er technisch überfordert sei und daher die Vertretung und die Unternehmensberatung Herrn Ing. Wimmer übertragen habe, den Bw nicht entlasten. Auch stellt das weitere Vorbringen, dass er lediglich für kaufmännische Belange zuständig sei, keine geeignete Entlastung dar. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher hat er für sämtliche Belange der Betriebsführung einzustehen. Nach der Judikatur des VwGH wird zwar zugestanden, dass nicht sämtliche Belange selbst betreut werden, sondern dass sich ein Unternehmer einer geeigneten zuverlässigen Person bedient. Dann ist es aber erforderlich, dass der Unternehmer bzw. gegenständlich der handelsrechtliche Geschäftsführer die betraute Person auch kontrolliert und sämtliche Maßnahmen setzt, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Der Bw hat allerdings kein Vorbringen dahingehend gemacht, welche Maßnahmen er gesetzt hat. Das Betrauen einer geeigneten Person allein ist hingegen nicht ausreichend. Auch gibt der Bw selbst zu, dass er zwar Herrn Ing. W die Umsetzung aufmerksamgemacht habe, aber sich dann nicht mehr weiters darum gekümmert habe. Er ist daher den Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachgekommen, was sein Verschulden begründet.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Bemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Diese Ausführungen werden vollinhaltlich bestätigt. Sie hat strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigt und hat auch die Strafe den persönlichen Verhältnissen angepasst. Der Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren keine geänderten Umstände bekannt gegeben. Es waren daher auch die verhängten Strafen zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Auflagen, keine Bedingungen zulässig, Verweigerung

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