Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260301/2/Le/Be

Linz, 16.09.2002

VwSen-260301/2/Le/Be Linz, am 16. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.8.2002, Zl. Wa96-14/08-2001/SF/RO, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.8.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs.2 Ziff. 5 iVm § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (im folgenden kurz: WRG) eine Geldstrafe in Höhe von 145,35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 10.01.2001 bei seiner Kompostieranlage auf Grundstück, Stadtgemeinde I, Sickerwässer auf das unmittelbar an die Anlage angrenzende Wiesengrundstück ausgeleitet und punktförmig zur Versickerung gebracht, ohne im Besitz der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28.8.2002, mit der erkennbar beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, dass es sich bei dieser Wassereinleitung um einen Rohrbruch gehandelt habe und das Wasser nicht klar sein konnte, da die Wiese zuvor gedüngt worden sei. Er verwies nochmals auf sein Schreiben vom 19.11.2001.

Er verstehe überhaupt nicht, dass eine Abteilung nebenan den Strafbescheid aufhebe und die zweite Abteilung ihn nach 1 1/2 Jahren in der selben Angelegenheit verurteile.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Zum Einwand des Berufungswerber, er verstehe nicht, dass eine Abteilung in der Bezirkshauptmannschaft den Strafbescheid aufgehoben hätte und ihn die andere Abteilung nun strafen würde, ist folgendes auszuführen:

Wie aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hervorgeht, wurde damit das Verwaltungsstrafverfahren zu UR96-10-2001 eingestellt. Bei diesem Strafverfahren hatte es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren gehandelt, das auf der Grundlage des Oö. Abfallwirtschaftgesetzes eingeleitet worden war.

Beim vorliegenden Strafverfahren handelt es sich jedoch um ein solches, das aufgrund des Verdachtes einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes eingeleitet worden war.

Hinsichtlich des Zusammentreffens von strafbaren Handlungen bestimmt § 22 Abs.1 VStG folgendes:

"(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen."

Dies bedeutet, dass durch ein und die selbe Tat mehrere gesetzliche Verpflichtungen verletzt sein können, die selbstständig nebeneinander zu verfolgende Strafverfahren und zu verhängende Strafen bedingen. Dies hat zur Folge, dass die Einstellung eines Strafverfahrens nicht zwangsläufig die Einstellung auch des anderen Strafverfahrens bedingen muss.

Insofern ist die Berufung daher nicht berechtigt.

4.3. Der Berufung war jedoch deshalb Erfolg beschieden, weil die dem Berufungswerber angelastete Tat nicht eindeutig konkretisiert und der Sachverhalt nicht eindeutig ermittelt worden war:

Nach § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. Die als erwiesen angenommene Tat; .....

Nach der Judikatur zu dieser Gesetzesbestimmung hat der Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in mehrfacher Hinsicht nicht:

4.3.1. Der Tatort der angelasteten Ausleitung und punktförmigen Versickerung wurde nicht näher bezeichnet. Das Straferkenntnis enthält zwar die Grundstücksnummer jenes Gründstückes, auf dem die Kompostieranlage errichtet ist, doch fehlt die Nummer jenes Grundstückes, auf dem die Ausleitung und Versickerung durchgeführt wurde und das sohin als "Tatort" zu bezeichnen ist. Dieses Grundstück wurde zwar als "angrenzendes Wiesengrundstück" bezeichnet, doch fehlt eine nähere Beschreibung, etwa durch Angabe der Himmelsrichtung, der Adresse oder dergleichen.

Somit ist der Tatort nicht ausreichend konkretisiert.

4.3.2. Auch die näheren Umstände der Tat wurden im Spruch des Straferkenntnisses nicht ausreichend beschrieben:

So fehlt die Darstellung, wie die Ausleitung und die angebliche punktförmige Versickerung erfolgten. Diesbezüglich bleibt auch die Begründung des Straferkenntnisses jede nähere Erläuterung schuldig, ja nicht einmal aus dem Ermittlungsverfahren sind die näheren Umstände nachvollziehbar.

4.3.3. Schließlich ist auch das Erfordernis der "bewilligungspflichtigen Maßnahme" im Sinne des § 32 (welcher Absatz ?) WRG nicht nachvollziehbar, weil die Bewilligungspflicht der Maßnahme nicht einmal ansatzweise beschrieben wurde.

Dies wäre aber erforderlich gewesen, da nach § 32 Abs.1 WRG (nur) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, eine wasserrechtliche Bewilligung benötigen.

Dagegen sind "bloß geringfügige Einwirkungen" nicht bewilligungspflichtig, da sie nicht als Beeinträchtigung gelten. Ob die am 10.1.2001 festgestellte Maßnahme allenfalls als "bloß geringfügige Einwirkung" angesehen werden kann, wurde offensichtlich nicht näher geprüft.

Die Bewilligungspflicht der vorgefundenen Maßnahme steht daher nicht fest.

4.3.4. Daraus folgt, dass die dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfene Tat nicht ausreichend konkretisiert ist, sodass der Tatvorwurf im Straferkenntnis keine Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren bilden kann.

4.4. Da es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die am 10.1.2001 (möglicherweise) stattgefunden hat, an diesem Tage aber anscheinend abgeschlossen wurde, konnten vom Unabhängigen Verwaltungssenat keinerlei weitere Ermittlungen gepflogen werden, sodass das Ermittlungsverfahren nicht nachgeholt werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung (zumindest teilweise) Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Konkretisierung des Spruchs; Ermittlungsmängel.

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